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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1997, Az.: KZR 42/95
„Sprengwirkungshemmende Bauteile“

Anforderungen an die Schriftform eines Lizenzvertrages; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis unwirksamen Lizenzvertrages; Anwendung der Saldotheorie; Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1997
Aktenzeichen
KZR 42/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18395
Entscheidungsname
Sprengwirkungshemmende Bauteile
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.09.1995
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BauR 1997, 868-872 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1997, 1025-1026 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Sprengwirkungshemmende Bauteile"
  • GRUR 1997, 781-783 (Volltext mit amtl. LS) "Sprengwirkungshemmende Bauteile"
  • NJW-RR 1997, 1537-1539 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 2007-2010 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 1979-1982 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sprengwirkungshemmende Bauteile

Amtlicher Leitsatz

Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis unwirksamen Lizenzvertrages.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Lizenzvertrag bedarf der Schriftform, wenn er Beschränkungen enthält, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen und auch nicht nach § 20 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind. Die Begrenzung des Produktionsgebietes und eine damit verbundene Absatzbeschränkung ist eine solche Beschränkung.

  2. 2.

    Bei beiderseitig erbrachten Leistungen aus einem unwirksamen gegenseitigen Vertrag ist nach den Grundsätzen der Saldotheorie abzurechnen. Diese Abrechnungsweise bewirkt, dass der von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung erhalten bleibt und nur derjenige einen Bereicherungsausgleich beanspruchen kann, zu dessen Gunsten nach Gegenüberstellung der gewährten Leistungen und Gegenleistungen ein positiver Saldo verbleibt.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 1997
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Goette, Dr. Melullis und Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Geschäftsführer der Klägerin ist Inhaber einer Reihe von Patenten und Gebrauchsmustern, die schußsichere oder sprengwirkungshemmende Bauteile betreffen. Er schloß mit der Beklagten am 15. Juli 1982 einen "Lizenz- und Know-how-Vertrag", in dem der Beklagten die Nutzung von zehn (einzeln bezeichneten) technischen Schutzrechten gestattet wurde, die einbruch- und schußsichernde Maßnahmen an Fenstern, Türen und Fassaden zum Gegenstand hatten.

2

Im Jahre 1986 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, daß er nunmehr auch sprengwirkungshemmende Bauteile entwickelt habe; entsprechende Schutzrechte seien teilweise bereits erteilt, teilweise angemeldet, teilweise noch in der Entwicklung. Er bot der Beklagten auch für diese Schutzrechte und für diese Entwicklungen eine Lizenz an. Im Gegenzug sollte sich die Beklagte mit einem Betrag von 50.000 DM an den Entwicklungskosten beteiligen. Es kam daraufhin zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu der nachstehend wiedergegebenen Ergänzungsvereinbarung vom 1./30. Dezember 1986:

3

Die beiden Lizenzverträge wurden vom Geschäftsführer der Klägerin zum 31. März 1992 gekündigt.

4

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin, der ihr Geschäftsführer die Ansprüche abgetreten hat, - soweit in den Rechtsmittelinstanzen noch von Bedeutung - die Beklagte auf Zahlung von Lizenzgebühren für das Jahr 1989 in Höhe von 43.626,11 DM zuzüglich Zinsen sowie - im Rahmen einer Stufenklage - auf Rechnungslegung bezüglich der Nutzung schußsicherer oder sprengwirkungshemmender Bauelemente im Jahr 1991 und im ersten Quartal 1992 in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, in der fraglichen Zeit keine entsprechenden Bauelemente vertrieben zu haben, hat die Klägerin den Rechnungslegungsantrag sowie den weitergehenden Zahlungsantrag (einseitig) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich u.a. auf die Nichtigkeit der geschlossenen Lizenzverträge berufen und mit einem Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Ergänzungsvertrages geleisteten 50.000 DM die Aufrechnung erklärt.

5

Das Landgericht hat den Ergänzungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 34 GWB für nichtig angesehen und hat die Klage aufgrund der Aufrechnung mit dem Zahlungsantrag sowie insoweit abgewiesen, als der Rechnungslegungsantrag sprengwirkungshemmende Bauelemente betraf; soweit die Klägerin Rechnungslegung hinsichtlich der Nutzung schußsicherer Bauelemente begehrt hatte, hat das Landgericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt.

