Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1989, Az.: BVerwG 9 B 318.89
Politische Verfolgung; Asylrecht; Verneinung eines Asylanspruchs; Anerkennungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 318.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt a.d.W. - 14.04.1986 - AZ: 9 K 446/85
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.05.1989 - AZ: 11 A 194/86
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- Art. 1 A Nr. 2 GFK
- § 121 VwGO
- § 9 VwVfG
- § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG
Fundstellen
- DVBl 1989, 1275 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1989, 353
- InfAuslR 1983, 353-354
- VBlBW 1990, 134-135
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff der politischen Verfolgung - hier: Verhältnis des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (wie Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143).
- 2.
Nach der rechtskräftigen Verneinung eines Asylanspruchs durch Urteil bedarf es - auch bei einer vorangegangenen Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gegen einen Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - keiner erneuten behördlichen Entscheidung, daß ein Asylanspruch nicht besteht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Bonk
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von ihr für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, "ob ein gestellter Asylantrag nur die Prüfung der Frage verlangt, ob eine Anerkennung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ... oder ob nicht ... auch eine Überprüfung gemäß der Genfer Konvention zu erfolgen hat", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn diese Frage ist bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß nach Aufhebung des § 28 AuslG eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 1 AsylVfG nur für solche Ausländer in Betracht kommt, die politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sind (vgl. Beschlüsse vom 5. November 1985 - BVerwG 9 B 346.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40; vom 12. Juni 1986 - BVerwG 9 B 91.86 -; vom 9. Januar 1989 - BVerwG 9 B 454.88 - sowie Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 76.87 - insoweit in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 96 nicht abgedruckt). Weiterhin ist erklärt, daß die Anerkennung als Asylberechtigter eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung voraussetzt (vgl. etwa Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184). Dies bedeutet indessen nicht - wie der Senat in seinem Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 klargestellt hat -, daß eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausschließlich und allein auf Zugriffe wegen der in Art. 1 A Nr. 2 GFK ausdrücklich genannten persönlichen Merkmale beschränkt wäre; vielmehr kann eine politische Verfolgung auch dann gegeben sein, wenn andere als die in Art. 1 A Nr. 2 GFK ausdrücklich genannten dauerhaften persönlichen Merkmale und Eigenschaften zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (vgl. auch Beschluß vom 31. August 1988 - BVerwG 9 B 163.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 94). Rechte, die einem Ausländer möglicherweise nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, sind dagegen nicht Gegenstand des hier allein anhängigen Asylanerkennungsverfahrens und können nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter führen; der Ausländer muß ihnen gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren Geltung verschaffen (Beschluß vom 5. November 1985 - BVerwG 9 B 346.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40).
Die Beschwerde führt ferner nicht zur Zulassung der Revision, soweit sie für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage hält, ob nach der Rechtskraft des einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter verneinenden Urteils bei Aufhebung entgegenstehender behördlicher Bescheide "noch eine erneute Entscheidung über den Asylantrag erforderlich ist". Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsurteil, durch das auf Klage des Bundesbeauftragten ein Anerkennungsbescheid des Bundesamts mangels politischer Verfolgung des Beigeladenen aufgehoben worden ist, auf der Ansicht des Berufungsgerichts beruhen könnte, das Bundesamt brauche nunmehr keinen ablehnenden Bescheid mehr zu erteilen. Im übrigen ist die aufgeworfene Frage, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, ohne weiteres aus folgenden Gründen zu verneinen:
Klagt der Bundesbeauftragte (§ 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG) gegen eine Entscheidung des Bundesamts, durch die ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt worden ist, ist Streitgegenstand seine Rechtsbehauptung, der Anerkennungsbescheid sei rechtswidrig, weil dem - beizuladenden - Ausländer ein Anerkennungsanspruch nicht zustehe, da er kein politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei. Wird der Anerkennungsbescheid des Bundesamts mit dieser Begründung aufgehoben, ist mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) entschieden, daß der vom beigeladenen Ausländer geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Amtshandlung - hier die gleichsam konstitutiv wirkende Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81] <295>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <343>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) - nicht besteht (vgl. Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <362, 363>[BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 121 Rdnr. 10 c). Der Antragsteller kann deshalb - auch nach einer aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG erfolgreichen Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen Entscheidungen des Bundesamts (vgl. Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - BVerwGE 67, 64) - bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage nicht mit Erfolg geltend machen, daß ihm entgegen der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch dennoch zusteht (vgl. Urteile vom 6. Juni 1975 - BVerwG 4 C 15.73 - BVerwGE 48, 271 <275, 276>[BVerwG 06.06.1975 - IV C 15/73]und vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18). Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt in einer Aufhebung der behördlichen Bescheide kein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Es ist auch nicht der Fall eines noch nicht entschiedenen Asylantrags gegeben, weil das Verwaltungsverfahren mit dem Erlaß des Verwaltungsakts - unabhängig von seinem Inhalt - gemäß § 9 VwVfG beendet, aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Bestehen des geltend gemachten Asylanspruchs mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) aber verneint ist. Für einen erneuten behördlichen (deklaratorischen) Bescheid dahingehend, daß der Asylanspruch aufgrund der gerichtlichen Entscheidung nicht besteht, ist demnach - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Raum. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier (InfAuslR 1989, 70) trifft nicht zu.
Die Beschwerde hält ferner für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "ob es bei Ausschreitungen durch Machtträger auf die Motivation der die Machtträger entsendenden Regierung oder auf die Motivation der völkerrechtlich legitimen Regierung ankommt". Mit den diesbezüglichen Ausführungen wird jedoch nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, inwieweit ein Revisionsverfahren Gelegenheit bieten könnte, eine bisher noch nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts (weiter) zu klären. Davon abgesehen, daß die aufgeworfene Frage überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegt, würde sie sich in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich auch deshalb nicht stellen, weil das Berufungsgericht aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen festgestellt hat, daß die Maßnahmen der in Sri Lanka bisher stationierten indischen Streitkräfte nicht der Volkszugehörigkeit der Tamilen oder sonstigen asylerheblichen Eigenschaften gelten, sondern die Bekämpfung des Terrorismus zum Ziele haben. Es ist deshalb asylrechtlich unerheblich, ob diese Maßnahmen dem indischen oder srilankischen Staat zuzurechnen sind. Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben worden.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung von zwei Beschlüssen der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1988 - 2 BvR 288 und 388/88 - sowie vom 16. Dezember 1988 - 2 BvR 233/83 - geltend macht, legt sie bereits nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, worin diese Abweichungen beruhen sollen und inwieweit sich daraus die allein denkbare rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte. Es kann schon deshalb offenbleiben, ob eine Abweichung von Kammerbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts die Zulassung einer Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dr. Bonk