Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1989, Az.: BVerwG 4 B 161.88
Funktionslosigkeit von Bauplänen; Städtebauliche Sanierung; Allgemeine Grundsätze; Atypik; Befreiung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 161.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 26.11.1986 - AZ: 1 A 256/84
- OVG Bremen - 21.06.1988 - AZ: 1 BA 17/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 49, 34
- BayVBl 1990, 90-91
- NVwZ-RR 1990, 122
- NVwZ-RR 1990, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1990, 27
- ZfBR 1990, 40-41
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch Bebauungspläne im Rahmen einer städtebaulichen Sanierung werden (nur) nach den dafür allgemein geltenden Grundsätzen funktionslos (vgl. BVerwGE 54, 5; 67, 334) [BVerwG 04.08.1983 - 7 C 2/81].
- 2.
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 Abs. 1 BauNVO gestatten der Gemeinde auch, im Bebauungsplan entweder nur Garagen oder nur Stellplätze - nach Maßgabe der dafür im Landesrecht enthaltenen Begriffsbestimmungen - zuzulassen (im Anschluß an Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 26.81 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 27).
- 3.
Eine Genehmigung nach § 145 Abs. 1 BauGB (§ 15 Abs. 1, 2 und 6 StBauFG) ändert an dem Erfordernis der Atypik als Voraussetzung für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nichts.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Die Funktionslosigkeit von Bauplänen im Rahmen einer städtebaulichen Sanierung richten sich auch nach den allgemeinen Grundsätzen.
Siehe auch BVerwGE 54, 5; 67, 3 [BVerwG 10.02.1983 - 5 C 115/81]34.
- 2)
Die Atypik als Voraussetzung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat keinen Einfluß auf die Genehmigung nach § 145 BauGB.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf. 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß das angegriffene Urteil auf einem der gerügten Verfahrensmängel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Kläger wenden sich dagegen, daß das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan 1575 (Kirchheide-Ost) nicht wegen übermäßiger Einschränkung der Gestaltungsbefugnis der Eigentümer für nichtig angesehen hat. Seine Erwägung, wonach die Ausweisung einer Garagenzone dazu diene, die Wohnbebauung zum Verkehr auf der V. Rampe abzuschirmen, beruhe auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO); im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil selbst angeführten Durchbrechungen einer vom Plangeber gewollten Lärmabschirmung hätte sich das Berufungsgericht diese Überzeugung schlechthin nicht bilden dürfen. - Aus diesem Vorbringen ergibt sich der gerügte Verfahrensmangel nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es verletzt seine aus dieser Verfahrensvorschrift folgende Pflicht, wenn es seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unvollständig oder unrichtig zugrunde legt (vgl. BVerwGE 68, 338 <339>[BVerwG 02.02.1984 - 6 C 134/81]; Urteil vom 22. August 1988 - BVerwG 6 C 45.86 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 205). Dafür, daß das Berufungsgericht hier seiner Würdigung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde gelegt haben könnte, trägt die Beschwerde nichts vor. Sie wendet sich in Wahrheit allein gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung und hält diese für unvertretbar. Diese Angriffe sind dem sachlichen Recht zuzuordnen; ein Mangel im Verfahren kann mit ihnen nicht dargelegt werden. - Das Berufungsgericht ist übrigens für seine Wertung des Bebauungsplans nicht von einer vollständigen, ununterbrochenen Abschirmung der Wohnbebauung durch die Garagen im Sinne eines "Riegels" ausgegangen, sondern hat für die Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Abwägung mit der Gestaltungsfreiheit der Eigentümer genügen lassen, daß die Trennung von Verkehrsflächen und dem Wohnen dienenden Grünflächen zumindest optisch hervorgehoben werde.
Die Beschwerde rügt ferner, dem Berufungsgericht hätte sich jedenfalls aufdrängen müssen, zur Frage, ob der vom Plangeber gewollte wirksame Lärmschutz sich überhaupt realisieren lasse, Beweis zu erheben. Diese Rüge ist unsubstantiiert. Die behauptete Verletzung der dem Gericht obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn in der Beschwerde im einzelnen angegeben wird, welcher Beweismittel sich das Tatsachengericht von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte bedienen müssen und welches für die Entscheidung erhebliche Ergebnis solche weiteren Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht.
