Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1997, Az.: KZR 36/95
„Kölsch-Vertrag“
Vereinbarung eines alleinigen direkten exklusiven Bezugs und Vertriebs von Bier (D.-Kölsch); Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1997
- Aktenzeichen
- KZR 36/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 23205
- Entscheidungsname
- Kölsch-Vertrag
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 29.06.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1997, 1322-1323 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1997, 1143-1144 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Kölsch-Vertrag"
- GRUR 1997, 543-545 (Volltext mit amtl. LS) "Kölsch-Vertrag"
- MDR 1997, 872 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 2182-2184 (Volltext mit amtl. LS) "Kölsch-Vertrag"
- WM 1997, 1352-1354 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1997, 776-779 (Volltext mit amtl. LS) "Kölsch-Vertrag"
- ZIP 1997, 1169-1171 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kölsch-Vertrag
Amtlicher Leitsatz
Der mit § 34 GWB verfolgten Kohtrollfunktion ist genügt, wenn ein aus mehreren, nicht fest miteinander verbundenen Blättern bestehender Vertragstext nach seinem Erscheinungsbild - insbesondere durch Schriftbild, Paginierung und inhaltlichen Zusammenhang - als einheitliche Vertragsurkunde wirkt (Abgrenzung zu BGHZ 40, 255, 263).
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1997
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß,
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Melullis, die Richterin Dr. Tepperwien und
den Richter Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine der führenden "Kölsch"-Brauereien ("D.-Kölsch"). Die Beklagte betreibt einen Bierverlag in Berlin. 1991 schlossen die Parteien einen Vertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten
"für das Territorium lt. anliegender Karte (Ost- und West-Berlin innerhalb des Berliner-Ringes sowie Strausberg, Rüdersdorf und Fürstenwalde) das Recht zum alleinigen direkten exklusiven Bezug und Vertrieb von D.-Kölsch"
einräumte (§ 1 Ziffer 1) und die Beklagte sich verpflichtete, kein Bier vergleichbarer Brauart (Kölsch) zu beziehen (§ 1 Ziffer 2) sowie eine Mindestmenge von 600 hl im ersten, 1.500 hl im zweiten, 2.200 hl im dritten, 3.500 hl im vierten sowie 5.000 hl im fünften und jedem weiteren Jahr der Vertragslaufzeit abzunehmen (§ 3). Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von fünf Jahren (1992 bis 1996) abgeschlossen und sollte sich - sofern ungekündigt - um weitere fünf Jahre verlängern; für den Fall der Kündigung war jeder Partei eine Verlängerungsoption eingeräumt.
Die Vertragsunterzeichnung fand am 11. November 1991 in feierlichem Rahmen in Berlin statt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob - wie die Klägerin behauptet hat - zwei der unterzeichneten (sechsseitigen) Vertragsurkunden mit einer Heftklammer zusammengeheftet waren oder ob - wie die Beklagte vorgetragen hat - bei allen unterzeichneten Vertragsurkunden die einzelnen Seiten jeweils nur durch Büroklammern zusammengehalten wurden. Beide Parteien haben Vertragsurkunden zu den Akten gereicht, die von den beiden Geschäftsführern unterzeichnet worden sind: Das von der Klägerin stammende Exemplar weist eine - unstreitig später vorgenommene - Lochung mit einer eingestanzten Öse sowie unterhalb der Lochung einen Einstich auf, wie er beim Heften mit einer Heftmaschine entsteht. Die von der Beklagten vorgelegte Urkunde besteht aus einzelnen losen Blättern, die in der oberen linken Ecke die Spuren einer Büroklammer tragen. Die in § 1 Ziffer 1 des Vertrages angesprochene Karte war unstreitig nicht beigefügt.
Im ersten Vertragsjahr setzte die Beklagte statt der im Vertrag festgesetzten 600 hl lediglich 83,48 hl D.-Kölsch ab. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz wegen Unterschreitung der Mindestabnahmemenge geltend. Die Beklagte hält den Vertrag für nichtig. Vorsorglich hat sie ihre Zustimmung zum Vertragsschluß wegen arglistiger Täuschung angefochten und die Kündigung aus wichtigem Grund wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35.642,80 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen;
- 2.
festzustellen, daß die erklärte Kündigung unwirksam sei und das Vertragsverhältnis über den 22. Januar 1993 hinaus fortbestehe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat widerklagend die Feststellung beantragt,
daß der Vertrag vom 11. November 1991 nichtig sei.
Die Vorinstanzen haben jeweils Beweis erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und Feststellungsantrag sowie ihren Antrag auf Abweisung der Feststellungswiderklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis des § 34 GWB i.V. mit § 126 Abs. 1 BGB nichtig. Ob gegen das Schriftformgebot schon deshalb verstoßen worden sei, weil die in § 1 Ziffer 1 des Vertrages genannte Karte nicht beigefügt gewesen sei, könne offenbleiben. Denn jedenfalls ergebe sich die Formnichtigkeit daraus, daß bei keiner der am 11. November 1991 unterzeichneten Vertragsurkunden die einzelnen Blätter fest zusammengefügt gewesen seien. Für das äußere Erscheinungsbild einer Urkunde gelte auch im Rahmen des kartellrechtlichen Schriftformerfordernisses das Prinzip der Urkundeneinheitlichkeit; dies verlange bei einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde eine dauerhafte Verbindung. Auch im Blick auf Sinn und Zweck des in § 34 GWB niedergelegten Formerfordernisses sei hierzu eine aufgeschobene Büroklammer nicht ausreichend; zu fordern sei zumindest eine Heftung mit Hilfe einer Heftmaschine, die zwar ebenfalls keinen absoluten Schutz vor Manipulation biete, immerhin aber eine wirksamere Hemmschwelle gegenüber nachträglicher Veränderung darstelle.
Die Behauptung der Klägerin, wonach jeweils eine der den Parteien überlassenen Vertragsurkunden geheftet worden sei, hat das Berufungsgericht für nicht erwiesen erachtet.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 11. November 1991 nicht formunwirksam nach §§ 18, 34 GWB i.V. mit § 125 BGB.
1.
Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Vertrag dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB unterliegt, weil die Parteien in § 1 Ziffer 1 und 2 des Vertrages typische Absatz- und Bezugsbeschränkungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB vereinbart haben.
2.
Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht das kartellrechtliche Schriftformerfordernis deshalb als nicht erfüllt angesehen hat, weil die sechs Blätter, aus denen die Vertragsurkunde besteht, nach den getroffenen Feststellungen nicht fest miteinander verbunden waren.
a)
Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung auf die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1963 (BGHZ 40, 255) gestützt. In jenem Fall ging es freilich, was auch das Berufungsurteil nicht verkennt, nicht darum, wie mehrere Blätter eines dem Schriftformgebot unterliegenden Vertragstextes miteinander verbunden sein müssen, sondern um die Frage, in welcher Weise ein von beiden Parteien unterzeichneter (Miet-)Vertrag mit Urkunden verbunden sein muß, auf die er verweist. In jenem Urteil hebt der Bundesgerichtshof hervor, daß die Einheit der Urkunde, die dem in § 126 Abs. 2 BGB vorgesehenen Regelfall der Unterzeichnung eines Schriftstücks als Wesensmerkmal der Schriftform zu entnehmen sei, durch Beifügung der in Bezug genommenen Urkunde zur Haupturkunde in Erscheinung treten müsse. Damit die beiden Teile als eine einheitliche Urkunde erkennbar seien, sei in der Regel eine Verbindung erforderlich, die - wie beispielsweise eine Heftung mit Hilfe einer Heftmaschine - eine dauernd gewollte Zusammengehörigkeit äußerlich erkennbar mache und deren Lösung Gewaltanwendung erfordere (BGHZ 40, 255, 263).
In der Folge hat der Bundesgerichtshof das mietvertragliche Schriftformerfordernis des § 566 BGB, was Änderungen und Ergänzungen angeht, weiter gelockert und insbesondere für von beiden Parteien unterzeichnete Nachtragsvereinbarungen auf das Erfordernis einer festen Verbindung mit der ursprünglichen Vertragsurkunde verzichtet (zuletzt BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283, 2284 m.w.N.; vgl. ferner Schlemminger, NJW 1992, 2249, 2250 f.) [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]. Ob das Erfordernis einer festen, zumindest gehefteten Verbindung auch - oder jedenfalls - für einzelne Blätter des Haupt-(miet)vertrages zu gelten hat, ist dagegen höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist diese Frage ebenso umstritten wie im Schrifttum (bejahend OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.8.1995 - 1 U 65/95; KG KG-Report 1995, 109; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 126 Rdn. 6; Schlemminger a.a.O. S. 2252 ff. u. 2255 f.; verneinend OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 10 [OLG Stuttgart 24.04.1995 - 5 U 18/94]; OLG Düsseldorf WiB 1996, 356; OLG München NJW-RR 1996, 654 [OLG München 20.10.1995 - 21 U 4893/94]; MünchKomm/Förschler, BGB, 3. Aufl., § 126 Rdn. 10; Häsemeyer, JuS 1980, 1, 4; vgl. weiter Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 126 Rdn. 4; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 126 Rdn. 9 u. 12).
b)
Unabhängig davon, ob die in der Entscheidung BGHZ 40, 255 aufgestellten strengen Anforderungen bei Unterzeichnung der Stammurkunde eines dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB unterliegenden Miet- oder Pachtvertrages zu beachten wären, gelten sie jedenfalls nicht für das hier in Rede stehende kartellrechtliche Schriftformerfordernis. Der mit § 34 GWB verfolgten Kontrollfunktion ist vielmehr Genüge getan, wenn ein aus mehreren Blättern bestehender Vertragstext nach seinem Erscheinungsbild, insbesondere durch Schriftbild, Paginierung und inhaltlichen Zusammenhang, als einheitliche Vertragsurkunde wirkt. Weitergehende Anforderungen verlangen nach aller Erfahrung die Erfordernisse der kartellbehördlichen Aufsicht nicht.
Die beschriebenen Anforderungen im Miet- und Pachtvertragsrecht erklären sich aus der besonderen Funktion, die die Schriftform im Miet- und Pachtvertragsrecht zu erfüllen hat. Sie dient dort dem Schutz des Grundstückserwerbers, der in die Lage versetzt werden soll, sich zuverlässig über die vertraglichen Verpflichtungen zu unterrichten, in die er nach § 571 BGB eintritt, und der - soweit möglich - vor Manipulationen seitens des Mieters oder Pächters zu schützen ist (vgl. BGHZ 40, 255, 261; MünchKomm/Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 566 Rdn. 1 ff.; Schlemminger a.a.O. S. 2252 f.). Auch im Rahmen der Beweissicherungsfunktion, der das Schriftformerfordernis im allgemeinen dient, kann die Einheitlichkeit der Vertragsurkunde von Bedeutung sein. Das kartellrechtliche Schriftformgebot des § 34 GWB soll demgegenüber sicherstellen, daß die Behörden und Gerichte den Inhalt wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen stets ohne weiteres aus bestimmten Schriftstücken entnehmen können, ohne langwierige Nachforschungen über mögliche mündliche Absprachen anstellen zu müssen (vgl. BGHZ 53, 304, 306 f. - Diskothek; 54, 145, 148 - Biesenkate; 72, 371, 377 - Butaris; 77, 1, 6 - Preisblätter; 84, 322, 324 - Laterne; BGH, Urt. v. 17.12.1985 - KZR 4/85, WuW/E 2221, 2224 - Rosengarten; BGHZ 119, 112, 116 f. [BGH 07.07.1992 - KZR 28/91] - Änderungsvertrag; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., § 34 GWB Rdn. 1; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 34 Rdn. 10). Zwar wäre auch im Rahmen dieser Überwachungsfunktion eine feste Verbindung der zu kontrollierenden Vertragsurkunden hilfreich. Das Gesetz verzichtet jedoch mit Rücksicht auf die Gegebenheiten des kaufmännischen Verkehrs ausdrücklich auf dieses Erfordernis, soweit es - zum einen - für das kartellrechtliche Schriftformerfordernis § 126 Abs. 2 BGB nicht für anwendbar erklärt (§ 34 Satz 4 GWB) und damit den Vertragsschluß im Korrespondenzwege gestattet (Angebot und Annahme in verschiedenen jeweils von einer Vertragspartei unterzeichneten Urkunden; vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1967 - KZR 10/65, WuW/E 900, 904 f. - Getränkebezug; Urt. v. 24.10.1995 - KZR 3/95, WuW/E 3017, 3018 - Jutefilze) und soweit es - zum zweiten - in stärkerem Maße als im Rahmen des § 126 BGB Bezugnahmen zuläßt (§ 34 Satz 3 GWB).
Die Revisionserwiderung wendet demgegenüber ein, daß im Streitfall keine der beiden angeführten Ausnahmen vom Einheitlichkeitsgebot einschlägig sei. Das ist zwar zutreffend. Die Ausnahmefälle zeigen indessen, daß im Rahmen der Kontrollfunktion, der das kartellrechtliche Schriftformerfordernis zu dienen bestimmt ist, der Einheitlichkeit der Urkunde generell nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie beim allgemeinen Schriftformgebot. Nimmt das Gesetz es hin, daß den Kartellbehörden und -gerichten der vollständige Inhalt einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung erst durch Einblick in verschiedene, nicht fest miteinander verbundene, sondern lediglich aufeinander bezugnehmende Urkunden zur Kenntnis gelangt, kann jedenfalls für das kartellrechtliche Formerfordernis keine feste Verbindung der einzelnen Blätter der Haupturkunde gefordert werden. Zwar ist anerkannt, daß das Gebot der Urkundeneinheitlichkeit im Rahmen des § 34 GWB nur abgeschwächt und nicht aufgegeben ist (vgl. H. G. Hesse, GRUR 1984, 324, 326) und daß eine klare gegenseitige Bezugnahme erforderlich ist, wenn die vertraglichen Verpflichtungen auf verschiedene Urkunden verteilt sind (BGHZ 84, 322, 324 f. [BGH 29.06.1982 - K ZR 19/81] - Laterne). Die Notwendigkeit eindeutiger Bezugnahme folgt in diesen Fällen jedoch schon daraus, daß die von den Vertragsparteien gewollte gegenseitige Abhängigkeit der in verschiedenen Urkunden niedergelegten Vereinbarungen ein - für die Einschätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der Ausschließlichkeitsbindungen wesentlicher - Teil der schriftlich niederzulegenden Gesamtvereinbarung ist (BGHZ 84, 322, 324 f. [BGH 29.06.1982 - K ZR 19/81] - Laterne). Demgegenüber besteht nach aller Erfahrung auf selten der Kartellbehörden kein praktisches Bedürfnis dahin, daß die Urkunden der unter das Schriftformerfordernis des § 34 GWB fallenden Verträge den Eindruck der Einheitlichkeit auch durch eine (jedenfalls bei Vertragsunterzeichnung bestehende) feste körperliche Verbindung vermitteln.
3.
Die vom Berufungsgericht angenommene Formnichtigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten (§ 563 ZPO).
a)
Das Berufungsgericht hat - entsprechend dem unstreitigen Parteivorbringen - festgestellt, daß dem von den Parteien unterzeichneten Vertrag die dort als "anliegend" bezeichnete Karte nicht beigefügt war. Ein Schriftformmangel könnte daraus nur folgen, wenn eine zusätzliche Vereinbarung in Betracht stünde, die im Vertragstext selbst keinen Niederschlag gefunden hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Dem Parteivorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß es die fragliche Karte jemals gegeben hätte und daß in ihr etwas Zusätzliches - über den schriftlich festgehaltenen Vertragstext Hinausgehendes - enthalten gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob - wozu das Berufungsgericht geneigt hat - die sprachliche Umschreibung des geschützten Absatzgebietes ("Ost- und West-Berlin innerhalb des Berliner-Ringes sowie Strausberg, Rüdersdorf und Fürstenwalde") das Vereinbarte hinreichend deutlich benennt. Da § 34 GWB keine Inhaltsanforderungen stellt (BGHZ 77, 1, 6 f. [BGH 12.02.1980 - KZR 8/79] - Preisblätter), handelt es sich nicht um eine Frage mangelnder Schriftform, wenn eine Vereinbarung unklar oder lückenhaft ist.
b)
Auch der Umstand, daß die Parteien am 11. November 1991 neben der Vertragsurkunde ein "Aktionsprogramm für die Einführung von D.-Kölsch in Berlin" unterzeichnet haben, führt nicht zur Formunwirksamkeit des Vertrages. Bei dem Aktionsprogramm handelt es sich um eine Vereinbarung über die Aufgabenverteilung im Zuge der Einführung des fraglichen Produkts im Absatzgebiet. Eine solche begleitende, die auf beide Seiten entfallenden Tätigkeiten koordinierende Absprache muß im Rahmen eines Vertrages, wie ihn die Parteien geschlossen haben, laufend erfolgen. Sie kann auf die kartellrechtliche Beurteilung des Vertragswerks und auf die Entschließung der zuständigen Stellen schlechterdings keinen Einfluß haben und bedarf nicht der Schriftform (vgl. BGHZ 54, 145, 148 f [BGH 09.04.1970 - KZR 7/69], - Biesenkate; 119, 112, 114 - Änderungsvertrag; H. G. Hesse a.a.O. S. 329).
III.
Das angefochtene Urteil, das von der Formnichtigkeit des Vertrages vom 11. November 1991 ausgegangen ist, kann sonach keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sowie ihr Feststellungsbegehren nicht weiter geprüft, so daß dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt ist. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Ungern-Sternberg
Melullis
Tepperwien
Bornkamm