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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1967, Az.: BVerwG I B 37.66

Begriff der "wesentlichen Ursache" der vorzeitigen Dienstunfähigkeit ; Ursachenzusammenhang zwischen einem Dienstunfall und der vorzeitigen Dienstunfähigkeit ; Begriff des "plötzlichen Ereignisses" ; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG I B 37.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 18.10.1966 - AZ: OS I 70/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Entscheidung über die Beschwerde ist nur das in der Beschwerdeschrift vom 24. November 1966 enthaltene Vorbringen zugrunde zu legen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - "muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Die für die gerichtliche Entscheidung maßgebende Begründung der Beschwerde muß also in der Beschwerdeschrift enthalten sein oder jedenfalls innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen einmonatigen Frist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereicht werden (vgl. BVerwGE 13, 90;Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdefrist mit dem 10. Dezember 1966, einen Monat nach der Zustellung des Berufungsurteils, abgelaufen. Der Inhalt des am 27. Dezember 1966 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes der Prozeßbevollmächtigten zu 2 vom 23. Dezember 1966 muß deshalb unberücksichtigt bleiben. Unberücksichtigt müssen auch die vom Kläger selbst abgefaßten Schreiben bleiben. Sie entsprechen nicht dem Erfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO, nach dem sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muß. Zudem sind diese Schreiben erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden.

3

Der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 24. November 1966 läßt keinen der Gründe für die Zulassung der Revision erkennen, die in § 132 Abs. 2 VwGO und in § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753) - BRRG - abschließend angeführt sind.

4

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] undBeschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O., Nr. 16]). Mit dem Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe die materielle Rechtslage verkannt, soweit es die auf der Flucht von Thorn erlittenen Einwirkungen nicht für eine "wesentliche Ursache" der vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Klägers gehalten habe, ist nicht dargelegt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche grundsätzliche Frage hier im Revisionsverfahren zu klären wäre. Zudem sind die Rechtsfragen, die sich bezüglich des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und der vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Betroffenen im beamtenrechtlichen Dienstunfallrecht ergeben, wenn außer den äußeren Einwirkungen im Sinne des § 135 BBG auch eine konstitutionsbedingte Veranlagung zur Krankheit oder eine schon bestehende schicksalsbedingte Krankheit als Ursachen der vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Betroffenen in Betracht kommen, schon durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; diese Rechtsprechung hat auch den Rechtsbegriff der "wesentlichen Ursache" geklärt (vgl. BVerwGE 7, 48;  14, 181[BVerwG 23.05.1962 - V C 73/61][184]; 16, 206 [209];Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 178.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 21];Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz a.a.O., Nr. 22];Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 17];Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG II C 60.63 - [ZBR 1965 S. 53]). Ein Abweichen des Berufungsurteils von den in dieser Rechtsprechung dargelegten Rechtsgrundsätzen ist nicht ersichtlich. Hier wären zudem Rechtsfragen, die sich auf den Begriff "wesentliche Ursache" beziehen, im Revisionsverfahren auch deshalb nicht zu erörtern, weil die Berufung aus einem weiteren, selbständig das Berufungsurteil tragenden Grund zurückgewiesen worden ist; das Berufungsgericht hat nämlich dargelegt, daß es sich, selbst wenn man die vom Kläger angeführten Einwirkungen als "wesentliche Ursache" der Dienstunfähigkeit ansehe, nicht um ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG, sondern um eine Dauereinwirkung von mehreren Wochen handele. Auch zum Begriff des "plötzlichen Ereignisses" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so daß es auch insoweit keiner weiteren Klärung bedarf. Daß das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt habe, ist übrigens ebenfalls nicht ersichtlich.

5

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts, von dem das vorliegende Berufungsurteil abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG), ist in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht bezeichnet.

6

Der Inhalt der Beschwerdeschrift läßt auch keinen Verfahrensmangel erkennen, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO):

7

Das Berufungsgericht hat mehrere Zeugen über den Gesundheitszustand des Klägers vor seiner Flucht aus Thorn vernommen. Welche weiteren Zeugen es hätte vernehmen sollen, gibt die Beschwerdeschrift entgegen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht an. Daß das Berufungsgericht die - in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht näher bezeichneten - Bescheinigungen über den früheren guten Gesundheitszustand des Klägers nicht einzeln im Berufungsurteil erwähnt hat, ist kein Verfahrensmangel; denn ein gerichtliches Urteil braucht nur die wesentlichen, die Entscheidung tragenden Erwägungen des Gerichts wiederzugeben. Zudem hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auf den Inhalt der Verwaltungsakten und auf den Inhalt des Gutachtens vom 13. Dezember 1965 Bezug genommen; in diesem Gutachten sind zahlreiche Aussagen und Bescheinigungen von Zeugen über den früheren Gesundheitszustand des Klägers angeführt und verwertet worden. Hiernach ist durch das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich gemacht, daß sich dem Berufungsgericht weitere Zeugenvernehmungen hätten aufdrängen müssen.