Die Beschwerde macht als weiteren Verfahrensmangel noch geltend, daß das Berufungsurteil gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoße: Soweit der vom Plangeber gewollte Lärmschutz außer acht gelassen und der Gesichtspunkt einer zumindest optischen Abschirmung hervorgehoben werde, stelle sich das Urteil als eine "Überraschungsentscheidung" dar. In der mündlichen Verhandlung sei stets nur vom Lärmschutz die Rede gewesen; das Berufungsgericht hätte den Klägern einen Hinweis geben müssen, wenn es trotz der offensichtlichen Beschränkung des Bebauungsplans auf den Lärmschutz als Zwecksetzung dieses Planes auch die bloß optische Abschirmung gelten lassen wollte. - Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so erfordert dies mit Rücksicht auf § 138 Nr. 3 VwGO zwar keine Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen kann. Die Rüge muß aber substantiiert erhoben werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer angibt, welches Vorbringen ihm infolge der - angeblichen - Verkürzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten worden sein soll (vgl. Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26). Der Beschwerdeschrift läßt sich insoweit nichts entnehmen. - Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, daß dem Verfahren mit dem vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkt der optischen Abschirmung eine "überraschende Wende" (vgl. hierzu Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 30.85 - NJW 1988, 275 [BVerwG 03.04.1987 - 4 C 30/85]) gegeben worden sein könnte: Für eine Beschränkung auf Gesichtspunkte des Lärmschutzes gab schon der Begriff des "Abschirmens" in der den Klägern bekannten Bürgerschaftsdrucksache 10/718 (Stellungnahme der Deputation für Bau und Raumordnung zu den von den Klägern im Planaufstellungsverfahren geäußerten Bedenken und Anregungen) nichts her; im übrigen haben sich die Kläger selbst in ihrer Berufungsbegründung (S. 5 des Schriftsatzes vom 15. Februar 1988) auch mit der gestalterischen Einfügung von Stellplätzen bzw. Garagen in einen Grünbereich befaßt.
Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Kläger wenden sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Sanierungsbebauungsplan 1575 nicht als funktionslos angesehen, sondern ihm weiterhin Rechtsverbindlichkeit beigemessen habe, obwohl für das der Sanierung unterworfene klägerische Grundstück niemals von Seiten der Beklagten aktiv Sanierung durch Auferlegung von Baupflichten betrieben worden sei. Dies werfe die grundsätzliche Frage auf, ob Bebauungspläne, die für Sanierungsgebiete aufgestellt werden, im Gegensatz zu normalen Bebauungsplänen auch die Pflicht zur aktiven planerischen Durchsetzung der planerischen Festsetzungen in sich bergen. Diese Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Es ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein Bebauungsplan auch dann, wenn er in Zusammenhang mit einer Sanierung steht, nicht schon deshalb außer Kraft tritt, weil die plangebende Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle nicht auf eine baldige Verwirklichung seiner Festsetzungen gedrängt hat. Funktionslos wird auch ein solcher Bebauungsplan nach den hierfür allgemein geltenden Grundsätzen, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat:
Aufgabe der Gemeinde bei der Vorbereitung der Sanierung ist u.a. die Bauleitplanung (vgl. jetzt § 140 Nr. 4 BauGB). Bei der Durchführung der Sanierung ist die Gemeinde für sog. Ordnungsmaßnahmen zuständig (vgl. §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 StBauFG, §§ 146, 147 BauGB). Zu diesen gehören Maßnahmen zur Verwirklichung eines Sanierungsbebauungsplans nicht. Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt in der Regel - wie bei Bebauungsplänen generell - den Eigentümern überlassen; die Gemeinde kann insoweit - im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Sanierung - Baumaßnahmen nur dann selbst durchführen, wenn eine zügige und zweckmäßige Durchführung durch die Eigentümer nicht gewährleistet ist (§ 13 Abs. 2 StBauFG, § 148 BauGB). Daß diese Voraussetzung hier gegeben sein könnte, ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt indes nicht. Im übrigen gelten die städtebaulichen Gebote (vgl. §§ 39 a - 1 BBauG/§§ 175 - 179 BauGB), die u.a. auch der Planverwirklichung dienen können, gleichermaßen in Sanierungs- und sonstigen Baugebieten, so daß sich auch von daher nichts für eine von den allgemeinen Regeln über die Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen abweichende Beurteilung herleiten läßt.
