Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1975, Az.: KZR 3/74
„Werkstück-Verbindungsmaschinen“
Formbedürftigkeit eines Lizenzvorvertrages wegen Beschränkungen im Geschäftsverkehr ; Formbedürftigkeit eines Optionsvertrages mit Optionsrecht des Lizenznehmers; Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln und Außerachtlassen wesentlicher Umstände durch das Berufungsgericht; Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1975
- Aktenzeichen
- KZR 3/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13045
- Entscheidungsname
- Werkstück-Verbindungsmaschinen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.11.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 924 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1975, 498 "Werkstück-Verbindungsmaschinen"
- MDR 1975, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1170-1171 (Volltext mit amtl. LS) "Werkstückverbindungsmaschinen"
Verfahrensgegenstand
Werkstück-Verbindungsmaschinen
Prozessführer
Firma Adolf H. KG, Maschinenbau und Holzfertigteile, T., W. Straße ...,
vertreten durch die Firma Adolf H. Verwaltungsges. m.b.H.,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Adolf und Kurt H.
Prozessgegner
Firma Gottfried J., Maschinenfabrik, P. bei F., L.straße ..., Inhaber Gottfried J., Mechanikermeister
Amtlicher Leitsatz
Verträge über die Benutzung von Patenten, Gebrauchsmustern oder gesetzlich nicht geschützten Erfindungsleistungen, die dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, sind auch dann schriftlich abzufassen, wenn die dem Lizenznehmer auferlegten Beschränkungen nicht über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen oder nach § 20 Abs. 2 GWB zulässig sind. Der Form des § 34 GWB unterliegen auch Verträge (Vorverträge, Optionsverträge), die den Lizenznehmer zum Abschluß eines derartigen Vertrages verpflichten. Auf Optionsverträge, die das Optionsrecht dem Lizenznehmer zugestehen, ist die Formvorschrift des § 34 GWB, soweit sie auf die §§ 20, 21 GWB Bezug nimmt, nicht anzuwenden; solche Verträge können jedoch nach § 34 i.V. mit § 18 GWB formbedürftig sein.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1975
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Salger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. November 1973 verkündete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Kostenpunkt und insoweit auf gehoben, als darin der Klage stattgegeben worden ist.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hat am 29. April 1967 ein Verfahren und eine Vorrichtung zum dübelartigen Verbinden von Werkstücken und nach dem Verfahren hergestellte Verbindungen zur Erteilung eines Patents angemeldet. Die Anmeldung wurde am 9. Januar 1969 als DAS 1 286 739 bekanntgemacht. Auf Einspruch der Klägerin wurde das nachgesuchte Patent versagt, über die Beschwerde der Beklagten gegen den Versagungsbeschluß ist noch nicht entschieden worden.
Die Klägerin war an der Erteilung einer Lizenz interessiert. Aufgrund von Verhandlungen erstellte der Patentanwalt der Beklagten einen Vertragsentwurf vom 11. April 1967 und der Patentanwalt der Klägerin einen Gegenentwurf vom 16. Juni 1967. Auf der Grundlage dieser beiden Entwürfe erarbeiteten die Parteien ohne Berater am 18. Juni 1967 einen dritten Entwurf. Danach sollte der Klägerin für Süddeutschland eine ausschließliche Herstellungs- und Vertriebslizenz erteilt werden. Bei Vertragsabschluß sollte von der Klägerin eine auf laufende Lizenzzahlungen nicht anzurechnende "Grundzahlung" von 50.000 DM geleistet werden. Der Vertrag sollte "mit beiderseitiger Unterschrift" rechtsgültig werden. Am Schluß der Besprechung vom 18. Juni 1967 übergab der Inhaber der Klägerin dem damaligen Inhaber der Beklagten einen Verrechnungsscheck über 50.000 DM.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1967 übersandte die Beklagte den von ihr bereits unterzeichneten Vertragsentwurf der Klägerin zur Gegenzeichnung und bestätigte einen Lieferauftrag über 50 Spritzköpfe für die zu bauenden Maschinen. Mit Schreiben vom 3. Juli 1967 erinnerte die Beklagte an die Rückgabe des gegengezeichneten Vertrages. Der Inhaber der Klägerin erklärte gelegentlich eines Telefongesprächs, die Unterschrift sei nicht so wichtig; wichtiger sei es, Aufträge für die den Vertragsgegenstand bildende Maschine hereinzuholen.
