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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1987, Az.: BVerwG 4 C 30.85

Bodenverkehrsgenehmigung; Genehmigungsfiktion; Rücknahme des Antrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 30.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 21.07.1983 - AZ: 1125 XVII 82
VGH Bayern - 11.12.1984 - AZ: 1 B 83 A. 2476

Fundstellen

  • BRS 47, 238 - 239
  • BauR 1987, 667-668
  • NJW 1988, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 250 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1988, 52-53

Amtlicher Leitsatz

Stützt das Berufungsgericht seine vom rechtlichen Ansatz der Vorinstanz abweichenden Entscheidungsgründe auf einen mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht übereinstimmenden (aktenwidrigen) Sachverhalt, so kann darin eine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs unvereinbare "Überraschungsentscheidung" liegen.

Der Antrag auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung kann auch noch nach Eintritt der Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG zurückgenommen werden.

Redaktioneller Leitsatz

Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung auch noch nach Eintritt der Fiktion der Genehmigung nach Abs. 3 Satz 6 möglich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1984 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Mit notariellem Vertrag vom 3. April 1981 überließ die Mutter des Klägers diesem aus ihrem im Bereich des beigeladenen Marktes gelegenen Grundbesitz unentgeltlich eine Teilfläche von 2.450 qm. Mit einem am 15. April 1981 beim Landratsamt R. eingegangenen Schreiben bat der beurkundende Notar um "Erteilung der Genehmigung nach dem Bundesbaugesetz bzw. einer entsprechenden Negativbescheinigung". Bis zum 15. Juli 1981 war keine Entscheidung über diesen Antrag ergangen. Mit einem am 23. Juli 1981 beim Landratsamt R. eingegangenen Schreiben vom 20. Juli 1981 nahm der Notar den Antrag zurück. Mit Bescheid ebenfalls vom 23. Juli 1981 nahm das Landratsamt die rechtlichen Wirkungen der durch Fristablauf eingetretenen Genehmigungsfiktion (§ 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG) zurück: Die mit der Teilung bezweckte, nicht privilegierte Bebauung des im Außenbereich gelegenen Grundstücks würde dessen Darstellung im Flächennutzungsplan als "landwirtschaftliche Nutzfläche" widersprechen und eine bestehende Splittersiedlung erweitern und verfestigen sowie unabweisbare Bezugnahmen auslösen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung öffentlicher Belange führen. Die fiktive Bodenverkehrsgenehmigung sei deshalb rechtswidrig (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 BBauG) und zurückzunehmen.

2

Hiergegen legte der Kläger durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten Widerspruch ein. Diese teilten in einem zusammen mit dem Widerspruch beim Landratsamt eingegangenen Schreiben vom 12. August 1981 den Widerruf der dem Notar erteilten Vollmacht mit und nahmen zugleich dessen Antrag auf Zurücknahme seines Antrages vom 15. April 1981 wiederum zurück; außerdem erklärten sie, "daß der Antrag des Notars auf Zurücknahme des Antrages auf Erlaß einer Bodenverkehrsgenehmigung nicht im Rahmen der von unserem Mandanten an Herrn Dr. K. erteilten Vollmacht gelegen" habe; der Notar sei insoweit ohne ausdrückliche Vollmacht tätig geworden.

3

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Rücknahmebescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides erhobene Klage abgewiesen: Die Zurücknahme des Antrags auf Erteilung der Teilungsgenehmigung durch den Notar sei unwirksam, weil sie erst nach Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG erklärt worden sei. Die danach als erteilt geltende Genehmigung habe die Behörde aber zu Recht zurückgenommen. Die angestrebte Teilung diene dazu, eine unzulässige Bebauung vorzubereiten. Die Rücknahmevoraussetzungen seien erfüllt. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers sei nicht schutzwürdig.

