Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1977, Az.: KZR 6/76
„Bierbezugsbindung-Püff“
Erfüllung eines Getränkelieferungsvertrags; Beziehen, Führen und Anbieten der Getränke; Wirksamkeit des Vertrags über eine Warenbindung; Einhaltung der Schriftform; Kündigung wegen überhöhter Forderungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1977
- Aktenzeichen
- KZR 6/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13320
- Entscheidungsname
- Bierbezugsbindung-Püff
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 01.09.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 556 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei Bierlieferungsverträgen genügt der Schriftform des § 34 GWB hinsichtlich der vereinbarten Bezugspreise eine Bezugnahme auf die jeweils gültigen, schriftlich festgelegten und den Beteiligten jederzeit zugänglichen Preislisten der Brauerei.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1977
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und
die Richter Offterdinger, Dr. Freiherr von Gamm, Dr. Hesse und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. September 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte trat ab 1. Januar 1973 mit der Übernahme der Gaststätte "P." in M. in einen zwischen der Klägerin und dem Vorbesitzer schriftlich abgeschlossenen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag ein. Ziffer 2 Abs. 1 dieses Vertrages vom 7. Juli 1970 lautet:
"Dafür" - das heißt als Gegenleistung für die Gewährung eines zinslosen Darlehens von 80.000,- DM und für die Überlassung von Leihinventar bis zu einem Wert von 50.000,- DM - "verpflichtet sich der Kunde, solange er die Räume angemietet hat, (Mietvertrag vom 1. Juli 1970 mit Anlage) mindestens jedoch bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens nach Ziff. 1 a, obigen Gewerbebetrieb in vorgesehenem Umfang zu betreiben oder betreiben zu lassen und den gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken und sonstigen Erzeugnissen, die von der Brauerei hergestellt bzw. vertrieben werden, von dieser zu deren allgemeinen Preisen und Bedingungen zu beziehen, zu führen und anzubieten."
Unter Ziffer 8 heißt es:
"Im Falle einer Rechtsnachfolge sind die Verpflichtungen aus dem Vertrag dem jeweiligen Rechtsnachfolger anzubedingen. Die Verpflichtungen des Vertragspartners bleiben neben denen seines Rechtsnachfolgers bestehen."
Am 16. April 1974 trafen die Parteien eine Vereinbarung über die Bezahlung der Getränkerechnungen der Klägerin: Der Beklagte sollte diese innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungseingang begleichen; dafür räumte ihm die Klägerin das Recht auf einen Skontoabzug von zwei vom Hundert ein.
Im Laufe des Jahres 1974 entstanden Mißhelligkeiten zwischen den Parteien: Die Klägerin erhöhte ihre Bierbezugspreise, die bisher für alle von ihr belieferten Gaststätten ohne Rücksicht auf deren Entfernung von U. gleich gewesen waren, für den Raum Mi.. Der Beklagte weigerte sich, die neuen Preise anzuerkennen. Die Klägerin leitete zahlreiche Mahnverfahren gegen ihn ein. Zur selben Zeit versuchte die Klägerin, ihre vertraglichen Rechte und Pflichten auf eine M. Brauerei zu übertragen, und verlangte von dem Beklagten eine Vertragsänderung, nach der ihr das Recht zustehe, ihre Rechtsposition auf einen Rechtsnachfolger ihrer Wahl zu übertragen. Der Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab; zu der beabsichtigten Übertragung kam es nicht.
Unter dem 27. September 1974 kündigte der Beklagte den Vertrag fristlos und begründete dies mit der fortlaufenden gerichtlichen Geltendmachung angeblich überhöhter Forderungen sowie mit dem Versuch, die Lieferrechte ohne seine Zustimmung zu veräußern. Seit dem 1. Oktober 1974 weigerte er sich, Waren der Klägerin abzunehmen.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen,
daß der Beklagte verpflichtet sei, von ihr nach dem Vertrag vom 7. Juli 1970 den gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken und sonstigen Erzeugnissen, die von ihr hergestellt bzw. verteilt würden, bis zum Ende des Vertrages zu beziehen, zu führen und anzubieten,
hilfsweise,
daß die fristlose Kündigung gegenstandslos sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Im Berufungsrechtszuge hat sich der Beklagte zusätzlich darauf berufen, daß der Vertrag nichtig sei, weil der Hinweis auf die allgemeinen Preise und Bedingungen der Klägerin in Ziffer 2 des Vertrages nicht bestimmt genug sei, um dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB zu genügen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (NJW 1977, 155 = WuW/E OLG 1788).
Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin möchte die Revision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt erfolglos.
I.
Das Berufungsgericht hat untersucht, ob der Hinweis auf die allgemeinen Preise und Bedingungen der Brauerei den Anforderungen des § 34 GWB genüge. Die Erwägungen hierüber beruhen auf der in dem angefochtenen Urteil nicht näher erörterten Voraussetzung, daß bei Verträgen der in Rede stehenden Art nicht nur die Bezugsverpflichtung, sondern auch die Preisvereinbarung schriftlich niedergelegt sein müsse. Gegen diese Annahme, die die Revision als ihr günstig nicht in Zweifel zieht, bestehen keine Bedenken.
1.
Der Vertrag zwischen den Parteien bedarf der schriftlichen Abfassung nach § 34 GWB. Denn er enthält eine Bindung des Beklagten, alle von der Klägerin vertriebenen Getränke ausschließlich von dieser zu beziehen, und beschränkt daher den Beklagten darin, andere Waren von Dritten zu beziehen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Ob diese Wettbewerbsbeschränkung eine der in § 18 Abs. 1 lit. a bis c GWB aufgeführten Folgen, die das Kartellamt zum Einschreiten berechtigen, herbeigeführt hat, ist für die Frage des Schriftformerfordernisses nach § 34 GWB ohne Bedeutung, da die Schriftform dem Zweck dient, dem Kartellamt die Untersuchung zu erleichtern, ob einer der Tatbestände vorliegt, die ein Verbot der Bindung rechtfertigen (BGHZ 53, 304, 306 - Diskothek).
2.
Das Schriftformerfordernis erstreckt sich nicht nur auf denjenigen Teil der Vereinbarung, der die Bindungsabsprache enthält, sondern grundsätzlich auf die gesamte Vereinbarung, da nur die Kenntnis des Vertragsinhalts insgesamt dem Kartellamt eine sichere Grundlage für die Prüfung bietet, ob es sich um eine unerwünschte und nach § 18 GWB zu untersagende Wettbewerbsbeschränkung handelt (BGHZ 53, 304, 308 - Diskothek). So hat der Senat ausgesprochen, daß in einem Automatenaufstellvertrag mit Ausschließlichkeitsbindung auch die Vereinbarung der Parteien über Zahl und Art der aufzustellenden Automaten dem Schriftformerfordernis unterliege, da erst dadurch der Gegenstand des vertraglichen Leistungsaustausches konkretisiert werde (NJW 1976, 1743). Nichts anderes kann für die Gegenleistung gelten, die der gebundene Vertragspartner für die unter die Bindung fallenden Waren zu entrichten hat. Der vereinbarte Preis kann überdies ein wichtiges Anzeichen dafür sein, ob durch die Bindung die Wettbewerbsfreiheit der Beteiligten unbillig eingeschränkt wird oder nicht. Nach dem Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB müssen daher auch die Vereinbarungen, die den von dem gebundenen Bezieher der Waren, auf die sich die Bindung erstreckt, zu entrichtenden Preis betreffen, schriftlich niedergelegt werden.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Hinweis auf die allgemeinen Preise und Bedingungen der Klägerin dem Formerfordernis genüge. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Vertragsklausel nehme unstreitig auf schriftlich fixierte, allgemein verbindliche, zumindest für einen größeren Kundenkreis geltende Bestimmungen und allgemeine oder besondere, dem Kunden jederzeit zugängliche Preislisten Bezug. Der Vertragsinhalt ermangele nicht der kartellrechtlich nötigen Bestimmtheit, da die Kartellbehörde die Möglichkeit habe, die - jetzt und künftig - vorhandenen Preislisten in ihre Prüfung einzubeziehen.
2.
