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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1967, Az.: KZR 10/65
„Getränkebezug“

Verstoß gegen das Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit durch Einlegung einer Feststellungsklage ; Zulässigkeit der Verpflichtung einer Schankwirtschaft zum ausschließlichen Bezug von Getränken von einem Händler; Notwendigkeit der Schriftform von Lieferbeschränkungen; Umfang eines Schriftformerfordernisses; Folgen der Missachtung eines Schriftformerfordernisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1967
Aktenzeichen
KZR 10/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11748
Entscheidungsname
Getränkebezug
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.12.1964
LG Köln - 15.04.1964

Fundstellen

  • DB 1968, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 121 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 403 (amtl. Leitsatz) "Getränkebezug"

Verfahrensgegenstand

Getränkebezug

Prozessführer

Gaststätteninhaber Eheleute Alfred und Maria W., K., S. Str. ...

Prozessgegner

Firma Getränke-R. oHG, K., R. Str. ...,
vertreten durch die Gesellschafter Frau Cäcilie R. geb. S. und Frau Cäcilie P. geb. B., beide ebendort

Amtlicher Leitsatz

Nach § 34 GWB setzt das Erfordernis einer schriftlichen Abfassung des Vertrages voraus, daß der gesamte Inhalt des Vertrages und nicht nur dessen die Beschränkung enthaltender Teil schriftlich niedergelegt ist.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Dr. Faller und Dr. Sprenkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Dezember 1964 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 15. April 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin vertreibt in der von ihr betriebenen Großhandlung Bier und alkoholfreie Getränke. Die Beklagten sind Inhaber einer Gastwirtschaft.

2

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, daß diese Bier, alkoholfreie Getränke und Spirituosen während eines bestimmten mehrjährigen Zeitraumes ausschließlich von ihr beziehen.

3

Die Beklagten betrieben bis Anfang 1962 in ihrem Hause ein Lebensmittelgeschäft. Bei Aufgabe dieses Geschäftes beabsichtigten sie, dort nach Vornahme eines Umbaues durch einen Pächter eine Gastwirtschaft führen zu lassen und dem Pächter gleichzeitig eine Wohnung im Hause zu vermieten. Zur Erreichung dieses Zieles schlossen sie mit der Klägerin am 9. Februar 1962 einen schriftlichen Vertrag, in dem es unter anderem heißt:

Es ist beabsichtigt, im Hause K., S. Str. ... eine Gastwirtschaft einzurichten. Aus diesem Grunde stellen die Eheleute W. alle Räumlichkeiten, Ladenlokal, Wohnungen und Keller ... des Hauses ... zur Verfugung.

Die Fa. Getränke R. oHG stellt den für die Gastwirtschaft geeigneten Pächter. Die Räumlichkeiten werden dem Pächter in dem jetzigen Zustande von den Eheleuten Weiss zu einer monatlichen Festmiete von 700,- DM vermietet. Die Eheleute W. sind verpflichtet, die für eine Gastwirtschaft nötigen Toilettenanlagen nach Vorschrift der Konzessionsbehörden zu erstellen. Die Kosten für bauliche Notwendigkeiten zur Einrichtung einer Gastwirtschaft trägt Vermieter. Der von der Fa. Getränke R. oHG benannte Pächter ist verpflichtet, alle Einrichtungsgegenstände sowie Verglasungen, welche für eine Einrichtung der Gastwirtschaft benötigt werden, selbst anzuschaffen und zu bezahlen.

Als Gegenleistung für die Benennung des Pächters und Teilfinanzierung der Inneneinrichtung erhält die Fa. Getränke R. oHG das alleinige Lieferungsrecht von allen in der Gastwirtschaft zum Verkauf oder zum Auschank kommenden Waren (Biere, Alkfr., Spirituosen usw.) für die Dauer von 10 Jahren. Der Vermieter, Eheleute W. sind verpflichtet, einem Pächter oder Rechtsnachfolger die der Fa. Getränke R. oHG zugestandene Warenverpflichtung unter Fortbestehen der eigenen Haftung aufzuerlegen. Mit dem von der Fa. Getränke R. oHG benannten Pächter ist ein Mietvertrag von 10 Jahren abzuschließen.

