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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1962, Az.: KZR 6/60
„SPAR“

Tätigkeit als Lebensmittelgroßhändler; Mitgliedschaft im "SPAR"-Zusammenschluss als Gesellschafter; Verstöße gegen die "SPAR"-Grundprinzipien; Wirksamkeit eines vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zustande gekommenen Schiedsvertrags; Vorliegen zur Beeinflussung der "Marktverhältnisse" geeigneter Abmachungen; Vereinbarungen über Gebietsabgrenzung, Belieferungsverbot und Vertragsstrafen; Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Verletzung des Aussetzungsgebots als absoluter Revisionsgrund; Erhebung einer Widerklage als Einlassung zur Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1962
Aktenzeichen
KZR 6/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10823
Entscheidungsname
SPAR
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 03.03.1960
LG Frankfurt am Main - 13.01.1959

Fundstellen

  • BGHZ 37, 194 - 203
  • DB 1962, 1137 (Kurzinformation)
  • DB 1962, 1535 (Volltext)
  • JZ 1963, 408-410 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 799-800 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1955-1957 (Volltext mit amtl. LS) "zum Begriff der Beeinflussung der Marktverhältnisse)"

Verfahrensgegenstand

"SPAR"

Prozessführer

Kaufmann Alfons B., B., K.-Straße ...

Prozessgegner

Kaufmann Alfred A., B. G.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat ein Zivilsenat eines Oberlandesgerichts über eine kartellrechtliche Vortrage entschieden, ohne den Rechtsstreit gemäß § 96 Abs. 2 GWB auszusetzen, so kann dieser Verfahrensverstoß in der Revisionsinstanz nur nach Maßgabe des § 528 ZPO gerügt werden (ErG. zu BGHZ 36, 105).

  2. b)

    Jede nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung spürbare Einwirkung auf das Verhalten der Marktbeteiligten ist im Sinne des § 1 GWB geeignet, die Marktverhältnisse zu beeinflussen; eine bloß theoretisch vorstellbare Eignung zur Marktbeeinflussung genügt nicht.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1962
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Löscher, Jungbluth und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 3. März 1960 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner in einem schiedsrichterlichen Verfahren einen Teilschiedsspruch vom 4. Juli 1958 erstritten. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, Der Antragsgegner begehrt, vor allem gestützt auf § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 106 Abs. 4 und 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Aufhebung des Schiedsspruchs. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind Lebensmittelgroßhändler in B. Beide gehörten in der Zeit, aus der ihr Streit stammt, der "SPAR" an. Außer ihnen waren in West-Berlin zu dieser Zeit nach dem Vortrag des Antragstellers noch etwa 400 andere Großhändler im Lebensmittelhandel tätig.

3

Die SPAR ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Großhändlern und Einzelhändlern des Lebensmittelhandels. Die der SPAR angeschlossenen Großhändler sind Gesellschafter der "H. SPAR GmbH". Die SPAR-Einzelhändler bilden mit dem Großhändler ihres Bezirks eine Handelsvereinigung. Die Handelsvereinigungen ihrerseits sind in der "D. H. -SPAR e.V." zusammengeschlossen, Nr. 1 der "Grundprinzipien" der SPAR lautete damals:

"Mitglieder der SPAR können nur solche Kaufleute sein, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen bzw. ihr wirtschaftliches Betätigungsgebiet im Wettbewerb abgegrenzt haben. Für Großhändler hat vor Aufnahme in die Organisation eine Abgrenzung ihres Tätigkeitsbereiche gegenüber ihren Anrainern zu erfolgen ..."

4

Der Antragsgegner hatte Ende 1954 seine Aufnahme in die "H. SPAR GmbH" beantragt und am 7. Juni 1955 die Mitteilung erhalten, daß seine Aufnahme in die SPAR mit Wirkung vom 1. Juni 1955 vollzogen sei, die Übertragung eines Geschäftsanteils an ihn aber erst nach Erfüllung gewisser organisatorischer Voraussetzungen in seinem Betrieb erfolge. Wenige Tage danach hatte der Antragsgegner der SPAR schriftlich bestätigt, daß er ihre Satzungen und Grundprinzipien sowie den Verpflichtungsschein der Gesellschafter über die Benutzung der Rechte an Zeichen und Wort SPAR erhalten habe und ihren Inhalt anerkenne. Am 12. November 1956 schlossen der Antragsgegner und der Antragsteller auf Vorschlag des Aufsichtsrats der H. SPAR GmbH einen Vergleich über die Abgrenzung ihrer Absatzgebiete in Berlin und über andere Streitpunkte. In dem Vergleich wurde unter anderem folgendes vereinbart:

" ...