4

Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Der Antrag auf Teilungsgenehmigung sei wirksam zurückgenommen worden. Deshalb werde der Kläger durch den angefochtenen Bescheid, der die rechtlichen Wirkungen der durch Fristablauf eingetretenen, aber noch anfechtbaren Genehmigungsfiktion beseitige, nicht mehr in seinen Rechten verletzt. Gründe, die eine wirksame Zurücknahme des Antrags ausschließen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden, daß der Notar (im Innenverhältnis) zur Zurücknahme des Antrages bevollmächtigt gewesen sei. Die mit der fingierten Teilungsgenehmigung verbundenen Wirkungen seien durch die wirksame Zurücknahme des Antrags auf Erteilung dieser Genehmigung entfallen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er - unter Bezugnahme auf seine Schriftsätze vom 13. März und 8. Mai 1985 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht habe es in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1984 versäumt, auf die Umstände der angeblichen Antragsrücknahme und insbesondere auf das notarielle Schreiben vom 20. Juli 1981 hinzuweisen. Es habe aus diesem als wirksame Rücknahme des Antrages angesehenen Schreiben die Schlußfolgerung gezogen, daß damit die ganze Angelegenheit ihr Ende gefunden habe. Dies sei fehlerhaft: Ein Notar könne nicht ohne weiteres auch als bevollmächtigt für die Zurücknahme eines durch ihn bereits gestellten Antrages angesehen werden, insbesondere dann nicht, wenn der Antrag bereits bei einem Beteiligten zu einer günstigen Rechtsposition geführt habe. Jedenfalls habe er - der Kläger - hier aber durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. August 1981 - also auch noch innerhalb der Anfechtungsfrist - die Zurücknahme des Antrags ausdrücklich widerrufen und hilfsweise gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, daß eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Notars, den Antrag zurückzunehmen, nicht vorgelegen habe. Auf dieses Schreiben habe er nur infolge des unterbliebenen Hinweises des Berufungsgerichts nicht seinerseits hingewiesen.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er macht geltend, daß die Revisionsbegründung nicht dem § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspreche. Jedenfalls aber beschränke sich die Prüfung auf den geltend gemachten Verfahrensmangel. Dieser greife indes nicht durch. Das Schreiben des Notars vom 20. Juli 1981 sei in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1984 erörtert worden. Auch die Befugnis des Notars zur Antragsrücknahme sei vom Berufungsgericht angesprochen worden. Infolgedessen hätten die Bevollmächtigten des Klägers spätestens in der mündlichen Verhandlung Anlaß gehabt, von sich aus auf ihre Schreiben vom 12. und 19. August 1981 hinzuweisen. Schon das Verwaltungsgericht habe sich mit der Antragsrücknahme durch den Notar auseinandergesetzt.

10

Unabhängig davon stelle sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig dar. Der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsverfahren habe es auch für die Antragsrücknahme vom 20. Juli 1981 nicht bedurft. Im Rahmen seiner Bevollmächtigung habe der Notar alle Erklärungen abgeben können, die mit dem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang ständen; hierzu gehöre selbstverständlich auch die Antragsrücknahme. Etwas anderes gelte nur, wenn die erteilte Vollmacht von Anfang an beschränkt und dies der Behörde bekannt gewesen wäre. Das sei hier aber nicht der Fall. Das auf einen Widerruf der Vollmacht hinweisende Schreiben vom 12. August 1981 sei dem Landratsamt erst Mitte August zugegangen, so daß z.Zt. der Antragsrücknahme noch eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis vorgelegen habe. Die im Schreiben vom 12. August 1981 erklärte Rücknahme der Zurücknahme des Antrages sei ebenso wie die Mitteilung über eine Einschränkung der Vollmacht rechtlich unbeachtlich.

11

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

12

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

13

II.

Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

14

Der Kläger hat sein Rechtsmittel den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend begründet. Er rügt in der Revisionsbegründung, das Berufungsgericht habe es in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1984 versäumt, auf die Umstände der angeblichen Antragszurücknahme und insbesondere auf das am 23. Juli 1981 beim Landratsamt eingegangene notarielle Schreiben vom 20. Juli 1981 hinzuweisen. Im übrigen verweist er auf seine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Schriftsätze. In diesen hatte er als Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gerügt, daß das Berufungsgericht ihn nicht auf die Entscheidungserheblichkeit des Schreibens des Notars vom 20. Juli 1981 hingewiesen und er es deshalb unterlassen habe, seinerseits auf die Anwaltsschreiben vom 12. und 19. August 1981 hinzuweisen; das Urteil des Berufungsgerichts stelle deshalb eine "Überraschungsentscheidung" dar. Dieses Vorbringen bezeichnet in hinreichendem Maße sowohl den Verfahrensmangel als auch die Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben. Der erkennende Senat ist in seinem Zulassungsbeschluß aufgrund des in der Revisionsbegründung jetzt in Bezug genommenen Beschwerdevorbringens davon ausgegangen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung des rechtlichen Gehörs beruhen könne. Die Revisionsbegründung läßt bereits aus sich heraus erkennen, daß der Kläger wiederum als Verfahrensmangel eine Verletzung der gerichtlichen Hinweis- und Erörterungspflicht (§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) und eine darauf beruhende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. Daß der Kläger zur näheren Darlegung dieses Verfahrensmangels auf einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Schriftsatz verweist und sich erst aus beiden Schriftsätzen zusammen eine dem § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügende Revisionsbegründung ergibt, ist unschädlich (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten Revision, wenn bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel bejaht worden ist, BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 - 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 Nr. 135 = NJW 1984, 140 und Beschluß vom 6. Dezember 1984 - 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 Nr. 65 - NJW 1985, 1235 mit weiteren Nachweisen). Ein ausdrückliches Zitat der verletzten Verfahrensvorschrift mit der Paragraphennummer ist nicht erforderlich, denn die als verletzt anzusehenden Rechtsnormen sind den Ausführungen des Klägers ohne weiteres zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1981 - 2 C 18.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 31 mit weiteren Nachweisen). - Mit den weiteren Ausführungen in der Revisionsbegründung macht der Kläger geltend, daß die rechtlichen Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht aus dem notariellen Schreiben vom 20. Juli 1981 gezogen habe, falsch seien. Dieses Vorbringen dient ersichtlich nur der Darlegung, daß die fehlerhafte Verfahrensweise des Berufungsgerichts sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt habe, ändert aber - wie auch der Revisionsantrag auf Zurückverweisung erkennen läßt - nichts daran, daß die Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt ist.

15

Die revisionsgerichtliche Prüfung, die sich - da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO hier nicht erfüllt sind - gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den geltend gemachten Verfahrensmangel beschränkt (vgl. hierzu BVerwGE 71, 38 <39 f.>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84]), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.

16

Der Kläger rügt zu Recht, daß ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 138 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es in seinem Urteil von einem teilweise unrichtigen (aktenwidrigen) Sachverhalt ausgegangen ist und auf dieser für eine zutreffende Überzeugungsbildung ungeeigneten Tatsachengrundlage einen jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1984 nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und zugleich ein mit dem grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht zu vereinbarendes "Überraschungsurteil " gefällt (vgl. auch § 278 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO).

17

Dazu ist im einzelnen zu sagen:

18

Das Berufungsgericht nimmt - anders als zuvor das Verwaltungsgericht - an, die Zurücknahme des Antrags auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung könne auch noch nach Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 19 Abs. 3 Satz 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG) wirksam zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme des Antrages habe hier der vom Kläger bevollmächtigte Notar, der den Antrag gestellt habe, mit Wirkung für den Kläger erklärt. Der Kläger werde, da die Zurücknahme des Antrags die Genehmigungsfiktion habe entfallen lassen, durch den angefochtenen Bescheid, der nach seinem Wortlaut die rechtlichen Wirkungen der durch Fristablauf eingetretenen Genehmigungsfiktion beseitigen wolle, nicht mehr in seinen Rechten verletzt. Gründe, die eine wirksame Zurücknahme des Antrags ausschließen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden, daß der Notar (im Innenverhältnis) zur Zurücknahme des Antrags bevollmächtigt gewesen sei. Diese das Berufungsurteil tragende Erwägung beruht auf einem teilweise unrichtigen (aktenwidrigen) Sachverhalt und ist deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 Nr. 13 = DVBl. 1984, 91):

