Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1955, Az.: VI ZR 274/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 274/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin - 02.11.1953
- Landgerichts in Berlin-Charlottenburg - 01.04.1953
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1955, 190 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Kaufmanns und Assessors Julius D., wohnhaft in B., N.strasse ...,
2. der Frau Antonie D. geb. H., wohnhaft in B., N.strasse ...,
Prozessgegner
I. die L.'schen Erben, 1. Katharina S. geb. L. in B., M.straße ..., 2. Renate L., vertreten durch ihren Vormund Frau Berta P. verwitwete L. in B., F.straße ..., und ihren Gegenvormund Rechtsanwalt N. in B. B. Straße ..., 3. Peter L., vertreten durch ihren Vormund Frau Berta P. verwitwete L. in B., F.straße ..., und ihren Gegenvormund Rechtsanwalt N. in B. B. Straße ...,
II. 4. den Eduard M., wohnhaft in B. M.straße ..., 5. seine Ehefrau Margarete M., wohnhaft in B. M.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Sind Räume zum Betriebe eines Geschäfts vermietet, so gehört es zur Gewährung ihres vertragsmässigen Gebrauchs, daß der Vermieter in anderen Räumen des Hauses kein Konkurrenzgeschäft zulässt. Doch ist es im allgemeinen nicht unzulässig, wenn in einem andersartigen Geschäft Waren des Geschäftsbetriebs des Mieters nur nebenher geführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. November 1953 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 1. April 1953 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Streithelfer und die Anschlußberufung der Kläger wird, unter ihrer Zurückweisung im übrigen, das genannte Urteil des Landgerichts abgeändert:
Die Kläger werden auf die Widerklage verurteilt, in den an die Streithelfer vermieteten Räumen des Grundstücks B., M.straße ...
- a)
den Verkauf von alkoholischen Getränken jeder Art außer Haus,
- b)
den Ausschank alkoholischer Getränke, soweit er sich nicht im Rahmen eines in einem Konditorei- und Cafébetrieb nur nebenher geführten Artikels hält,
- c)
eine über den bloßen Hinweis auf nebenher geführte alkoholische Getränke hinausgehende Reklame für den Absatz solcher Getränke
zu unterbinden.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Zehntel den Beklagten und zu neun Zehnteln den Klägern, die Kosten der Revision zu zwei Fünfteln den Beklagten und zu drei Fünfteln den Klägern auferlegt.
Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer werden zu einem Zehntel den Beklagten und zu neun Zehnteln den Streithelfern, die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer zu zwei Fünfteln den Beklagten und zu drei Fünfteln den Streithelfern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B. M.straße .... Die Beklagten unterhalten darin seit 1923 eine nach außen als Weinhandlung und Großdestillation bezeichnete Gaststätte; die Räume sind ihnen ausdrücklich "zum Betrieb eines Restaurationsbetriebes" vermietet worden. Der monatliche Mietzins beträgt 625 DM.
Im gleichen Hause hatten vor den Beklagten bereits die Eheleute M. Mieträume inne; sie waren ihnen für eine Keks- und Kuchenbäckerei vermietet worden. Ursprünglich betrieben sie dort auch eine Bäckerei; später richteten sie in einem Raum des Erdgeschosses und drei Räumen des Obergeschosses eine Konditorei und ein Café ein; seitdem sie im Januar 1952 die behördliche Erlaubnis hierzu erhalten haben, schenken sie auch alkoholische Getränke aus. Sie haben die Hausfront über den Fenstern des Obergeschosses und seitlich davon mit der Beschriftung versehen: "Restaurant", "Gepfl. Weine, Biere, Spirituosen, Eis." Im Laufe des gegenwärtigen Rechtsstreits haben sie die Bezeichnung "Restaurant" durch die Aufschrift "Rheinische Stuben" ersetzt.
Nachdem auf Vorstellung der Beklagten der damalige Grundstücksverwalter N. die Eheleute M. mit Schreiben vom 6. und 29. Mai 1952 vergeblich aufgefordert hatte, den Verkauf von Spirituosen, Wein und Bier zu unterlassen und die dahin zielende Reklame zu entfernen, haben die Beklagten ab Juni 1952 nur noch den halben Mietzins entrichtet.