2.
Beide Herren erkennen die in der bei der Zentrale in Frankfurt vorliegenden Karte festgesetzten Grenzen an und verpflichten sich, über diese Grenzen hinaus keinerlei Belieferungen vorzunehmen, auch nicht an Nicht-SPAR-Geschäfte und nicht an branchefremde Geschäfte und Private.

3.
Beide Herren verpflichten sich, weder Firmen noch Ringe zu beliefern, die Filialen im Bezirk des anderen unterhalten.

4.
Beide Herren verpflichten sich, die SPAR-Grundprinzipien insoweit streng zu beachten, als SPAR-Einzelhändler in jedem Falle vorzugsweise zu beliefern sind, d.h. daß Nicht-SPAR-Händler wesentlich teurer (mindestens 2 %) zu beliefern sind als SPAR-Einzelhändler.

...

8.
Beide Herren verpflichten sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Ziffern 2 bis 7 eine Vertragsstrafe an die Deutsche Handelsvereinigung SPAR e.V. in Höhe von 1000,- DM zu zahlen."

5

Am 9. April 1956 war ferner unter den Gesellschaftern der H. SPAR GmbH eine Schiedsgerichtsordnung beschlossen und auch von beiden Parteien unterzeichnet worden. Die Schiedsgerichtsklausel lautete:

"Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der H. SPAR GmbH einschließlich der "Grundprinzipien" oder aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, und zwar sowohl Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander als auch Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft, werden durch ein Schiedsgericht entschiedene."

6

Wegen verschiedener Verstöße des Antragsgegners gegen die "Grundprinzipien" der SPAR, unter anderem auch wegen Belieferung von 21 Einzelhändlern im Absatzbereich des Antragstellers, erhoben die H. SPAR GmbH und der Antragsteller im Juli 1957 gegen den Antragsgegner Schiedsklage und zwar der Antragsteller mit dem Antrag, den Antragsgegner zur Zahlung einer 21fachen Vertragsstrafe von 1000,- DM an die H. SPAR e.V. zu verurteilen, die H. SPAR GmbH mit verschiedenen Anträgen, die auf die Entziehung jeglicher Berechtigung des Beklagten aus der Mitgliedschaft bei der SPAR abzielten.

7

Der Antragsgegner benannte am 10. Juli 1957 der H. SPAR GmbH gegenüber seinen Schiedsrichter. Nach Konstituierung des Schiedsgerichts stellte der Antragsgegner in seinem ersten Schriftsatz vom 28. Oktober 1957 bestimmte Sachanträge zur Klage und erhob gegen den Antragsteller Widerklage; gleichzeitig brachte er aber Bedenken gegen die Gültigkeit der Schiedsgerichtsklausel vor und hat um Vorprüfung dieser Frage, da er noch nicht Gesellschafter, sondern nur Anwärter sei. Weiter ist in diesem Schriftsatz vorgetragen:

"Er (der Antragsgegner) will sich keineswegs aus formalen Gründen diesem Schiedsverfahren entziehen, sondern würde durchaus bereit sein, Erklärungen abzugeben, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts trotz Fehlens einer ausdrücklichen Schiedsgerichtsklausel begründen könnten."

8

In dem weiteren Schriftsatz vom 7. November 1957 erklärte der Antragsgegner im wesentlichen unter Anerkennung der Ansprüche der H. SPAR GmbH den Rechtsstreit gegenüber dieser für erledigt; später wurde zwischen ihm und der SPAR GmbH vor dem Schiedsgericht ein Vergleich abgeschlossen. Den Antrag auf Zurückweisung der vom Antragsteller erhobenen Klage hielt der Antragsgegner aufrecht; gleichzeitig wiederholte er seine Bedenken und Einwendungen gegen die Gültigkeit der Schiedsgerichtsklausel mit dem Zusatz, daß er gegenüber dem Antragsteller keinen Anlaß sehe, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anzuerkennen. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht stellte der Antragsgegner nach erneuter Rüge der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezüglich der Klage Sachanträge.

9

In dem Schiedsspruch vom 4. Juli 1958 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht und den Antragsgegner wegen 15 Verstößen gegen den Vertrag vom 12. November 1956 verurteilt, an die D. H. SPAR e.V. eine Vertragsstrafe von 15.000,- DM zu zahlen. Der Schiedsspruch ist entsprechend der Schiedsgerichtsordnung bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Frankfurt a.M. niedergelegt worden.

10

Der Antragsteller hat darauf in dem gegenwärtigen Verfahren bei dem Landgericht Frankfurt a.M. beantragt:

den Schiedsspruch nach Maßgabe seiner Urteilsformel für vollstreckbar zu erklären.

