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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1967, Az.: KZR 2/66
„Gymnastiksandale“

Anmeldung eines Gebrauchsmusters für eine Gymnastiksandale

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1967
Aktenzeichen
KZR 2/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11778
Entscheidungsname
Gymnastiksandale
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 31.03.1966

Fundstelle

  • GRUR 1967, 676 "Gymnastiksandale"

Prozessführer

Firma Anton Bo. KG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Anton B., K.

Prozessgegner

Firma Heinrich Ad. B., H.-L., L.straße ...

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1967
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.Dr.h.c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Dr. Faller
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Kartellsenats) des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. März 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien stellen Schuhe her und vertreiben sie.

2

Die Klägerin hatte am 21. August 1956 ein Gebrauchsmuster für eine Sandale für Gymnastikzwecke zur Eintragung angemeldet. Das Gebrauchsmuster wurde am 14. August 1958 unter der Nummer 1.772.421 in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen. Im Löschungsverfahren erhielt der Schutzanspruch in der Beschwerdeinstanz folgende Fassung:

"Gymnastiksandale mit einem einstückigen Schuhboden und einem einzigen Halteriemen etwa in der Ballengegend des Fußes, dadurch gekennzeichnet, daß der Halteriemen (2) in einem etwa parallel zur Schuhbodenfläche verlaufenden Querschlitz (8) im Schuhboden (7) verschiebbar geführt ist."

3

Von Josef H., K./Oberfranken, und der Firma Edmund U., S./Württ., auf Löschung des Gebrauchsmusters gestellte Anträge wies die Gebrauchsmusterabteilung beim Deutschen Patentamt durch Beschluß vom 13. September 1960 zurück. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde dieser Antragsteller durch Beschluß vom 30. Januar 1962 gleichfalls zurück.

4

Das Gebrauchsmuster ist nach Verlängerung am 21. August 1962 abgelaufen.

5

Die Klägerin hatte ferner am 29. Juli 1958 ein Gebrauchsmuster für eine Sandale für Fußgymnastik, die im Vorderteil eine bogenförmige Quererhebung aufweist, angemeldet. Dieses Gebrauchsmuster wurde am 9. Oktober 1958 unter der Nummer 1.775.539 eingetragen. Der Schutzanspruch lautete:

"Sandale für Fußgymnastik, die im Vorderteil eine bogenförmige Quererhebung aufweist, welche die Zehen beim Gehen zu Greifbewegungen zwingt, und die einen Halteriemen im Bereich der Quererhebung besitzt, der in einem Schlitz der Sohle der Sandale lose geführt ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Schlitz (4) quer zur Sohlenlängsachse (5) unter einem solchen Winkel (a) zu der Längsachse durch die Sohle (1) geführt ist, daß er etwa parallel zu einer gedachten Linie (6) verläuft, die die randseitigen Erhebungen (7 und 8) der bogenförmigen Quererhebung (2) der Sandale verbinde."

6

Ein auf Löschung dieses Gebrauchsmusters gerichteter Antrag des Josef Haberstroh hatte beim Patentamt Erfolg. In der Beschwerdeinstanz wurde der Antrag jedoch zurückgezogen.

7

Im Jahre 1961 erhob die Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Gebrauchsmuster Klage. In Verfolg einer außergerichtlichen Einigung schlossen die Parteien am 1. Juni 1961 den nachstehenden Lizenzvertrag:

"1.
Die Firma Bo. (= die Beklagte) zahlt für die Schlitzkonstruktion nach Gebrauchsmuster Nr. 1.775.539 und 1.772.421 an die Firma B. (= Klägerin) eine Lizenz in Höhe

DM -, 40 pro Paar

2.
Über die Kapazität der Firma W. hinaus bezieht die Firma Bo. KG in Zukunft Leicht-Holzsohlen, gemäß Gebrauchsmuster Nr. 1.775.539 und 1.772.421, geschliffen, geschlitzt und nicht poliert, nur noch von der Firma B.

Diese Hölzer werden von der Firma B. zu folgenden Preisen geliefert:

Gr. 25-30DM 2,51
Gr. 31-35DM 2,79
Gr. 36-41DM 3,10
Gr. 42-46DM 3,41

Die genannten Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk H., incl. Verpackung,

bei Zahlung innerhalb 10 klagen mit 3 % Skonto,

bei Zahlung innerhalb 30 Tagen mit 2 % Skonto,

bei Zahlung innerhalb 60 Tagen netto.

Unbedingte Voraussetzung für eine derartige Lizenzvereinbarung ist, daß die Firma Bo. und Herr We. in Zukunft davon absehen, Fußgymnastik-Sandalen in der Form, wie die Firmen B. bzw. Ortho-Schuh C. & Co. sie anbieten, bei den Schuheinkaufsverbänden und Kaufhausgruppen (mit Ausnahme der De-Schuh) anzubieten. Jedoch soll die Firma Bo. berechtigt sein, im Rahmen ihrer Kollektion bei den Schuhetaillisten und anderen freien Kunden sowie beim Versandhandel die Fußgymnastik-Sandalen anzubieten und zu liefern. Selbstverständlich verpflichtet sich die Firma Bo. den gesamten Orthopädie- und Sanitätshandel nicht zu beliefern.

3.
Wir sind dahingehend übereingekommen, daß eine Absprache über die Listenpreise vor Beginn der Verhandlungen mit den Einkaufsverbänden getroffen werden soll. Auch die Rabatte sollen vorläufig festgelegt werden, wobei die Firma Bo. diese Rabatte solange als endgültig betrachtet, bis sie von der Firma B. bzw. der Firma Ortho-Schuh C. & Co. über den endgültigen Rabattsatz informiert wird. Notfalls kann dann die Firma Bo. bei der De-Schuh ihren Rabatt korrigieren. Bei anderen Einkaufsvereinigungen tritt lt. Punkt 2 die Firma Bo. sowie so nicht im Angebot auf.

4.
lediglich der Ordnung halber wird noch festgestellt, daß die Sandale keinen Hinweis auf den heutigen Lizenzvertrag zeigen darf, damit der Vertrieb der Firma B. nicht gestört wird.