4

Daraufhin ließen die Beklagten die unteren Räume in eine Gastwirtschaft umbauen. Mit den als Pächtern der Gastwirtschaft in Aussicht genommenen Eheleuten T. wurde am 5. April 1962 ein auch von der Klägerin unterzeichneter schriftlicher Mietvertrag geschlossen. Das von den Beklagten zu den Gerichtsakten überreichte Exemplar des nach seinen Eingangsworten zwischen diesen und den Eheleuten T. geschlossenen Vertrages trägt nicht die Unterschrift der Beklagten. In dem Vertrage ist die Mietdauer auf 10 Jahre und der Mietzins mit monatlich 700,- DM vereinbart (§§ 2 u. 3). Weiter heißt es darin:

§ 8. Bierbezug
Mieter sind verpflichtet, zu den üblichen Tagespreisen nur das von dem Vermieter bestimmte Bier und alkfr. Getränke zu beziehen und zum Ausschank zu bringen und zwar Biere der Fa. Getränke R. oHG ... wie alkfr. Getränke, welche von ihr vertrieben oder von den von ihr bestimm ton Brauereien in Form von Faß- und Flaschen.

§ 9. Haftung und Sicherheit
Mieter kaufen zu einem Betrage von DM 3.000,- auf ihre Rechnung Inventar für die Schankwirtschaft. ... Das vom Mieter erworbene Inventar wird dem Vermieter als Sicherung des Vertrages übereignete, Es ist dem Vermieter bekannt, daß die Inneneinrichtung der Schankwirtschaft zum größten Teil finanziert wird. Das finanzierte Inventar wird mit einem hl-Bieraufschlag von DM 10,- abgezahlt und geht Zug um Zug in das Eigentum des Mieters über. Das abgezahlte Inventar wird ebenfalls dem Vermieter als Sicherung übereignet.

5

Die Beklagten kündigten den Vertrag Bit den EheleutenT. fristlos, weil diese die Miete für Dezember 1962 nicht entrichtet hatten und gaben der Klägerin hiervon Kenntnis. Durch Schreiben ihres Anwalts vom 22. Februar 1963 teilten sie der Klägerin mit, sie wollten die Gaststätte selbst führen; mit Beendigung des Mietvertrages mit T. betrachteten sie den Vertrag vom 9. Februar 1962 als erledigt; trotz der schlechten Erfahrungen, die sie mit den von der Klägerin beigebrachten Pächtern T. hätten erleben müssen, seien sie nicht abgeneigt, mit der Klägerin ins Geschäft zu kommen. Am 28. Februar 1963 fand eine Besprechung zwischen den Parteien statt, an der der Anwalt der Beklagten teilnahm. Dieser wies in einem Schreiben an die Klägerin vom 6. März 1963 darauf hin, daß die Beklagten sich nach Abschätzung der Einrichtungsgegenstände schlüssig werden würden, ob und welche Gegenstände sie übernehmen würden. Ferner bestätigte er darin die in der Besprechung vom 28. Februar 1963 angeblich getroffene Vereinbarung wie folgt:

"Mit Rücksicht darauf, daß zwischen Ihrer Firma und den Eheleuten W. konträre Ansichten darüber bestanden, ob der Getränkelieferungsvertrag vom 9.2.1962 noch rechtswirksam sei - wobei Sie die Frage bejahten, während meine Mandanten die Rechtswirksamkeit verneinten - wurde vereinbart, daß das alleinige Belieferungsrecht Ihnen mit der Einschränkung zusteht, daß die Eheleute W. als weiteres Bier von der K. Brauerei AG hereinnehmen dürfen. Unter Wahrung der gegenseitigen Rechtstandpunkte wird diese Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ...

Ich bitte um ... Gegenbestätigung ..."

6

Die Gegenbestätigung unterblieb.

7

Am 16. März 1963 fanden zwischen den Parteien Verhandlungen über die Führung der Gastwirtschaft durch die Beklagten und die Übernahme der Einrichtung statt. In Verfolg dieser Unterredung schlug der Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 1963 dem Anwalt der Beklagten u.a. vor:

"... Wenn Herr W. die Gastwirtschaft übernehmen will, müßte er für die Einrichtung den Kaufpreis von ... 16.534,- DM an die Klägerin bezahlen ...

...

Wenn Herr W. die Gastwirtschaft übernimmt, müßte er nach der Vereinbarung vom 28.2.1963 damit einverstanden sein, daß meine Auftraggeberin R. Bier, Henninger-Bier und zusätzlich K. Bier liefert.

