Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1983, Az.: BVerwG 5 C 115/81

Sozialhilfe; Arbeitsbegriff; Verweigerungsgrund; Hilfe zum Lebensunterhalt; Arbeitsverweigerung; Zumutbare Arbeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 115/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 13.03.1979 - 10 A 329/76
OVG Lüneburg 04.04.1981 - 4 A 128/79

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 1 - 8
  • DVBl 1983, 1189-1190 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 410-411 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. "Arbeit" i. S. des § 25 I BSHG ist auch die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nach § 19 II Halbs. 1 BSHG selbst dann, wenn dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird.

2. Der Verlust des Rechtsanspruchs auf die Hilfe zum Lebensunterhalt wegen der Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, schließt nicht aus, daß die Hilfe zum Lebensunterhalt - unter Umständen gekürzt auf das Unerläßliche - gewährt werden kann.