5.
Bezüglich der Lizenzabrechnung wird vereinbart, daß die Firma Bo. bis zum 10. des auf die Lieferung folgenden Monats eine Abrechnung über die im Vormonat erfolgte Lieferung gibt und die Zahlung 30 Tage später leistet.

6.
Die Firma B. oder von ihr beauftragte Dritte sind zur Prüfung und Einsichtnahme der Verkaufsunterlagen ohne vorherige Ankündigung berechtigt.

7.
Durch diese Vereinbarung erklärt sich die Firma B. bereit, auf die Prozeßführung zu verzichten, und trägt die Kosten für ihren Anwalt selbst.

8.
Die Lizenzzahlung beginnt am 1.6.1961 und endigt wenn die Gebrauchsmuster von dritter Seite gelöscht werden bzw. nach Ablauf des Musterschutzes. Die Firma Bo. verpflichtet sich jedoch, die obigen Gebrauchsmuster in jeder Hinsicht zu schützen und die Rechte daraus zu wahren.

Hamburg, den 1. Juni 61

N.S. zu Punkt 1.

und zwar auf die Mengen, die Sie von der Firma Andreas Wi., I., beziehen. Es wird unterstellt, daß nur bis zu 100 Paar pro Arbeitstag von dieser Firma gekauft werden."

8

Ende Juli 1961 rechnete die Beklagte für die Zeit vom 1. Juni bis zum 24. Juli 1961 für die von ihr hergestellten und vertriebenen, die geschützte Schlitzkonstruktion aufweisenden Holzsandalen ab. Sie zahlte die sich aus der Abrechnung ergebende Lizenzgebühr. Darüber hinaus hat die Beklagte weder Abrechnungen erteilt noch Lizenzgebühren gezahlt. Nach dem 1. Juni 1961 hat sie weder von der Firma Wi. noch von der Klägerin Leichtholzsohlen, bezogen.

9

In einem Schriftwechsel, der bald nach Vertragsschluß begann, wies die Beklagte u.a. darauf hin, daß die Firma Wi. mit Sohlenlieferungen nicht nachkomme. Die Klägerin beanstandete, daß die Beklagte sich über die Absatzbeschränkung im letzten Abschnitt der Ziffer 2 des Vertrages hinwegsetze. Unter dem 19. September 1961 antwortete sie auf ein Schreiben der Beklagten vom 13. September 1961 u.a.:

"... wir glauben aus Ihrem Schreiben herauszulesen, daß Sie die Lizenzvereinbarungen einschließlich der sonstigen Absprachen lediglich auf solche Hölzer beziehen, die wir Ihnen liefern sollen. Aus dem Lizenzvertrag geht hervor, daß alle Hölzer bzw. Sandalen, die Sie vertreiben unter diesen Lizenzvertrag fallen, soweit sie die Merkmale aufweisen, die durch die im Lizenzvertrag bezeichneten Gebrauchsmuster definiert werden. ..."

10

Die Beklagte erwiderte darauf am 4. Oktober 1961 u.a.:

"Wir bestätigen dankend den Erhalt Ihres Schreibens vom 19.9.61 und sind über Ihre Ausführungen sehr erstaunt... Betr. unserer Bestellung bei Ihnen in Holzschlen haben wir noch keinerlei Antwort erhalten und bitten Sie nochmals, uns diesbezügliche Mustersohlen zuzusenden."

11

In einem Rundschreiben vom 28. Juli 1961 teilte die D. Schuheinkaufsvereinigung eGmbH, D., unter dem Betreff: "Disposition in Holzgymnastiksandalen Fabrikat Bo. KG, K.", ihren Mitgliedern u.a. mit:

"... Wir haben von der Firma Bo. Angebote vorliegen und zwar einmal über eine Fußgymnastiksandale in Pappelholz, also in der Ausführung, in der zu Beginn der Saison alle Erstaufträge zur Auslieferung gekommen sind. ..."

12

In den Zeltschriften "Schuh- und Leder-Kurier" in der April-Ausgabe 1962 und "Der Schuhmarkt" in der Mai-Ausgabe 1962 bot die Beklagte unter den Bezeichnungen "Perpetuum Massage und Moccassin-Modell" Holzsandalen an, die aus einer einstückigen ebenen Schuhbodenfläche und einem einzigen Halteriemen, der in der Ballengegend des Fußes in einem parallel zur Schuhbodenfläche verlaufenden Schlitz gehalten wird, bestehen.

13

Die Klägerin hat mit der Klage anfangs Feststellung begehrt, daß die von der Beklagten unter der Bezeichnung "Perpetuum Massage" bzw. "Moccassin Perpetuum Massage" bzw. "Fußform-Massage" hergestellten, angebotenen und/oder in den Handel gebrachten einstückigen Holzsandalen mit untergeklebter Laufsohle und einem etwa parallel zur Schuhbodenfläche in der Ballengegend durch das Fußstück verlaufenden Querschlitz von solchen Abmessungen, daß der dadurch zur Halterung der Sandale am Fuß hindurchgeführte einzige Riemen verschiebbar ist, in den Schutzumfang des DBGM 1 772 421 und des DBGM 1 775 539 fallen. Sie hat ferner Rechnungslegung über alle in Gymnastiksandalen der bezeichneten Art getätigten Umsätze und Zahlung einer Lizenz von 0,40 DM je Sandalenpaar verlangt. Später hat sie den Feststellungsantrag nicht mehr gestellt; den Antrag auf Rechnungslegung und Zahlung hat sie wiederholt umformuliert.

14

Sie hat vorgetragen:

15

Die Beklagte habe entgegen ihren Erklärungen auch nach dem 24. Juli 1961, dem Endpunkt der erteilten Abrechnung, noch Holzsandalen hergestellt und vertrieben, die unter die Gebrauchsmuster fielen. Allein von der Firma Paul L. KG, A./Bayern, habe die Beklagte mindestens bis zum Sommer 1962 ständig Sohlen der geschützten Art zur Weiterverarbeitung bezogen. Insgesamt 400.000 Paar fertige Grymnastiksandalen seien seit Juli 1961 über die Firmen D., Sa. und T. gelaufen. Die Beklagte habe an die D. Schuheinkaufsvereinigung eGmbH, wie aus deren Rundschreiben vom 28. Juli 1961 hervorgehe, mindestens 50.000 Paar Sandalen verkauft. Sie habe in Sandalen dieser Art mit der Ring-Schuh-Einkaufsvereinigung und dem Einzelhandel Geschäfte abgeschlossen. Sie, die Klägerin, habe im Schuhhaus T. in H. ein Paar Sandalen der geschützten Art gekauft und am 27. April 1962 ein weiterem Paar Holzsandalen der Beklagten im Schuhhaus B., H., H.. Außerdem habe die Beklagte in Fachzeitschriften unter die Gebrauchsmuster fallende Sandalen angeboten.