11

Der Antragsgegner hat beantragt:

unter Aufhebung des Schiedsspruchs den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung abzulehnen.

12

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. hat durch Urteil vom 13. Januar 1959 dem Antrag des Antragstellers stattgegeben.

13

Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. den Antrag des Antragstellers unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt.

14

Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

15

Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung der Revision.

16

In der Revisionsinstanz hat das Bundeskartellamt zu den das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffenden Streitpunkten schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

17

I.

Das Berufungsgericht hat den Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, unter Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung abgelehnt, daß bei Erlaß des Schiedsspruchs am 4. Juli 1958 ein gültiger Schiedsvertrag über Ansprüche der geltend gemachten Art unter den Parteien nicht oder nicht mehr bestanden habe (§ 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Der Schiedsvertrag vom 9. April 1956, so hat es ausgeführt, sei - wenn jemals gültig gewesen - jedenfalls am 1. Januar 1958 auf Grund der §§ 106 Abs. 4, 91, 109 GWB insoweit nichtig geworden, als er sich auf (künftige) Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen der in § 1 GWB bezeichneten Art bezogen habe. Streitigkeiten aus § 1 der SPAR-Grundprinzipien und aus den darauf beruhenden Vereinbarungen der Parteien über die Abgrenzung ihrer Bezirke, über das entsprechende Belieferungsverbot und über die damit in Zusammenhang stehenden Vertragsstrafen seien Rechtsstreitigkeiten dieser Art. Die Begrenzung des Kundenkreises der Großhändler stelle eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Es könne allenfalls zweifelhaft sein, ob diese Beschränkung im Sinne des § 1 GWB geeignet gewesen sei, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren zu beeinflussen. Dies müsse indessen bejaht werden. Zweifellos könnten die hier interessierenden Abreden mindestens bei weiterem Anwachsen der SPAR-Organisation dahin führen, daß die einzelnen SPAR-Großhändler den in ihren Bezirken ansässigen SPAR-Einzelhändlern und damit letztlich auch den Endverbrauchern gegenüber eine stärkere Stellung erlangten als sie sie bei freier Konkurrenz der einzelnen SPAR-Großhändler untereinander erlangt haben würden. Eine andere Frage sei es, ob die Marktverhältnisse auf dem Lebensmittelsektor durch die Gebietsabgrenzung unter zwei SPAR-Großhändlern trotz Vorhandenseins zahlreicher freier Großhändler wesentlich hätten beeinflußt werden können. Hierauf komme es aber nicht an, da § 1 GWB nicht voraussetze, daß die Marktbeeinflussung eine wesentliche sei. Das dem Kartellgesetz zugrunde liegende Verbotsprinzip erfordere eine strenge Auslegung dieser Vorschrift. Die Tendenz des Gesetzes gehe offenbar dahin, durch § 1 alle auch nur verdächtigen Vertragsverhältnisse zunächst einmal zu treffen, in gewissen praktisch minder bedenklichen Fällen aber durch Unterlassen eines Widerspruchs nach Anmeldung (§§ 2, 3 GWB) oder durch Erlaubnis der Kartellbehörde (§§ 4, 5 GWB) das Wirksamwerden der Abmachungen zu ermöglichen oder solche Fälle doch jedenfalls durch Nichteinschreiten (§ 81 Abs. 2 GWB) auf sich beruhen zu lassen.

18

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Vereinbarung über die Gebietsabgrenzung nicht nach §§ 23, 29 GWB erlaubt. Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vorschriften könnten nur solche Bestimmungen sein, die unlauterem Wettbewerb entgegenwirken wollten. Diese Voraussetzung sei hier nicht dargetan.

19

Schließlich habe der Antragsgegner sich auf das schiedsrichterliche Verfahren nicht bereits vor dem 1. Januar 1958 zur Hauptsache eingelassen (§ 106 Abs. 4 GWB). Dazu wäre eine vorbehaltlose Einlassung erforderlich gewesen, wie die Rechtsprechung dies für den ähnlich liegenden Fall des § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlange. Hieran fehlt es, weil der Antragsgegner im Schiedsgerichtsverfahren stets in erster Linie den Mangel eines wirksamen Schiedsvertrags bzw. die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts hervorgehoben habe.

20

II.

Die Revision rügt Gesetzesverletzungen in bezug auf das Verfahren und auf das materielle Recht.

21

1.

