Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.06.1993, Az.: BVerwG 4 C 7.91
Vorhaben; Erschließung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 7.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 20.03.1990 - AZ: 14 K 3012/89
- VGH Baden-Württemberg - 17.08.1990 - AZ: 8 S 1215/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1993, 92-93
- BRS 34, 55
- BauR 1993, 698-699 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1993, 327-330
- IBR 1994, 293 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- IBR 1994, 339 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JUS 1994, 1080
- JuS 1994, 1080 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 281-282 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1993, 445-446
- VBlBW 1993, 464-465
- ZfBR 1993, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Sicherung der Erschließung i. S. von § 30 I BauGB bezieht sich auf die im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsanlage.(wie Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25).
- 2.
Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn nachträglich eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt; die bloße Änderung der Planungskonzeption durch die Gemeinde reicht hierfür nicht aus.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und den Richter Halama
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. August 1990 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den beantragten Bauvorbescheid unter Ausschluß der Prüfung der Sicherung der Erschließung zu erteilen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von drei Doppelwohnhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Flur-Nr. 2358 der Gemarkung .... Das ca. 130 m lange und ca. 30 m breite Grundstück erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung, wobei es im Norden an die Schulstraße, im Süden an einen Feldweg längs einer Bahnlinie grenzt. Im nördlichen Teil ist das Grundstück mit zwei hintereinander angeordneten Wohnhäusern bebaut. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des durch Erlaß des Landrates vom 15. September 1937 genehmigten Bebauungsplans "Ortslage Unteraichen". Dieser sieht für das Grundstück unter dessen teilweiser Inanspruchnahme eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Erschließungsstraße (Straße 1) vor, entlang der ein ebenfalls in Nord-Süd-Richtung angeordneter, ca. 15 m breiter Baustreifen festgesetzt ist. Dieser reicht bis nahe an eine das Grundstück im südlichen Teil durchschneidende, in West-Ost-Richtung verlaufende weitere geplante Erschließungsstraße. An dieser sind ebenfalls Baustreifen festgesetzt, von denen einer das klägerische Grundstück miterfaßt. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan noch weitere neue Erschließungsstraßen mit entsprechenden Baustreifen sowie eine teilweise Verlegung der Trasse der Schulstraße vor. Die betreffenden Erschließungsanlagen sind bisher nicht entsprechend dem Plan angelegt und fertiggestellt worden. Nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans 1990 des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart ist der südliche Bereich des klägerischen Grundstücks Bestandteil einer landwirtschaftlichen Fläche.
Im Jahre 1988 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Bebauung des südlichen Teils des Grundstücks Flur-Nr. 2358 mit drei Doppelwohnhäusern und Garagen gemäß einer beigefügten Lageplanskizze. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1989 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Bebauungsplan "Ortslage Unteraichen" infolge langjähriger Nichtanwendung und Funktionslosigkeit außer Kraft getreten sei und daß das infolgedessen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilende Vorhaben öffentliche Belange in Gestalt der widersprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtige. Außerdem fehle es an dem erforderlichen gemeindlichen Einvernehmen.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 20. März 1990 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der tatsächlichen Entwicklung in dem interessierenden Bereich sei von der Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auszugehen. Das somit im Außenbereich geplante Vorhaben verstoße gegen § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und würde außerdem zu einer städtebaulich zu mißbilligenden Zersiedelung des Außenbereichs führen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sich dabei insbesondere gegen die Annahme gewandt, daß der Bebauungsplan funktionslos geworden sei.