6

Mit der Berufung hat die Klägerin den Zahlungsantrag weiterverfolgt und ihn zum Teil - klageerweiternd - hilfsweise darauf gestützt, daß ihr aus Umsätzen mit sprengwirkungshemmenden Bauelementen noch weitere Lizenzgebühren in Höhe von 12.254,12 DM zustünden. Ferner hat sie erneut die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung hinsichtlich des Vertriebs sprengwirkungshemmender Bauelemente beantragt, jedoch nicht nur für 1991 und das erste Quartal 1992, sondern auch für die Jahre 1989 und 1990. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Ergänzungsvereinbarung vom Dezember 1986 dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB nicht genüge. Die Vertragsurkunde lasse nicht hinreichend erkennen, was Gegenstand der Vereinbarung sei, insbesondere welche Schutzrechte und welches Know-how der Beklagten zur Nutzung überlassen worden sei. Damit werde die schriftliche Fassung des Vertrages der Kontrollfunktion nicht gerecht, der das kartellrechtliche Schriftformgebot zu dienen habe. Dies gelte vor allem dann, wenn man das Vorbringen der Klägerin zugrunde lege, wonach die Ergänzungsvereinbarung auch für alle noch zu entwickelnden sprengwirkungshemmenden Bauelemente habe gelten sollen; denn der Wortlaut der Vereinbarung erfasse zukünftig erst zu entwickelnde Konstruktionen nicht. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, daß es zwischen den Vertragsparteien keine weitergehende Einigung über den Inhalt der Vereinbarung gegeben habe, widerspreche dies ihrem eigenen Vorbringen, wonach sie vor Abschluß der Ergänzungsvereinbarung genaue Informationen über die Entwicklung sprengwirkungshemmender Bauelemente erhalten habe; die beiden Parteien bekannten näheren Informationen seien dann stillschweigend Gegenstand der Vereinbarung geworden.

9

Da die Ergänzungsvereinbarung nach § 125 BGB, § 34 GWB nichtig sei, könne die Beklagte den aufgrund dieses Vertrages gezahlten Betrag von 50.000 DM zurückfordern, so daß die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen sei. Da die hilfsweise beanspruchte Lizenzgebühr sowie der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung wegen der Umsätze der Beklagten mit sprengwirkungshemmenden Bauelementen ebenfalls auf die Ergänzungsvereinbarung gestützt seien, sei die Berufung auch insoweit unbegründet.

10

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

11

1.

Das Berufungsgericht hat die Ergänzungsvereinbarung vom 1./30. Dezember 1986 für formunwirksam erachtet. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.

12

a)

Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der hier in Rede stehende ergänzende Lizenzvertrag der Schriftform bedarf. § 34 GWB gebietet die Schriftform, wenn ein Vertrag Beschränkungen der in §§ 18, 20 und 21 GWB bezeichneten Art enthält. Damit sind nicht allein diejenigen Beschränkungen gemeint, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen und auch nicht nach § 20 Abs. 2 GWB zulässig sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1975 - KZR 3/74, WuW/E 1356, 1357 - Werkstück-Verbindungs-maschinen; BGHZ 119, 112, 113[BGH 07.07.1992 - KZR 28/91] - Änderungsvertrag; BGH, Urt. v. 11.3.1997 - KZR 44/95, Umdruck S. 5 - Magic Print, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche das Formerfordernis auslösende Beschränkung ist jedenfalls in der - im ursprünglichen Lizenzvertrag enthaltene - Begrenzung des Produktionsgebietes (und der damit verbundenen Absatzbeschränkung im Inland) zu sehen; sie ist durch Bezugnahme auch Bestandteil der Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahre 1986.

13

b)

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Ergänzungsvertrag vom 1./30. Dezember 1986 den Anforderungen des Schriftformerfordernisses nach § 34 GWB nicht genügt.

14

aa)

Unschädlich ist, daß die - eine wirtschaftliche Einheit darstellenden - Lizenzverträge von 1982 und 1986 in zwei verschiedenen Urkunden niedergelegt sind; denn die jüngere Vereinbarung nimmt ausdrücklich auf den älteren Vertrag Bezug, auf dem sie aufbaut und den sie voraussetzt (vgl. BGHZ 84, 322, 324 f. [BGH 29.06.1982 - K ZR 19/81] - Laterne; BGH, Urt. v. 9.7.1985 - KZR 8/84, WuW/E 2158, 2162 f. - Anschlußvertrag).

15

bb)

Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts, hinsichtlich deren die Revision keine Verfahrensrügen erhebt, ist davon auszugehen, daß der Inhalt der vereinbarten Nutzungsberechtigung nicht mit dem schriftlichen Vertragstext übereinstimmt. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ergänzungsvereinbarung nach § 34 GWB i.V. mit § 125 BGB für formunwirksam angesehen hat.

16

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung das Vorbringen der Klägerin zugrunde gelegt, wonach sich die Ergänzungsvereinbarung nicht allein auf bereits abgeschlossene Entwicklungen, sondern auch auf alle noch zu entwickelnden sprengwirkungshemmenden Bauelemente bezogen habe. Im Gegensatz dazu seien der Beklagten nach dem Wortlaut der ergänzenden Lizenzvereinbarung lediglich Nutzungsrechte hinsichtlich der bereits entwickelten Bauelemente eingeräumt worden. Aus dieser im Revisionsrechtszug hinzunehmenden tatrichterlichen Würdigung des Parteivorbringens und der ebenfalls dem Tatrichter obliegenden Auslegung des schriftlichen Vertragstextes ergibt sich ein deutlicher Widerspruch zwischen dem tatsächlich von den Vertragsparteien Vereinbarten und dem, was sie schriftlich niedergelegt haben. Dieser Widerspruch begründet einen den ganzen Ergänzungsvertrag erfassenden Mangel der Schriftform, ohne daß es noch darauf ankäme, ob zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit über das mündlich Vereinbarte herrschte. Denn für die Anwendung der Grundsätze der unschädlichen Falschbezeichnung ist im Hinblick auf die Kontrollfunktion, die das kartellrechtliche Schriftformerfordernis erfüllen soll, kein Raum (BGH, Urt. v. 17.12.1985 - KZR 4/85, WuW/E 2221, 2225 - Rosengarten).

17

Folgt die Formunwirksamkeit bereits aus dem beschriebenen Widerspruch, kann offenbleiben, ob ein Mangel der Schriftform auch darin zu sehen ist, daß der genaue Inhalt der Ergänzungsvereinbarung, insbesondere der Umfang der eingeräumten Nutzungsberechtigung, nur durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1972 - KZR 64/71, WuW/E 1280, 1281 - Großkücheneinrichtung; Urt. v. 1.12.1977 - KZR 6/76, WuW/E 1498, 1500 - Püff; Urt. v. 9.11.1982 - KZR 26/81, WuW/E 1980, 1981 - Ingenieurvertrag).

18

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz nicht beachtet, wonach § 34 GWB keine Inhaltsanforderungen stelle (st. Rspr.; BGHZ 77, 1, 6 f.[BGH 12.02.1980 - KZR 8/79] - Preisblätter; BGH, Urt. v. 14.1.1997 - KZR 36/95, Umdruck S. 11 f. - Kölsch-Vertrag, zur Veröffentlichung bestimmt). Um inhaltliche Anforderungen geht es im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die Vertragsparteien bei Abschluß des ergänzenden Lizenzvertrages über einen umfassenderen Gegenstand der Nutzungsberechtigung geeinigt haben, als er schriftlich niedergelegt worden ist. Anforderungen an den Inhalt der getroffenen Vereinbarung sind damit nicht gestellt worden.

19

cc)

Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß es sich bei der in Rede stehenden Vereinbarung um einen Technologietransfervertrag handele, bei dem nicht jede einzelne Konstruktion, nicht alle Einzelheiten der Herstellung der Bauelemente und nicht sämtliche Prüfzeugnisse detailliert hätten aufgeführt werden müssen. Auch diese Rüge verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Soweit derartige Vereinbarungen Beschränkungen i.S. der §§ 18, 20, 21 GWB enthalten, müssen sie grundsätzlich der von § 34 GWB geforderten Schriftform genügen. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß für Technologietransfervereinbarungen, mit denen Nutzungsbefugnisse an technischen Schutzrechten oder an technischem Know-how eingeräumt werden, keine Besonderheiten gelten. Dies bedeutet freilich nicht, daß die von der Revision genannten Einzelheiten schriftlich festgehalten werden müßten. Auch ohne detaillierte Aufstellungen ist es möglich, den Gegenstand einer solchen Vereinbarung, über den sich die Vertragsparteien einig geworden sind, in der Weise schriftlich niederzulegen, daß ein Außenstehender zu erkennen vermag, auf welche bereits abgeschlossenen oder noch laufenden technischen Entwicklungen sich die gewährte Lizenz bezieht. Hieran fehlt es im Streitfall.

20

Der von der Revision angeführten Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen (VO (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31.1.1996, ABl. 1996 Nr. L 31 S. 2) könnte im Streitfall nur dann eine Bedeutung zukommen, wenn die Vereinbarung der Parteien unter Art. 85 Abs. 1 EGV fiele und sich aus der genannten Verordnung eine Freistellung ergäbe; denn Freistellungen nach Art. 85 Abs. 3 EGV sind nicht an die Einhaltung der Schriftform geknüpft. Im Streitfall ist indessen nichts dargetan, was auf die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages schließen lassen könnte; insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, daß die in Rede stehende Vereinbarung geeignet sein könnte, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Senat braucht daher nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verbietet, einen nach Art. 85 Abs. 3 EGV freigestellten Vertrag im Hinblick auf die Anforderungen des autonomen deutschen Kartellrechts als formunwirksam anzusehen (so Wiedemann, Kommentar zu den Gruppenfreistellungsverordnungen des EWG-Kartellrechts, Bd I, AT Rdn. 349; Bechtold, GWB, § 34 Rdn. 16; vgl. auch BGH, Urt. v. 22.9.1982 - VIII ZR 215/79, WuW/E 1963, 1964 = NJW 1983, 519, 520 - Butterreinfett).