Sie weist zunächst darauf hin, daß der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., der über die Berufung entschieden hat, nicht der Kartellsenat ist (§ 92 GWB). Dieser Senat, so macht sie geltend, hätte daher das Verfahren gemäß § 96 Abs. 2 GWB aussetzen müssen, damit über die hier rechtserheblichen kartellrechtlichen Vortragen aus §§ 1, 91, 106 Abs. 4 GWB eine Entscheidung des zuständigen Kartellspruchkörpers habe herbeigeführt werden können. Da das für die Beurteilung kartellrechtlicher Fragen unzuständige Berufungsgericht den Antrag des Antragstellers ausschließlich aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten abgewiesen habe, ohne übrigens die Sache als Kartellsache kenntlich zu machen (BGHZ 31, 162), sei das gesamte Berufungsurteil aufzuheben.

22

Diese Revisionsrüge kann keinen Erfolg haben.

23

Der Rechtsstreit hätte zwar von dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. gemäß § 96 Abs. 2 GWB ausgesetzt werden müssen. Die Entscheidung hängt nämlich davon ab, ob die Streitigkeit, die dem Schiedsgericht unterbreitet worden war, sich aus einem Vertrage der in § 1 GWB bezeichneten Art ergab. Die Entscheidung hierüber ist nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu treffen. Der Verstoß gegen das in einem solchen Fall zu beachtende Aussetzungsgebot des § 96 Abs. 2 GWB ist jedoch kein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 551 Nr. 4 ZPO. Er führt: daher nicht ... notwendig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

24

Allerdings nimmt das Aussetzungsgebot dem Prozeßgericht, das nicht Kartellspruchkörper ist, einen bestimmten Zuständigkeitsbereich, den das Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Kartellspruchkörper (§ 96 Abs. 1 GWB) vorbehalten will. Ist der Rechtsstreit aber in der Vorinstanz entgegen diesem Gebot nicht ausgesetzt worden, so hat der in §§ 528 Abs. 2, 566 ZPO niedergelegte Gedanke den Vorrang, wonach bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beklagte - hier: der Antragsgegner -, der in der Vorinstanz zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, die Einrede der Unzuständigkeit in der nächsthöheren Instanz nur geltend machen darf, wenn er glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, diese Einrede in der Vorinstanz vorzubringen. Von Amts wegen wird dagegen nach diesen Vorschriften das Bestehen einer anderweitigen, sei es auch ausschließlichen Zuständigkeit nicht nachgeprüft. Danach muß, von dem Fall der erwähnten Glaubhaftmachung abgesehen, sogar hingenommen werden, daß ein für Entscheidungen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zuständiger Senat eines Oberlandesgerichts nach Verhandlung zur Hauptsache über einen aus diesem Gesetz hergeleiteten Anspruch entscheidet, obwohl hierfür der Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig gewesen wäre (BGHZ 36, 105). Entsprechendes muß erst recht gelten, wenn ein solcher Senat im Streit über einen nichtkartellrechtlichen Anspruch, für den seine Zuständigkeit gegeben ist, lediglich über eine aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sich ergebende Vorfrage entschieden hat, wegen deren der Rechtsstreit nach § 96 Abs. 2 GWB zur Herbeiführung einer Entscheidung des Kartellspruchkörpers hätte ausgesetzt werden müssen. Voraussetzung ist dabei, daß die Parteien über die Vortrage vor dem Senat verhandelt haben, ohne daß eine von ihnen einen Aussetzungsantrag gestellt hat, der in diesem Falle der Rüge der Unzuständigkeit gleichzuachten ist. Das Aussetzungsgebot in § 96 Abs. 2 GWB ist hier als eine Auswirkung der den Kartellspruchkörpern in § 96 Abs. 1 GWB beigelegten ausschließlichen Zuständigkeit aufzufassen, die damit auch auf die Entscheidung von in anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auftretenden kartellrechtlichen Vortragen ausgedehnt worden ist. Die Einhaltung dieses Gebots kann daher in der nächsthöheren Instanz nur unter denselben Voraussetzungen überprüft werden, unter denen die Einhaltung der Zuständigkeit, insbesondere die Beachtung einer anderweitigen ausschließlichen Zuständigkeit der Nachprüfung unterliegt.

25

Da der Antragsgegner des vorliegenden Rechtsstreits vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts über die kartellrechtlichen Vortragen mündlich verhandelt hat, ohne einen Aussetzungsantrag zu stellen, kann er nach alledem in der Revisionsinstanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen, daß das Berufungsgericht durch die Entscheidung über diese Frage einen Verfahrensverstoß begangen hat.

26

2.

Auch in der Sache selbst ist der Beurteilung durch das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis beizupflichten.

27

a)

Ein vor dem 1. Januar 1958, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gültig zustande gekommener Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen der in § 1 GWB bezeichneten Art ist seit diesem Zeitpunkt nichtig, wenn er nicht jedem Beteiligten das Recht gibt, im Einzelfall statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen (§ 91 Abs. 1 GWB), es sei denn, die Parteien hätten sich schon vor diesem Zeitpunkt auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen (§§ 106 Abs. 4, 91 Abs. 1 Satz 1 GWB). Diese Regelung, die gemäß § 107 GWB auch für Berlin gilt, bedeutet, daß über einen Streit der besagten Art, auch wenn er sich aus Vorgängen vor dem 1. Januar 1958 ergibt und somit sachlich nach früherem Recht zu beurteilen ist, von diesem Zeitpunkt ab ein Schiedsgerichtsverfahren nur noch möglich sein soll, entweder, wenn im Streitfall eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts verlangt werden kann (§ 91 Abs. 1 Satz 1 GWB) oder beide Parteien sich vor dem 1. Januar 1958 bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben (§ 106 Abs. 4 GWB), oder, wenn der Schiedsvertrag über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit, entsprechend den Formvorschriften des § 1027 Abs. 1 ZPO, abgeschlossen worden ist (§ 91 Abs. 2 GWB).

28

b)

Der Schiedsvertrag vom 9. April 1956 gilt für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der H. SPAR GmbH einschließlich der "Grundprinzipien" oder aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, und zwar auch für Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander. Unter diese Streitigkeiten fällt der Streit der Parteien über die Verletzung der dem Beklagten nach Nr. 2, 3 und 8 des Vergleichs vom 12. November 1956 obliegenden Pflichten. Dabei ist es nicht wesentlich, daß die Parteien einen Gesellschaftsanteil noch nicht erworben hatten, zumal die Wirksamkeit des Vergleichs von dem Erwerb solcher Anteile nicht abhängig gemacht worden war.

29

c)

Der Schiedsvertrag ist hiernach für künftige Rechtsstreitigkeiten abgeschlossen worden. Er gibt nicht das Recht, im einzelnen Streitfall statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen.

30

Die Revision stellt dies nicht in Abrede; sie meint jedoch, der Schiedsvertrag der Parteien habe keine Streitigkeiten aus einem Vertrage der in § 1 GWB bezeichneten Art zum Gegenstände, Diese Auffassung trifft nicht zu.

31

Unter die Vorschrift des § 1 GWB fallen unter anderem Verträge, die Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, soweit sie geeignet sind, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.

32

aa)

Daß die Parteien ihre Vereinbarungen, insbesondere die hier maßgebende Vereinbarung über die Abgrenzung ihrer Gebiete und das damit zusammenhängende Belieferungsverbot zu einem gemeinsamen Zweck getroffen haben, hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtert. Das angefochtene Urteil ergibt aber in seiner Gesamtheit, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines solchen Zwecks wegen der beiderseitigen Zugehörigkeit der Parteien zur SPAR für zweifelsfrei gehalten hat. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Revision hat das Berufungsurteil auch in diesem Punkte nicht angegriffen.

33

bb)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vertrag der Parteien geeignet sei, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren zu beeinflussen, begegnet im Ergebnis gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.

34

Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe rechtsirrig seiner Beurteilung die mutmaßlichen Verhältnisse in einer ungewissen Zukunft, nämlich den Fall eines weiteren Anwachsens der SPAR, zugrunde gelegt, dagegen über die allein maßgebenden Verhältnisse in der Gegenwart keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Eine in unbestimmter Zukunft liegende Beeinflussung, die selbst wiederum völlig ungewiß sei, könne jedoch die Anwendung des § 1 GWB nicht rechtfertigen. Wie der Antragsteller vorgebracht habe, seien in Berlin außer den Parteien nahezu 400 Lebensmittelgroßhändler tätig. Eine Abrede, die sich wie die vorliegende auf nur 2 Großhändler, und zwar auf 2 der SPAR angehörende Unternehmen beschränke, könne bei dieser vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht gewürdigten Sachlage nicht geeignet sein, den Markt zu beeinflussen. Von einer solchen Eignung könne schon nach den Begriffen "Markt" und "Verhältnisse" nur gesprochen werden, wenn der Einfluß sich in größerem Umfange bemerkbar mache. Hieran fehle es aber.

35

Diese Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Auch wenn man es nämlich auf die bestehenden Marktverhältnisse abstellt, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Gebietsabgrenzung, das Belieferungsverbot und die vereinbarten Vertragsstrafen, daß die Abmachungen der Parteien zur Marktbeeinflussung geeignet waren. Nach diesen Feststellungen kommt als maßgebender Markt der Großhandelsmarkt für Lebensmittel in Berlin in Betracht. Dieser Markt bildet einen örtlich und sachlich abgrenzbaren Bereich, in dem Angebot und Nachfrage sich begegnen. Die Beschränkung zweier leistungs- und wettbewerbsfähiger Großhändler auf jeweils einen bestimmten räumlichen Teilbezirk dieses Marktes bedeutet auch bei der an und für sich hohen Zahl von etwa 400 Wettbewerbern, die in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, eine so starke Einengung der gewerblichen Tätigkeit, daß Auswirkungen dieser Maßnahme auf den durch äußere Grenzen ohnehin beengten Berliner Markt, insbesondere auf die Beziehungen des Großhandels zu seinen Abnehmern, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich aus dem Begriff "Marktverhältnisse" nicht folgern, daß der Einfluß des zu beurteilenden Vertrags auf diese Verhältnisse einen bestimmten Mindestumfang überschreiten müsse. Jede nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung spürbare Einwirkung auf das Verhalten der Marktbeteiligten ist vielmehr im Sinne des § 1 GWB geeignet, die Marktverhältnisse zu beeinflussen; eine bloß theoretisch vorstellbare Eignung zur Marktbeeinflussung genügt allerdings nicht. Auf dieser Grundlage läßt es keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht die Eignung des Vertrags der Parteien zur Beeinflussung der Marktverhältnisse bejaht hat. Dies gilt namentlich dann, wenn berücksichtigt wird, daß jeder Vertragsbeteiligte auch in dem ihm zugewiesenen Bezirk in seiner gewerblichen Betätigung nicht frei war, sondern SPAR-Einzelhändler in jedem Falle vorzugsweise zu beliefern hatte. Infolge dieser Regelung konnten die Wirkungen des Vertrags über den Wettbewerb der im Großhandel tätigen Vertragsbeteiligten hinaus auch den Wettbewerb auf der Einzelhandelsstufe, nämlich den der SPAR-Einzelhändler mit den übrigen Einzelhändlern ergreifen und dort fühlbare Umschichtungen zur Folge haben. Es kommt hinzu, daß von den, wie unterstellt, 400 Lebensmittelgroßhändlern in Berlin zu der hier maßgebenden Zeit nur die Prozeßparteien der SPAR angehörten. Damit hatten jedenfalls die der SPAR angeschlossenen Lebensmitteleinzelhändler bei ihren Warenbezügen innerhalb der SPAR ihre Bewegungsfreiheit eingebüßt; denn jeder von ihnen war ohne Ausweichmöglichkeit auf die guten oder schlechten Leistungen des einen für ihn zuständigen Großhändlers angewiesen. Schließlich kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Parteien selbst die wirtschaftliche Bedeutung der getroffenen Abreden keineswegs gering veranschlagt haben. Dies geht eindeutig aus der Höhe der für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbarten Vertragsstrafe von 1000,- DM hervor. Die Festsetzung eines so erheblichen Betrages ist zumindest ein zusätzliches Anzeichen dafür, daß den Abreden von den Parteien, weiterhin aber auch von der D. H. - SPAR e.V., an welche die anfallenden Vertragsstrafen zu zahlen waren, eine über das Wettbewerbsverhältnis der Vertragspartner hinausgehende Wirkung zugeschrieben worden ist. Angesichts dieser gesamten Sachlage, die das Berufungsgericht festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wenn auch in den Entscheidungsgründen nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet hat, kann die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht beanstandet werden, daß die Durchführung der Vereinbarungen der Parteien, insbesondere des Vertrags vom 12. November 1956, trotz des Vorhandenseins zahlreicher Mitbewerber geeignet war, die Marktverhältnisse im Verkehr mit Waren im Sinne des § 1 GWB zu beeinflussen.

36

cc)

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist den Vereinbarungen ferner zu entnehmen, daß die Möglichkeit dieser Beeinflussung auf einer Beschränkung des Wettbewerbs beruht. Durch die Gebietsabgrenzung und die Richtlinien über die Belieferung von SPAR- und Nicht-SPAR-Einzelhändlern wurden nämlich die Vertragsbeteiligten in ihrer Entschlußfreiheit als Unternehmer beschränkt.

37

Die Revision hält dem entgegen, im vorliegenden Falle stellten die Vereinbarungen gleichwohl keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des § 1 GWB, sondern eine notwendige Voraussetzung für die in der SPAR durchgeführte Wettbewerbsförderung dar. Nach § 8 der Grundprinzipien der SPAR seien nämlich die Großhändler verpflichtet, zwecks Verbesserung ihrer Betriebe ihr gesamtes, auch das vertraulichste Zahlenmaterial miteinander auszutauschen; nach § 7 a.a.O. hätten sie sämtliche hierdurch ermöglichten Kostenersparnisse über den Einzelhändler an den Verbraucher weiterzugeben. Der Austausch des geheimsten Zahlenmaterials sei naturgemäß nur unter Kollegen, nicht unter Wettbewerbern möglich.