Wenn Herr W. sich nicht zur Übernahme der Einrichtung entschließen kann, muß die Klägerin auf dem ... Vertrag vom 9.2.1962 bestehen. Nach diesem Vertrag ist die Klägerin auf 10 Jahre berechtigt, Herrn W. einen Pächter der Gastwirtschaft zu präsentieren und mit diesem abzuschließen. ... Herr W. kann selbstverständlich der Klägerin nicht zumuten, daß sie auf die Rechte aus ihrem Vertrag vom 9.2.1962 verzichtet und sich dann von Herrn W. nicht nur nicht mehr, sondern im Gegenteil weniger bezahlen läßt.

Im Interesse ... muß ich ihren Auftraggeber bitten, sich zum Vergleichsvorschlag zustimmend oder ablehnend bis zum 25. März 1963 zu äußern. Sollte er nicht bereit sein, die Einrichtung voll zu übernehmen, wird ihm nach dem 25.3.1963 ein Pächter präsentiert werden ...".

8

Daraufhin übernahmen die Beklagten gemäß mündlicher Vereinbarung das Inventar zum Preise von 15.500,- DM, die sie an die Klägerin zahlten. Sie weigerten sich, einen von der Klägerin aufgestellten Vertragsentwurf zu unterschreiben.

9

In der Folgezeit führten die Beklagten die Gastwirtschaft und bezogen von der Klägerin die in dem Schreiben vom 20. März 1963 genannten Biersorten. Mit Schreiben vom 15. Juni 1963 teilte die Klägerin den Beklagten mit, sie könne ab sofort an sie kein K. Bier mehr liefern.

10

Die Beklagten erblickten in dem Verhalten der Klägerin einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten und erklärten deshalb unter dem 9. Juli 1963 den sofortigen Rücktritt von der Getränkebezugsvereinbarung, sofern eine solche überhaupt bestände. Nachdem die Klägerin in einem Erwiderungsschreiben ihre Ansicht mitgeteilt hatte, zur Lieferung bestimmter Biersorten nur berechtigt; nicht aber verpflichtet gewesen zu sein und ihren Vertrag somit nicht verletzt zu haben, kündigten die Beklagten am 16. Juli 1963 vorsorglich sämtliche Vereinbarungen mit der Klägerin. Außerdem stellten sie der Klägerin anheim, die Präge nach dem Bestand einer vertraglichen Bezugsbindung durch Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen.

11

Mit ihrem zuletzt gestellten Antrag hat die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß sie bis zum 28. Februar 1972 gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern berechtigt sei, alle in der Gaststätte K., S. Straße ... verkaufenden oder auszvischenkenden Getränke (Biere, Spirituosen und alkoholfreie Getränke) zu liefern.

12

Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß die Beklagten mit Übernahme der Gastwirtschaft nach dem Vertrage vom 9. Februar 1962 verpflichtet seien, die Getränke von ihr zu beziehen. Für sie selbst bestehe nach den Vereinbarungen vom März 1963 keine Verpflichtung, sondern nur eine Berechtigung, K. Bier zu liefern.

13

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

15

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert:

16

Es wird festgestellt, daß die Klägerin bis 28. Februar 1972 gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern berechtigt ist, alle in der Gaststätte K., S. Straße ..., zu verkaufenden und auszuschenkenden Getränke (Biere, alkoholfreie Getränke und Spirituosen) zu liefern.

17

Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

18

Das Bundeskartellamt hat zu den im Rechtsstreit erörterten kartellrechtlichen Fragen schriftlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

19

I.

Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als zulässig angesehen (vgl. § 256 ZPO). Es hat hierzu ausgeführt, daß die Feststellungsklage nicht gegen das Gebot der Prozeßwirtschaftlichkeit verstoße, obwohl die Klägerin hätte auf Unterlassung klagen können. Denn die Beklagten hätten ihrerseits mit Schreiben vom 9. und vom 16. Juli 1963 die Klägerin aufgefordert, den Streit mittels einer Feststellungsklage entscheiden zu lassen. Unter den vorliegenden Umständen sei daher zu erwarten, daß die Beklagten eine rechtskräftige Feststellung ihrer Bezugsbindung beachten würden und sich daher ein weiterer Prozeß erübrige.