19

In einem bei den Verwaltungsvorgängen des Landratsamts befindlichen Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 12. August 1981 war nämlich nicht nur der Antrag des Notars auf Zurücknahme seines Antrags vom 15. April 1981 wiederum zurückgenommen sowie mitgeteilt worden, daß die Vollmacht des Klägers an den Notar widerrufen worden sei; in dem genannten Schreiben wurde gleichzeitig "für den Fall, daß über diesen Antrag bereits entschieden werden sollte", erklärt, "daß der Antrag des Notars Dr. K. auf Zurücknahme des Antrags auf Erlaß einer Bodenverkehrsgenehmigung nicht im Rahmen der von unserem Mandanten an Herrn Dr. K. erteilten Vollmacht gelegen hat; der Notar ist insoweit ohne ausdrückliche Vollmacht tätig geworden". Die Verwaltungsvorgänge, in denen dieses Schreiben enthalten ist, hat das Berufungsgericht zur Feststellung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts beigezogen und auf sie zur Ergänzung des Tatbestands verwiesen. Hierauf stützte sich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Tatsachen- und Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung. Das bedeutet, daß auch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge richtig und vollständig zugrunde zu legen waren. Das in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Gebot "freier" Überzeugungsbildung verpflichtet dazu, daß das Gericht sich zunächst die geeigneten Grundlagen verschafft, auf denen eine solche Überzeugungsbildung erst möglich ist. Hierzu gehört regelmäßig eine dem Streitfall angemessene Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - 4 C 40 - 45.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 181 = NVwZ 1987, 217). Nur ein richtiger Sachverhalt kann auch richtig gewürdigt werden, während das Ausgehen von einem in diesem Sinne "unrichtigen" Sachverhalt einen Verfahrensfehler darstellt und die Entscheidung unrichtig macht (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.>[BVerwG 02.02.1984 - 6 C 134/81] und Urteil vom 15. Juli 1985 - 6 C 120.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 173). Letzteres ist hier - worauf die Beteiligten durch das Schreiben des Vorsitzenden vom 13. Februar 1986 bereits hingewiesen worden sind - der Fall: Die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich zugrunde gelegte tatsächliche Annahme, niemand habe die Bevollmächtigung des Notars (im Innenverhältnis) zur Zurücknahme des Antrags in Zweifel gezogen, steht im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens vom 12. August 1981.