Während das Grundstück, auf das Rückerstattungsansprüche erhoben worden waren, unter Treuhandschaft stand, hat der Treuhänder für zwangsübertragene Vermögen S. gegen die Beklagten auf Zahlung einbehaltenen Mietzinses in Höhe von 1.550,70 DM (West) Klage erhoben; der Rechtsstreit ist nach Aufhebung der Treuhandschaft von den Klägern fortgeführt worden.
Die Beklagten haben geltend gemacht, die Kläger seien auf Grund des Mietvertrages verpflichtet, ihnen auf dem Grundstück jede Konkurrenz in ihren Hauptartikeln fernzuhalten. Die Eheleute M. vertrieben jedoch alkoholische Getränke unter Entfaltung besonderer Werbung. Hierdurch werde die Tauglichkeit der den Beklagten vermieteten Räume zu ihrem vertragsmäßigen Gebrauch erheblich gemindert, da ihnen Einnahmen entgingen und auch der Verkaufswert ihres Geschäfts leide. Sie seien daher zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Hilfsweise haben die Beklagten mit einem Anspruch auf Zahlung von 1.500 DM (West) zur Beschaffung von Spiegelglasscheiben zwecks Herstellung eines friedensmässigen Zustandes der Mieträume aufgerechnet. Widerklagend haben sie begehrt, die Kläger zu verurteilen, in dem Café-Restaurant M. den Ausschank von Spirituosen, Weinen, Bieren und anderen alkoholischen Getränken sowie den Verkauf dieser Artikel außer Haus einschließlich der darauf abzielenden Reklame durch gerichtliche oder andere geeignete Maßnahmen zu unterbinden.
Der ursprünglich klagende Treuhänder hat den Eheleuten M. den Streit verkündet; diese sind ihm und den Klägern im laufe des Rechtsstreits als Streithelfer beigetreten. Er hat gegen sie bei dem Amtsgericht in Schöneberg (17 C 1043/52) mit dem Ziele Klage erhoben,
- 1.
jede über den vertraglichen Verwendungszweck als reines Konditoreigewerbe hinausgehende Benutzung der ihnen mietvertraglich überlassenen Räume, insbesondere den Verkauf von alkoholischen Getränken über die Straße, zu unterlassen und den Ausschank im Laden auf Bier in Flaschen, Südweine und Liköre zu beschränken,
- 2.
jede auf den Ausschank und Vertrieb von alkoholischen Getränken hinzielende Reklame zu unterlassen.
Dieser Rechtsstreit ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.
Durch Teilurteil vom 1. April 1953 hat das Landgericht der Widerklage mit der Einschränkung stattgegeben, daß den Streithelfern der Kläger der Ausschank von Südwein und Likören in Gläßern gestattet werde.
Gegen das Urteil haben die Beklagten und die Streithelfer Berufung und die Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die gegnerischen Rechtsmittel unter deren Zurückweisung im übrigen das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Kläger auf die Widerklage verurteilt, in dem Café-Restaurant M..
- a)
den Verkauf von alkoholischen Getränken jeder Art außer Haus,
- b)
die auf den Betrieb eines Restaurants hinzielende Reklame
zu unterbinden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre Widerklage in vollem Umfang zum Erfolg zu führen suchen.
Die Kläger und ihre Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat das mit der Widerklage geltend gemachte Begehren der Beklagten auf Grund des Mietvertrages der Parteien als Anspruch auf Gewährung des vertragsmässigen Gebrauchs der Mietsache gemäss §536 in Verbindung mit §§133, 157, 242 BGB teilweise für gerechtfertigt gehalten. Wenn auch, so hat das Berufungsgericht erwogen, der Mietvertrag keine besondere Bestimmung enthalte, daß die Kläger zur Fernhaltung einer Konkurrenz verpflichtet seien, ein solcher Vertragswille auch nicht ohne weiteres jedem Mietvertrage entnommen werden könne, so seien hier die Mieträume den Beklagten aber ausdrücklich zum Betriebe einer Gastwirtschaft vermietet worden. Bei einer Vermietung zu besonderem Zweck sei aber davon auszugehen, daß der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mieträume zu dem angegebenen Zweck zu gewähren und alles zu unterlassen habe, was diesen vertragsmässigen Gebrauch hindern oder beeinträchtigen könne. Daraus ergebe sich auch ohne Aufnahme einer besonderen Konkurrenzklausel in den Mietvertrag die Verpflichtung des Vermieters, keine Konkurrenzgeschäfte im gleichen Hause zuzulassen.
Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ist mangels besonderer Abrede der Vermieter in einem derartigen Falle jedoch nicht verpflichtet, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten; vielmehr hänge es von den Umständen des einzelnen Falles ab, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Fernhaltung von Konkurrenz geboten sei. Unzulässiger Wettbewerb liege vor, wenn beide Betriebe als Hauptartikel gleiche Waren vertrieben, dagegen nicht, wenn der Absatz der Geschäftsbetriebe sich nur in Nebenartikeln überschneide. Zu berücksichtigen sei ferner, ob die konkurrierenden Betriebe nach der Verkehrsanschauung im wesentlichen gleichartig seien oder nicht.
Diese Ausgangserwägung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen. Sie steht im Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (RGZ 119, 353; 131, 274; 136, 266; RG DR 1941, 783 = DWohnA 1941 Sp 144; OLG Hamburg HRR 1930 Nr. 1984; KG JW 1929, 3253; KG Das Mietgericht 1932, 36; KG JW 1938, 940 = GrundE 1938, 813; KG DR 1941, 1900; OLG Düsseldorf HRR 1940 Nr. 227; OLG Frankfurt BB 1953, 162). Diese Grundsätze haben auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Meyer JW 1928, 471; Josef JW 1930, 274; Merkel JW 1930, 3241; JW 1932, 3007; Glaser NJW 1953, 330). Auf ihrem Boden steht die nunmehr einhellige Meinung (vgl. Niendorff Mietrecht 10. Aufl. S. 112 ff; Mittelstein, Die Miete 4. Aufl. S. 248 ff; Roquette Mietrecht 4. Aufl. S. 216; Staudinger 10. Aufl. §536 Anm. 13; BGB RGRK 10. Aufl. §535 Anm. 2; Palandt BGB 14. Aufl. §535 Anm. 2 a, §536 Anm. 4 b, bb; Erman-Schopp BGB §535 Anm. 5; Zeller, Der Hausbesitzer, S. 22). Es besteht kein Anlass, von ihnen abzugehen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß es im wesentlichen eine auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellende Frage tatrichterlicher Beurteilung ist, ob die geschäftliche Betätigung des einen Mieters von solcher Art ist, daß der andere ihre Unterbindung von dem Vermieter verlangen kann. Im vorliegenden Streitfalle bilden unstreitig der Vertrieb und Ausschank von Wein, Spirituosen und Bier den Hauptgegenstand des Geschäfts, das die Beklagten in ihren Mieträumen unterhalten und zu dessen Betrieb ihnen die Räume vermietet worden sind. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sind die Streithelfer seit einiger Zeit dazu übergegangen, neben ihren früheren Hauptartikeln Kaffee und Gebäck gleichfalls alkoholische Getränke als Hauptartikel zu vertreiben. Sie haben u.a. auch Weinbrand in Flaschen außer dem Hause verkauft. Dadurch, daß sie an der Front des Hauses die Bezeichnung "Restaurant" und die Aufschrift "Gepfl. Weine, Biere, Spirituosen" angebracht haben, haben sie auf die Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes in auffälliger Weise hingewiesen. Die Kennzeichnung ihres Unternehmens als einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist nach den einleuchtenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht dadurch entfallen, daß die Streithelfer die Bezeichnung "Restaurant" im Laufe des Rechtsstreits in "R. S." geändert haben. Das Berufungsgericht hat in dieser Ausdehnung des Kaffeehausbetriebes auf einen Restaurationsbetrieb das Entstehen einer Konkurrenz zu dem Unternehmen der Beklagten erblickt, die diese nicht hinzunehmen brauchen und die sie zu dem Verlangen nach Abstellung durch die Kläger berechtigt.
Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß die Beklagten nicht mehr verlangen können, als daß der Betrieb der Streithelfer auf einen Konditorei- und Café-Betrieb zurückgeführt wird, in dem alkoholische Getränke als Nebenartikel zum sofortigen Verzehr ausgegeben werden. Daß in einem Café und einer Konditorei neben Kaffee und Gebäck als Hauptartikeln auch alkoholische Getränke angeboten würden, sei üblich, ohne daß sich der Ausschank gerade auf bestimmte Sorten von Getränken, etwa Südwein, oder auf glasweise Verabfolgung beschränke. Ob der Ausschank von Bier in Cafés üblicherweise nur in Flaschen und nicht vom Faß erfolge, könne dahingestellt bleiben, da die Streithelfer Bier nur in Flaschen ausgäben. Wie schon eigentliche Schankbetriebe nach der Art ihrer Spezialisierung und ihres Zuschnitts - Bierlokale, Weinrestaurants, Bars, Café-Restaurants - von besonderem Charakter seien und auch im Verkehr nicht als gleichartig angesehen würden, so bestehe die Verschiedenartigkeit erst recht zwischen einer Gaststätte, wie sie die Beklagten unterhielten, und einem derartig gestalteten Konditorei- und Cafébetrieb. Daß in dieser Weise die Streithelfer in einem auf Kaffee und Gebäck als Hauptartikel abgestellten Betrieb nebenher auch alkoholische Getränke führten, bedeute keine Konkurrenz, die zu hindern die Beklagten von den Klägern zu fordern berechtigt seien.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen. Was die Frage betrifft, ob ein Verkauf alkoholischer Getränke außer Haus zulässig ist, so sind die Beklagten nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht die Kläger verurteilt hat, jeden derartigen Verkauf zu unterbinden; von den Klägern und ihren Streithelfern ist das Urteil nicht angegriffen worden. Der Streit geht im Revisionsverfahren nur darum, ob und inwieweit im übrigen die Führung alkoholischer Getränke in dem Betriebe der Streithelfer von den Beklagten hingenommen werden muss. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu stehen nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, im Widerspruch zu den eingangs herausgestellten Rechtsgrundsätzen, sondern leiten sich in folgerichtiger Anwendung aus ihnen ab. Allerdings meint die Revision, ein grundsätzliches Verbot der Führung alkoholischer Getränke sei darum geboten, weil die Streithelfer, was das Berufungsgericht übersehen habe, das deutliche Bestreben gezeigt hätten, allmählich in immer weiterem Fortschreiten in die den Beklagten geschützte Sphäre einzudringen. Der Verschiedenartigkeit der konkurrierenden Betriebe könne deshalb im vorliegenden Falle keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, zumal sie sich jederzeit durch einzelne, in sich kaum auffallende Veränderungen weiter abschwächen könne. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Berufungsgericht durchaus beachtete und hervorgehobene besondere Art der Entwicklung der früheren Keks- und Kuchenbäckerei zu einem Café-Restaurant geeignet wäre, weitergehende Ansprüche zu rechtfertigen, als daß sich die Streithelfer auf die Benutzung der ihnen überlassenen Mieträume für den Betrieb einer Konditorei und eines Cafés beschränken, in dem alkoholische Getränke nur nebenher geführt werden. Ob ein weitergehendes Verlangen der Beklagten wegen der ihnen aus der Konkurrenz der Streithelfer erwachsenen und möglicherweise fortwirkend den Nachteile aus Gründen einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Kläger berechtigt sein könnte, braucht nicht untersucht zu werden, da sich kein Anhalt für die Annahme bietet, daß ihnen die Kläger schadensersatzpflichtig geworden seien.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach ein gänzliches Verbot der Führung alkoholischer Getränke - abgesehen vom Verkauf außer Haus - nicht für begründet gehalten. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß der in Konditorei- und Cafébetrieben bestehenden allgemeinen Übung nicht genügend Rechnung getragen und das Schutzbedürfnis der Beklagten über den durch Treu und Glauben und die Verkehrssitte gezogenen Rahmen hinaus ausgedehnt sein würde, wenn mit der landgerichtlichen Entscheidung nur ein glasweiser Ausschank von Likören und Südweinen zugelassen würde, ganz abgesehen davon, daß Südwein keine Gattungsbezeichnung ist, die Zweifel über die Zugehörigkeit der einen oder anderen Weinsorte ausschlösse. Es kann nicht verwehrt sein, auch andere Spirituosen und Weine als Liköre und ausgesprochene Südweine zum Ausschank zu bringen oder auch gelegentlich eine ganze Flasche Wein oder eine Flasche Bier auszugeben. Nicht die gegenständliche Beschränkung ist entscheidend, sondern das für die Führung als Nebenartikel kennzeichnende Ausmaß, das der Vertrieb alkoholischer Getränke im Vergleich zu den Hauptartikeln Kaffee und Gebäck im Rahmen des Gesamtbetriebes einnimmt.
Indessen hat sich das Berufungsgericht nicht an die von ihm zutreffend dargelegten Rechtsgrundsätze gehalten, wenn es bei seiner Entscheidung die Kläger weiterhin nur dazu verurteilt hat, die auf den Betrieb eines Restaurants hinzielende Reklame zu unterbinden. Es geht hier in erster Linie um den Vertrieb alkoholischer Getränke selbst und nur im Zusammenhang damit auch um die hierauf abzielende Reklame. Der Geschäftsbetrieb selbst wird nicht schon dadurch auf das zulässige Maß zurückgeführt, daß die Werbungsmöglichkeiten beschnitten werden. Auch ohne die geringste Reklame zu entfalten, könnten die Streithelfer möglicherweise selbst in einem nur als Konditorei und Café bezeichneten Betrieb den Ausschank alkoholischer Getränke in einem solchen Ausmaß aufrecht erhalten oder gar noch steigern, daß die Beklagten in ihrem Geschäftsbetrieb auf das Schwerste beeinträchtigt würden. Dem berechtigten Verlangen der Widerklage ist nicht genügt, wenn sich die Verurteilung der Kläger nicht vor allem darauf erstreckt, daß sie in den an die Streithelfer vermieteten Räumen einen Ausschank alkoholischer Getränke zu unterbinden haben, soweit er sich nicht im Rahmen eines in einem Konditorei- und Cafébetrieb nur nebenher geführten Artikels hält.
In denselben Grenzen muß sich auch die Reklame halten. Die Revision hält den Ausspruch des Berufungsgerichts, daß die auf den Betrieb eines Restaurants hinzielende Reklame zu unterbinden sei, für unbestimmt, weil daraus nicht hervorgehe, ob das Berufungsgericht lediglich die Beschriftung von "Restaurant" und "Rheinische Stuben" als unzulässig ansehe oder auch den in der Außenbeschriftung gegebenen Hinweis, daß die Streithelfer gepflegte Weine, Biere und Spirituosen führen. Das Berufungsgericht hat es jedoch in den für die Auslegung der Urteilsformel heranzuziehenden Entscheidungsgründen nicht an der Darlegung seiner Auffassung hierzu fehlen lassen. Es hat ausgeführt, daß sich im voraus nicht genau bestimmen lasse, was als unzulässige Reklame zu begreifen sei; jedenfalls sei aber die frühere Beschriftung als "Restaurant" und die jetzige Beschriftung als "R. S." unzulässig. Dagegen werde, so meint das Berufungsgericht, die Anpreisung von Bier, Weinen und Spirituosen nicht unterbunden werden können, da sie auch dann nichts Ungewöhnliches sei, wenn es sich hierbei um Nebenartikel handele.
Eine solche Anpreisung lasse nicht auf den Betrieb einer ausgesprochenen Restauration schließen. Soweit diese Beurteilung eine unbeschränkte Reklame für alkoholische Getränke für zulässig halten sollte, falls nur die Bezeichnung der Gaststätte als einer Restauration vermieden wird, kann ihr nicht beigetreten werden. Werden in einem geschäftlichen Unternehmen, das seiner Branche nach auf den Vertrieb einer bestimmten Art von Waren gerichtet ist, nebenbei auch andere Waren geführt, so mag es zwar nicht ungebräuchlich sein, die Kundschaft auch auf diese Waren hinzuweisen. Geht es aber wie im vorliegenden Falle darum, eine Konkurrenz hintanzuhalten, die über den Mitverkauf einer Ware als eines nur nebenher geführten Artikels hinausgeht, so darf dieser Hinweis nicht von solcher Art sein, daß auch nur der Anschein eines nicht nur nebensächlichen und untergeordneten Angebotes entsteht. Eine auffällige Werbung überschreitet die gebotenen Grenzen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher auch die Aufschrift "Gepfl. Weine, Biere, Spirituosen" an der Außenfront des Hauses neben den Fenstern der Gasträume nicht als statthaft angesehen werden. Nicht nur eine solche Reklame der Streithelfer ist von den Klägern zu unterbinden, die auf den Betrieb eines "Restaurants" hinzielt, sondern jede Reklame, die über den bloßen Hinweis auf die Führung alkoholischer Getränke als eines nur nebenher geführten Artikels hinaus für deren Absatz wirbt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann hiernach nicht bestehen bleiben. Vielmehr mußte der Widerklage, unter ihrer Zurückweisung im übrigen, in dem dargelegten weiteren Umfange stattgegeben werden.