8

Das Berufungsurteil beruht auch nicht deshalb auf einem Verfahrensmangel, weil der Ordinarius der Universitätsklinik in G. den Kläger - wie dieser mit der Beschwerde rügt - nicht selbst untersucht hat. Nach dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 23. März 1965 sollte über die Ursachen der Dienstunfähigkeit des Klägers "ein Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik G." eingeholt werden. Das daraufhin erstattete schriftliche Gutachten vom 13. Dezember 1965 ist von Professor Dr. L., Direktor in den Medizinischen Kliniken und Polikliniken der ... Universität in G., und von Assistenzarzt Dr. R. unterschrieben worden. Dadurch hat neben Dr. R. mag dieser auch allein den Kläger ärztlich untersucht haben, Professor Dr. L. die Richtigkeit des Gutachtens bestätigt und die Verantwortung hierfür übernommen. Daß auch Professor Dr. L. selbst den Kläger untersuchte, war nach der Fassung des Beweisbeschlusses nicht erforderlich. Zudem haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zwar durch Schriftsatz vom 3. Mai 1966 gerügt, daß "der Gutachter selbst" nicht den Kläger untersucht, sondern dies dem Assistenzarzt Dr. R. überlassen habe; ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 18. Oktober 1966 hat aber Rechtsanwalt Dr. von W. in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage erklärt, "daß er die formalen Bedenken gegen das Gutachten der Universitätsklinik G. nicht aufrechterhalte". Hiernach hat das Berufungsgericht das schriftliche Gutachten in der vorliegenden Form zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen.

9

Zu Unrecht leitet schließlich die Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus folgenden Umständen her: Im Universitätsgutachten ist ausgeführt worden, daß "die Flucht als solche, nicht Einzelereignisse auf der Flucht", zu der - nicht richtunggebenden - Verschlimmerung geführt habe. In dem vom Kläger eingereichten Gutachten des Prof. Dr. S. vom 11. Juli 1966 heißt es am Ende:

"Bei Herrn H. liegt somit zweifellos eine richtunggebende Verschlimmerung seines Rheumaleidens vor, indem die vorher harmlose Erkrankung plötzlich einen bösartigen Verlauf genommen hat. Schuld daran ist im wesentlichen das einmalige Ereignis der starken Durchkühlung, wobei nicht auszuschließen ist, daß weitere Unterkühlungen den schlechten Verlauf noch mehr beschleunigt haben."

10

Das Berufungsgericht hat hierzu dargelegt, die beiden gutachtlichen Äußerungen widersprächen einander nicht; denn mit dem "einmaligen Ereignis" meine Prof. Dr. Schliephake die Flucht als Ganzes, auf der der Kläger fortwährend durchgekühlt worden sei, und nicht etwa eines der drei besonderen Ereignisse auf der Flucht; mit den "weiteren Unterkühlungen" meine er offensichtlich die spätere Unterkühlung des Klägers in einem feuchten und kühlen Bauernhaus bei C.. Die Beschwerde trägt vor, diese Auslegung der Äußerung des Prof. Dr. S. sei unrichtig; denn dieser Gutachter habe sich "inzwischen" ergänzend dahin geäußert, daß er den Schneesturm und mit der "weiteren Durchkühlung" die weiteren vierzehn Tage Flucht meine; das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht wegen dieser Äußerung bei Prof. Dr. S. rückgefragt habe. Diese Ansicht der Beschwerde ist unzutreffend; denn dem Berufungsgericht hat sich eine solche Rückfrage bei Prof. Dr. S. nicht aufzudrängen brauchen. Von den Streitbeteiligten eingereichte schriftliche Erklärungen Dritter unterliegen grundsätzlich der freien Auslegung durch das Gericht; das gilt auch für Erklärungen, die nicht eindeutig sind. Gelangt das Gericht zu einer bestimmten Auslegung einer solchen Erklärung, so ist es nicht verfahrensrechtlich verpflichtet, sich die Richtigkeit seiner Auslegung von dem Urheber der Erklärung bestätigen zu lassen. Eine solche Verpflichtung besteht erst recht nicht, wenn die Streitbeteiligten zu dieser Erklärung nichts vortragen und insbesondere nicht darauf hinweisen, daß die Erklärung mehrdeutig und daß deshalb eine Rückfrage bei ihrem Urheber geboten sei. So ist es im vorliegenden Fall gewesen; daß die ergänzende Äußerung des Prof. Dr. S. dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung bekannt gewesen ist, hat die Beschwerde selbst nicht behauptet. Deshalb mag die Auslegung, die das Berufungsgericht der wiedergegebenen Äußerung des Prof. Dr. S. gegeben hat, zwar unrichtig sein; sie beruht aber nicht auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einem sonstigen Verfahrensmangel. Übrigens sei bemerkt, daß die Äußerung des Prof. Dr. Schliephake auch mit dem Inhalt, den sie nach dem Beschwerdevorbringen haben soll, nicht notwendig den Schluß rechtfertigt, der schwere Gelenkrheumatismus des Klägers sei wesentlich durch ein "plötzliches" Ereignis im Sinne des § 135 BBG verursacht worden, und daß zudem das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung, selbst im Widerspruch zu der Äußerung des Prof. Dr. S. dem Universitätsgutachten hat folgen dürfen, das eindeutig eine wesentliche Ursächlichkeit einzelner Ereignisse während der Flucht für die Dienstunfähigkeit des Klägers ausschließt.

11

Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer