Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1986, Az.: BVerwG 9 B 91.86
Antrag eines Palästinensers auf Anerkennung als Asylberechtigter; Rüge einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 91.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 25.02.1986 - AZ: A 12 S 430/85
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 1986 wird unter Ablehnung der beantragten Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Der Kläger meint in erster Linie, der angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30) ab. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß politische Verfolgung gegeben sein kann, wenn einem Staatenlosen die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention hatte, sofern der darin liegenden Entziehung seines Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt. Die Beschwerde zeigt indessen nicht auf, inwiefern in dieser Hinsicht ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof bestehen könnte. Dieser hat einen Asylanspruch des Klägers nicht deshalb verneint, weil Einreiseverbote durch den Heimatstaat oder den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts schlechterdings asylrechtlich unerheblich seien, sondern weil er im Falle des Klägers keine Anhaltspunkte dafür hat finden können, daß der Kläger durch eine eventuelle Rückkehrverweigerung in seiner Eigenschaft als Palästinenser und damit in seinem Volkstum getroffen werden soll. Mit ihrem Vorbringen, die Rückkehrverweigerung geschehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus politischen Gründen, wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Anwendung der im Urteil vom 12. Februar 1985 enthaltenen Grundsätze auf den im Einzelfall des Klägers festgestellten Sachverhalt. Ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Berufungsgericht, der allein geeignet ist, eine Abweichung zu begründen, ergibt sich daraus nicht.
Auch die in zweiter Linie erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch. Die Beschwerde meint, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, ob bei der UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser aus dem Libanon asylberechtigt seien, wenn sie - wie es der Ansicht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen entspreche - bei einem Ausschluß der Rückkehrmöglichkeit in den Tätigkeitsbereich der UNRWA nach Art. 1 D Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens fielen. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es jedoch keines Revisionsverfahrens, da sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und überdies - im verneidenden Sinn - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Das Begehren des Klägers ist auf förmliche Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet. Eine solche Anerkennung ist nach Aufhebung des früheren § 28 AuslG gesetzlich in § 1 AsylVfG nur für solche Ausländer vorgesehen, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beantragen. Rechte, die einem Ausländer daneben nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können, sind weder Gegenstand des Anerkennungsverfahrens, noch können sie zu einer Anerkennung als Asylberechtigter führen. Der Ausländer muß ihnen vielmehr außerhalb des Anerkennungsverfahrens Geltung verschaffen (vgl. Beschluß vom 5. November 1985 - BVerwG 9 B 346.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40).
Bereits nicht ordnungsgemäß erhoben ist schließlich die Rüge, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, obwohl der Kläger als Lehrer politisch tätig gewesen sei und sich auch in der Bundesrepublik politisch betätige. Die Beschwerde legt bereits nicht entsprechend dem Erfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, was der Kläger im Falle einer mündlichen Verhandlung zusätzlich zu diesem schriftsätzlichen Vorbringen noch vorgetragen hätte, aus welchen Gründen ihm ein solcher Vortrag nur mündlich möglich gewesen wäre und inwiefern er zu einer Klärung des geltend gemachten Asylanspruchs geführt haben würde.
Aus den dargelegten Gründen kann dem Kläger - abgesehen von der fehlenden Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) - wegen fehlender Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren auch keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO).
Die Kostenentcheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Hien