Die Kläger halten weiterhin für grundsätzlicher Klärung bedürftig, ob es sich bei der Wendung "Stellplätze und Garagen" in § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BBauG/BauGB und in §§ 12 Abs. 1 und 21 a BauNVO um einen einheitlichen technischen Begriff handele, der dem Plangeber nicht die Freiheit einräume, das eine zu gestatten und das andere auszuschließen. Auch dies führt aber nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage ist eindeutig entgegen der Auffassung der Kläger zu beantworten:
Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 26.81 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 27 = BRS 44, Nr. 108) ausgeführt, daß aus der Sicht des Bundesrechts kein Interesse daran bestehe, zwischen Stellplätzen und Garagen im Hinblick auf die Nutzung des Grund und Bodens zu unterscheiden. Das bedeute, daß der Landesgesetzgeber (oder Landesverordnungsgeber) frei sei, diese Begriffe im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Anforderungen eigenständig zu definieren. Auch der Ortsgesetzgeber werde durch das Bundesrecht nicht gehindert, für Stellplätze (auch für überdachte Stellplätze) oder für Garagen (auch für offene Garagen) mit Hilfe der Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmte Standorte festzulegen oder auszuschließen. - Hieraus folgt ohne weiteres, daß die Möglichkeit, im Bebauungsplan "Stellplätze und Garagen" festzusetzen, kraft Bundesrechts auch nicht in dem Sinne festgeschrieben ist, daß der Satzungsgeber nur einheitlich beide Arten von Unterbringungsgelegenheiten für Kraftfahrzeuge zusammen in seinen Festsetzungen zulassen und zwischen beiden Arten planerisch nicht unterscheiden dürfe. Das Bundesrecht, das sich einer eigenen Definition des Begriffs "Stellplätze und Garagen" enthalten hat, geht vielmehr auch insoweit von der Begriffsbildung des Landesrechts aus. Enthält dieses - wie hier die Bremische Verordnung über Garagen und Stellplätze vom 10. November 1980 (BremGBl. S. 281) - differenzierende Umschreibungen und Anforderungen für Garagen einerseits und Stellplätze andererseits, so ist die Gemeinde aus bundesrechtlicher Sicht auch frei, in einem Bebauungsplan an diese Definitionen anzuknüpfen und nur die eine oder die andere Art von Unterbringungsgelegenheiten für Kraftfahrzeuge zuzulassen (vgl. auch § 9 Abs. 4 BauGB).
Die daran anschließende weitere Frage der Beschwerde, ob solche planerische Freiheit auch dann noch bestehe, wenn das Landesrecht durch seine Definition von Stellplätzen und Garagen jegliche Abgrenzung letztlich unterläuft, würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht ist in Anwendung irrevisiblen Landesrechts davon ausgegangen, daß Unterschiede zwischen Garagen und Stellplätzen bestehen. Dann sind aber auch planerische Festsetzungen der Gemeinde, die an diese Unterschiede anknüpfen, nicht ausgeschlossen.
Die Kläger werfen schließlich noch die Frage auf, ob angesichts der in ihrem Fall als erteilt geltenden Genehmigung nach § 15 StBauFG (vgl. jetzt § 145 BauGB), mit der die städtebauliche Unbedenklichkeit ihres Vorhabens bescheinigt werde, überhaupt noch Gesichtspunkte denkbar seien, welche die Verweigerung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB rechtfertigen könnten; das Verhältnis von § 15 StBauFG (§ 145 BauGB) zu § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bedürfe rechtsgrundsätzlicher Klärung. - Auf diese Frage würde es für ein künftiges Revisionsverfahren nicht entscheidungstragend ankommen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob sich das den Klägern nach § 15 Abs. 6 StBauFG (§ 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB) erteilte Zeugnis auf die Beurteilung der städtebaulichen Vertretbarkeit auswirken könne; da es bereits an der für die Erteilung einer Befreiung erforderlichen Atypik des Falles fehle, komme es auf eine städtebauliche Vertretbarkeit der von den Klägern gewünschten Befreiung nicht an. Die von den Klägern aufgeworfene Frage würde sich mithin nicht stellen. Die Kläger meinen ferner, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, ob eine einmal im Rahmen des § 15 StBauFG erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung einen atypischen Sachverhalt bzw. eine besondere Fallgestaltung begründe, wie sie im Rahmen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich sei. Insofern ist aber eindeutig und keiner höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürftig, daß das für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu fordernde Maß an Atypik der Situation im einzelnen Fall nicht davon beeinflußt sein kann, daß die in § 15 Abs. 3 und 4 StBauFG (§ 145 Abs. 2 und 3 BauGB) genannten Gründe für eine Versagung der Genehmigung aufgrund Fristablaufs als ausgeräumt gelten. Der für die Genehmigung eines Vorhabens im Sanierungsgebiet maßgebliche Gesichtspunkt, ob die Sanierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, steht in keiner erkennbaren Beziehung zu dem Erfordernis einer vom vorausgesetzten Regelfall der jeweiligen Norm abweichenden, in diesem Sinne atypischen Situation; dieses Erfordernis muß erfüllt sein, um eine Befreiung erteilen zu können. Auch die Beschwerde hat einen solchen inneren Zusammenhang nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf. 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [gründet] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG
Sommer
Dr. Lemmel