38

Auch in diesem Punkte kann der Revision nicht beigetreten werden. Der Umstand, daß die Beteiligten außer den Vereinbarungen über die beiderseitige Gebietsabgrenzung und über die von ihnen einzuhaltenden Lieferbedingungen noch andere Abmachungen getroffen haben, durch die möglicherweise ihr Wettbewerb gegenüber Dritten gefördert wird, nimmt jenen Vereinbarungen nicht ihren wettbewerbsbeschränkenden Charakter.

39

Die Vereinbarungen sind insbesondere auch dann nicht wirksam, wenn man sie unter dem Gesichtspunkt der Rationalisierung betrachtet, die in den "Grundprinzipien" der SPAR ausdrücklich als das Mittel bezeichnet wird, durch das der Leistungsstandard der angeschlossenen Unternehmen verbessert werden soll. Der Zweck der Rationalisierung würde nämlich auch dann den Tatbestand der Wettbewerbsbeschränkung nicht ausschließen, wenn die Rationalisierung den Angehörigen der SPAR im Wettbewerb mit anderen Unternehmensformen die Möglichkeit günstigerer Lieferbedingungen für ihre Abnehmer und letztlich für den Endverbraucher eröffnen sollte. In einem solchen Falle wäre es vielmehr allein Sache der Kartellbehörde, im Erlaubnisverfahren darüber zu befinden, ob ein etwaiger Rationalisierungserfolg die damit verbundene Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigt (vergl. § 5 GWB).

40

Letztlich können die Vereinbarungen auch nicht als Wettbewerbsregeln von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen im Sinne der §§ 28, 29 GWB aufgefaßt werden. Auf diese Vorschriften hat die Revision sich in der mündlichen Verhandlung auch selbst nicht mehr berufen.

41

dd)

Die Revision macht demgegenüber noch geltend, daß den wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen hier jedenfalls der verpflichtende Charakter fehle. Insbesondere enthalte § 1 der Grundprinzipien der SPAR keine dahingehende Verpflichtung. Ein SPAR-Händler könne nämlich jederzeit auch seinen Lieferbezirk erweitern; in diesem Falle entfielen allerdings die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur SPAR, und der Händler müsse sofort auf alle Gesellschaftsrechte verzichten und das Gesellschaftsverhältnis kündigen (§ 4 Nr. 5 der Satzung alter Fassung). § 5 Nr. 3 der Satzung alter Fassung, der den Austritt für den Fall vorsehe, daß einem Gesellschafter die weitere Mitgliedschaft billigerweise nicht zugemutet werden könne, habe gerade Fälle der endgültigen Gebietserweiterung eines Gesellschafters im Auge.

42

Mit diesen Ausführungen kann die Revision gleichfalls nicht durchdringen. Zunächst haben die Prozeßparteien sich durch den Vertrag vom 12. November 1956 unabhängig von den Grundprinzipien der SPAR noch einmal besonders zur Einhaltung der dort festgelegten Beschränkungen bindend verpflichtet. Der Umstand ferner, daß der Antragsgegner sich von den wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen durch Ausscheiden aus der SPAR-Organisation freimachen konnte, ändert nichts daran, daß bis zu seinem Ausscheiden die durch Vertragsstrafe gesicherten Verpflichtungen bestandene. Die Unwirksamkeit eines Vertrages im Sinne des § 1 GWB entfällt nicht, wenn ein Beteiligter den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist kündigen kann oder wenn er bei bestimmten Pflichtwidrigkeiten zur Kündigung und zum sofortigen Verzicht auf seine vertraglichen Rechte verpflichtet ist. § 1 GWB soll die Unwirksamkeit eines Vertrages, der die in der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, gerade auch für die Zeit herbeiführen, für die noch keine Kündigung ausgesprochen ist.

43

Dem Berufungsgericht ist mithin darin beizutreten, daß die Beeinflussung der Marktverhältnisse, zu der die Vereinbarungen der Parteien geeignet sind, auf einer Beschränkung des Wettbewerbs beruht.

44

e)

Nach alledem handelt es sich um einen Vertrag, der in § 1 GWB bezeichneten Art, auf den das Berufungsgericht die Vorschriften der §§ 91, 106 Abs. 4 GWB mithin zu Recht angewendet hat.

45

3.

Die daraus sich ergebenden Folgerungen für die Schiedsgerichtsabrede der Parteien sucht die Revision durch die weitere Rüge abzuwenden, das Berufungsgericht sei unter Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen und unter Außerachtlassung tatsächlicher Umstände zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsgegner habe sich nicht schon vor den 1. Januar 1958 auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, so führt sie aus, sei im Gesetz nicht eine vorbehaltlose Einlassung verlangt, es genüge vielmehr jede Art von Einlassung. Die Erhebung der Widerklage sei jedenfalls eine Einlassung ohne Vorbehalt und ihre Erklärung als erledigt, einschließlich diesbezüglicher Kostenanträge, stellten sich als ein Verhandeln zur Sache dar. Letztlich seien die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters über den angeblichen Vorbehalt nicht richtig, unbestrittener Tatsachenvortrag sei nicht gewürdigt worden (§ 286 ZPO).

46

Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

47

§ 106 Abs. 4 GWB ist dem § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgebildet. Ebenso wie diese Vorschrift (vergl. RGZ 147, 213, 217) ist auch § 106 Abs. 4 GWB nach dem Zweck des Gesetzes auszulegen. Eine Partei soll sich auf die Dichtigkeit des Schiedsvertrags dann nicht mehr berufen dürfen, wenn sie schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu erkennen gegeben hat, daß sie über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit nicht den ordentlichen Richter, sondern den Schiedsrichter entscheiden lassen will. Maßgebend ist, daß sie bei einem bestimmten Streit, dessen mögliche Folgen ihr vor Augen stehen, nicht den ordentlichen Richter anrufen will. Dieselbe Erwägung liegt § 91 Abs. 2 GWB zugrunde.

48

Die bloße Benennung eines Schiedsrichters kann schon deshalb nicht als Einlassung zur Hauptsache angesehen werden, weil die Frage, ob ein gültiger Schiedsvertrag vorliegt, dem Schiedsgericht erst unterbreitet werden kann 9 nachdem es gebildet ist. Aus dem dargelegten Zweck des Gesetzes ergibt sich, daß darüber hinaus auch Sachanträge und Erklärungen zur Hauptsache, ja auch die Erhebung einer Widerklage, keine Einlassung zur Hauptsache im Sinne des § 106 Abs. 4 GWB darstellen, sofern diese Prozeßerklärungen unter den Vorbehalt der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel gemacht werden. Ein solches Verhalten kann im Hinblick auf § 1037 ZPO trotz Ablehnung des Schiedsverfahrens geradezu geboten sein, wenn damit zu rechnen ist, daß das Schiedsgericht sein Verfahren nicht aussetzen und trotz des Streites über die Schiedsgerichtsklausel den Schiedsspruch erlassen will.

49

Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner nun allerdings nicht ganz eindeutig geäußert. Sicher hat er sich auf das Schiedsverfahren für den Streit mit der Handelshof SPAR GmbH eingelassen. Gegenüber dem Antragsteller ist die Erklärung im Schriftsatz vom 28. Oktober 1957 (Bl. 87 d.A. des Schiedsgerichts) im Zusammenhang mit dem gesamten Verhalten des Antragsgegners zu würdigen. Im Zeitpunkt dieses ersten Schriftsatzes beabsichtigte der Antragsgegner noch, in der Handelsvereinigung zu verbleiben. Dieser Umstand deutet bei folgerichtigem Handeln auf eine Unterwerfung für das nach seinem Streitgegenstand schon klar bestimmte Verfahren hin, und er erklärt die nicht eindeutige Äußerung des Antragsgegners, aus formalen Gründen wolle er sich dem Schiedsverfahren nicht entziehen, samt der anschließenden, in die Möglichkeitsform gekleideten Bemerkung, er würde bereit sein, Erklärungen abzugeben, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts trotz Fehlens einer ausdrücklichen Schiedsgerichtsklausel begründen könnten. Unter welcher Bedingung er dazu bereit sein wollte, hat der Antragsgegner aber nicht angegeben. Danach kann nicht angenommen werden, daß er gegenüber dem Kläger den am Anfang des Schriftsatzes gemachten ausdrücklichen Vorbehalt aufgeben wollte. Keine Rolle spielt dabei, ob die im Schiedsgerichtsverfahren vertretene Rechtsansicht des Antragsgegners über den Grund der Unwirksamkeit der Klausel richtig war; es genügt, daß er sich nicht vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen hat.

50

Der Tatrichter hat die Einlassungen und den Vorbehalt des Beklagten im Tatbestand so ausführlich wiedergegeben, daß er sich bei der rechtlichen Würdigung in den Gründen des angefochtenen Urteile kurz fassen konnte. Seine rechtliche Würdigung ist, wie dargelegt, frei von Rechtsirrtum.

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III.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Heusinger
Dr. Augustin
Löscher
Jungbluth
Offterdinger