20

Diese auf, der Würdigung der besonderen Umstände des Falles beruhende Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Im übrigen bedarf es keiner abschließenden Erörterung der Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung besteht, weil nach anerkannter Rechtsprechung das Feststellungsbegehren auch bei fehlendem oder zweifelhaftem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden kann (vgl. BGHZ 12, 308, 316 [BGH 24.02.1954 - II ZR 3/53] m.w.Nachw.). Wie die nachstehenden Ausführungen ergeben, ist die Klage jedoch sachlich nicht begründet.

21

II.

Das Klagebegehren setzt das Bestehen einer rechtswirksamen Verpflichtung der Beklagten voraus, bis zum 28. Februar 1972 alle in ihrer Gaststätte zum Verkauf oder zum Ausschank gelangenden Getränke von der Klägerin zu beziehen. Bestände eine solche Verpflichtung der Beklagten, so wäre es ihnen nicht gestattet, die Getränke von anderen Lieferanten zu beziehen. Die Verpflichtung würde daher die Beklagten darin beschränken, andere Waren von Dritten zu beziehen (§ 18 Nr. 2 GWB). Nach § 34 GWB sind aber unter anderem Verträge, die Beschränkungen der in § 18 GWB bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen.

22

Der Zweck dieses Erfordernisses der Schriftform besteht in erster Linie darin, für die Kartellbehörden und Gerichte die Möglichkeit zu schaffen, jeweils auf Grund des Gesamtinhalts des einzelnen Vertrages die wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen der am Vertrage Beteiligten zu prüfen. Mit Rücksicht hierauf hat der Senat hinsichtlich derjenigen Verträge, die Beschränkungen, der in § 20 GWB bezeichneten Art enthalten, angenommen, daß die Formvorschrift des § 34 GWB insoweit nicht nur für die beschränkenden Vertragsbestimmungen selbst, sondern für den gesamten Vertragsinhalt gilt (BGH BB 1967, 902). Das muß, wie gerade der vorliegende Fall deutlich macht, auch dann gelten, wenn der Vertrag Beschränkungen der in § 18 Nr. 2 GWB bezeichneten Art enthält.

23

1.

Der am 9. Februar 1962 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält keine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten, Getränke nur von der Klägerin zu beziehen.

24

Die in diesem Vertrage enthaltene Vereinbarung bezüglich des alleinigen Lieferungsrechts der Klägerin bedurfte, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, nicht gemäß § 34 GWB der Schriftform Denn diese Vereinbarung betraf, soweit es sich um die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern selbst handelte, nicht die Lieferung von Waren oder die Erbringung gewerblicher Leistungen. Vielmehr erschöpften sich die Beziehungen der Parteien insoweit in der von den Beklagten als Verpächtern einer Gaststätte gegenüber der Klägerin als Getränkegroßhändlerin übernommenen einseitigen Verpflichtung, für die Dauer von zehn Jahren künftigen Pächtern die Verpflichtung aufzuerlegen, Getränke bestimmter Art von der Klägerin zu beziehen. Diese Vereinbarung wurde aber von § 18 Abs. 1 Kro 2 GWB nicht erfaßt und bedurfte daher nicht der in § 34 GWB vorgeschriebenen Form (BGH NJW 1966, 652 - Bierbezug).

25

Das Berufungsgericht hat nun dem Umstand, daß die Beklagten nach diesem Vertrage verpflichtet sind, einem Pächter oder dessen Rechtsnachfolger die der Klägerin zugestandene Bezugsverpflichtung "unter Fortbestehen der eigenen Haftung" aufzuerlegen, entnommen, die Beklagten hätten selbst dafür zu sorgen gehabt, daß der Pächter das ausschließliche Lieferungsrecht der Klägerin achtete. Hieraus hat es gefolgert, daß sich diese Einstandspflicht in eine unmittelbare Erfüllungspflicht umgewandelt habe, nachdem die Beklagten nunmehr selbst die Führung der Gaststätte übernommen hätten.

26

Auch wenn dem Berufungsgericht in dieser Auslegung des Vertrages gefolgt wird, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Mit Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß ein Vertrag, der den vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt habe, nicht schriftlich abgefaßt worden sei und es somit an der nach § 34 GWB erforderlichen Schriftform fehle.

27

Hierbei kann dahinstehen, ob es für die Wahrung der nach § 34 GWB vorgeschriebenen Schriftform notwendig ist, daß die schriftlichen Erklärungen der Vertragspartner eine Beschränkung der in § 18 Nr. 2 GWB bezeichneten Art ausdrücklich enthalten, oder ob es ausreicht, daß die Beschränkung sich nur im Wege der Auslegung der Schriftstücke ermitteln läßt (im letztgenannten Sinne: Benisch in Cremeinschaftskommentar 2. Aufl. zu § 34 GWB Anm. 5). Denn keines falls reicht es aus, wenn sich der schriftlichen Abfassung lediglich die Beschränkung, nicht aber der übrige Inhalt des Vertrages entnehmen läßt. Abgesehen davon, daß hier der Vertrag keine ausdrückliche Regelung des Inhalts vorsieht, daß auch den Beklagten selbst - im Falle der Führung der Gaststätte durch sie - eine Bezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin obliegen solle, enthält der Vertrag jedenfalls keine Vereinbarung darüber, welche sonstigen Abreden in diesem Falle zwischen den Vertragspartnern gelten sollten. Solche Abreden waren aber schon deshalb unentbehrlich, weil zu den im Vertrage vom 9. Februar 1962 vorgesehenen Leistungen der Klägerin die Benennung des Pächters gehörte und das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung im Vertrage vom 9. Februar 1962 mit dem Wegfall dieser Leistung gestört, seine Wiederherstellung also zu einer offenen und alsbald auch streitigen Frage zwischen den Parteien wurde. Darüber hinaus läßt der mit den Eheleuten Tomaschek am 5. April 1962 geschlossene Mietvertrag (§ 9) erkennen, welcher mannigfachen Vereinbarungen es hinsichtlich des Inventars, der Haftung und der Sicherheit noch bedurfte. Endlich ist gegenüber den Verhältnissen, die bei Abschluß des Vertrages vom 9. Februar 1962 vorgelegen haben, inzwischen auch insoweit eine Änderung eingetreten, als unstreitig die Beklagten im Anschluß an das Schreiben der Klägerin vom 20. März 1967 an die Klägerin 15.500,- DM für das übernommene Inventar gezahlt haben. Damit ist aber der unmittelbare Anlaß entfallen, der das Verlangen der Klägerin verständlich erscheinen ließ, daß die Beklagten für die Dauer von zehn Jahren in den mit den Pächtern der Gaststätte zu schließenden Verträgen deren Verpflichtung zum Getränkebezug bei der Klägerin aufzunehmen hatten, damit diese durch den sogenannten Bieraufschlag die von ihr für die Beschaffung des Inventars vorgelegten Kosten wieder hereinholen konnte. Bei dieser Sachlage ist es aber infolge des Fehlens einer schriftlichen Abfassung des von den Parteien nach Übernahme der Gaststätte durch die Beklagten praktizierten Vertrages der Kartellbehörde nicht möglich, den Vertragsinhalt auf Grund der Urkunde vom 9. Februar 1962 festzustellen. Die Feststellbarkeit des gesamten Inhalts des Vertrages ist jedoch Voraussetzung dafür, daß die Kartellbehörde der ihr nach § 18 GWB obliegenden Prüfung des Vertrages überhaupt nachkommen kann.

28

Da es insoweit an einer schriftlichen Abfassung des von den Parteien gehandhabten Vertrages fehlt, ist dieser nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, Die Klägerin kann daher aus diesem Vertrag eine Bezugsverpflichtung der Beklagten nicht herleiten.

29

Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Beklagten auf Grund des Vertrages vom 9. Februar 1962 als verpflichtet angesehen, die in ihrer Gastwirtschaft zum Verkauf oder zum Ausschank gelangenden Getränke von der Klägerin zu beziehen.

30

2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem zwischen den Parteien später abgeschlossenen Vertrage, der auf Grund des Schriftwechsels vom März 1963 zustandegekommen sein könnte.

31

Das Landgericht hatte angenommen, es sei durch das Schreiben der Beklagten vom 6. März und das Schreiben der Klägerin vom 20. März 1963 ein Getränkelieferungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, der neben der Bezugsverpflichtung der Beklagten auch die Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung der Biere von drei bestimmten Brauereien umfaßt habe. Die nach § 34 GWB erforderliche Schriftform sei auf Grund des Schriftwechsels der Parteien gewahrt. Dieser Vertrag habe durch Rücktritt bzw. Kündigung der Beklagten sein Ende gefunden.

32

Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung ist durch den Schriftwechsel kein Vertrag zustandegekommen, weil die beiden Schreiben weder äußerlich noch ihrem Gehalt nach als sachlich übereinstimmende Willenserklärungen anzusehen seien. Aus diesem Gründe ist nach Ansicht des Berufungsgerichts zugleich die gemäß § 34 GWB notwendige Schriftform nicht gewahrte Gegen den Abschluß eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit spricht nach dessen Meinung auch, daß die Klägerin in dem den Beklagten nach Übernahme der Gastwirtschaft vorgelegten neuen Vertragsentwurf, dessen Unterzeichnung die Beklagten abgelehnt haben, eine neue Zehnjahresfrist vorgesehen hat.

33

Dem Berufungsgericht ist insoweit im Ergebnis beizutreten.

34

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Schreiben der Klägerin vom 20. März 1963 gegenüber dem Schreiben der Beklagten vom 6. März 1963 ein neues Angebot enthält, da die Klägerin sich darin mit der von den Beklagten vorgeschlagenen Übernahme der Gastwirtschaft durch sie, die Beklagten, nur unter der Einschränkung einverstanden erklärt hat, daß diese die Einrichtung zu einem bestimmten, alsbald zu zahlenden Preise erwürben. Es kann dahinstehen, ob nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts dadurch ein neuer Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen ist, daß nach Abschluß des Schriftwechsels die Beklagten gemäß mündlicher Vereinbarung mit der Klägerin die Gaststätte übernommen und - abweichend von dem im Schreiben der Klägerin enthaltenen Vorschlag, hierfür 16.524,- DM zu zahlen - der Klägerin 15.500,- DM für das Inventar gezahlt haben, Denn ein etwa auf diese Weise zustandegekommener Vertrag würde der nach § 34 GWB notwendigen Schriftform aus zwei Gründen nicht genügen.

35

Da gemäß § 34 Satz 4 GWB die Bestimmung des § 126 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet, ist bei Verträgen, die Beschränkungen der in § 18 GWB bezeichneten Art enthalten, dem Erfordernis der Schriftform genügt, wenn der Vertragsinhalt in einem Briefwechsel der Vertragspartner niedergelegt ist (Wahl JZ 1958, 148 ff zu Ziff. VIII). Der Schriftwechsel muß Jedoch zunächst die für einen Vertragsabschluß notwendigen Willenserklärungen über eine Einigung der am Vertragsabschluß Beteiligten enthalten. Erklärungen, denen eine Einigung der Parteien zu entnehmen wäre, enthält der hier in Rede stehende Schriftwechsel jedoch nicht. Das Schreiben der Klägerin vom 20. März enthält keine Annahme des im Schreiben der Beklagten vom 6. März niedergelegten, sondern stellt ein neues Angebot dar, das der schriftlichen Annahme seitens der Beklagten bedurft hätte, um der durch § 34 GWB vorgeschriebenen Form zu entsprechen. Eine nur mündliche Bestätigung genügt dem Erfordernis der Schriftform jedoch nicht (Benisch a.a.O. Anm. 3).

36

Außerdem wäre aber auch bei schriftlicher Abfassung des Vertrages in der Form eines Briefwechsels erforderlich gewesen, daß der gesamte Vertragsinhalt in dem Briefwechsel niedergelegt ist. Anderenfalls wäre eine Überprüfung des Vertragsinhalts im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 GWB nicht möglich. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, wie der streitige Vortrag der Parteien über den Inhalt ihrer Abreden, insbesondere über den Inhalt des den Beklagten von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Vertragsentwurfs, zeigt, dessen Unterzeichnung die Beklagten verweigert haben.

37

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch wäre daher infolge der fehlenden Schriftform des Vertrages auch dann nicht begründet, wenn durch den von den Parteien im März 1963 geführten Schriftwechsel und ihre nachfolgenden mündlichen Abreden ein Vertrag des von der Klägerin behaupteten Inhalts zustandegekommen wäre.

38

III.

Da die Revision demnach Erfolg hatte, war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgericht zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Heusinger
Löscher
Hill
Faller
Sprenkmann