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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1992, Az.: KZR 28/91
„Änderungsvertrag“

Lizenzvertrag; Patentlizenzvertrag; Teilerlaß von Lizenzgebühren; Schriftform; Formmangel; Teilnichtigkeit; Vollnichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1992
Aktenzeichen
KZR 28/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14417
Entscheidungsname
Änderungsvertrag
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 119, 112 - 117
  • GRUR 1993, 149-150 (Volltext mit amtl. LS) "Änderungsvertrag"
  • MDR 1993, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 666 (amtl. Leitsatz) "Änderungsvertrag"
  • NJW-RR 1993, 118-119 (Volltext mit amtl. LS) "Änderungsvertrag"
  • WM 1993, 311-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1993, 15-16 (Volltext mit amtl. LS) "Änderungsvertrag"

Amtlicher Leitsatz

Vereinbaren die Parteien eines Patentlizenzvertrages nachträglich den Teilerlaß von Lizenzgebühren und ist diese Vereinbarung wegen Nichtbeachtung der Schriftform des § 34 GWB nichtig, so ergreift die Nichtigkeit dieser Vereinbarung den wirksam geschlossenen ursprünglichen Lizenzvertrag nicht, wenn die Parteien den Ursprungsvertrag lediglich abändern, nicht aber insgesamt aufheben und durch eine neue Vereinbarung ersetzen wollten.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1992
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Inhaber des am 8. August 1979 angemeldeten deutschen Patents 29 32 205, das eine Vorrichtung zur Sicherung gegen Einbruch betrifft. Das Patent steht in Kraft. Am 6. Juni 1984 schlossen die Kläger mit dem Beklagten über die gesamte Laufzeit des Patents einen schriftlichen Lizenzvertrag. Danach hatte der Beklagte eine monatliche Lizenzgebühr von 1.000, -- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

2

Im Mai 1985 einigten sich die Parteien mündlich darüber, die Zahlungsverpflichtungen des Beklagten auszusetzen, weil dessen Geschäfte nicht gut liefen. Nach der Darstellung der Kläger hatte die mündliche Vereinbarung einen Lizenzgebührenverzicht bis zum 31. Dezember 1985 zum Gegenstand, während nach dem Vortrag des Beklagten vereinbart wurde, daß die im schriftlichen Lizenzvertrag vom 6. Juni 1984 festgelegte Lizenzgebühr "bis auf weiteres" entfallen sollte.

3

Mit der Klage verlangen die Kläger die ihrer Meinung nach rückständigen Lizenzgebühren für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis September 1989 in Höhe von 51.300, -- DM nebst Zinsen.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

5

Mit der zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Den Klägern stünden Zahlungsansprüche aus dem Lizenzvertrag nicht zu. Sowohl der Lizenzvertrag vom 6. Juni 1984 wie die Vereinbarung vom Mai 1985 über die Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen hätten gemäß § 34 GWB der Schriftform bedurft. Nur die erste, nicht aber die zweite Vereinbarung sei formgerecht geschlossen worden. Die Formnichtigkeit der zweiten Vereinbarung habe die Nichtigkeit des gesamten Vertragswerks einschließlich der ersten Vereinbarung zur Folge. Im letzten Punkt kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.

8

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Lizenzvertrag vom 6. Juni 1984 der Schriftform bedurfte. Der Vertrag unterliegt schon deshalb dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB, weil er eine Beschränkung der Vertriebslizenz auf das Land Nordrhein-Westfalen enthält, d.h. dem beklagten Lizenznehmer Lieferungen außerhalb des Vertragsgebiets untersagt sind (§§ 2, 5 Abs. 1 des Lizenzvertrages vom 6. Juni 1984). Darauf, daß eine solche regionale Beschränkung des Lizenznehmers nach § 20 Abs. 1 Halbsatz 2 GWB nicht über den Inhalt des Schutzrechts hinausgeht, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 24. 02. 1975 - KZR 3/74, WuW/E BGH 1356, 1357 - Werkstück-Verbindungsmaschinen; Urt. v. 08. 06. 1967 - KZR 2/66, WuW/E BGH 1107, 1108 - Gymnastiksandale). Für das Schriftformerfordernis ist allein entscheidend, daß dem Lizenznehmer Beschränkungen auferlegt werden, gleichgültig ob diese Lizenznehmerbeschränkungen nach den §§ 20 und 21 GWB erlaubt oder ob sie verboten sind.

9

Der Vertrag vom 6. Juni 1984 hat das Schriftformerfordernis erfüllt. Er ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit allen damals getroffenen Vertragsabreden schriftlich niedergelegt worden.

10

2.

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der von den Parteien im Mai 1985 mündlich vereinbarte Teilerlaß der Lizenzansprüche der Kläger unterliege als nachträgliche Änderung des Lizenzvertrages vom 6. Juni 1984 ebenfalls dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB. Dies greift die Revision mit dem Hinweis an, in der Rechtsprechung sei anerkannt, daß Nebenabreden, die Pflichten begründeten, welche bereits aus Sinn und Zusammenhang des Vertrages nach Treu und Glauben folgten, nicht schriftlich vereinbart werden müßten. Dasselbe müsse auch für nachträgliche Änderungen eines schriftlich abgeschlossenen Vertrages gelten, wenn durch diese Änderungen nur Pflichten geregelt würden, die sich bereits aus Treu und Glauben ergäben und damit an sich schon Vertragsgegenstand seien. So sei es hier. Die Kläger hätten vorgetragen, daß sie mit der Aussetzung der Lizenzzahlungen bis Ende 1985 einverstanden gewesen seien, weil sich der Beklagte in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Da die Kläger schon bei Vertragsschluß von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beklagten gewußt hätten, seien sie gehalten gewesen, dem nachträglich an sie herangetragenen Verlangen des Beklagten auf vorübergehende Aussetzung der Lizenzzahlungen zu entsprechen.

11

Die Rüge ist unbegründet.

12

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Verträge, die dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB unterliegen, mit ihrem gesamten Inhalt einschließlich aller Nebenabreden schriftlich abgefaßt sein müssen, weil nur die schriftliche Abfassung des gesamten Vertragsinhalts den Kartellbehörden und Gerichten die vollständige Erfassung des Ausmaßes, der Tragweite und der Auswirkungen der abgesprochenen Wettbewerbsbeschränkungen gestattet und damit eine sichere Grundlage für die Prüfung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten bietet. Lediglich solche vertraglichen Nebenverpflichtungen, die auf die kartellrechtliche Beurteilung schlechterdings keinen Einfluß haben können oder die sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Vertrages sowie aus Treu und Glauben unmittelbar ergeben, bedürfen nicht der schriftlichen Niederlegung (vgl. BGHZ 84, 125, 127 [BGH 18.05.1982 - KZR 15/81] = WuW/E BGH 1936, 1937 - "Selbstklebe-Etiketten"; Urt. v. 07. 05. 1986 - VIII ZR 238/85, WuW/E BGH 2290, 2291 = NJW 1986, 2435, 2436 - "Mehrfachverwendung von Adressen" - jeweils m.w.N.); die zuletzt genannten Nebenverpflichtungen ergeben sich für Kartellbehörden und Gerichte bereits aus dem objektiven Erklärungsinhalt der Vertragsurkunde. Der vorliegende Fall ist keiner der beiden Fallgruppen zuzuordnen. Daß die Vergütungsregelung in einem Lizenzvertrag für dessen kartellrechtliche Beurteilung von wesentlicher Bedeutung ist, zieht die Revision mit Recht nicht in Zweifel. Die Revision vermag auch nicht darzutun, daß der mündlich vereinbarte Teilerlaß von Lizenzzahlungen unmittelbar einer Pflicht aus "Sinn und Zweck des (schriftlichen) Vertrages sowie aus Treu und Glauben" entspreche. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben läßt sich die Verpflichtung des Lizenzgebers nicht herleiten, seinen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Lizenznehmer vorübergehend von der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Lizenzzahlung freizustellen. Daß sich im schriftlichen Lizenzvertrag vom 6. Juni 1984 irgendein Anhaltspunkt dafür fände, daß die Kläger gehalten seien, dem wegen finanzieller Schwierigkeiten des Beklagten an sie herangetragenen Verlangen auf vorübergehenden Erlaß von Lizenzzahlungen zu entsprechen, macht die Revision nicht geltend und ist dem schriftlichen Vertrag vom Berufungsgericht auch nicht entnommen worden. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der zwischen den Parteien mündlich vereinbarte Teilerlaß von Lizenzgebühren gemäß § 34 GWB formunwirksam ist.

13

3.

Die Formunwirksamkeit der mündlich getroffenen Abrede über den Teilerlaß von Lizenzgebühren hat nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Formunwirksamkeit des schriftlichen Lizenzvertrages vom 6. Juni 1984 ("Ursprungsvertrags") zur Folge. Der Teilerlaß sei eine nachträgliche Änderung des Ursprungsvertrages, der nunmehr nicht mehr in allen seinen Teilen schriftlich abgefaßt sei; deshalb bewirke die Änderung die Unwirksamkeit auch des Ursprungsvertrages. Demgegenüber rügt die Revision, nichtig sei nur der mündlich vereinbarte Forderungserlaß, ohne daß daraus die Nichtigkeit des formgültig geschlossenen Ursprungsvertrags vom 6. Juni 1984 herzuleiten sei.

14

Diese Rüge der Revision ist begründet.

15

Das Gesetz sieht in § 305 BGB die Möglichkeit vor, den Inhalt eines Schuldverhältnisses durch Vertrag zu ändern. Davon zu unterscheiden ist der Fall der Aufhebung des bisherigen und der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses. Ob das eine oder das andere vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei in erster Linie der Wille der Parteien maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. 02. 1992 - XII ZR 129/90, WM 1992, 1160, 1162; RGZ 65, 390, 394; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I, 14. Aufl. § 7 II, S. 90 ff; Staudinger/Löwisch, Komm. z. BGB, 12. Aufl. § 305 Rdn. 43), bei dessen Ermittlung auch die wirtschaftliche Bedeutung der Abänderung und die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19. 12. 1969 - V ZR 110/66, LM § 305 BGB Nr. 10). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien mündlich vereinbart haben, den formwirksamen Ursprungsvertrag vom 6. Juni 1984 hinsichtlich der dort vereinbarten Vergütungsregelung durch einen vorübergehenden Erlaß der vertraglich geschuldeten Lizenzforderung teilweise abzuändern, nicht aber, daß eine Einigung der Parteien dahin zustande gekommen sei, den Ursprungsvertrag insgesamt aufzuheben und ihn durch eine neue Vereinbarung umfassend zu ersetzen. Daß letzteres gewollt gewesen sei, ist auch von keiner der Parteien vorgetragen worden. Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ergibt sich vielmehr im Gegenteil, daß sie nur die Lizenzzahlungen aus dem fortgeltenden Ursprungsvertrag wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beklagten vorübergehend "aussetzen" wollten, wobei unter ihnen lediglich streitig ist, ob diese mündlich vereinbarte "Aussetzung" einen Lizenzgebührenverzicht bis zum 31. Dezember 1985 zum Gegenstand hatte (- so der Vortrag der Kläger -), oder ob die im schriftlichen Lizenzvertrag vom 6. Juni 1984 festgelegte Lizenzgebühr "bis auf weiteres", also für eine nicht genau festgelegte Zeitspanne, entfallen sollte (- so der Vortrag des Beklagten -). Bei dieser Sachlage wurde der Bestand des Ursprungsvertrags durch die formunwirksame mündliche Abrede über einen Teilerlaß von Lizenzgebühren nicht berührt. Nichtig ist lediglich die mündliche Vereinbarung über den Teilerlaß.

16

Der Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er besteht darin, den Kartellbehörden und Gerichten durch die schriftliche Niederlegung des Vertrages die vollständige Erfassung des Ausmaßes, der Tragweite und der Auswirkungen der abgesprochenen Wettbewerbsbeschränkungen zu gestatten und ihnen damit eine sichere Grundlage für die Prüfung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten zu bieten. Dieser Zweck wird erfüllt, denn das, was vertraglich zwischen den Parteien gilt, liegt schriftlich vor.

17

II. Aus den vorgenannten Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Odersky
Brandes
Mees
Maltzahn
v. Ungern-Sternberg