In der Folgezeit baute die Klägerin einen Prototyp einer der Patentanmeldung entsprechenden Maschine; sie stellte diesen Prototyp bei der Firma T. & U. in J. zur Erprobung auf und verkaufte ihn dieser Firma schließlich am 13. Mai 1968 für 13.500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch die Beklagte baute noch im Jahre 1967 im Einverständnis mit der Klägerin drei Maschinen und verkaufte sie. Zwischen den Parteien fand ein reger schriftlicher und mündlicher Erfahrungsaustausch statt; zuletzt unterstützte die Beklagte die Klägerin beim Verkauf ihrer Maschine an die Firma T. & U. Die Klägerin baute keine weiteren Maschinen, während die Beklagte ihre Produktion fortsetzte.
Mit Schreiben vom 20. November 1967 teilte der Patentanwalt der Klägerin dem Patentanwalt der Beklagten mit, daß er seiner Auftraggeberin auf keinen Fall raten könne, den Vertragsentwurf vom 18. Juni 1967 in der vorliegenden Form zu unterzeichnen. Nach der Behauptung der Beklagten distanzierte sich der Inhaber der Klägerin bei einem Telefongespräch von diesem Schreiben. Der Patentanwalt der Beklagten erwiderte, daß diese ihre Verhandlungen mit der Klägerin selbst zu Ende führen wolle.
Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich mit anderen Firmen verhandelt hatte, nahm sie im Mai 1968 die Verhandlungen mit der Klägerin wieder auf. Mit Fernschreiben vom 25. Mai 1968 setzte sie der Klägerin unter Ablehnung eines ihr angebotenen Überbrückungskredits eine Frist zur endgültigen Entscheidung. Die Klägerin übersandte zwei Aktennotizen vom 27. Mai 1968 mit Gegenvorschlägen.
Weitere Verhandlungen im Herbst 1968 beendete die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 1968, in dem sie anbot, die Klägerin gegen Verzicht auf die Rückzahlung der gezahlten 50.000 DM aus allen Verpflichtungen zu entlassen und den nach ihrer Ansicht wirksam zustande gekommenen Lizenzvertrag als mit sofortiger Wirkung gekündigt zu betrachten. Die Klägerin lehnte dieses Angebot mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 29. November 1968 ab und forderte mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 21. Februar 1969 die Beklagte zur Rückzahlung der 50.000 DM bis zum 15. März 1969 auf. Die Beklagte lehnte das ab.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1967 gefordert.
Die Beklagte hat eine Rückzahlungspflicht bestritten und Widerklage auf Zahlung von 80.000 DM erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin müsse sich so behandeln lassen, als sei der Lizenzvertrag wirksam geschlossen worden, und müsse daher den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ersetzen.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und die Beklagte auf die Klage zur Zahlung von 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. November 1968 verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung in Höhe von 35.000 DM aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
In der Revisionsinstanz geht es nur noch um die Frage, ob die Beklagte von den 50.000 DM, die der Inhaber der Klägerin im Anschluß an die Verhandlungen am 18. Juni 1967 gezahlt hat, mehr als 15.000 DM behalten darf.
Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, weil der Beklagten weder aus Vertrag oder aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen ein Anspruch auf einen höheren Betrag zustehe noch eine Abrechnung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen könne.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob sich die Parteien bei den Verhandlungen am 18. Juni 1967 über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte und ob es deshalb überhaupt schon zu einer abschließenden Verständigung gekommen ist (§ 154 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat es weiter für unerheblich erachtet, ob die Parteien etwa nachträglich auf das von ihnen selbst in allen Vertragsentwürfen aufgestellte Erfordernis, daß der in Aussicht genommene Lizenzvertrag erst mit beiderseitiger Unterschrift rechtsgültig werden solle (§ 154 Abs. 2 BGB), nachträglich verzichtet haben. Denn ein Lizenzvertrag mit dem in Aussicht genommenen Inhalt hätte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach § 34 Satz 1 i.V. mit § 20 GVB schriftlich abgefaßt werden müssen. Eine Beschränkung der in § 20 GVB bezeichneten Art (§ 34 Satz 1 GVB) habe allein schon in der Begrenzung des Lizenzgebiets auf Süddeutschland (Nr. 3 des Vertragsentwurfs vom 18. Juni 1967) gelegen. Ein Lizenzvertrag mit dem in Aussicht genommenen Inhalt habe daher jedenfalls aus diesem Grunde nicht ohne die Unterschrift der Klägerin wirksam zustande kommen können. Der Annahme eines mündlichen Vorvertrages über den Abschluß eines Lizenzvertrages mit dem aus dem Entwurf vom 18. Juni 1967 ersichtlichen Inhalt stehe die in dem Entwurf enthaltene Abrede entgegen, daß der Vertrag erst mit der beiderseitigen Unterschrift wirksam werden sollte; es sei auch kein Grund ersichtlich, der den Parteien Veranlassung hätte geben können, statt des Hauptvertrages erst noch einen Vorvertrag abzuschließen, wenn sie sich überhaupt schon im Sinne des Verhandlungsergebnisses vom 18. Juni 1967 hätten binden wollen. Zwischen den Parteien sei jedoch ein Optionsvertrag zustande gekommen, durch den sich die Beklagte gegenüber der Klägerin ohne zeitliche Begrenzung an ihr Angebot zum Abschluß eines Lizenzvertrages gemäß dem Entwurf vom 18. Juni 1967 gebunden habe, bis diese den Lizenzgegenstand auf seine technische Brauchbarkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit geprüft haben würde. Dieser Vertrag habe nicht der in § 34 Satz 1 GWB vorgeschriebenen Schriftform bedurft.
2.
Die Revision ist der Ansicht, daß keine der hier in Betracht kommenden Vereinbarungen nach § 34 Satz 1 GWB der Schriftform und damit der beiderseitigen Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB) bedurft hätte. Die Klägerin vertritt demgegenüber in der Revisionserwiderung die Auffassung, daß auch ein etwaiger Optionsvertrag nach § 34 Satz 1 GWB schriftlich hätte abgefaßt werden müssen. Das Bundeskartellamt hält den Lizenzvertrag oder einen Lizenzvorvertrag für formbedürftig, einen Optionsvertrag, der dem Lizenznehmer das Optionsrecht einräumt, dagegen grundsätzlich nicht für formbedürftig. Dem ist zuzustimmen.
a)
Nach § 34 Satz 1 GWB sind Verträge, die Beschränkungen der in den §§ 16, 18, 20 und 21 GWB bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen. Die Formvorschrift betrifft danach, soweit sie auf § 20 GWB Bezug nimmt, schon nach ihrem Wortlaut nicht nur Verträge, die dem Lizenznehmer über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende Beschränkungen auferlegen, sondern ganz allgemein solche Verträge, die dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen (BGH GRUR 1967, 676, 680 - Gymnastiksandale). Die Wirksamkeit derartiger Verträge hängt zwar nach § 20 GWB davon ab, ob die dem Lizenznehmer auferlegten Beschränkungen über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen (§ 20 Abs. 1 GWB) und ob sie gegebenenfalls durch § 20 Abs. 2 GWB gedeckt sind. Das Formerfordernis entsteht jedoch nicht erst mit der Überschreitung der für die Wirksamkeit gezogenen Grenzen. Denn die Formvorschrift soll nicht den Nachweis erleichtern, daß der Vertrag unwirksam ist. Sie soll vielmehr die Kartellbehörden und Gerichte in die Lage versetzen, aufgrund des Gesamtinhalts des einzelnen Vertrages zu prüfen, ob und inwieweit Beschränkungen des Lizenznehmers den Inhalt des Schutzrechts überschreiten und, wenn das der Fall ist, ob einer der im Gesetz genannten Ausnahmefälle gegeben ist (BGH a.a.O.). Die Ansicht der Revision, das Formerfordernis des § 34 Satz 1 GWB beziehe sich nur auf solche Verträge, die dem Lizenznehmer über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende Beschränkungen auferlegen, läßt sich mithin weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbaren.
Dem Berufungsgericht ist danach darin zuzustimmen, daß der in Aussicht genommene Lizenzvertrag schon wegen der im Vertragsentwurf vorgesehenen Begrenzung des Lizenzgebietes der Schriftform bedurft hätte. In § 20 Abs. 1 GWB wird zwar klargestellt, daß eine Begrenzung hinsichtlich des Lizenzgebiets nicht über den Inhalt des Schutzrechts hinausgeht. Die darin liegende Beschränkung des Lizenznehmers macht daher den Vertrag nicht unwirksam. Sie macht ihn aber formbedürftig. Nach dem Vertragsentwurf sollte im übrigen auch ein Erfahrungsaustausch stattfinden und dem Jeweiligen Vertragspartner ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an etwaigen Verbesserungen zustehen (Nr. 2). Mit einem weiteren Lizenznehmer sollte noch über eine Aufteilung der - patentfreien - Auslandsmärkte verhandelt werden (Nr. 3 des Entwurfs). Die darin liegenden Beschränkungen der Beklagten gingen über den Inhalt des Schutzrechts hinaus und könnten daher nur unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 5 GWB für zulässig erachtet werden.
b)
Der in § 34 Satz 1 GWB vorgeschriebenen Form hätte auch schon ein Vorvertrag über den Abschluß eines Lizenzvertrages mit dem aus dem Vertragsentwurf vom 18. Juni 1967 ersichtlichen Inhalt bedurft. Denn ein solcher Vorvertrag hätte die Beklagte verpflichtet, den Lizenzvertrag abzuschließen und auf die darin vorgesehenen Beschränkungen ihrer gewerblichen Betätigung einzugehen. Diese Beschränkungen wären dann zwar erst mit dem Abschluß des Hauptvertrages in Kraft getreten. Eine rechtliche Bindung wurde aber schon durch den Abschluß des Vorvertrages hervorgerufen. Darauf kommt es für die Anwendung des § 34 Satz 1 i.V. mit § 20 GWB an. Denn diese Vorschriften stellen darauf ab, ob dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr "auferlegt" werden. Das geschieht aber durch die Eingehung einer entsprechenden Verpflichtung, auch wenn diese zunächst nur auf den Abschluß eines Beschränkungen enthaltenden Hauptvertrages gerichtet ist. Auch das Prüfungsbedürfnis der Kartellbehörden und Gerichte, dem § 34 Satz 1 GWB Rechnung tragen will, entsteht schon mit der Eingehung einer solchen Verpflichtung. § 34 Satz 1 GWB ist daher auch auf einen Vorvertrag anzuwenden, wenn der Hauptvertrag Beschränkungen der in § 20 GWB bezeichneten Art enthält.
c)
Ein Optionsvertrag, wie ihn das Berufungsgericht angenommen hat, hätte dagegen nicht der in § 34 Satz 1 GWB vorgeschriebenen Form bedurft. Er hätte es der Klägerin freigestellt, ob sie den Lizenzvertrag abschließen und auf die darin vorgesehenen Beschränkungen ihrer gewerblichen Betätigung eingehen wollte; die darin enthaltenen Beschränkungen wurden ihr daher noch nicht "auferlegt". Die Bindung der Beklagten als Lizenzgeberin erfüllte als solche noch nicht die Voraussetzungen des § 18 GWB, weil sie sich lediglich auf das Vertragsangebot bezog. Auch der Lizenzvertrag, zu dessen Abschluß die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet war, enthielt keine Beschränkungen der in § 18 GWB bezeichneten Art. Die Verpflichtung der Beklagten zum Erfahrungsaustausch und zur Verfügungstellung von Verbesserungen hätte erst mit der entsprechenden Verpflichtung der Klägerin in Kraft treten können; sie war dann nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 GWB notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der entsprechenden Verpflichtung der Lizenznehmer in.
3.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht nur unter Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und unter Außerachtlassen wesentlicher Umstände zu der Auffassung gelangen konnte, es sei zwischen den Parteien im Anschluß an die Besprechungen vom 18. Juni 1967 ein Vertrag zustande gekommen, dessen alleiniger Inhalt die Verpflichtung der Beklagten gewesen sei, ihr Angebot zum Abschluß eines Lizenzvertrages ohne zeitliche Begrenzung aufrechtzuerhalten.
Das Berufungsgericht erwähnt von den späteren Vorgängen lediglich den Umstand, daß die Beklagte der Klägerin gestattet habe, einen Prototyp der erfindungsgemäßen Vorrichtung herzustellen, zu gebrauchen und zu verkaufen (BU S. 15). Es kann auf sich beruhen, ob die darin liegende Benutzungserlaubnis auch im Rahmen eines Optionsvertrages denkbar ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Denn es ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, sehr viel mehr geschehen. Die Beklagte stellte für den Bau des Prototyps unstreitig Unterlagen zur Verfügung, lieferte den Spritzkopf, unterstützte die Klägerin beim Verkauf der Maschine an die Firma T. & U. (BU S. 4) und behob nach ihrer Behauptung an dieser Maschine aufgetretene Störungen (BU S. 7, Bd. II Bl. 15 d.A.). Nach dem Vortrag der Beklagten hätte es der Klägerin freigestanden, weitere Montagemaschinen herzustellen und zu verkaufen (Bd. II Bl. 15 d.A.). Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Beklagte ihrerseits bei der Herstellung von mehreren Maschinen durch Übernahme von Arbeiten unterstützt (BU S. 8). Unstreitig fand ein reger Erfahrungsaustausch statt (BU S. 4). Die Klägerin beließ der Beklagten nicht nur die geleistete Anzahlung, sondern bot ihr darüber hinaus zur Deckung der weiteren Entwicklungskosten zusätzliche Zahlungen an (Anlagenheft Bl. 100, 106, 113). Nimmt man das alles zusammen, dann hat eine enge Zusammenarbeit zu dem Zweck stattgefunden, die Erfindung zur Fertigungsreife weiterzuentwickeln, sie praktisch zu erproben und zugleich Anhaltspunkte über deren Markt Chancen zu gewinnen. Es widerspricht dann aber jeder Erfahrung, daß die Parteien, wenn sie, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ihre Beziehungen bis zum Abschluß des vorgesehenen Lizenzvertrages regeln wollten, ihr Augenmerk allein auf die Bindung der Beklagten gerichtet und die Art ihrer Zusammenarbeit ganz außer Betracht gelassen hätten.
Eine weitere Prüfung, welchen Inhalt ein etwa zustande gekommener Vertrag im einzelnen gehabt haben könnte, erübrigt sich jedoch. Denn ein solcher Vertrag hätte der Klägerin in jedem Falle Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegt, so daß er nicht ohne Einhaltung der in § 34 Satz 1 GWB vorgeschriebenen Form wirksam zustande kommen konnte. Ein solcher Vertrag hatte nämlich nach dem unstreitigen Sachverhalt jedenfalls auch die Einräumung einer vorläufigen Benutzungserlaubnis zum Gegenstand. Das ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag, daß die Beklagte der Klägerin den Bau eines Prototyps gestattet und Unterlagen dafür zur Verfügung gestellt hat und daß die Beklagte für den Bau der von ihr selbst hergestellten Maschinen das Einverständnis der Klägerin eingeholt hat. Die vorläufige Benutzungserlaubnis mag im einzelnen nicht an die im Vertragsentwurf für den endgültigen Lizenzvertrag vorgesehenen Bedingungen geknüpft gewesen sein. Mangels einer besonderen Vereinbarung, die von keiner Seite behauptet worden ist, war dafür aber zumindest die in dem Vertragsentwurf vorgesehene räumliche Begrenzung maßgebend. Der Vertrag hätte dann aus diesem Grunde nach § 34 Satz 1 i.V. mit § 20 GWB der Schriftform bedurft.
4.
S weit die Revision geltend macht, die Klägerin sei durch § 242 BGB gehindert, sich auf den Formmangel des Lizenzvertrages, eines etwaigen Lizenzvorvertrages oder eines für die Zeit bis zum Abschluß der Weiterentwicklung und Prüfung der Marktfähigkeit abgeschlossenen vorläufigen Lizenzvertrages zu berufen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Formvorschrift des § 34 Satz 1 GWB dient der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Prüfung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. Ob es dieser Gesetzeszweck überhaupt erlaubt, einen wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form nichtigen Vertrag (§ 125 BGB) unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB als wirksam zu behandeln (vgl. dazu BGH NJW 1972, 2180, 2183), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn das wäre nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, die hier nicht vorliegen.
a)
Soweit es sich um den Lizenzvertrag handelt, hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Beklagte sei sich immer bewußt gewesen, daß der Vertrag nicht ohne die Unterschrift der Klägerin wirksam zustande kommen konnte. Das Berufungsgericht hat sich dabei auf die eigenen Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 1967, vom 25. Mai und vom 13. September 1968 gestützt, die über die Einstellung der Beklagten Aufschluß geben. Soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzen will, überschreitet sie die ihr gezogenen Grenzen.
b)
Dem von der Revision angeführten Vorbringen läßt sich auch im übrigen lediglich entnehmen, daß die Beklagte auf das Zustandekommen eines die Klägerin bindenden Vertrages vertraut habe. Damit allein kann jedoch die gesetzliche Formvorschrift nicht beiseite geschoben werden.
III.
Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zustehe.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein solcher Anspruch komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt werde. Nach dem Vertragsentwurf habe der Vertrag erst mit der Unterschriftsleistung gültig werden sollen. Den Vertragschließenden habe dadurch Gelegenheit gegeben werden sollen, den Vertragsentwurf noch durch ihre Patentanwälte überprüfen zu lassen. Die Beklagte habe deshalb, auch wenn der Inhaber der Klägerin seine Unterschrift bei den Verhandlungen in Aussicht gestellt haben sollte, zunächst noch diese Überprüfung und als deren Folge die Unterschrift der Klägerin abwarten müssen. Die Antwort der Klägerin auf das Schreiben vom 3. Juli 1967 habe erkennen lassen, daß diese bestrebt gewesen sei, die Unterzeichnung des Vertrages hinauszuzögern. Wenn der Inhaber der Klägerin sich bei einem Telefongespräch von dem ablehnenden Schreiben seines Patentanwalts distanziert habe, dann habe sich daraus lediglich ergeben, daß die Klägerin weiterhin an dem Zustandekommen des Lizenzvertrages interessiert gewesen sei. Die Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß der Inhaber der Klägerin die alsbaldige Unterzeichnung als sicher hingestellt habe. Wenn der Inhaber der Klägerin nach der Besichtigung der von der Beklagten hergestellten und an die Firma K. gelieferten Maschine am 16. Januar 1968 erklärt habe, er werde die Maschine nunmehr in dieser Form weiterbauen, dann habe auch das nach dem vorausgegangenen Verhalten der Klägerin und angesichts des Umstandes, daß der Vertrag noch immer nicht unterzeichnet war, für sich allein nicht mehr ausgereicht, das Vertrauen der Beklagten auf ein Zustandekommen des Vertrages zu rechtfertigen.
2.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a)
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß ein zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtendes Verschulden bei den Vertragsverhandlungen bei Verhandlungen über den Abschluß eines formbedürftigen Vertrages darin liegen kann, daß der eine Vertragsteil in dem anderen Vertragsteil das Vertrauen auf das bevorstehende Zustandekommen eines später nicht abgeschlossenen Vertrages erweckt und ihn dadurch zu Aufwendungen veranlaßt (BGH NJW 1967, 2199; 1975, 43). Ein zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtendes Verschulden bei den Vertragsverhandlungen hätte deshalb auch in Betracht kommen können, wenn der Inhaber der Klägerin durch sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen bei der Beklagten die nach den Umständen berechtigte Überzeugung hervorgerufen hätte, er werde auf jeden Fall unterschreiben. Einer solchen Annahme steht jedoch die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung entgegen, den Vertragschließenden habe durch die Vereinbarung, daß der Vertrag erst mit der beiderseitigen Unterschrift wirksam werden sollte, noch Gelegenheit zur Überprüfung des Vertragsentwurfs durch ihre Patentanwälte gegeben werden sollen.
b)
Der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch aufgrund des weiteren Verhaltens des Inhabers der Klägerin nicht auf das Zustandekommen des Lizenzvertrages vertrauen können, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Mit dem Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen, überschreitet die Revision die ihr gezogenen Grenzen. Soweit die Revision eine Haftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen daraus herleiten will, daß die Beklagte mit Kenntnis der Klägerin in Erwartung des Vertragsschlusses Aufwendungen gemacht habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das allein kann jedenfalls mit Rücksicht auf die Formbedürftigkeit des Lizenzvertrages eine Schadenshaftung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht begründen (BGH NJW 1967, 2199; 1975, 43, 44).
IV.
Der Ausgleich der von den Parteien erbrachten Leistungen bestimmt sich nach dem Scheitern der Verhandlungen über den Abschluß des in Aussicht genommenen Lizenzvertrages nach den §§ 812 ff BGB. Davon ist - für einen Betrag von 35.000 DM - auch das Berufungsgericht ausgegangen.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin könne die geleistete Anzahlung von 50.000 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, 2. Alternative, zurückverlangen, weil der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei. Die Rückforderung werde nicht durch die §§ 814, 815 BGB ausgeschlossen. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin werde auch nicht um den Wert von Leistungen gemindert, die die Beklagte angeblich erbracht habe.
2.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen der §§ 814, 815 BGB nicht für gegeben erachtet hat. Der Scheck über 50.000 DM ist von der Klägerin, wie auch die Revision nicht verkennt, zur Erfüllung der im Lizenzvertrag vorgesehenen "Grundzahlung" gegeben worden. Die Hingabe stellte sich damit als Vorleistung auf den nicht zustande gekommenen Lizenzvertrag dar. Es handelt sich deshalb um einen Fall der Zweckverfehlung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, 2. Alternative (vgl. dazu BGB-RGRK 12. Aufl. § 812 Rdn. 81). Auf Fälle der Zweckverfehlung ist § 814 BGB aber überhaupt nicht anwendbar (BGB-RGRK 12. Aufl. § 814 Rdn. 1, 11). Hierfür gilt die besondere Regelung des § 815 BGB. Danach ist die Rückforderung u.a. ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges wider Treu und Glauben verhindert. Es verstößt aber grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn derjenige, der ein formbedürftiges Abkommen formlos verabredet hat, es ablehnt, die Form nachzuholen und den beabsichtigten Vertrag zu erfüllen (BGB-RGRK 12. Aufl. § 815 Rdn. 6 m. N.). Ebensowenig verstößt es grundsätzlich gegen Treu und Glauben, wenn derjenige, der das Wirksamwerden eines Vertrages von seiner Unterschrift abhängig macht, diese nachträglich verweigert, weil sie nicht seinen Interessen entspricht. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (BGB-RGRK a.a.O.), sind von der Revision nicht aufgezeigt worden. Die Beklagte hat im übrigen selbst vorgetragen, daß die Fertigungsversuche mit der einzigen von der Klägerin hergestellten Maschine nicht gerade überzeugend verlaufen sind und dieser Mißerfolg die Klägerin letztlich veranlaßt hat, den Vertrag nicht zu unterschreiben (Bd. I Bl. 65/66 GA).
3.
Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung der Bereicherungsforderung der Klägerin einige von der Beklagten geltend gemachte Berechnungsposten aus rechtlich unzutreffenden Erwägungen außer Betracht gelassen hat.
a)
Es kann auf sich beruhen, ob die Hingabe von Unterlagen, die Überlassung von know how und die Erteilung einer vorläufigen Benutzungserlaubnis schon bei der Bemessung eines Bindungsentgelts hätten berücksichtigt werden können, wenn ein wirksamer, nur die Beklagte verpflichtender Optionsvertrag zustande gekommen wäre. Da das nicht der Fall ist, muß der Wert dieser Leistungen der Beklagten ermittelt und bei der Berechnung der Bereicherungsforderung der Klägerin in Rechnung gestellt werden (vgl. dazu BGB-RGRK 12. Aufl. § 812 Rdn. 56 ff).
b)
Zu berücksichtigen sind auch Leistungen, die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Betrieb der von der Klägerin an die Firma T. & U. gelieferten Maschine erbracht und nicht gesondert abgerechnet worden sind.
c)
Leistungen, die von der Beklagten bei der Herstellung der von ihr selbst verkauften Maschinen erbracht worden sind, sind dagegen als solche überhaupt nicht an die Klägerin bewirkt worden. Auf die Erörterungen des Berufungsgerichts hierzu und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Das, was die Klägerin insoweit auf Kosten der Beklagten erlangt haben könnte, besteht allein in den dabei gewonnenen und ihr vermittelten Kenntnissen und Erfahrungen. Diese kommen daher für eine Berücksichtigung allein in Betracht.
4.
Das angefochtene Urteil kann danach nicht mit der gegebenen Begründung bestehen bleiben. Bei der Bemessung der Bereicherungsforderung der Klägerin müssen auch die erörterten Leistungen der Beklagten berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Leistungen bedarf es noch einer weiteren tatrichterlichen Prüfung, zu der die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war. Da die Abweisung der Klage zu einem Betrage von 15.000 DM rechtskräftig geworden ist, muß sich diese Prüfung auf die Frage beschränken, ob für die zu berücksichtigenden Leistungen der Beklagten ein über 15.000 DM hinausgehender Betrag in Ansatz zu bringen ist.
V.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem noch Ungewissen Ausgang des Rechtsstreits ab. Sie muß daher vom Berufungsgericht getroffen werden.
Sprenkmann
Ballhaus
Dr. Kellermann
Salger