16

Der Lizenzvertrag sehe zwar ausdrücklich nur zwei Produktionsstätten für Holzsandalen nach dem ihr geschützten System vor, nämlich die Firma Wi. und sie selbst. Das bedeute aber nicht, daß von anderer Seite durch die Beklagte bezogene oder von der Beklagten selbst hergestellte Sohlen der geschützten Art frei ohne Entrichtung einer Lizenzgebühr verwertet werden könnten. Die Parteien hätten vielmehr den Vertrag von Anfang an so gehandhabt, daß auch Sohlen aus anderen Produktionsstätten unter den Vertrag und die Lizenzpflicht fielen. Das ergebe sich aus dem Schriftwechsel.

17

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Sie hat unter anderem vorgetragen:

19

Sie habe seit dem 24. Juli 1961 unter die Gebrauchsmuster fallende Gymnastiksandalen nicht mehr hergestellt, bezogen oder vertrieben. Die Gymnastiksandalen aus ihrer Fertigung arbeiteten nach einem anderen Prinzip. Die von ihr hergestellte Sandale bleibe beim Gehen ständig mit der ganzen Fußsohle des Trägers in unmittelbarer Berührung. Sie hebe sich völlig vom Boden ab. Sie diene auch keinem therapeutischen Zweck, Der Halteriemen befinde sich nicht in der Ballenlinie, sondern in der Vorderrist- und Ristlinie. Das Gebrauchsmuster Nr. 1.775.539 stelle nur eine besondere Schlitzführung für den Halteriemen unter Schutz, die sie in den von ihr hergestellten Sandalen nicht verwirklicht habe.

20

Unter den Lizenzvertrag fielen diese Sandalen im Übrigen schon deshalb nicht, weil sie, die Beklagte, die bei der Herstellung verwendeten Sohlen weder von der Firma Wi. noch von der Klägerin bezogen habe. Die Klägerin und sie hätten den Vertrag nicht anders als nach seinem Wortlaut ausgelegt und gehandhabt. Danach aber seien Lizenzen nur auf Holzsohlen zu zahlen, die ihr, der Beklagten, von der Firma Wi. oder der Klägerin geliefert worden seien.

21

Abgesehen hiervon sei der Lizenzvertrag unwirksam, weil eine Reihe von Vereinbarungen, so die Bezugsverpflichtung in Ziffer 2, die Marktaufteilung und die Absprache über Listenpreise und Rabatte in Ziffer 3, die Beschränkung des Abnehmerkreises in Ziffer 2 Absatz 3 und das Verbot von Hinweisen auf den Lizenzvertrag in Ziffer 4 durch den Inhalt der Schutzrechte nicht gedeckt seien und daher gegen § 20 GWB verstießen.

22

Schließlich seien die Gebrauchsmuster auch nicht rechtsbeständig. Die unter das Gebrauchsmuster Nr. 1.772.421 fallende Schlitzkonstruktion sei vorbenutzt und durch die französische Patentschrift 644 278 vorweggenommen; das Gebrauchsmuster 1.775.539 sei durch das eigene ältere Muster der Klägerin vorbenutzt.

23

Sodann hat die Beklagte den Lizenzvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die italienische Firma Le., S., Bezirk L., so hat sie vorgetragen, habe seit 1930 Gymnastiksandalen hergestellt und seit 1932 nach Deutschland importiert. Diese Sandalen entsprächen den Gebrauchsmustern. Sie würden jährlich in Mengen von ca. 300.000 Paar nach Deutachland geliefert, und zwar über eine Vertriebsfirma in F.. Die Klägerin habe im Frühjahr 1961 die Firma Le. zur Unterlassung aufgefordert. Diese habe geantwortet, daß sie seit 1932 die Sandalen nach Deutschland liefere. Daraufhin habe die Klägerin nichts mehr gegen die Firma L. unternommen. Über diesen Sachverhalt habe die Klägerin sie, die Beklagte, bewußt im Unklaren gelassen, um den Abschluß des Lizenzvertrages zu erreichen. Sie, die Beklagte, habe erst kürzlich davon erfahren. Der Inhaber der Klägerin habe ferner das Vorhandensein der erwähnten französischen Patentschrift beim Abschluß des Lizenzvertrages verschwiegen.

24

Schließlich hat die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhöhen. Sie hat geltend gemacht, sie sei zur Abrechnung erst dann verpflichtet, wenn die Klägerin ihrer nach dem Vertrage bestehenden Vorleistungspflicht zur Lieferung von Holzsandalen nachgekommen sei und sie, die Beklagte, die fertigen Sandalen veräußert habe. Ihre Vorleistungspflicht habe die Klägerin nach dem 1. Juni 1961 in keinem Falle erfüllt. Sie habe ihr, der Beklagten, aus unlauteren Gründen keine Sohlen zur Verfügung gestellt und auch die Firma Wi. an Lieferungen für sie, die Beklagte, gehindert. Die Klägerin habe durch den Abschluß des Vertrages lediglich ihre, der Beklagte, Produktion blockieren wollen.

25

Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten in allen Punkten entgegengetreten.

26

Im Laufe der Berufungsinstanz hat die Beklagte in einer Anlage zu einem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 14. März 1963 für den Zeitraum vom 24. Juli 1961 bis zum 21. August 1962 folgende Abrechnung erteilt:

"I.

Zeitraum vom 24.7.1961 - Anfang November 1961:

1.

Von der Firma Paul L., A., wurden 116.469 Paar Holzsandalen als fertige Rohlinge zum Einstandspreis von durchschnittlich 2,- DM bezogen, die dann von der Firma Bo. fertiggestellt und zum Nettoerlös von 3,95 DM abgegeben wurden.

2.

Von der Schuhfabrik S. wurden 1.750 Paar Holzsandalen verkaufsfertig zum Preise von 4,35 DM bezogen und zum Nettoerlös von 4,78 DM abgegeben.

II.

Zeitraum vom November 1961-21.8.1962 (Ablauf des ersten Gebrauchsmusters):

Von der Firma Bo. wurden in eigener Fertigung 71.112 Paar Holzsandalen hergestellt und zum Nettopreis von 3,68 DM abgegeben.

III.

Zeitraum nach dem 21.8.1962-28.2.1963:

Es wurden von der Firma Bo. 38.222 Paar Holzsandalen in eigener Fertigung hergestellt und verkauft. Diese Holzsandalen fallen nicht unter den Schutz des zweiten Gebrauchsmusters Nr. 1 775 539, da die Schlitzführung für den Halteriemen anders verläuft als im Schutzanspruch des Gebrauchsmusters angegeben.

Es ergeben sich somit für den Zeitraum vom 24.7.1961-21.8.1962 insgesamt 189.331 Paar Holzsandalen."

27

Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 20. März 1963 die Abrechnung als nicht ausreichend beanstandet.

28

Am 29. Juli 1964 ist auch das Gebrauchsmuster Nr. 1.775.539 nach Verlängerung abgelaufen.

29

Das Deutsche Patentamt hat am 25. November 1965 einen Feststellungsantrag der Firma I., B. & W. oHG, F., daß das am 20. Mai 1963 wegen Ablaufs der Schutzdauer gelöschte Gebrauchsmuster 1.772.421 entgegen der rechtskräftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 1962 von Anfang an nicht zu Recht bestanden habe, zurückgewiesen.

30

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil unter Abweisung eines nicht mehr in die Revisionsinstanz gelangten Teiles des Auskunftsanspruchs, mit dem die Klägerin Bekanntgabe von Preisen und Umsatzziffern verlangt hatte, zur Rechnungslegung verurteilt.

31

Das Oberlandesgericht hat den Mitinhaber der Klägerin darüber vernommen, ob er bei Abschluß des Lizenzvertrags gewußt habe, daß die italienische Firma Le. Sandalen nach Deutschland importiert habe, die unter die beiden Gebrauchsmuster der Klägerin fielen. Alsdann hat es die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen; dabei hat es den Urteilsspruch in der Fassung teilweise berichtigt und auf die Gebrauchsmusterlage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abgestellt. In der jetzt maßgebenden Fassung lautet die Verurteilung der Beklagten wie folgt:

32

Die Beklagte wird verurteilt,

33

der Klägerin im Wege der Rechnungslegung unter Angabe von Datum, Menge und Rechnungsnummer der Lieferung je Kunde Auskunft zu erteilen über die umgesetzte Gesamtmenge

  1. 1.

    der vom 25. Juli 1961 bis zum 21. August 1962 an Dritte geleerten Holz- bzw. Gymnastiksandalen, die aus einem der Fußsohle nachgebildeten einstückigen Sohlenkörper mit untergeklebter Laufsohle und einem einzigen Halteriemen etwa in der Ballengegend des Fußes bestehen, bei denen der Halteriemen durch einen etwa parallel zur Schuhbodenfläche verlaufenden Querschlitz im Fußstück verschiebbar geführt ist,

  2. 2.

    der vom 25. Juli 1961 bis zum 29. Juli 1964 an Dritte gelieferten Holz- bzw. Gymnastiksandalen, soweit es sich um Sandalen mit einer bogenförmigen Quererhebung im Vorderteil handelt, die aus einem der Fußsohle nachgebildeten einstückigen Sohlenkörper mit untergeklebter Laufsohle und einem einzigen Halteriemen etwa in der Ballengegend des Fußes bestehen, bei denen der Halteriemen durch einen etwa parallel zur Schuhbodenfläche verlaufenden Querschlitz im Fußstück verschiebbar geführt ist, wobei der Querschlitz quer zur Sohlenlängsachse unter einem solchen Winkel zu der Längsachse durch die Sohle geführt ist, daß er etwa parallel zu einer gedachten Linie verläuft, die die randseitigen Erhebungen der bogenförmigen Quererhebungen der Sandale verbindet, soweit es sich nicht bereits um Gymnastiksandalen handelt, die durch das Auskunftsbegehren zu I. 1. erfaßt werden, und zwar jeweils bis spätestens zum 10. eines Monats über die im jeweiligen Vormonat hergestellte Menge.

34

Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision der Beklagten. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Das Bundeskartellamt hat zu den im Rechtsstreit erörterten kartellrechtlichen Fragen schriftlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

35

I.

Das Berufungsgericht, dessen erkennender Senat zugleich Kartellsenat ist und seine Entscheidung unter Beachtung der in dem Urteil BGHZ 31, 162 aufgestellten Grundsätze erlassen hat, ist der Auffassung, daß der Auskunftsanspruch der Klägerin sich aus § 5 des Vertrags der Parteien vom 1. Juni 1961 ergebe. Es hat dabei allerdings einräumen müssen, daß der Wortlaut des Vertrags diesen Anspruch schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu rechtfertigen vermag. Danach hatte die Beklagte "für die Schlitzkonstruktion" nach den beiden Gebrauchsmustern der Klägerin eine Lizenz in Höhe von 0,40 DM pro Paar auf diejenigen Mengen zu zahlen, die sie von der Firma Andreas Wi., I., bezog (Ziff. 1 i.V.m. dem zugehörigen Nachsatz am Schluß des Vertrags). Wie das Berufungsgericht aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Parteien festgestellt hat, ist der Beklagten von der Firma Wi. nichts geliefert worden. Eine Auskunftserteilung zum Zweck der Lizenzabrechnung über Erzeugnisse, die aufgrund von Bezügen bei der Firma Wiest angefertigt waren, kommt mithin nicht in Betracht.

36

Indessen hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, die Parteien hätten die Bestimmung der Ziff. 1 des Vertrags nebst dem zugehörigen Nachsatz durch die praktische Handhabung und auch durch den Schriftwechsel "abgeändert". Es hat dies daraus entnommen, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. September 1961 geäußert hatte, alle Hölzer bzw. Sandalen, welche die Beklagte vertreibe, fielen unter den Lizenzvertrag, soweit sie die Merkmale aufwiesen, die durch die im Lizenzvertrag bezeichneten Gebrauchsmuster definiert würden. Diesem Standpunkt, so meint das Berufungsgericht, habe die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 4. Oktober 1961 nicht widersprechen. Das Ergebnis der "Auslegung" des Vertrags, so meint das Berufungsgericht, wäre auch unsinnig, wenn mit Lieferungen an die Beklagte im Sinne der Ziff. 5 nur solche der Firma Wi. und der Klägerin selbst hätten gemeint sein sollen; wer vom Inhaber eines Schutzrechtes unter dieses Recht fallende Gegenstände kaufe, brauche keine Lizenzen zu zahlen; sinnvoll habe die Beklagte eine Lizenz nur für die Anwendung der in den Gebrauchsmustern offenbarten technischen Lehren schulden können; Lizenzgebühren hätten ferner bei einer sinnvollen Auslegung des Vertrags erst fällig werden können, wenn die Beklagte von ihr hergestellte, mit den geschützten Schlitzkonstruktionen versehene Sandalen an Dritte geliefert habe. Die Beklagte habe auch die erste Abrechnung für die Zeit vom 1. Juni bis 24. Juli 1961 für Gymnastiksandalen erteilt, die nicht aus von der Firma Wi. oder der Klägerin an sie gelieferten Leichtholzsohlen hergestellt worden seien. Das gleiche gelte für die im Laufe des Rechtsstreits gegebene Abrechnung im Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 14. März 1963.

37

II.

Angesichts dieser vom Wortlaut des Vertrages abweichenden Handhabung, so heißt es im Berufungsurteil weiter, sei es unerheblich, daß die Bezugsbeschränkung in Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrags, wonach die Beklagte Leichtholzsohlen über die Kapazität der Firma Wi. hinaus nur von der Klägerin selbst habe beziehen dürfen, gegen § 20 Abs. 1 Halbsatz 1 GWB verstoßen habe; denn die Beklagte habe die Rohlinge für die Herstellung der Gymnastiksandalen anderweit bezogen und die Sandalen ihrerseits mit den geschützten Schlitzkonstruktionen versehen. Die Parteien hätten danach die Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrags nicht als wesentlich angesehen. Aus der Abrechnung während des Rechtsstreits gehe ferner hervor, daß die Behauptung der Beklagten, sie habe nach dem 24. Juli 1961 keine unter die Gebrauchsmuster fallenden Sandalen mehr hergestellt, unwahr sei.

38

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

39

III.

1.

Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der schriftlich abgefaßte Lizenzvertrag eine Pflicht zur Lizenzzahlung nur für Sandalen vorsieht, die aus von der Firma Wi. an die Beklagte gelieferten Rohlingen (Sohlen) hergestellt sind. Ein anderer Inhalt kann dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 1 des Vertrags, die im Zusammenhang mit dem Nachsatz unter "N.S. zu Punkt 1" am Schluß des Textes zu lesen ist, in der Tat nicht entnommen werden. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die ausdrückliche Verknüpfung der Lizenzvereinbarung mit den Lieferungen der Firma Wi. - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - etwa nur auf eine falsche Ausdrucksweise zurückzuführen gewesen wäre und die Parteien diese Vereinbarung in Wahrheit unabhängig von der Herkunft der zur Herstellung der Sandalen verwendeten Rohlinge hätten treffen wollen. Denn in der Ziffer 2 Abs. 1 des Vertrags war anschließend festgelegt, daß die Beklagte über die Kapazität der Firma Wi. hinaus Leichtholzsohlen nur noch von der Klägerin selbst beziehen durfte. Damit war der Bezug von Rohlingen bei einem anderen Zulieferer als der Firma Wi. und der Klägerin vertraglich ausgeschlossen. Da für Sandalen, die aus Sohlenlieferungen der Klägerin selbst, der Inhaberin der behaupteten Schutzrechte, hergestellt wurden, keine Lizenzzahlung in Betracht kam, die Vergütung für die Benutzung der technischen Lehre der Gebrauchsmuster hier vielmehr - was das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen über den Sinn der vereinbarten Regelung verkannt hat - in den festgesetzten Kaufpreisen für die von der Klägerin gelieferten Rohlinge enthalten war, konnte eine Lizenzpflicht auf der Grundlage des Vertrages mithin nur für Sandalen aus Lieferungen der Firma Wi. entstehen. Das hat bei der Würdigung des ursprünglichen Vertragsinhalts auch das Berufungsgericht ersichtlich angenommen; denn es stellt ausdrücklich fest, daß der hiervon abweichende Vertragsinhalt, den es alsdann der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, auf einer Abänderung des ursprünglichen Vertrags beruhe, die nach seiner Ansicht durch den Schriftwechsel und die spätere praktische Handhabung vorgenommen worden ist. Wenn in dem angefochtenen Urteil anschließend gesagt wird, das Ergebnis der "Auslegung" des Vertrags wäre auch unsinnig, wenn unter Lieferungen im Sinne der Ziffer 5 nur solche an die Beklagte seitens der Firma Wi. und der Klägerin selbst gemeint sein sollten, so kann diese allerdings mißverständliche und gegenüber der vorher getroffenen Feststellung über die Abänderung des Vertrags scheinbar widerspruchsvolle Ausdrucksweise angesichts dieser Feststellung und des völlig eindeutigen, einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts der Ziffern 1 und 2 Absatz 1 des Vertrags nur besagen sollen, daß erst die vom Berufungsgericht angenommene nachträgliche Abänderung zu einer sinnvollen Regelung führe, nicht aber, daß diese Regelung schon aus dem ursprünglichen Vertrage hergeleitet werden könne.