20

Durch diesen Verfahrensfehler hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall dem Kläger, wie dieser zu Recht geltend macht, das rechtliche Gehör versagt. Es hat ihn mit seinem Urteil in verfahrensfehlerhafter Weise "überrascht" (vgl. zum Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs durch ein "Überraschungsurteil" BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 170 = NJW 1986, 445 mit weiteren Nachweisen). Das Verwaltungsgericht hatte die Klage deshalb abgewiesen, weil es den Rücknahmebescheid des Landratsamts nach einer Ortsbesichtigung und nach Überprüfung der vom Kläger benannten Vergleichsfälle als rechtmäßig angesehen hatte; dabei war es davon ausgegangen, daß eine wirksame Zurücknahme des Genehmigungsantrages durch das Schreiben des Notars vom 20. Juli 1981 nicht mehr möglich gewesen sei, nachdem die ab Stellung des Antrags laufende Dreimonatsfrist des § 19 Abs. 3 Satz 3 BBauG abgelaufen und die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG eingetreten war. Aus dem Verfahren des Berufungsgerichts bis zur mündlichen Verhandlung konnte der Kläger den Eindruck gewinnen, daß das Berufungsgericht diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts teilen und es deshalb auch im Berufungsverfahren auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheids ankommen würde: Mit Schreiben vom 12. April 1984 war der Kläger gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entlastungsgesetzes angehört worden. Mit einem dem Klägervertreter abschriftlich bekanntgegebenen Schreiben vom 6. Juli 1984 hatte der Berichterstatter des Berufungsgerichts den Beklagten um Äußerung zu einem vom Kläger benannten Vergleichsfall gebeten. Noch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1984 sind ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift u.a. mehrere Bezugsfälle erörtert worden. Ob - wie der Beklagte behauptet - auch die Frage einer wirksamen Zurücknahme des Genehmigungsantrages durch den Notar in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts angesprochen und mit ausreichenden rechtlichen Hinweisen (§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) erörtert worden ist und der Kläger deshalb Anlaß gehabt hätte, seinerseits auf das Anwaltsschreiben vom 12. August 1981 von sich aus hinzuweisen, um geltend zu machen, daß die Zurücknahme des Genehmigungsantrages mangels Vollmacht des Notars unwirksam war, kann offenbleiben. Auch wenn hiervon auszugehen wäre, würde dies die gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßende "Überraschung" des Klägers hier nicht ausräumen. Denn der Kläger mußte nach dem gesamten Verlauf des Verfahrens keinesfalls damit rechnen, daß das Berufungsgericht seinen vom Verwaltungsgericht abweichenden entscheidungstragenden rechtlichen Ansatz auf tatsächliche Annahmen stützen würde, die - wie ausgeführt - mit den von ihm beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht übereinstimmten.

21

Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheides beurteilen zu können, könnte die Revision nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Zurücknahme des Genehmigimgsantrages durch den Notar unabhängig von den vom Berufungsgericht angesprochenen und verneinten Zweifeln an der Bevollmächtigung des Notars wirksam wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

22

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats der Antrag auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung jederzeit bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung zurückgenommen werden (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 1974 - 4 B 131.74 - Buchholz 406.11 § 19 Nr. 31 = BRS Bd. 28, 230 und vom 9. Mai 1979 - 4 B 93.79 - Buchholz 406.11 § 19 Nr. 44 = NJW 1980, 1120). Dies gilt - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - auch dann, wenn die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG eingetreten ist. Nicht nur bei ablehnenden Entscheidungen der Genehmigungsbehörde, sondern auch dann, wenn ein Nachbar die antragsgemäß erteilte (oder die als erteilt geltende) Teilungsgenehmigung angegriffen hat, behält der Antragsteller die Dispositionsbefugnis über seinen Antrag. Er kann trotz seines Erfolges bei der Behörde ein Interesse daran haben, sich den weiteren Auseinandersetzungen über die Bodenverkehrsgenehmigung durch Rücknahme seines Antrages zu entziehen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. zur Antragsrücknahme im Verwaltungsverfahren im allgemeinen auch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 65.78 - Buchholz 436.36 § 15 Nr. 9 = FamRZ 1981, 208 <209>; VGH München, DVBl. 1982, 1011<1012>).

23

Ob der Notar hier aber mit seinem Schreiben vom 20. Juli 1981 eine für den Kläger wirksame Zurücknahme des Genehmigungsantrags erklärt hat und der angefochtene Rücknahmebescheid den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, weil die durch Fristablauf eingetretene Genehmigungsfiktion des § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG mangels eines Antrages, auf dem sie aufbauen kann, ohnehin entfallen ist, läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheiden. Zwar hat der Senat für das Verfahren auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung entschieden, daß bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten die Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen werden muß (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1979 - 4 B 93.79 - a.a.O.; vgl. auch § 14 Abs. 1 S. 3 VwVfG). Ob dies auch für die Zurücknahme eines durch einen Bevollmächtigten gestellten Antrages auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung gilt, kann hier offenbleiben. Denn ebenso wie bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten kommt es auch bei der Zurücknahme darauf an, ob die Vertretungsbefugnis wirklich besteht. Auch hier kann sich herausstellen, daß der Vertreter in Wahrheit nicht vertretungsberechtigt war, so daß das an die Erklärungen des Vertreters anknüpfende behördliche Tätigwerden sich letztlich als nutzlos erweist. - Für einen Notar als Bevollmächtigten gilt im Ergebnis nichts anderes. § 24 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98) grenzt als Zuständigkeitsvorschrift nur den Tätigkeitsbereich des Notars ab. Über die für eine Tätigkeit im Namen eines Beteiligten erforderliche Vollmacht, deren umfang und die Erforderlichkeit ihres Nachweises in einzelnen Verfahren sagt die Vorschrift nichts (vgl. Seybold-Hornig, Bundesnotarordnung, Komm. 5. Aufl. 1976, § 24 Rz 27). § 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO erstreckt als Regelung des Verfahrensrechts die für den Notar geltende Vollmachtsvermutung des § 15 Grundbuchordnung (GBO) auf die Rücknahme des Eintragungsantrags (vgl. Seybold-Hornig a.a.O. Rz. 39). Ob diese Regelung analog auch für den Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung (und dessen Rücknahme) gilt, kann dahinstehen (vgl. hierzu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz, § 19 Rz. 64; Schlichter-Stich-Tittel, Bundesbaugesetz <3. Aufl. 1979>, § 19 Rz. 11). Denn auch wenn analog § 15 GBO, § 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO eine Bevollmächtigung des Notars, den Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung gegenüber der Behörde zurückzunehmen, zu vermuten wäre, könnte der Vertretene geltend machen, daß der Notar zur Stellung und/oder zur Zurücknahme des Genehmigungsantrags in Wahrheit nicht bevollmächtigt war. Hiernach kommt es darauf an, ob der Notar zum Zeitpunkt des Eingangs seines Schreibens beim Landratsamt zur Zurücknahme des Genehmigungsantrags bevollmächtigt war oder ob - wie der Kläger unter Berufung auf das Anwaltsschreiben vom 12. August 1981 geltend macht - der Notar von vornherein nicht zur Zurücknahme des Genehmigungsantrags bevollmächtigt war und insoweit also ohne Vollmacht tätig geworden ist.

24

Eine Entscheidung in der Sache selbst ist nicht möglich. Ist die Rücknahme des Genehmigungsantrags durch den Notar mangels Vollmacht oder aus anderen Gründen nicht wirksam, was - wie bereits dargelegt - aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden kann, so hängt die Entscheidung von der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage ab, ob der angefochtene Rücknahmebescheid rechtmäßig ist. Die gemäß § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG fingierte Teilungsgenehmigung steht in jeder Beziehung einer erteilten Genehmigung gleich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1969 - 4 C 39.68 - BVerwGE 31, 274, 276 f. [BVerwG 14.02.1969 - IV C 39/68] = Buchholz 406.11 § 21 Nr. 9). Ihre Wirkungen können also unter den gleichen Voraussetzungen zurückgenommen werden, unter denen die Behörde eine erteilte Bodenverkehrsgenehmigung zurücknehmen darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1975 - 4 C 77.74 - BVerwGE 48, 87 <90 f.>[BVerwG 28.02.1975 - IV C 77/74], vom 12. August 1977 - 4 C 20.76 - BVerwGE 54, 257 <258 f.>[BVerwG 12.08.1977 - IV C 20/76] und vom 21. September 1984 - 4 C 24 und 25.81 - Buchholz 406.11 § 23 Nr. 11 = BRS Bd. 42, 251). Dafür kommt es im wesentlichen darauf an, ob eine erteilte Teilungsgenehmigung rechtswidrig gewesen wäre, weil sie gemäß § 20 Abs. 1 BBauG hätte versagt werden müssen. Ferner ist zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Rücknahmeermessen (Art. 48 BayVwVfG = § 48 VwVfG) fehlerfreien Gebrauch gemacht hat. Auch insoweit hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen, so daß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann