Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1970, Az.: KZR 5/69
„Diskothek“
Vertragliche Verpflichtung eines Gaststättenbesitzers zum ausschließlichen Beziehen von Bier von der Klägerin; Wirksamkeit des Vertrags; Einhaltung der Schriftform
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1970
- Aktenzeichen
- KZR 5/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12757
- Entscheidungsname
- Diskothek
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 12.03.1969
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB
- § 34 GWB
- Art. 85 EWGV
Fundstellen
- BGHZ 53, 304 - 310
- DB 1970, 924-925 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1131-1133 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, inwieweit Verträge, die Beschränkungen der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB bezeichneten Art enthalten, nach § 34 der Schriftform bedürfen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1969
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Hill, Offterdinger, Stimpel und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat der Beklagten ein Darlehen zur Einrichtung einer Gaststätte in dem der Beklagten gehörigen Haus M.-L.-Straße ... in H. gewährt. Im Jahre 1961 wurde über das Vermögen der Beklagten Konkurs eröffnet. In dem Verfahren wurde eine Forderung der Klägerin in Höhe von 14.492,61 DM festgestellt. Ein Teilbetrag dieser Forderung in Höhe von 4.492,61 DM sollte der Klägerin durch den Konkursverwalter ausbezahlt werden. Nach einem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 7. April 1962, bei dessen Abschluß die Beklagte durch den für sie gerichtlich Bestellten Gebrechlichkeitspfleger, Rechtsanwalt S., vertreten war, beließ die Klägerin der Beklagten den verbleibenden Betrag von 10.000 DM als Darlehen; dieses war ab 1. April 1962 mit 6 % zu verzinsen und ab 1. April 1965 in Jahresraten von 10 % des ursprünglichen Betrags zu tilgen. "Als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens" verpflichtete die Beklagte sich, "während des Bestehens des Darlehensverhältnisses, mindestens aber auf die Dauer von 10 Jahren", den gesamten Bedarf an Faß- und Flaschenbier ihrer "im Hause H., M.-L.-Straße ..., gelegenen Gaststätte, in oder außer dem Hause, auch bei einer Verlegung, Veränderung oder Erweiterung des Geschäfts, ausschließlich, unmittelbar und ununterbrochen" von der Klägerin zu beziehen.
Im Jahre 1964 verpachtete die Beklagte die Gaststätte, die unter dem Namen "Club Okay" betrieben wird, an eine Frau G. und erlegte ihr in dem Pachtvertrag die Bierbezugsverpflichtung auf. Ferner verpachtete sie im Jahre 1967 weitere Räume ihres Hauses, in denen vorher eine Zoohandlung betrieben worden war, an den Kaufmann Hö. zum Betrieb einer "Discothek" - einer Gaststätte, die in ihrem Charakter dem "Club Okay" ähnelt. Der Pächter deckt seinen Bierbedarf bei einer anderen Brauerei.
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß die Verpflichtungen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 7. April 1962 sich auch auf die im Hause der Beklagten seit dem 1. Februar 1968 betriebene zweite Gaststätte (Discothek Hö.) bezögen, hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagte für die Dauer des Darlehensvertrags nicht berechtigt gewesen sei, in der genannten Gaststätte Bier ausschenken oder sonstwie vertreiben zu lassen, und die Beklagte entsprechend zur Unterlassung zu verurteilen.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen dem Hilfsantrag stattgegeben. Im Urteilstenor hat es zur Klarstellung vor dem Wort "Bier" das Wort "fremdes" eingefügt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung auch des Hilfsantrags weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
- Das Bundeskartellamt hat zu den aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen in der Revisionsinstanz Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags der Klägerin wird entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, daß die begehrte Feststellung nur die Verpflichtung der Beklagten zum Gegenstand hat und nicht auch ihr Verschulden umfaßt, das zur Begründung einer Schadensersatzpflicht hinzutreten müßte. Denn bei der streitigen Verpflichtung handelt es sich auch unabhängig von der Frage des Verschuldens um eine rechtliche Beziehung zwischen den Parteien und damit um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.
Die Feststellung dieses Rechtsverhältnisses liegt nicht schon, wie die Revision - ersichtlich mit Blickrichtung auf die Frage des Feststellungsinteresses - meint, in der beantragten Verurteilung zur Unterlassung. Denn diese Verurteilung kann keine Rechtskraft auch für das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen oder außervertraglichen Verpflichtung der Beklagten schaffen. Überdies wirkt die Verurteilung zur Unterlassung nur in die Zukunft, während die Feststellung hier das Bestehen einer Verpflichtung der Beklagten in der Vergangenheit betrifft. Im übrigen hängt die Entscheidung über den Unterlassungsantrag auch und vor allem von dem Bestehen der Verpflichtung ab, die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildet. Dieser Antrag stellt insofern eine Zwischenfeststellungsklage dar; für eine solche Klage, deren Voraussetzungen in § 280 ZPO geregelt sind, bedarf es anders als bei Feststellungsklagen nach § 256 ZPO nicht eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung.
II.
Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach § 96 Abs. 2 GWB habe aussetzen müssen, da es kein Kartellspruchkörper sei.
Die Beklagte hat erst im Berufungsrechtszug "die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts" gerügt, da es sich um einen "Kartellfall" handele. Zur Begründung hat sie auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 1968 (WuW/E OLG 888) verwiesen, die sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 18 GWB auf die Verpachtung einer Gaststätte und der Formbedürftigkeit solcher Verträge (§ 34 GWB) befaßt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen der Beklagten hin den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des zuständigen Kartellspruchkörpers nach § 96 Abs. 2 GWB hätte aussetzen müssen. Denn auch wenn man diese Frage bejaht, könnte die Revision einen dem Berufungsgericht etwa zur Last fallenden Verfahrensverstoß dieser Art nur nach Maßgabe des § 528 ZPO rügen (Urteil des Senats BGHZ 37, 194, 196) [BGH 07.06.1962 - KZR 6/60]. Sie müßte mithin glaubhaft machen, daß die Beklagte ohne ihr Verschulden außerstande war, sich auf die geltend gemachte Unzuständigkeit eines anderen Spruchkörpers als des Kartellspruchkörpers schon im ersten Rechtszug zu berufen. Daran fehlt es hier. Wenn sie sich überhaupt auf kartellrechtliche Vorschriften stützen wollte, so konnte und mußte sie dies schon im ersten Rechtszug tun.
III.
Der Schriftform bedürfen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 GWB unter anderem Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die einen Vertragsbeteiligten darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen. Das Formerfordernis gilt nach dem Wortlaut und dem weiter unten erörterten Sinn des § 34 GWB entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unabhängig davon, ob bei einem Vertrag, der "Beschränkungen der in den §§ ... 18 ... bezeichneten Art" enthält, die weiteren Voraussetzungen für Maßnahmen der Kartellbehörde nach dieser Vorschrift gegeben sind (a.A. Frankfurter Kommentar § 18 Nr. 87).
Es mag dahinstehen, ob die Beklagte als Unternehmen im Sinne des § 18 GWB anzusehen ist und ob die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift bei dem Vertrag der Parteien vom 7. April 1962 vorliegen. Denn der Vertrag genügt dem Erfordernis der Schriftform nach § 34 GWB: Nicht nur derjenige Teil eines unter § 18 GWB fallenden Vertrages, der eine Beschränkung der in dieser Vorschrift bezeichneten Art enthält, sondern der gesamte Vertrag ist schriftlich niederzulegen (Urteil des Senats vom 9. November 1967, KZR 10/65, WuW/E BGH 900 - "Getränkebezug" -). Bei einer anderen Auslegung des Gesetzes würde der Sinn der Vorschrift verfehlt, der in erster Linie darin zu sehen ist, daß den Kartellbehörden und Gerichten eine Überprüfung des gesamten Vertrages unter dem Gesichtswinkel des § 18 GWB ermöglicht werden soll (zum gleichen Zweck des Erfordernisses der Schriftform für Verträge der in § 20 GWB bezeichneten Art vgl. auch das Urteil des Senats vom 8. Juni 1967, KZR 2/66, GRUR 1967, 676 - "Gymnastiksandale" -).
An diesem Gesetzeszweck hat sich auch die Antwort auf die Frage zu orientieren, ob Vertragspflichten des hier streitigen Inhalts und Ursprungs der schriftlichen Niederlegung nach § 34 GWB bedürfen. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten (wie z.B. Gesellschaftsverträgen einer AG oder GmbH, Vereinssatzungen, Wechseln, Auslobungen), nur allgemein erkennbare Umstände zu berücksichtigen sind, so ist bei der Abgrenzung des Erfordernisses der Schriftform nach § 34 GWB insbesondere in Betracht zu ziehen, daß die Schriftform den für die Überwachungsfunktionen der Kartellbehörden und Gerichte bedeutsamen Inhalt des Vertrags soll zutage treten lassen.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Das Berufungsgericht hat den Vertrag der Parteien vom 7. April 1962 nicht so verstanden, daß die streitige Unterlassungspflicht der Beklagten Gegenstand einer ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Parteien gewesen wäre. Es hat sie vielmehr dem Sinn des Vertrages und damit ersichtlich dem jedes Schuldverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie den darauf beruhenden Schutzpflichten im Hinblick auf die Belange des ändern Vertragspartners entnommen (vgl. dazu Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl., § 242 Nr. 159 ff; Staudinger/Weber, BGB 11. Aufl., § 242 Nr. A 932 ff). Damit hat es im Kern an die durch Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze über bestimmte Nebenpflichten des Vermieters von Geschäftsräumen angeknüpft: Werden Räume zum Betrieb eines bestimmten Gewerbes (etwa einer Gastwirtschaft) vermietet, so ist der Vermieter nach Treu und Glauben gehalten, dem Mieter jedenfalls in gewissem Umfang Konkurrenz fernzuhalten (BGH-Urteile vom 26. Januar 1955, VI ZR 274/53, LM BGB § 536 Nr. 2; vom 26. Januar 1960, VIII ZR 31/59, LM a.a.O. Nr. 5; vom 22. März 1961, VIII ZR 98/60, LM a.a.O. Nr. 6; Staudinger/Weber a.a.O. Nr. A 934 ff). Einer ausdrücklichen Vereinbarung über diese Nebenpflichten bedarf es auch dann nicht, wenn der Vertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird und deshalb dem Erfordernis der Schriftform nach § 566 BGB unterliegt. - Auch bei Verträgen, die unter § 18 GWB fallen, ist das Erfordernis der Schriftform nicht auf die Vielzahl der auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgehenden Nebenpflichten zu erstrecken. Es genügt, daß diese sich - erkennbar nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für Kartellbehörden und Gerichte - aus Sinn und Zusammenhang des schriftlich niedergelegten Vertrages unter Berücksichtigung einer etwaigen Verkehrssitte ergeben. Legt man die weiter unten noch zu erörternde Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht zugrunde, so ist dies hier der Fall.
IV.
Auch daraus kann die Revision nichts für ihren Standpunkt herleiten, daß die im Tenor des angefochtenen Urteils festgestellte Verpflichtung der Beklagten der Formulierung des Hilfsantrags entsprechend auf die Dauer des Vertrags vom 7. April 1962 begrenzt ist, während die Parteien in diesem Vertrag für die Bezugspflicht der Beklagten darüber hinaus eine Mindestdauer von 10 Jahren vereinbart haben. Das Berufungsgericht hatte nach dem Hilfsantrag nur darüber zu entscheiden, wie die Rechtsläge "für die Dauer des Darlehensvertrags" war, nicht darüber, ob auch die streitige Unterlassungspflicht der Beklagten mindestens für 10 Jahre bestand. Da mithin in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck kommt, daß die Unterlassungspflicht der Beklagten auch dann mit dem Darlehensverhältnis erlosch, wenn dieses weniger als 10 Jahre dauerte, ist den Angriffen der Revision der Boden entzogen.
V.
Die in dem Vertrag vom 7. April 1962 enthaltenen Erklärungen des Gebrechlichkeitspflegers der Beklagten sind vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden. Entgegen der Ansicht der Revision, die eine Verletzung der §§ 1822, 1910 und 1915 BGB rügt, bedurfte der Vertrag hinsichtlich der streitigen Nebenverpflichtung keiner zusätzlichen Genehmigung. Denn die erteilte Genehmigung erstreckte sich auf den Vertrag im ganzen, der - legt man die Auslegung durch das Berufungsgericht zugrunde - auch die streitige Nebenverpflichtung enthielt.
VI.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Wirksamkeit des Vertrags auch nicht an Art. 85 EWGV. Denn die Beklagte habe keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß der Vertrag der Parteien geeignet sei, den Handel zwischen den EWG-Staaten zu beeinträchtigen, und daß er eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Markts bezwecke oder bewirke.
Zu Unrecht sieht die Revision das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug als übergangen an, "daß sämtliche Brauereien im hiesigen Raum mit Bierbezugsverträgen arbeiten". Nach dem von der Revision zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Dezember 1967 - Rechtssache 23/67 - "Brasserie de Haecht" (WuW/E EWG/MUV 167) ist zwar bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des Art. 85 EWGV vorliegen, die daraufhin zu überprüfende Vereinbarung nicht isoliert für sich zu sehen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, kommt es vielmehr auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang an, in dem die Vereinbarung steht und in dem sie zusammen mit anderen Vereinbarungen, Beschlüssen und Verhaltensweisen eine kumulative Auswirkung auf den Wettbewerb haben kann. Die Vereinbarung kann nur dann durch Art. 85 EWGV erfaßt werden, wenn der Wettbewerb durch sie spürbar in der bezeichneten Richtung beeinflußt wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Juni 1966 - Rechtssache 56/65 - RsprGH XII, 281). Auf das Vorhandensein anderer gleichartiger Vereinbarungen kann es auch für die Frage ankommen, ob die Vereinbarung den Handel zwischen den EWG-Mitgliedsstaaten im Sinne des Art. 85 EWGV beeinträchtigen kann.
Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergab der Vortrag der Beklagten nicht die Voraussetzungen des Art. 85 EWGV, wobei auch hier dahinstehen mag, ob die Beklagte als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Die Beklagte hatte weder den Inhalt der behaupteten Bierbezugsverträge der anderen Brauereien näher dargelegt, noch irgend etwas über Art und Ausmaß von spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb vorgetragen. Ebensowenig ergab sich aus ihrem Vortrag etwas über die Eignung der Verträge zur Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den EWG-Mitgliedsstaaten. Der Revision mag zugegeben werden, daß es für die Beklagte überaus schwierig sein mag, die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Anwendbarkeit des Art. 85 EWGV auf einen Vertrag der hier vorliegenden Art abhängt, unter Berücksichtigung der gesamten damit verbundenen Problematik im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Das rechtfertigt aber nicht, an Darlegung und Nachweis jener Voraussetzungen geringere Anforderungen zu stellen und damit dem Art. 85 EWGV einen anderen Inhalt zu geben.
Die vorstehend erörterte Frage berührt die dem Europäischen Gerichtshof zustehende Auslegung einer Vorschrift des EWG-Vertrags (Art. 177 Abs. 1 a EWGV). Soweit es für die Entscheidung eines Rechtsstreits auf eine derartige Frage ankommt, ist der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches einzelstaatliches Gericht in der Regel zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet (Art. 177 Abs. 3 EWGV). Diese Verpflichtung kann aber des inneren Grundes entbehren und damit entfallen, wenn die betreffende Frage bereits insoweit in einem gleich gelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gewesen ist (vgl. dazu RsprGH IX, 62, 80, 81). Dies ist aus den dargelegten Gründen hier der Fall. Besondere Gründe für eine nach der zuletzt genannten Entscheidung an sich zulässige erneute Anrufung des Europäischen Gerichtshofs liegen nicht vor.
VII.
Zu dem Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe gegenüber dem Makler der Beklagten auf wiederholte Antragen hin kein Interesse an der Belieferung der zweiten Gaststätte gezeigt, hat das Berufungsgericht weiteren Sachvortrag der Beklagten des Inhalts vermißt, daß der Makler in ihrem Auftrag und in ihrem Namen über eine Abänderung oder Ergänzung des Vertrags vom 7. April 1962 verhandelt habe. Davon ausgehend hat es die behaupteten Äußerungen des Inhabers der Klägerin nicht als rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber der Beklagten gewertet.
Entgegen der Ansicht der Revision, die sich in diesem Zusammenhang letztlich gegen die ihr nicht zugängliche tatrichterliche Würdigung wendet, tritt in diesen Ausführungen weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch eine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze zutage. Im übrigen hat der Makler nach dem Sachvortrag der Beklagten, auf den die Revision zurückgreift, nicht etwa vorbehaltlosen Bezug des Bieres von der Klägerin angeboten. Er hat vielmehr die Frage der Bierlieferungen gegenüber der Klägerin unmißverständlich in Zusammenhang damit gebracht, daß "die Pächter zum Umbau des Geschäftslokals in eine Gastwirtschaft erhebliche Geldmittel benötigten." War aber die Beklagte schon auf Grund ihres Vertrags mit der Klägerin verpflichtet, auch in der zweiten Gaststätte kein anderes Bier als das von der Klägerin bezogene vertreiben zu lassen, so kann die Revision für ihren Standpunkt nichts daraus herleiten, daß die Klägerin nicht bereit war, für das Recht zur Belieferung auch der zweiten Gaststätte mit Bier weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
VIII.
Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Vertragsauslegung den Prozeßstoff nicht erschöpft und dadurch § 286 ZPO verletzt hat.
Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug vorgetragen, für Darlehensverträge zwischen Brauereien und Hausbesitzern werde "eine ganze Reihe von Vertragsmustern" verwendet. Während nach dem hier verwendeten Muster der Hausbesitzer verpflichtet sei, "in einem bestimmten Lokal" nur ein bestimmtes Bier ausschenken zu lassen, werde ihm in einem anderen Muster die Verpflichtung auferlegt, in seinem Hause nur Bier einer bestimmten Brauerei ausschenken zu lassen. Die Revision legt dem Berufungsgericht unter Hinweis auf dieses Vorbringen eine Verletzung des § 286 ZPO und des § 157 BGB zur Last. Auf dieses Vorbringen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Wird es als richtig unterstellt, so könnte es für eine Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise sprechen, nach der Verpflichtungen, wie sie hier zwischen den Parteien streitig sind, nur bei Verwendung des zuletzt genannten Formulars bestanden. Das Berufungsgericht wäre daher bei Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise zu einer anderen Auslegung des Vertrages gelangt.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird gegebenenfalls auch die Frage einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB erneut zu prüfen haben. Für die Verweisung des Rechtsstreits durch den erkennenden Senat an einen Kartellspruchkörper war - anders als in der Entscheidung BGHZ 49, 33 - kein Raum.
Hill
Offterdinger
Stimpel
Dr. Kellermann