40

Im übrigen sei bemerkt, daß eine Lizenzvereinbarung, die auf Sandalen aus Rohlingen der Firma Wi. - diese zudem mengenmäßig begrenzt - und der Klägerin beschränkt war, keineswegs unsinnig erscheint; denn diese Beschränkung brachte die Beklagte hinsichtlich des Umfanges, in dem sie die Schutzrechte der Klägerin auswerten konnte, in eine starke Abhängigkeit von der Klägerin, die für die Klägerin, welche die gleichen Sandalen herstellte und vertrieb, sehr vorteilhaft sein konnte und von ihr nach dem Prozeßvortrag der Beklagten nicht nur beabsichtigt gewesen, sondern sogar zur Ausschaltung jedes Wettbewerbs der Beklagten ausgenutzt worden sein soll.

41

Die Lizenz, die der Beklagten durch den ursprünglichen Vertrag eingeräumt war, bezog sich nach alledem nur auf solche Erzeugnisse, die aus Rohlingen der Firma Wi. und der Klägerin hergestellt wurden. Eine Fertigung von Sandalen aus Rohlingen anderer Herkunft wurde dagegen von dem Vertrage nicht erfaßt.

42

2.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vertrag sei in diesem Punkte nachträglich abgeändert worden, ist rechtlich nicht haltbar.

43

a)

Dabei mag auf sich beruhen, ob die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere die von ihm herangezogenen Schreiben der Parteien überhaupt hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Parteien übereinstimmend den Inhalt des Lizenzvertrags geändert haben. Auf das Schreiben der Klägerin vom 19. September 1961, dem das Berufungsgericht insoweit entscheidende Bedeutung beimißt, hat die Beklagte mit den Worten erwidert, sie sei über die Ausführungen der Klägerin "sehr erstaunt"; damit ist keine Zustimmung, sondern eher das Gegenteil zum Ausdruck gebracht. Soweit das Berufungsgericht ferner Schlüsse aus der in zweiter Instanz von der Beklagten erteilten, von ihm als unzureichend angesehenen Auskunft gezogen hat, ist nicht beachtet, daß diese Auskunft während des Rechtsstreits im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Aufrechterhaltung des von der Beklagten vertretenen, der angenommenen Vertragsänderung gerade entgegenstehenden Rechtsstandpunkts gegeben worden ist, wonach der von der Beklagten dem Vertrage entnommenen Bezugsbeschränkung für die Sohlen eine bislang nicht erfüllte Vorleistungspflicht der Klägerin zur Lieferung dieser Rohlinge entspreche, und daß mangels Erfüllung dieser Pflicht der Klägerin eine Abrechnungspflicht für sie, die Beklagte, zur Seit nicht bestehe. Außerdem wäre die Beklagte für Herstellung und Vertrieb von Sandalen mit den Merkmalen der Gebrauchsmuster - worauf später noch einzugehen sein wird - im Falle der Rechtsbeständigkeit der Muster auch außerhalb des Lizenzvertrags, nämlich unter dem Gesichtspunkt der Gebrauchsmusterverletzung, Schadensersatz- und damit auskunftspflichtig gewesen.

44

b)

Diesen Fragen, welche die Revision zum Gegenstand von Rügen wegen Verletzung des § 286 ZPO gemacht hat, braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die angebliche Abänderung des ursprünglichen Lizenzvertrags würde in jedem Falle daran scheitern, daß die in § 34 GWB vorgeschriebene Form nicht gewahrt ist.

45

Nach § 34 GWB sind u.a. Verträge, die Beschränkungen der in § 20 GWB bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen 6 § 20 Abs. 1 Halbs. 1 GWB bestimmt, daß Verträge über Erwerb oder Benutzung u.a. auch von Gebrauchsmustern unwirksam sind, soweit sie dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen; er führt ferner eine Reihe von Beschränkungen auf, die von der Unwirksamkeit ausgenommen sind (a.a.O. Abs. 1 Halbs. 2; Abs. 2). Die Formvorschrift des § 34 GWB gilt, soweit sie auf § 20 GWB Bezug nimmt, nicht nur für die beschränkenden Vertragsbestimmungen selbst oder gar nur für solche Beschränkungen, die nicht zu den von der Unwirksamkeit ausgeschlossenen Vereinbarungen gehören; denn sie spricht schlechthin von Verträgen, die Beschränkungen der in § 20 GWB bezeichneten Art enthalten, nicht aber etwa nur von Beschränkungen, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen. Diese Regelung findet ihren Sinn darin, daß Kartellbehörden und Gerichte in der Lage sein müssen, jeweils auf Grund des Gesamt Inhalts des einzelnen Vertrages zu prüfen, ob oder inwieweit etwaige Beschränkungen den Inhalt des Schutzrechts überschreiten und, wenn dies der Fall ist, ob einer der im Gesetz genannten Ausnahmefälle gegeben ist.

46

Beschränkungen und Verpflichtungen der Beklagten, von denen im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist, ob sie nach § 20 Abs. 1 GWB unwirksam oder nach § 20 Abs. 2 GWB zulässig waren, finden sich, wie das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegt hat, in nahezu sämtlichen Ziffern des Vertrags, namentlich in Ziffer 2 Abs. 3 (Beschränkung des Abnehmerkreises), in Ziffer 3 (Absprachen über Listenpreise und Rabatte), in Ziffer 4 (Verbot des Hinweises auf die Lizenz) und in Ziffer 8 Satz 2 (Verpflichtung der Beklagten zur Verteidigung der Gebrauchsmuster). Der abgeänderte Inhalt des Vertrags, wie das Berufungsgericht ihn aus dem Schreiben der Klägerin vom 19. September 1961 entnehmen will, würde für die Beklagte eine weitere Beschränkung enthalten haben. Zwar hätte die Beklagte dann Sandalen mit den Merkmalen der Gebrauchsmuster auch aus Rohlingen herstellen dürfen, die nicht von der Firma Wi. oder der Klägerin stammten. Nach der maßgebenden Wendung in dem genannten Schreiben wäre die Beklagte aber verpflichtet gewesen, Lizenzen für sämtliche von ihr vertriebenen Gymnastiksandalen mit jenen Merkmalen, also auch für solche Sandalen zu zahlen, die sie nicht selbst fertiggestellt hatte, sondern als verkaufsfertige Erzeugnisse von zur Herstellung berechtigten Dritten erwarb. Auf Sandalen aus einer solchen Herstellung hätten sich aber, worauf das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme mit Recht hinweist, die Schutzrechte der Klägerin keinesfalls mehr erstreckt, weil die Erzeugnisse durch die Veräußerung seitens der dazu berechtigten Hersteller gemeinfrei geworden wären (vgl. dazu auch BKartA TB 1961, 58). Durch die Auferlegung einer Lizenzzahlung für die Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse wäre die Beklagte mithin einer weiteren Beschränkung im Sinne der §§ 20, 34 GWB unterworfen worden.

47

Aus alledem ergibt sich, daß eine etwaige Abänderung des Vertrags hinsichtlich des Umfangs der Lizenz, soweit es sich um die Bezugsbeschränkung für die Rohlinge handelte, sowohl als Teil des Gesamtvertrags, dessen übrige Bestimmungen dabei aufrechterhalten worden wären, als auch wegen des Inhalts der abgeänderten Bestimmung selbst der Schriftform bedurft hätte. Dieser Form wird durch die vom Berufungsgericht verwerteten Schreiben der Parteien, die sich gerade in dem entscheidenden Punkt inhaltlich in keiner Weise decken, nicht genügt.

48

c)

Der Entscheidung über eine etwaige vertragliche Auskunftspflicht der Beklagten kann hiernach nur der ursprüngliche Vertrag zugrunde gelegt werden. Da dieser Vertrag eine Lizenz und dementsprechend eine Pflicht der Beklagten zur Lizenzzahlung nur für Erzeugnisse aus Rohlingen der Firma Wi. vorsieht, die Beklagte aber nach der auf dem unstreitigen Sachverhalt beruhenden Feststellung des Berufungsgerichts von der Firma Wi. nach dem 1. Juni 1961 keine Rohlinge bezogen und in dem umstrittenen Abrechnungszeitraum keine Erzeugnisse aus Rohlingen der Firma Wi. angefertigt hat, kann die Klägerin aus dem Lizenzvertrag keinen Anspruch auf Auskunftserteilung herleiten.

49

Ob der Lizenzvertrag wegen der etwaigen kartellrechtlichen Unwirksamkeit einzelner darin enthaltener Bestimmungen, namentlich wegen der Bezugsbeschränkung für die Rohlinge, die ihrerseits nicht unter den Gebrauchsmusterschutz fallen, nach § 139 BGB insgesamt unwirksam ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Vertrag aus einem der sonstigen, von der Beklagten geltend gemachten Gründe, insbesondere deshalb nichtig ist, weil die Beklagte - wie sie behauptet - von der Klägerin bei Vertragsabschluß arglistig getäuscht wurde und den Vertrag aus diesem Grunde mit Recht angefochten hat. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision können daher hier auf sich beruhen. Denn eine vertragliche Grundlage für die Klageansprüche scheidet ohnedies aus.

50

IV.

1.

Da das Berufungsgericht der Klage allein unter dem Gesichtspunkt eines vertraglichen Anspruchs stattgegeben hat, mußte das Berufungsurteil hiernach aufgehoben werden. Für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Sachverhalt aber noch nicht reif, weil noch nicht geklärt ist, ob der Auskunftsanspruch nicht aus § 15 GebrMG gerechtfertigt sein könnte. Soweit die Beklagte Sandalen mit den Merkmalen eines der Gebrauchsmuster der Klägerin hergestellt und vertrieben hat, die aus nicht von der Klägerin oder der Firma Wi. gelieferten Rohlingen hergestellt und deren Herstellung und Vertrieb daher nicht durch den Lizenzvertrag gedeckt waren, hätte die Beklagte das betreffende Schutzrecht verletzt; sie wäre dann, wie schon an früherer Stelle dargelegt wurde, der Klägerin bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GebrMG Schadensersatz- und dementsprechend auch auskunftspflichtig.

51

2.

Dem Berufungsgericht kann darin beigetreten werden, daß die im zweiten Rechtszuge von der Beklagten gemachten Umsatzangaben zu pauschal gehalten sind, um den an den Inhalt der Auskunft zu stellenden Anforderungen zu genügen. Dies würde auch für einen Auskunftsanspruch wegen Gebrauchsmusterverletzung zu gelten haben (vgl. Benkard, PatG und GebrMG 4. Aufl., § 15 GebrMG Rdn. 12 i.V.m. § 47 PatG Rdn. 58, 59). Die Angaben sind zudem jetzt auch in zeitlicher Hinsicht nicht mehr ausreichend. Hieraus folgt, daß das Berufungsgericht der unter den Parteien streitigen Frage der Gebrauchsmusterverletzung nachgehen muß.

52

Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Klägerin insoweit bereits ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen sei. Es reichte vielmehr aus, daß die Klägerin auf die Tatsache der Eintragung der beiden Gebrauchsmuster hinwies und schlüssig behauptete, die Beklagte habe durch Herstellung und Vertrieb von Gymnastiksandalen, die alle Merkmale der geschützten Kombination aufzeigten, die Schutzrechte verletzt. Abgesehen hiervon hat die Beklagte durch die erwähnten Umsatzangaben - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in anderem Zusammenhang dargelegt hat - selbst bestätigt, daß sie von den Schutzrechten außerhalb des Lizenzvertrags Gebrauch gemacht hat.

53

3.

Dagegen ist noch ungeklärt, ob die Einwendungen gerechtfertigt sind, welche die Beklagte gegen die Rechtsbeständigkeit der Gebrauchsmuster erhoben hat.

54

a)

Diese Einwendungen sind nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte sich in Ziffer 8 Satz 2 des Lizenzvertrags verpflichtet hatte, die Gebrauchsmuster "zu schützen und die Rechte daraus zu wahren". Es kann unerörtert bleiben, ob die Beklagte durch diese Verpflichtung gehindert war, die Schutzrechte während der Vertragsdauer ihrerseits mit Löschungsanträgen anzugreifen und damit die Gefahr der völligen Vernichtung der Rechte heraufzubeschwören. Denn darin, daß die Beklagte sich gegenüber einer Verletzungsklage mit dem Einwand der mangelnden Rechtsbeständigkeit der Gebrauchsmuster verteidigt, kann kein solcher Angriff erblickt werden. Ebenso kann auf sich beruhen, ob die Verpflichtung in Ziffer 8 Satz 2 des Vertrags es der Beklagten verwehrt hätte, sich gegenüber einem Anspruch der Klägerin aus dem Vertrage auf die mangelnde Rechtsbeständigkeit der Schutzrechte zu berufen. Denn diese Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit der Beklagten wäre - wenn sie gegenüber einem Gebrauchsmuster im Gegensatz zu einem geprüften Patent überhaupt in Erwägung gezogen werden könnte - jedenfalls nur insoweit zu rechtfertigen, als mit dem Anspruch die Gegenleistung für von der Klägerin auf Grund des Vertrages erbrachte Leistungen verlangt würde. Gegenüber gesetzlichen Ansprüchen aus den Schutzrechten selbst, um die es sich im Streitfalle auch bei Wirksamkeit des Lizenzvertrags allein noch handeln kann, ist der Beklagten jedoch durch den Vertrag nicht der Weg verschlossen, die mangelnde Rechtsbeständigkeit der Gebrauchsmuster geltend zu machen.

55

b)

Das Berufungsgericht hat sich mit dem diesen Punkt betreffenden Vortrag der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt befaßt, ob die Beklagte von der Klägerin über zwei der Klägerin bekannte, die Rechtsbeständigkeit der Gebrauchsmuster in Frage stellende Tatsachen, nämlich über die Vorbenutzung auf Grund von Lieferungen der italienischen Firma Le. und über das Vorhandensein der französischen Patentschrift 644 278, arglistig getäuscht worden sei. Eine erschöpfende Würdigung des Standes der Technik am Anmeldungstage jedes der beiden Gebrauchsmuster und eine Prüfung der Gebrauchsmuster auf sämtliche Schutzvoraussetzungen, namentlich auf Fortschritt und Erfindungshöhe, ist danach bislang im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgenommen worden. Dies wird nachzuholen sein.

56

c)

Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, daß hinsichtlich der Frage der offenkundigen Vorbenutzung das Verfahren des Berufungsgerichts zu beanstanden sei. Die Beklagte hatte dazu vorgetragen, die italienische Firma Le. habe seit 1930 Gymnastiksandalen hergestellt und seit 1932 jährlich in Mengen von etwa 300.000 Stück über eine Vertriebsfirma in F. nach Deutschland verkauft, die den Gebrauchsmustern der Klägerin entsprachen, wobei die Beklagte die Konstruktion der Sandalen im einzelnen beschrieben hat; die Klägerin, so hat die Beklagte weiter behauptet, habe die Firma Le. im Frühjahr 1961, also kurz vor Abschluß des Lizenzvertrags, zur Unterlassung aufgefordert, worauf die Firma Le. die besagten Lieferungen seit 1932 nachgewiesen habe; daraufhin nahe die Klägerin gegen Le. nichts mehr unternommen. Die Beklagte hat auch mehrere inländische Firmen benannt, welche die betreffenden Sandalen bei Le. eingekauft haben sollen (Schriftsatz vom 8. März 1965, S. 2, GA 270).

57

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung dieses Vortrags lediglich das Protokoll über die Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen benannten Fabrikanten Le. in einem Rechtsstreit der Klägerin gegen eine andere Beklagte verwertet; selbst hat es den Zeugen ebensowenig vernommen wie den Schuhhändler M., den die Beklagte im gleichen Zusammenhang als Zeugen benannt hatte. Die Verwendung des in den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens nicht einmal enthaltenen Beweisprotokolls aus einem Rechtsstreit, an dem die Beklagte nicht beteiligt war, konnte die von der Beklagten gewünschte Vernehmung des Zeugen Le. indessen nicht ersetzen (vgl. BGHZ 7, 116). Ebenso durfte über den Beweisantritt durch den Schuhhändler M. nicht ohne Begründung hinweggegangen werden.

58

V.

Wenn das Berufungsgericht nach Prüfung aller Umstände die Auskunftspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer außervertraglichen Haftung wegen Gebrauchsmusterverletzung im Rahmen der bisherigen Verurteilung bejahen sollte, so wird die Fassung des Urteilsspruchs einer weiteren Berichtigung bedürfen. Während das Landgericht die Beklagte zur Abrechnung über alle von ihr "hergestellten" Sandalen nach den beiden Gebrauchsmustern verurteilt hatte, hat das Berufungsgericht das Wort "hergestellten" durch "an Dritte gelieferten" ersetzt. Die Revision beanstandet, - was bei buchstäblicher Auslegung dieser Urteilsfassung an sich zutreffen würde -, daß damit die Auskunftspflicht insofern erweitert worden sei, als die Beklagte nunmehr auch über von ihr nicht hergestellte, sondern von Dritten fertig erworbene und alsdann von ihr weiterveräußerte Sandalen abzurechnen hätte, die, wenn den Dritten die Herstellung gestattet war, dem Musterschutz nach dem Inverkehrbringen nicht mehr unterlegen hätten. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht allerdings hervor, daß das Berufungsgericht die Beklagte nur für die von ihr selbst hergestellten Sandalen für auskunftspflichtig gehalten hat, daß es aber zum Ausdruck bringen wollte, auch für die von der Beklagten hergestellten Sandalen sei eine Auskunftspflicht erst begründet, wenn die Beklagte diese Sandalen an Dritte geliefert habe. Diese für den Lizenzvertrag zutreffende Auffassung wäre indessen auf den Fall der Gebrauchamusterverletzung nicht übertragbar; denn eine solche Verletzung liegt auch dann schon vor, wenn das Muster gewerbsmäßig nachgebildet, d.h. hier, die dem Muster entsprechende Sandale hergestellt wird, ohne daß der Verletzer die Fachbildung in den Verkehr bringt (§§ 6, 15 GebrMG). Das Berufungsgericht wird zu erwägen haben, welche Fassung dem etwaigen Urteilsspruch zu geben ist, damit er dieser Rechtslage gerecht wird, andererseits aber die Weiterveräußerung gemeinfrei gewordener Fertigerzeugnisse nicht erfaßt.

59

VI.

Nach dem Vorhergehenden war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Heusinger
Löscher
Jungbluth
Hill
Faller