Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1983, Az.: BVerwG 5 C 115/81
Sozialhilfe; Arbeitsbegriff; Verweigerungsgrund; Hilfe zum Lebensunterhalt; Arbeitsverweigerung; Zumutbare Arbeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 115/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 13.03.1979 - 10 A 329/76
- OVG Lüneburg 04.04.1981 - 4 A 128/79
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 1 BSHG
- § 19 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 67, 1 - 8
- DVBl 1983, 1189-1190 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 410-411 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. "Arbeit" i. S. des § 25 I BSHG ist auch die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nach § 19 II Halbs. 1 BSHG selbst dann, wenn dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird.
2. Der Verlust des Rechtsanspruchs auf die Hilfe zum Lebensunterhalt wegen der Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, schließt nicht aus, daß die Hilfe zum Lebensunterhalt - unter Umständen gekürzt auf das Unerläßliche - gewährt werden kann.