21

2.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne im Hinblick auf die Formnichtigkeit der ergänzenden Lizenzvereinbarung vom 1./30. Dezember 1986 den geleisteten Beitrag zu den Entwicklungskosten zurückverlangen und habe daher - auch gegenüber der Klägerin - wirksam mit der Klageforderung aufgerechnet. Rechnungslegung könne die Klägerin in Ermangelung einer vertraglichen Grundlage ebenfalls nicht beanspruchen.

22

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

23

a)

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die aufgrund des formunwirksamen Vertrages erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren sind. Es hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß bei beiderseitig erbrachten Leistungen aus einem unwirksamen gegenseitigen Vertrag nach den Grundsätzen der Saldotheorie abzurechnen ist. Diese Abrechnungsweise bewirkt, daß der von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung erhalten bleibt und nur derjenige einen Bereicherungsausgleich beanspruchen kann, zu dessen Gunsten nach Gegenüberstellung der gewährten Leistungen und Gegenleistungen ein positiver Saldo verbleibt (vgl. BGHZ 57, 137, 150[BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69];  72, 252, 256;  126, 105, 108).

24

Soweit die Beklagte einen Bereicherungsausgleich geltend macht, hätte sie demnach darlegen müssen, inwieweit ihr unter Berücksichtigung der Leistungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers ein Überschuß zusteht. Denn die Klägerin kann grundsätzlich nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die aufgrund des formunwirksamen Vertrages erbrachten Leistungen beanspruchen; diese Leistungen sind daher bei der Saldierung zu berücksichtigen. Der dem Lizenzgeber zustehende Ausgleich bemißt sich nach der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGHZ 82, 299, 307 f.[BGH 24.11.1981 - X ZR 7/80] - Kunststoffhohlprofil II; 99, 244 - Chanel Nr. 5), für deren Höhe das vertraglich vereinbarte Entgelt einen Anhaltspunkt bieten kann. Der von der Klägerin hilfsweise - für den Fall, daß die Aufrechnungsforderung der Beklagten zum Zuge kommt - eingeführten Lizenzgebührenforderung über 12.254,12 DM konnte das Berufungsgericht daher nicht allein mit dem Hinweis auf die Formnichtigkeit der Ergänzungsvereinbarung begegnen. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Wert der ihr zugeflossenen Gegenleistung in die Berechnung des ihr zustehenden Bereicherungsausgleichs einzustellen und dementsprechend vorzutragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie aufgrund des formunwirksamen Vertrages sprengwirkungshemmende Bauelemente verkauft hat. Zwar hat sie im Rahmen der Verteidigung gegen den Rechnungslegungsantrag bestritten, solche Bauelemente verkauft zu haben; das Berufungsgericht hat hierzu jedoch keine Feststellungen getroffen, so daß das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben kann.

25

b)

Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug erneut die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung beantragt hat, hat das Berufungsgericht die darin liegende Klageänderung zwar konkludent als sachdienlich zugelassen, die Klage in diesem Punkt aber mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag, auf den sich die Klägerin insoweit stütze, sei formunwirksam. Dabei ist unberücksichtigt geblieben, daß der Klägerin (als Zessionarin ihres Geschäftsführers) nicht nur vertragliche, sondern auch bereicherungsrechtliche Ansprüche zustehen können. Denn auch im Falle der Unwirksamkeit des Lizenzvertrages kann der Lizenzgeber zur Berechnung des ihm zustehenden Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach § 242 BGB Auskunft über die erfolgte Nutzung verlangen und beanspruchen, daß der Lizenznehmer im einzelnen über die Verwertungshandlungen Rechnung legt. Das auf Rechnungslegung gerichtete Klagebegehren umschließt - wenn der zugrundeliegende Vertrag unwirksam, aber tatsächlich durchgeführt worden ist - zugleich diesen bereicherungsrechtlichen Anspruch, weil er aus demselben Lebenssachverhalt wie der vertragliche Anspruch hergeleitet wird. Eine Abweisung der Klage enthielte deswegen die Feststellung, daß die begehrte Rechtsfolge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 11.3.1997 - KZR 44/95, Umdruck S. 9 - Magic Print; Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796).

26

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen eines solchen bereicherungsrechtlichen Rechnungslegungsanspruchs getroffen. Das angefochtene Urteil kann daher auch in diesem Punkt keinen Bestand haben.

27

III.

Da dem Senat im Hinblick auf das streitige Parteivorbringen eine abschließende Sachentscheidung verwehrt ist, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Geiß
v. Ungern-Sternberg
Goette
Melullis
Bornkamm