Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1970, Az.: KZR 7/69
„Biesenkate“
Wirksamkeit einer ausschließlichen Bezugsbindung betreffend Biere und bierähnliche Getränke; Pachtvertrag als Vertrag zugunsten Dritter; Schriftformerfordernis bei Nebenabreden und Vertragsänderungen; Beeinträchtigung des Handels zwischen EWG-Mitgliedstaaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1970
- Aktenzeichen
- KZR 7/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12701
- Entscheidungsname
- Biesenkate
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.07.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 54, 144 - 157
- JZ 1971, 179-182 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1970, 910-912 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 2157-2160 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Gastwirt Heinz S.
2. Ehefrau Hilde S.
Prozessgegner
D. U.-B. AG, D., R. Straße ...,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, Gerichtsassessor a.D. Helmuth B. und Dipl.-Kaufmann
Kurt S., ebenda
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Frage, ob ein Vertrag zugunsten Dritter der Form bedarf, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Versprechensempfänger.
- b)
Nebenabreden zu einer Ausschließlichkeitsvereinbarung sind nur dann formfrei, wenn sie schlechterdings keinen Einfluß auf die Entschließung der Kartellbehörde haben können, ob eine Mißbrauchsverfügung nach § 18 GWB zu erlassen ist.
Vereinbarungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 EWG-VO Nr. 17/62 sind, auch wenn sie gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV verstoßen, so lange voll wirksam, wie ihre Nichtigkeit durch die dafür zuständigen Stellen nicht festgestellt ist. Welche Behörden und Gerichte im einzelnen für diese in die Zukunft wirkende Entscheidung zuständig sind, richtet sich, soweit nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tätig wird, nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten. In der Bundesrepublik Deutschland fällt diese Entscheidung in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden. Die Zuständigkeit der Gerichte ist nur insoweit begründet, als sie dazu berufen sind, die Maßnahmen der Verwaltungsbehörden zu überprüfen.
- a)
Die Geltendmachung des in einem Vertrag zugunsten Dritter festgelegten ausschließlichen Belieferungsrechts durch den begünstigten Dritten verstößt gegen Treu und Glauben, wenn dem Dritten dieses Recht im Hinblick auf eine entsprechende Verpflichtung des Versprechensempfängers zugewandt wurde, die wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (Fehlen der Geschäftsgrundlage).
- b)
Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer ausschließlichen Bierbezugsverpflichtung.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 1970
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Dr. Faller, Dr. Sprenkmann und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger, ein Gastwirtsehepaar, haben von den Eheleuten D. durch schriftlichen Vertrag vom 10. November 1965 die Gaststätte "Biesenkate" in W. gepachtet und zugunsten der beklagten Brauerei die Verpflichtung übernommen, sämtliches Bier und bierähnliches Getränk, welches sie während der Pachtzeit in dem Pachtobjekt verkaufen, ausschließlich von der Beklagten zu beziehen, ausgenommen "Kurfürsten-Alt" der K.-Bräu-AG in B., die sich zu 98 % im Besitze der Beklagten befindet (§ 9 des Pachtvertrages).
Der Pachtvertrag wurde unter Verwendung eines Vertragsformulars abgeschlossen, das die Beklagte ausgearbeitet und den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt hat. Die ausschließliche Bezugsbindung stimmt mit einer gleichartigen Verbindlichkeit überein, die die Beklagte den Verpächtern D. in einem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag vom 7. November 1960/10. Mai 1961 mit der Verpflichtung auferlegt hat, sie einem Pächter weiterzugeben. In diesem Vertrag übernahmen die Eheleute D. als Gegenleistung für ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM gegenüber der Beklagten u.a. die Verpflichtung, als Sicherheit eine Grundschuld von 20.000 DM zu bestellen (§ 6), das Darlehen mit 7 % zu verzinsen (§ 3) und mit 150 DM monatlich zu tilgen (§ 4) sowie für die Dauer von mindestens 20 Jahren ohne Rücksicht auf eine frühere Rückzahlung des Darlehens nur Bier und bierähnliche Getränke der Beklagten ununterbrochen zum Ausschank oder sonstigen Verkauf zu bringen (§ 8). Außerdem hat sich die Beklagte einerseits die Befugnis ausbedungen, in einer Reihe von Fällen das Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückzufordern (§ 7), andererseits festgelegt, daß die fristlose Kündigung des Darlehens, die für mindestens 20 Jahre bestehende Bezugsverpflichtung nicht berührt (§ 7 letzter Absatz).
Im Mai und Juni 1968 bezogen die Kläger Biere der Kö. KG in D.. Die Beklagte forderte sie zur Unterlassung auf und verlangte eine Vertragsstrafe.
Die Kläger halten die ausschließliche Bezugsbindung für unwirksam. Ihre Klage festzustellen, daß sie nicht verpflichtet seien, außer Kurfürsten-Alt sämtliche Biere und bierähnliche Getränke von der Beklagten zu beziehen, haben Land- und Oberlandesgericht abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Pachtvertrag hinsichtlich der Bezugsbindung als Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB anzusehen ist. Die Bindungen, die die Kläger zugunsten der Beklagten übernommen haben, begründen für diese nur Rechte. Der Bierbezugsverpflichtung der Kläger stehen keinerlei Verbindlichkeiten der Beklagten - auch keine Pflicht zur Lieferung von Bier - gegenüber, so daß insbesondere auch kein Vertrag zu Lasten Dritter vorliegt, der nach dem geltenden Recht unzulässig wäre (vgl. BGH WM 1970, 99).
Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, wenn es bei der Beurteilung der Frage, ob der Pachtvertrag mit seiner Bezugsbindung zugunsten der Beklagten im Sinne der §§ 18, 34 GWB schriftlich abgefaßt ist, allein auf das zwischen Verpächter und Pächter bestehende Rechtsverhältnis abstellt. Durch den Vertrag zugunsten Dritter wird zwischen dem Schuldner und dem Dritten nicht ein besonderes Vertragsverhältnis begründet. Für den Dritten entsteht nur ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Versprechensempfänger abgespaltenes Forderungsrecht. Der Rechtsgrund für die Leistung des Schuldners an den Dritten ist in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Versprechensempfänger zu sehen. Demgemäß kommt es bei der Prüfung der Schriftform allein auf dieses Verhältnis an (Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. Vor § 328 Anm. 19).
2.
Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht an, meint jedoch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Einhaltung der vorgeschriebenen Schriftform stets die vollständige Niederlegung sämtlicher Vertragsvereinbarungen, auch unbedeutender Nebenabreden, verlange. Die Kläger hätten im einzelnen dargelegt, daß der Pachtvertrag in 10 Punkten die zwischen den Klägern und den Eheleuten D. getroffene Vereinbarung nicht richtig wiedergebe. Daraus ergebe sich, daß der Pachtvertrag und damit die Bezugsbindung nichtig seien.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
a)
Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht zugestimmt werden, wenn es ausführt, daß Nebenabreden und Vertragsänderungen, die nicht zu einer wesentlichen Verschiebung des Leistungsverhältnisses führen bzw. keine erhebliche Änderung des Vertragsinhalts bewirken und den Gebundenen lediglich begünstigen, ganz allgemein nicht der Formvorschrift des § 34 GWB unterliegen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 9. November 1967 (WuW/E BGH 900) ausgesprochen, daß ein unter § 18 GWB fallenden Vertrag nur dann dem Erfordernis der Schriftform nach § 34 GWB genügt, wenn der gesamte Vertragsinhalt und nicht nur sein die Beschränkungen enthaltender Teil schriftlich niedergelegt ist. Bei einer anderen Auslegung würde der Sinn der Vorschrift außer acht gelassen, der in erster Linie dahin geht, den Kartellbehörden und Gerichten die Überprüfung der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des § 18 GWB zu ermöglichen. Aus diesem Gesetzeszweck hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. Februar 1970 den weiteren Grundsatz abgeleitet, daß in dem schriftlich abgefaßten Vertrag der für die Überwachungsfunktion der Kartellbehörden und Gerichte bedeutsame Inhalt des Vertrages zutagetreten muß. Hieraus folgt, daß nicht nur die Nebenabreden formbedürftig sind, die nach dem Willen der Vertragschließenden wesentlich sind oder eine erhebliche Änderung des Vertragsinhalts bewirken. Vielmehr müssen - ohne Rücksicht darauf, ob der Gebundene begünstigt oder belastet wird - alle Nebenabreden schriftlich niedergelegt werden, die für die Entscheidung der Kartellbehörden und Gerichte, ob ein Vertrag die Voraussetzungen des § 18 GWB erfüllt, Bedeutung erlangen können. Nur solche Nebenabreden, die schlechterdings keinen Einfluß auf die Entschließung der zuständigen Stellen haben können, ob eine Mißbrauchsverfügung nach § 18 GWB zu erlassen ist, sind danach formfrei.
b)
Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß diese Voraussetzungen in vorliegendem Falle gegeben sind. Das ergibt sich, trotz des rechtlich abweichenden Ausgangspunktes des Berufungsgerichts, aus seinen eingehenden Darlegungen zu der Frage, ob und inwieweit die von den Klägern behaupteten Nebenabreden nicht schon in dem schriftlichen Pachtvertrag einen Niederschlag gefunden haben. Diese in erster Linie auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision bewegt sich insoweit mit ihren Angriffen auf dem ihr nicht zugänglichen Gebiete der Tatsachenwürdigung. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche der von den Klägern angeführten mündlichen Nebenabreden schon unmittelbar dem schriftlichen Vertrag entnommen werden könnten. Das Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen unter I 4 c aa des angefochtenen Urteils (BU Bl. 32-36).
II.
Das Berufungsgericht hält die ausschließliche Bezugsbindung auch nach den Vorschriften des Art. 85 Abs. 1 EWGV für zulässig. Diese Bestimmungen würden selbst dann nicht verletzt, wenn die Gesamtheit der auf dem Markt feststellbaren parallelen Bierbezugsverpflichtungen zu einer Marktbeeinträchtigung im Sinne des Art. 85 Abs. 1 EWGV führten. Das Berufungsgericht meint, von der einzelnen Vereinbarung müsse ein noch feststellbarer, spürbarer Einfluß auf die Marktverhältnisse in der Gemeinschaft und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgehen. Angesichts des geringen Umsatzes der Kläger könne dies nicht angenommen werden.
Es kann offenbleiben, ob diese Ausführungen im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1967 (WuW/E EWG/MUV 187 - "Brasserie de Haecht") rechtlich haltbar sind. Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig, weil es sich bei der vorliegenden Ausschließlichkeitsbindung um eine Vereinbarung handelt, die von der Anmeldung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften befreit und deshalb vorläufig - bis zu einer gegenteiligen Entscheidung der zuständigen Stellen - als voll wirksam anzusehen ist.
1.
Die ausschließliche Bezugsverpflichtung der Kläger mag im Hinblick darauf, daß eine bedeutende Zahl von Gastwirten an die beklagte Brauerei gebunden ist und die Konkurrenten der Beklagten in gleicher Weise Ausschließlichkeitsverträge mit Gastwirten vereinbaren, geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Art. 85 Abs. 1 EWGV). Nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 der EWG-VO Nr. 17/62 wäre sie dennoch von der Anmeldung befreit, weil sie nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten "betrifft".
In seiner nach Maßgabe des Art. 177 EWGV verbindlichen Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erkannt (Urteil vom 18. März 1970 - Rechtssache 43/69 - "Brauerei H. Bilger Söhne GmbH"), daß diese Voraussetzungen bei ausschließlichen Bezugsbindungen der hier vorliegenden Art dann gegeben sind, wenn die Waren, die zur Erfüllung des Vertrages zu liefern sind, die Staatsgrenzen nicht zu überschreiten brauchen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß dies hier der Fall ist.
2.
Nach dem genannten Urteil dürfen derartige durch die EWG-VO Nr. 17/62 von der Anmeldung befreite Vereinbarungen ohne Rücksicht darauf, ob sie bei der Kommission angemeldet worden sind, nicht als von vornherein nichtig behandelt werden. Sie sind vielmehr "so lange voll wirksam, wie ihre Nichtigkeit nicht festgestellt ist".
Damit schließt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an seine beiden zur Frage der "vorläufigen Gültigkeit" ergangenen Urteile vom 6. April 1962 (WuW/E EWG/MUV 48 - "Bosch") und 9. Juli 1969 (WuW/E EWG/MUV 213 - "Portelange") an, die sich mit der Behandlung von Vereinbarungen befassen, die von der Anmeldung nicht befreit und demgemäß bei der Kommission angemeldet sind. In Übereinstimmung mit diesen beiden Entscheidungen führt er den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit zur Begründung der These an, daß auch Vereinbarungen der hier in Frage stehenden Art, die nicht anmeldebedürftig sind, dem Nichtigkeitsrisiko allenfalls mit Wirkung vom Tage der Feststellung der Nichtigkeit unterworfen sind; insoweit wird diesen für die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes "weniger gefährlichen" Vereinbarungen (vgl. Begründung der EWG-VO Nr. 17/62) die gleiche Wirkung zuerkannt, wie "angemeldeten Vereinbarungen aus der Zeit vor dem 13. März 1962".
3.
Im Unterschied zu den angemeldeten Vereinbarungen sieht der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die von der Anmeldung befreiten und nicht bei der Kommission angemeldeten Verträge jedoch nicht so lange als voll wirksam an, "bis die Kommission nach Art. 85 Abs. 3 und den Vorschriften dieser Verordnung (= EWG-VO Nr. 17/62) entschieden hat". Er erachtet es vielmehr als ausreichend, wenn die Nichtigkeit durch nationale Behörden und Gerichte festgestellt wird (vgl. hierzu einerseits das Urteil vom 9. Juli 1969 und andererseits das Urteil vom 18. März 1970).
Das Bundeskartellamt zieht hieraus den Schluß, daß die ordentlichen Gerichte zuständig seien, bei anhängigen Leistungs- oder Feststellungsklagen inzident die Nichtigkeit nach Art. 85 Abs. 1 und 2 EWGV festzustellen. Danach könne auch in dem hier anhängigen Verfahren festgestellt werden, daß die Bezugsbindung der Kläger für die Zukunft - mit Erlaß der gerichtlichen Entscheidung - nichtig sei.
Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften befaßt sich in den Gründen des Urteils vom 18. März 1970 mit der Frage,
"ob der nationale Richter nach Gemeinschaftsrecht über die Nichtigkeit einer Vereinbarung entscheiden kann, die von der Anmeldung befreit ist und nicht angemeldet wurde, obgleich sie unter Art. 85 Abs. 1 des Vertrags fällt".
Er bejaht diese Frage unter Hinweis auf Art. 3 EWG-VO Nr. 17/62, wonach die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig bleiben, Art. 85 Abs. 1 ... nach Art. 88 des Vertrages anzuwenden, solange die Kommission kein Verfahren nach Art. 2, 3 oder 6 dieser Verordnung eingeleitet hat. Da Art. 88 EWGV auf die nationalen Zuständigkeits- und Verfahrensnormen verweise, umfasse der Begriff "Behörden der Mitgliedstaaten" auch die nationalen Gerichte.
Aus diesen Ausführungen, insbesondere aus der Bezugnahme auf Art. 88 EWGV, der ausdrücklich bestimmt, daß die Behörden der Mitgliedstaaten "im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften" über Art. 85 Abs. 1 EWGV entscheiden sollen, ergibt sich, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Zuständigkeit der nationalen Gerichte nur insoweit als gegeben ansieht, als sie nach dem nationalen Recht begründet ist. Welche Behörden und Gerichte im einzelnen zuständig sind, richtet sich somit nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt folgendes:
a)
Der EWG-Vertrag hat eine eigenständige Rechtsordnung geschaffen, die Teil des Rechts der Bundesrepublik geworden und damit von den Gerichten anzuwenden ist. Der erkennende Senat hat dementsprechend in einer Vielzahl von Entscheidungen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages, insbesondere auch die Nichtigkeitsnorm des Art. 85 Abs. 2 angewandt. Die nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1970 zu treffende Entscheidung soll jedoch eine Rechtsänderung dahin bewirken, daß eine voll wirksame Vereinbarung "ex nunc" nichtig wird. Eine derartige auf die Beseitigung der Wirksamkeit einer Vereinbarung gerichtete Entscheidung ist ihrer Natur nach Ausfluß verwaltender Tätigkeit, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wettbewerbsrecht zunächst in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden fällt. Die Zuständigkeit der Gerichte ist nur insoweit begründet, als sie dazu berufen sind, administrative Akte zu kontrollieren.
Die Zuweisung der ersten Entscheidung an die Verwaltungsbehörden bewirkt, daß dem berechtigten Verlangen nach Rechtssicherheit, das der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 18. März 1970 in den Mittelpunkt seiner Begründung stellt, in besonderer Weise Rechnung getragen werden kann. Das administrative Verfahren wird vom Inquisitionsgrundsatz beherrscht, der Verwaltung und Gerichte zu Amtsermittlungen nötigt. Es garantiert damit in weitaus stärkerem Maße als der der Parteiherrschaft unterliegende bürgerliche Rechtsstreit, daß das Gemeinschaftsrecht einheitlich - insbesondere auch in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsorganen - angewandt und damit die Wirksamkeit der Maßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht beeinträchtigt wird.
b)
§ 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 17. August 1967 (BGBl I 911) bestimmt, daß das Bundeskartellamt zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist. Es liegt nahe - bedarf hier jedoch keiner endgültigen Entscheidung -, diese Zuständigkeit, die dem bestehenden Sachzusammenhang entspricht, auch auf die hier in Frage kommenden Entscheidungen zu beziehen, bestimmte Vereinbarungen für die Zukunft für unwirksam zu erklären; denn nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften findet diese Entscheidung ihre Grundlage in der EWG-VO Nr. 17/62.
Damit hätte das Bundeskartellamt eine eigenständige Befugnis, Art. 85 Abs. 1 und 2 EWGV zumindest insoweit unmittelbar anzuwenden, als es um den Erlaß der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 18. März 1970 erwähnten Entscheidung geht. Der gegenteiligen Auffassung, die Kartellbehörden könnten Art. 85 Abs. 1 EWGV nicht unmittelbar anwenden, seien vielmehr nur berechtigt, diese Bestimmungen in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen (u.a. Deringer, WuW/EWG-Wettbewerbsrecht, EWG-VO Nr. 17 Art. 9 Anm. 27 ff), wäre hiernach die Grundlage entzogen.
4.
Die nach dem EWG-Vertrag und dem nationalen Recht zuständigen Stellen haben bisher keine Entscheidung getroffen, durch die der sich aus Art. 85 EWGV in Verbindung mit der EWG-VO Nr. 17/62 ergebende Rechtszustand - volle Wirksamkeit der ausschließlichen Bezugsbindung, die die Kläger zugunsten der Beklagten übernommen haben - beendet worden ist. Es ist deshalb für das vorliegende Verfahren selbst dann von der Wirksamkeit der Bezugsbindung auszugehen, wenn sie an sich gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV verstieße. Den Klägern ist somit der Einwand versagt, die ausschließliche Bezugsbindung sei nach Art. 85 Abs. 1 und 2 EWGV nichtig.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die in dem Pachtvertrag enthaltene Verpflichtung der Kläger, ihren gesamten Bedarf an Bier und bierähnlichen Getränken bei der Beklagten und deren Tochtergesellschaft zu decken, sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB).
Da die Bierbezugsverpflichtung in einem Vertrag zugunsten Dritter vereinbart sei, komme es für die Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Klägern und den Eheleuten D. an. Der zwischen den Klägern und den Eheleuten geschlossene Pachtvertrag könne aber unter keinem Gesichtspunkt als sittenwidrig angesehen werden.
2.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1969 (WM 1970, 99) ausgesprochen hat, nicht auf den vorliegenden Fall angewandt. Die beklagte Brauerei habe sich des Vertrages zugunsten Dritter bedient, um den Klägern eine ausschließliche Bezugsverpflichtung aufzuerlegen. Sie müsse sich deshalb bei der Prüfung der Frage, ob diese Bindung gegen § 138 BGB verstoße, so behandeln lassen, als sei sie selbst Vertragspartnerin der Kläger.
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, die Beklagte habe nicht derart an dem Abschluß des Pachtvertrages und bei dessen Ausgestaltung mitgewirkt, daß diese Tätigkeit ausschlaggebend für ihre Einbeziehung in das Leistungsverhältnis zwischen Verpächter und Pächter gewesen sei. Mit ihrer hiervon abweichenden Beurteilung bewegt sich die Revision auf dem ihr nicht zugänglichen Gebiete der tatrichterlichen Würdigung. Sie kann deshalb keinen Erfolg haben.
3.
Das angefochtene Urteil hat deshalb zu Recht die für den Vertrag zugunsten Dritter geltenden allgemeinen Grundsätze angewandt und bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auf die zwischen den Klägern und den Eheleuten D. bestehenden Rechtsbeziehungen abgestellt (Soergel/Schmidt, 10. Aufl. § 334 Anm. 1). Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es dieses Rechtsverhältnis als nicht sittenwidrig ansieht.
Dem Verpächter steht es grundsätzlich frei, dem Pächter die Nutzung des Pachtgegenstandes nur in bestimmtem Umfange oder mit bestimmten Beschränkungen und Verpflichtungen zu gewähren. Es ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht zu beanstanden, wenn der Verpächter dem Pächter eine ausschließliche Bierbezugsverpflichtung auferlegt. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt, daß weder der objektive Inhalt des Pachtvertrages noch die Umstände, die zum Vertrag geführt haben, den Schluß zulassen, daß der Pachtvertrag in seiner Gesamtheit oder in einzelnen Bestimmungen gegen die guten Sitten verstößt.
IV.
Das angefochtene Urteil kann nicht aufrechterhalten werden, weil der Sachverhalt materiell-rechtlich nicht vollständig gewürdigt worden ist. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Bezugsverpflichtung der Kläger die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage entgegenstehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne daß es der besonderen Geltendmachung durch die benachteiligte Partei bedarf (BGH LM § 242 BGB (Ba) Nr. 38).
Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Beklagte mit den Eheleuten Dötzer am 7. November 1960/10. Mai 1961 einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag geschlossen hat, der die Darlehensnehmer verpflichtet, in der Gaststätte "Biesenkate" in W. nur Bier und bierähnliche Getränke der Beklagten zu verkaufen und diese Bierbezugsbindung etwaigen Pächtern aufzuerlegen. Es hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Verpflichtung bestimmend dafür war, daß den Klägern in dem Pachtvertrag eine gleichartige Bezugsbindung zugunsten der Beklagten auferlegt worden ist. Aus diesem Grunde wurde auch nicht erörtert, ob die in dem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag enthaltene Bezugsbindung nach § 138 BGB nichtig ist und damit gegebenenfalls die Geschäftsgrundlage für die hier entscheidende Bezugsbindung der Kläger fehlt (§ 242 BGB).
Für den Fall, daß diese Voraussetzungen zu bejahen wären, verstieße die Geltendmachung des ausschließlichen Belieferungsrechts durch die Beklagte gegen Treu und Glauben. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Einwendung aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten Dötzer und der Beklagten, sondern um einen Einwand aus dem Pachtvertrag der Kläger mit den Eheleuten D.. Derartige - auf dem "Deckungsverhältnis" beruhende - Einwendungen kann der Schuldner - im Unterschied zu Einwendungen aus dem "Valutaverhältnis" - nach § 334 BGB auch gegenüber den begünstigten Dritten erheben.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die in dem Darlehens- und Bierlieferungsvertrage enthaltene Bezugsbindung gegen die guten Sitten verstößt, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß es grundsätzlich zwar nicht zu beanstanden ist, wenn die Brauerei einem Gastwirt als Darlehensnehmer eine zeitlich beschränkte ausschließliche Bezugsverpflichtung auferlegt, daß eine abweichende Beurteilung aber dann geboten ist, wenn sich aus der Abnahmeverpflichtung eine übermäßige und unbillige Beschränkung des Gastwirts in seiner persönlichen Freiheit oder seinem Gewerbebetrieb ergibt. Je länger der Zeitraum ist, für den derartige Verpflichtungen übernommen werden, desto näher liegt der Schluß, daß die wirtschaftliche Freiheit des Gastwirts in einer Weise beschränkt wird, die den an das Wirtschaftsleben zu stellenden Anforderungen von dem, was billig und gerecht ist, nicht mehr entspricht (BGH WM 1970, 99).
In vorliegendem Falle wird vor allem zu berücksichtigen sein, daß die Eheleute D. als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens von 20.000 DM neben einer ausschließlichen Bezugsbindung von mindestens 20 Jahren die Verpflichtung übernommen haben, eine Grundschuld von 20.000 DM zu bestellen, das Darlehen mit 7 % zu verzinsen und mit 150 DM monatlich zu tilgen. Das bedeutet, daß die Eheleute Dötzer trotz vertragsgemäßer Tilgung des Darlehens noch weitere 9 Jahre an die Beklagte gebunden sind. Bei der notwendigen Erörterung der Gesamtwirkung des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages wird ferner zu untersuchen sein, ob die Verzinsung des Darlehens unter Berücksichtigung der eingeräumten Sicherheit als angemessen anzusehen ist (bei Vertragsschluß betrug der Diskontsatz und der Zinssatz der Deutschen Bundesbank für Kassenkredite 3 %, der Lombardsatz 4 % - BAnz vom 6. Mai 1961 S. 3).
Das Berufungsgericht wird ferner nicht außer acht lassen dürfen, daß sich die Beklagte einerseits die Befugnis ausbedungen hat, in einer Reihe von Fällen (§ 7 des Vertrages) das Darlehen sofort einzuziehen, andererseits aber festgelegt hat, daß die fristlose Kündigung des Darlehens die für mindestens 20 Jahre bestehende Bezugsverpflichtung nicht berührt (§ 7 letzter Absatz des Vertrages). Diesem Umstand könnte besonderes Gewicht beizulegen sein, weil das Darlehen schon bei geringfügigen Vertragsverletzungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückgefordert werden kann (u.a. Zahlungsrückstand von mehr als 14 Tagen) und in einigen Fällen nicht einmal eine Vertragsverletzung vorzuliegen braucht (beispielsweise Verkauf des Grundstücks). Das Reichsgericht hat in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt, daß derartige Bestimmungen für sich allein schon als übermäßig hart anzusehen seien, weil ein Wirt in höchste Bedrängnis geraten könne, wenn die Rückzahlung eines hohen Darlehensbetrages gefordert und gleichzeitig die sonst naheliegende Möglichkeit abgeschnitten werde, bei einer anderen Brauerei die Ablösung des Darlehens gegen Eingehung eines neuen Bierabnahmevertrages zu erreichen (RG JW 1935, 3217).
Bundesrichter Dr. Löscher ist nach Beratung und Verkündung des Urteils verstorben. Dr. Fischer
Faller
Sprenkmann
Dr. Kellermann