Das Berufungsgericht hat der Berufung mit Urteil vom 17. August 1990 stattgegeben. Es hat unter entsprechender Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Oktober 1989 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das Vorhaben sei gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, da es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liege, dessen Festsetzungen nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Der gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitete Bebauungsplan sei noch gültig und enthalte zusammen mit den Anbauvorschriften Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die örtlichen Verkehrsflächen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht diesen Bebauungsplan als gegenstandslos angesehen. Die von der Vorinstanz angenommene Funktionslosigkeit sei tatsächlich nicht eingetreten. Ein bloßer, sei es auch längerer Nichtvollzug einzelner oder mehrerer Festsetzungen reiche hierfür nicht aus. Wie der Senat durch Augenschein festgestellt habe, hätten tatsächliche Veränderungen, die der Realisierung der im Bebauungsplan von 1937 vorgesehenen Bebauung entgegenstünden, weder auf dem klägerischen Grundstück noch in dessen Umgebung stattgefunden. Der im Verfahren befindliche Bebauungsplan "Südliche Schulstraße" betreffe den hier fraglichen Bereich nicht. Auch die derzeit fehlende Erschließung anderer beplanter Grundstücke - etwa im östlich angrenzenden Bereich - führe zu keiner Funktionslosigkeit des Plans. Das klägerische Grundstück bedürfe seinerseits keiner Erschließung durch eine im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsstraße, da die Erschließung zur Schulstraße über die nördlich angrenzende Grundstücksfläche gesichert sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. August 1990 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 1990 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte zur Erteilung des begehrten Bauvorbescheids unter Ausschluß der Prüfung der Sicherung der Erschließung verpflichtet wird.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte ohne Einschränkung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet hat, beruht seine Entscheidung auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil die Erschließung des Bauvorhabens nicht i.S. von § 30 Abs. 1 BauGB gesichert ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid unter Ausschluß der Prüfung der Sicherung der Erschließung zusteht.
Das Berufungsgericht hat das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt, weil es den Bebauungsplan "Ortslage Unteraichen" von 1937 als gültig angesehen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
Die Beklagte hält den Bebauungsplan "Ortslage Unteraichen" für ungültig, weil bei seiner Aufstellung Verfahrensvorschriften der Württembergischen Bauordnung von 1910 sowie das Gebot der Normenklarheit bei der Festsetzung der Baulinien nicht beachtet worden seien; der Bebauungsplan erfülle außerdem nicht (mehr) die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Rechtsnorm, weil nur noch die zeichnerische Darstellung, nicht aber auch die sog. Anbauvorschriften vorhanden seien (Gesichtspunkt der Unvollständigkeit). Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte schon deshalb nicht durchdringen, weil die für das Revisionsgericht maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für diese - erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten - Ungültigkeitsgründe nichts hergeben. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge kann keinen Erfolg haben, weil die Beklagte vor den Tatsachengerichten zwar die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans, nicht aber die jetzt behaupteten Ungültigkeitsgründe geltend gemacht hat. Für das Berufungsgericht bestand daher kein Anlaß zu einer "gleichsam ungefragten Fehlersuche" (vgl. Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10 = DVBl 1980, 230). Das gilt um so mehr, als die Beklagte noch in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs "Südliche Schulstraße" (vgl. Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Juni 1990) selbst davon ausging, daß der Bebauungsplan "Ortslage Unteraichen" gültig sei.
Im übrigen ist zum Gesichtspunkt der Unvollständigkeit folgendes zu bemerken: Der Verlust oder Teilverlust des Bebauungsplandokuments - also soz. des "materiellen" Substrats der "ideellen" Norm - würde nicht schon für sich gesehen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans führen. Der Verlust des Dokuments läßt vielmehr den Rechtssetzungsakt als solchen grundsätzlich unberührt, kann aber im Einzelfall zu Problemen beim Nachweis des tatsächlich geltenden Rechts führen (vgl. auch Gaentzsch, Baugesetzbuch, 1991, RdNr. 5 zu § 12). Solche Nachweisschwierigkeiten liegen hier indes nicht vor, da das Berufungsgericht dem noch vorhandenen Dokument ausreichende Festsetzungen (Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, örtliche Verkehrsfläche) für die Beurteilung der Bauvoranfrage entnommen hat.
Der Bebauungsplan "Ortslage Unteraichen" ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nur dann angenommen werden, wenn - erstens - die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und - zweitens - die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 7; Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 4 B 161.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 18). Es muß sich somit um nachträgliche tatsächliche Veränderungen handeln, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstehen. Die bloße Absicht der Gemeinde, künftig eine geänderte Planungskonzeption zu verfolgen, reicht hierfür nicht aus. Das Berufungsgericht ist von diesem rechtlichen Ansatz ausgegangen und hat - nach Durchführung einer Ortsbesichtigung - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Verwirklichung des Bebauungsplans "Ortslage Unteraichen" auf dem Grundstück des Klägers und in der Umgebung keine Veränderungen entgegenstehen. Gegen diese - insoweit von der Beklagten auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffene - Würdigung ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Bebauungsplan "Ortslage Unteraichen" in dem hier fraglichen Bereich auch nicht wegen des Bebauungsplans "Nördliche Schmalzäcker" aus dem Jahr 1961 funktionslos geworden oder sonst außer Kraft getreten. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans deckt sich zwar zum großen Teil mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ortslage Unteraichen", der insoweit außer Kraft getreten ist (vgl. Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 = Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 22). Der Bebauungsplan von 1961 erfaßt jedoch nicht das klägerische Grundstück. Es trifft auch nicht zu, daß der vom Bebauungsplan "Nördliche Schmalzäcker" nicht erfaßte Teil des Bebauungsplans "Ortslage Unteraichen" in dem hier interessierenden Bereich einen "Torso" darstellt, der den städtebaulichen Anforderungen nicht genügt. Der Bebauungsplan "Nördliche Schmalzäcker" schließt vielmehr - insbesondere hinsichtlich der Verkehrserschließung - nahtlos an die Festsetzungen des Bebauungsplans "Ortslage Unteraichen" in dessen verbleibendem Geltungsbereich an.
Da das Bauvorhaben des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Festsetzungen des sonach in diesem Bereich noch gültigen Bebauungsplans "Ortslage Unteraichen" entspricht, ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausgegangen.
Das Berufungsurteil verletzt aber Bundesrecht, soweit es - der Sache nach - auch die Sicherung der Erschließung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB bejaht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erschließung eines Grundstücks dann nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB gesichert, wenn sie in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25 = DVBl 1986, 685 = NVwZ 1986, 646 = BauR 1986, 305 = ZfBR 1986, 183). An diesem Erfordernis der plangemäßen Erschließung ist grundsätzlich festzuhalten, da die Erschließung (auch) den Zweck verfolgt, zu einer insgesamt geordneten städtebaulichen Entwicklung beizutragen (vgl. etwa Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 <27> = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 36 S. 21).
Der Bebauungsplan "Ortslage Unteraichen" setzt die "Straße 1" und die "Goethestraße" fest, die selbständig die Bauvorhaben im südlichen Teil des Grundstücks Flur-Nr. 2358 erschließen sollen. Diese Straßen sind bisher nicht hergestellt und werden auch im Zeitpunkt einer etwaigen Errichtung der streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht hergestellt sein; die Erschließung für diese Bauvorhaben ist deshalb im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB nicht gesichert.
Auch der Gesichtspunkt der "Verdichtung" der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur Erschließungspflicht (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - a.a.O.; Urteil vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 77.89 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 34; Urteil vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 46.91 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) greift hier nicht zugunsten des Klägers durch. Eine solche Verdichtung würde im vorliegenden Fall jedenfalls voraussetzen, daß der Kläger ein zumutbares Erschließungsangebot unterbreitet hat. Das ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die in der Bauvoranfrage vorgeschlagene private Zuwegung über das Grundstück Flur-Nr. 2358 zur Schulstraße ein Erschließungsangebot darstellt, fehlt es jedenfalls an der Zumutbarkeit dieses Angebots. Denn zur Zumutbarkeit eines solchen Angebots gehört zum einen, daß es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen verläßlich (vgl. Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 5.76 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8) und auch ausreichend konkret ist, um die Verläßlichkeit durch die Gemeinde überprüfen zu können (vgl. Beschluß vom 18. Mai 1993 - BVerwG 4 B 65.93 - zur Veröffentlichung vorgesehen); zur Zumutbarkeit gehört zum anderen - und in erster Linie -, daß sich das Angebot auf die plangemäße Erschließung bezieht. Diesen Voraussetzungen wird die Bauvoranfrage in keiner Weise gerecht.
Auf den - auch im Revisionsverfahren gem. §§ 142 Abs. 1, 173 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO noch zulässigerweise gestellten - Hilfsantrag des Klägers war die Beklagte daher (lediglich) zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid unter Ausschluß der Prüfung der Sicherung der Erschließung zu erteilen, da nach § 54 Abs. 1 LBO eine Bauvoranfrage auch zu einzelnen Fragen des Vorhabens gestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegestandes wird für das Revisionsverfahren sowie in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. August 1990 auch für das Verfahren im ersten und im zweiten Rechtszug auf je 150.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß über die Zulassung der Revision vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 164.90 -).
Hien
Lemmel
Heeren
Halama