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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1972, Az.: KZR 64/71
„Großkücheneinrichtungen“

Ausschließliche Einführung und Veräußerung von Waren (Großkücheneinrichtungen); Vereinbarung einer Absatzbindung der Herstellerin; Wirksamkeit des Vertrags; Vorliegen der Schriftform; Zulässigkeit einer Aufrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1972
Aktenzeichen
KZR 64/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12711
Entscheidungsname
Großkücheneinrichtungen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 29.06.1971

Fundstellen

  • MDR 1972, 931 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1712-1713 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Soweit der Inhalt eines Vertrags, der Beschränkungen der in § 18 bezeichneten Art enthält - hier die Dauer einer Absatzbindung -, unter Heranziehung von Umständen ermittelt wird, die im schriftlichen Vertrag keinen Ausdruck gefunden haben, ist bezüglich dieses Vertragsbestandteils die Schriftform nicht erfüllt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Ballhaus und Salger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juni 1971 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 1971 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Anschlußrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Großkücheneinrichtungen her. Sie belieferte auch den Beklagten, der im wesentlichen seit 1956 Küchengeräte für die Gastronomie anderer Hersteller vertrieb. Im Herbst 1968 nahm die Klägerin an der Hotel- und Gaststättenausstellung in Frankfurt teil und trat, vertreten durch den zwischenzeitlich verstorbenen Direktor Q. und den damaligen, zwischenzeitlich ausgeschiedenen Prokuristen Bo., an den Beklagten mit der Bitte heran, den Generalimport ihrer Erzeugnisse für die Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen. Am 20. Oktober 1968 wurde dort in einem von beiden Parteien unterzeichneten "Besprechungsprotokoll" folgendes niedergelegt:

"1.
Die Firma L. hat den General-Import sämtlicher Geräte aus dem Q.-Programm bekommen für das ganze Bundesgebiet und zwar für eine Periode von einem Jahr ab dem 1. Januar 1969. Das Gleiche gilt schon ab 12. Oktober 68.

2.
Nach Ablauf dieser Termine kann der aufzustellende Vertrag nur mit Einvernehmen der beiden Vertragspartner gekündigt werden; wird dieses Einvernehmen nicht erreicht, dann läuft der Vertrag ohne irgendwelche Abänderung zu gleichen Bedingungen für den fünf nächsten Jahren weiter.

3.
Sämtliche Zwischenhändler und Kundendienststellen welche nur und ausschließlich von der Firma L. angestellt werden sind der Firma Q. sofort brieflich anzugeben unter gleichzeitiger Beifügung einer Karte des eingeräumten Bezirkes.

4.
In den - von der Firma L. mit den Zwischenhändler abzuschließenden - Verträge soll auf jeden Fall eine Bedingung vorkommen in der erwähnt wird, daß nur und ausschließlich Q.-Geräte und keine gleiche Konkurrenzgeräte von ihnen verkauft werden können.

5.
Eine Dokumentation der in kompletten Küchen vorkommenden Geräte, welche von Q. nicht hergestellt werden, ist der Firma Q. schnellstens zuzusenden, damit die Fertigstellung von kompletten Küchenplänen nicht verzögert wird.

6.
Die Firma L. wird schnellstens ein Verkaufsbüro mit Ausstellungsraum in N. einrichten und die für die Anfangsperiode geeignete Mitarbeiter einstellen. Parteien haben sich darüber ausgesprochen, daß das Büro innerhalb von 6-8 Wochen zu realisieren wäre.

7.
Die Firma Q. hat sich damit einverstanden erklärt, für das erste Jahr, also gerechnet ab dem 1. Januar 1969 12 monatliche Beträge von je 2.000 DM zu überweisen zwecks Deckung von 50 % der geschätzten Kosten des Büro's.

8.
Auch die Firma L. wird im Jahre 1969 DM 25.000 insgesamt beitragen an die unter Position 7) genannten Kosten.

9.
Eine kontrollierbare Spezifikation der wirklich im Jahre 1969 angefallenen Kosten des Verkaufsbüro's wird der Firma Q. Ende 1969 zur Verfügung gestellt.

10.
Der Entschluß zur Teilnahme an die Kosten des Verkaufsbüro's wurde gefaßt auf Basis eines geschätzten Umsatzes im Jahre 1969 von 300.000 DM d.h. ausgedrückt in Gesamtankaufswert von der Firma L. bei der Firma Q..

11.
Geschirrspülmaschinen, Kaffeemaschinen sowie Elektrofriteusen dürfen nach Rücksprache und Einvernehmen mit der Firma Q. mit im Verkaufsprogramm der Firma L. vorhanden sein bezw. ausgestellt und verkauft werden.

12.
Vertrag folgt in 4-6 Wochen."

2

Die Klägerin zahlte den in Nr. 7 vorgesehenen Betrag und der Beklagte richtete in N. ein Verkaufsbüro und einen Ausstellungsraum ein. Er nahm den Vertrieb für die Erzeugnisse der Klägerin in der Bundesrepublik über Großhändler auf.

3

Anläßlich eines Erfahrungsberichts des Beklagten in den Niederlanden verpflichtete sich die Klägerin am 3. Dezember 1968, dem Beklagten "zum weiteren Aufbau der Q. Verkaufsorganisation im Bundesgebiet" 25.000 DM zur Verfügung zu stellen. Sie hat diesen Betrag trotz wiederholter Aufforderung des Beklagten nicht bezahlt.

4

Im Lauf des Jahres 1969 wurden die Aktien der Klägerin von der Firma E. GmbH übernommen. Bei einer Besprechung am 28. und 29. Oktober 1969 wurde über die Zahlung der 25.000 DM zwischen den Parteien verhandelt, dabei die Notiz vom 29. Oktober 1969 niedergelegt; darin ist u.a. eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten als Generalimporteur am Anfang auf drei Jahre vorgesehen; alle Importe in Deutschland von Q. geraten sollten über den Beklagten abgewickelt werden. Im Schreiben vom 4. Dezember 1969 erklärte sich der Beklagte mit diesen Punkten einverstanden, bestand jedoch auf der Zahlung der zugesagten 25.000 DM.

5

Am 16. März 1970 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe von der Konzernleitung in Schweden die Anweisung bekommen, den in Aussicht genommenen langfristigen Vertrag mit dem Beklagten nicht abzuschließen; die Klägerin solle vielmehr in Deutschland eine eigene Vertriebsgesellschaft gründen; vertragliche Beziehungen bestünden zwischen den Parteien nicht mehr und Briefbogen mit der Bezeichnung Generalimporteur sollten vom Beklagten ab sofort nicht mehr benutzt werden. Der Beklagte, der einen Vertrag zwischen den Parteien auf mindestens sechs Jahre abgeschlossen erachtet, rechnete mit der Forderung auf Zahlung von 25.000 DM gegen Kaufpreisforderungen der Klägerin auf.

6

Die Klägerin bestreitet jene Aufrechnungsforderung und begehrt die Zahlung von 25.000 DM nebst Zinsen.

7

Der Beklagte hat Klagabweisung und im Weg der Widerklage beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß die Klägerin auf Grund des Vertrags vom 20. Oktober 1968 verpflichtet sei, alle Geschäfte in der Bundesrepublik Deutschland über den Beklagten als ihren General-Importeur abzuwickeln und

  2. 2.

    die Klägerin zur Auskunft darüber zu verurteilen, welche Geschäfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sie seit dem 1. Januar 1970 ohne Einschaltung des Beklagten abgeschlossen hat und welche Waren sie direkt oder über einen Dritten in die Bundesrepublik seit 1. Januar 1970 geliefert hat.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

9

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin den Feststellungsantrag des Beklagten abgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch und die vollständige Abweisung der Widerklage weiter, der Beklagte mit der Anschlußrevision den Feststellungsanspruch. Beide Parteien beantragen,

das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Widerklage

12

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Beklagten durch die Vereinbarung vom 20. Oktober 1968 als Eigenhändler von der Klägerin die alleinige Befugnis eingeräumt worden, deren Waren in der Bundesrepublik einzuführen und dort zu veräußern. Es läßt dahingestellt, für welche Zeitspanne die Parteien in der Vereinbarung vom 20. Oktober 1968 eine Zusammenarbeit vorsahen; jedenfalls hätten sie sich, führt es aus, am 28. und 29. Oktober 1969 auf eine Zusammenarbeit von drei Jahren für den Anfang geeinigt; dies habe der Beklagte im Schreiben vom 4. Dezember 1968 widerspruchslos ausdrücklich bestätigt. Das Vertragsverhältnis sei daher erst drei Jahre nach dem 1. Januar 1969, also Ende 1971 beendet.

13

Als Eigenhändler stünde dem Beklagten im Rahmen des Ausschließlichkeitsvertrags (Absatzbindung der Herstellerin) ein Auskunftsanspruch gegen die Klägerin zu, die unstreitig selbst und durch Dritte die Vertragsware in die Bundesrepublik liefere. Dadurch verstoße die Klägerin zwar gegen den Vertrag und der Beklagte könne auf Unterlassung dieser Geschäfte bestehen; die Klägerin sei jedoch nicht verpflichtet, die schon (vertragswidrig) abgeschlossenen Kaufverträge dem Beklagten zur weiteren Ausführung zu überlassen.

14

2.

Die Angriffe der Anschlußrevision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags bedürfen keiner Prüfung. Denn dieser Antrag und auch der Auskunftsanspruch erweisen sich schon deshalb als unbegründet, weil sie nur auf einen Vertrag gestützt werden könnten, der Beschränkungen der in § 18 Nr. 2 GWB bezeichneten Art enthält, hier nämlich eine Beschränkung der Klägerin darin, andere Waren, als die an den Beklagten gelieferten, im Gebiet der Bundesrepublik an Dritte abzugeben. Solche Verträge bedürfen aber kraft Gesetzes der Schriftform (§ 34 Satz 1 und 2 GWB, § 126 Abs. 1 BGB) und sind mangels dieser Form nichtig (§ 125 BGB). An einer schriftlich niedergelegten Absatzbindung der Klägerin fehlt es seit dem Ablauf des Jahres 1969. Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Widerklage.

15

a)

Die Einigung am 28. und 29. Oktober 1969 auf eine dreijährige Absatzbindung, auf die das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch stützt, entbehrt der Schriftform. Die widerspruchslose Hinnahme des Schreibens vom 4. Dezember 1969, in dem der Beklagte die am 29. Oktober 1969 notierten Punkte ausdrücklich bestätigt, vermag die Schriftform nicht zu ersetzen.

16

b)

Das Landgericht hat, worauf die Anschlußrevision hinweist, die Widerklageansprüche auf die Vereinbarung vom 20. Oktober 1968 gestützt, deren Kernpunkte in dem beiderseits unterzeichneten Besprechungsprotokoll vom selben Tag fixiert worden sind. Unter Heranziehung der gesamten Umstände, der Interessenlage und der Zeugenaussage kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß schon am 20. Oktober 1968 eine mehrjährige, mindestens fünf bis sechs Jahre dauernde Zusammenarbeit zwischen den Parteien vereinbart worden sei, demgegenüber die schriftliche Niederlegung der einjährigen Dauer der Vertragsbeziehung unerheblich sei. Einer Zurückverweisung der Sache zur Prüfung dieser Auslegung bedarf es nicht. Selbst wenn eine Auslegung in diesem Sinn anhand der Zeugenaussagen unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien und der Gestaltung der vertraglichen Beziehungen vor und nach der Niederschrift möglich wäre, so entbehrt diese vom schriftlichen Text entscheidend abweichende Abrede über die Vertragsdauer doch der im Gesetz geforderten Schriftform. Es handelt sich hier nicht um die Erschließung des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung einer etwaigen Verkehrssitte (vgl. BGHZ 53, 304, 307) [BGH 26.02.1970 - KZR 5/69], sondern um eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unter Heranziehung von Umständen, die im schriftlich niedergelegten Vertrag keinen Ausdruck gefunden haben. Da aber der Zweck der nach § 34 GWB gebotenen Schriftform in erster Linie darin besteht, für die Kartellbehörde und Gerichte die Möglichkeit zu schaffen, jeweils auf Grund des Gesamtinhalts des einzelnen Vertrags die wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen der am Vertrag Beteiligten zu prüfen (BGH GRUR 1967, 676 = BB 1967, 902 "Gymnastiksandale"; BGH WuW/E BGH 900, 902 = GRUR 1968, 219 "Getränkebezug"; BGHZ 53, 304, 306) [BGH 26.02.1970 - KZR 5/69], wäre ein Vertragsinhalt entsprechend der hier erörterten Auslegung nicht von dem schriftlich niedergelegten Parteiwillen erfaßt. Mangels der gesetzlich vorgeschriebenen Form wäre dieser Teil des Vertrags nichtig.

17

II.

Klage.

18

Die eingeklagten restlichen Kaufpreisforderungen hält das Berufungsgericht durch Aufrechnung mit der Geldforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 25.000 DM für getilgt (§§ 387, 389 BGB). Diese Geldforderung, führt es aus, habe dem Beklagten auf Grund der Vereinbarung vom 3. Dezember 1968 zugestanden und zwar, wie sich aus der schriftlichen Vereinbarung vom 3. Dezember 1968 und den Aussagen des Zeugen Bo. ergebe, als Kostenzuschuß für den Aufbau ihrer Verkaufsorganisation ohne Nachweis der Unkosten.

19

1.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Verletzung des § 286 ZPO rügt und die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 3. Dezember 1968 über die Zahlung der 25.000 DM deshalb in Frage stellt, weil das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob diese Zahlung vom Kostennachweis abhängig gemacht worden sei und ob nicht ein Umsatz von 300.000 DM im Jahr 1969 Geschäftsgrundlage gewesen sei, nicht den Gesamtzusammenhang mit der vorausgegangenen Vereinbarung, insbesondere der Regelung über den Zuschuß zur Einrichtung des Verkaufsbüros in N., berücksichtigt habe. Ebensowenig hat das Berufungsgericht bei dieser Prüfung Auslegungsgrundsätze verletzt.

20

2.

Einzuräumen ist der Revision, daß die Zusage der Klägerin vom 3. Dezember 1968, zum weiteren Aufbau der Q.-Verkaufsorganisation im Bundesgebiet dem Beklagten 25.000 DM zur Verfügung zu stellen, nicht schlechthin erfolgte, sondern im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 20. Oktober 1968 zu würdigen ist. Dies ergibt sich daraus, daß die Vereinbarung vom 3. Dezember 1968 die schon im Oktober getroffene Regelung voraussetzt und ergänzt. Allein aus dem Umstand, daß diese Regelung nach Nr. 1 der schriftlichen Vereinbarung "für eine Periode von einem Jahr ab 1. Januar 1969" getroffen wurde, läßt sich entgegen der Meinung der Revision aber nicht entnehmen, daß neben dem Beitrag für die Erstellung des Verkaufsbüros nicht auch noch ein Zuschuß zum weiteren Aufbau der Verkaufsorganisation hätte zur Verfügung gestellt werden sollen. Es darf dabei nicht übersehen werden, daß die Parteien zum damaligen Zeitpunkt unstreitig mit einer längeren Zusammenarbeit rechneten, wenn auch in der schriftlichen Vereinbarung vom 20. Oktober 1968 unter Nr. 1 und dementsprechend nach dem Sachvortrag der Klägerin die Absatzbindung der Klägerin nur auf ein Jahr ab 1. Januar 1969 begrenzt worden ist.

21

Für diese Zeitdauer stellt die Revision selbst die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht in Abrede.

22

3.

Dem Anspruch des Beklagten auf Zahlung von 25.000 DM steht auch nicht entgegen, daß die Vereinbarung vom 28./29. Oktober 1969 sowie der Vertrag vom 20. Oktober 1968 im Sinne der Auslegung durch das Landgericht wegen Formmangels nichtig sind. Denn die Zahlung dieses Betrags war für den weiteren Aufbau einer Verkaufsorganisation durch den Beklagten vorgesehen. Dabei gingen die Parteien in ihrer Vereinbarung über diese Pauschale vom 3. Dezember 1968 davon aus, sie würden in der Folgezeit noch einen wirksamen Vertrag über ihre weitere Zusammenarbeit schließen. Daß es dazu dann später zu Ende des Jahres 1969 deshalb nicht gekommen ist, weil die Parteien die Formvorschrift des § 34 GWB nicht beachteten, ist für die Wirksamkeit ihrer Vereinbarung vom 3. Dezember 1968 ohne Belang. Der Betrag von 25.000 DM war allein für den Aufbau der Verkaufsorganisation durch den Beklagten vorgesehen, mit dem sich dieser nach dem Willen der Parteien sofort ohne Rücksicht auf das Zustandekommen eines endgültigen Vertrages über die Zusammenarbeit der Parteien befassen sollte und befaßt hat. Die Vereinbarung vom 3. Dezember 1968 war somit im Rechtssinn nicht abhängig von der Wirksamkeit des Hauptvertrages zwischen den Parteien.

23

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Dr. Fischer
Offterdinger
Sprenkmann
Ballhaus
Salger