Die Revision macht hiergegen geltend: Es sei zuzugeben, daß es bei langfristigen Bezugsverpflichtungen häufig schwer möglich sei, den Lieferpreis für die gesamte Laufdauer im Vertrag festzusetzen. Mindestens aber müsse der Vertrag die zur Zeit seines Abschlusses maßgebenden Preise enthalten und für künftige Änderungen auf jederzeit eindeutig bestimmbare Preislisten Bezug nehmen. Diesen Anforderungen genüge der Vertrag nicht. Gerade der Streit zwischen den Parteien über die Frage, ob die Klägerin berechtigt sei, von ihren Münchner Abnehmern höhere Preise zu verlangen, zeige, daß für einen Außenstehenden unklar sei, was unter den "allgemeinen Preisen und Bedingungen" zu verstehen sei. Diese Klausel sei jedenfalls ebenso unbestimmt wie eine Bezugnahme auf "bei der Brauerei übliche Preise", bezüglich deren das Oberlandesgericht Frankfurt in einem anderen Rechtsstreit - 6 U (Kart) 131/74, Urt. v. 26. Juni 1975 - die Frage, ob sie dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB genüge, verneint habe.
3.
Die Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
a)
Wie die Revision nicht verkennt, ist es bei einer langfristigen Bezugsverpflichtung oft nicht möglich, die Bezugspreise schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die gesamte Laufzeit des Vertrages im voraus festzulegen. Bei einer längeren Laufzeit kann mit Preisänderungen gerechnet werden, über deren Zeitpunkt und Ausmaß keine zuverlässigen Aussagen gemacht werden können. Würde man eine Festlegung der Bezugspreise für die gesamte Vertragsdauer schon zur Zeit des Vertragsabschlusses verlangen, dann könnte man damit den Abschluß langfristiger Verträge mit Bezugsbindungen praktisch unterbinden. Darauf zielt das Gesetz jedoch nicht ab. Der durch § 34 GWB aufgestellte Formzwang soll nicht den Abschluß solcher Verträge verhindern, sondern nur deren Inhalt für das Kartellamt überprüfbar machen. Daraus ergibt sich, daß der Schriftform nicht erst dann genügt ist, wenn die Preise für die gesamte Vertragsdauer bereits im Vertrag festgesetzt sind, sondern schon dann, wenn der Vertrag die Bestimmbarkeit der jeweils gültigen Preise in jedem Zeitpunkt der Laufzeit des Vertrages gewährleistet. Daher genügt bei Bierlieferungsverträgen dem Formerfordernis hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Bezugspreises auch eine Bezugnahme auf die jeweils gültigen, schriftlich fixierten und den Beteiligten jederzeit zugänglichen Preislisten der Brauerei.
b)
Die Revision stellt dies auch letztlich nicht in Abrede. Sie meint nur, daß der Vertrag zwischen den Parteien diese Anforderungen nicht erfülle; allein zu Unrecht. Zwar erwähnt die Bestimmung unter Ziffer 2 des Vertrages Preislisten nicht, sondern begnügt sich mit der Bezugnahme auf die allgemeinen Preise und Bedingungen der Klägerin. Wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht jedoch festgestellt hat, ist es zwischen den Parteien unstreitig, daß sich die Bezugnahme auf schriftlich niedergelegte, allgemein verbindliche, zumindest für einen größeren Kundenkreis geltende Bestimmungen und allgemeine oder besondere Preislisten bezieht, die jederzeit den Kunden zugänglich waren und diesen auch bekannt gemacht wurden.
Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Es ist demnach davon auszugehen, daß unter den in dem Vertrag genannten allgemeinen Preisen nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien die schriftlich festgelegten, jederzeit zugänglichen Preislisten der Klägerin zu verstehen sind.
Da der Zweck des Schriftformerfordernisses darin besteht, dem Kartellamt als einer außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Behörde eine Überprüfung des Vertragsinhalts zu ermöglichen, reicht freilich zur Bejahung der Formgültigkeit des Vertrages die Feststellung, daß die Parteien einer Vertragsbestimmung übereinstimmend diese Auslegung geben, noch nicht aus. Vielmehr muß diese Auslegung, um für die Kartellbehörde nachvollziehbar zu sein, in dem Vertragswortlaut einen ausreichenden Ausdruck gefunden haben. Das Berufungsgericht hat hierzu unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Auslegung ausgeführt, diesem Gesetzeszweck sei Genüge getan. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Hinweis der Revision auf das oben bereits erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das die Bezugnahme auf die "bei der Brauerei üblichen Preise" für nicht hinreichend bestimmt angesehen hat, geht fehl. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in der gewählten Formulierung keinen konkreten Hinweis auf schriftlich festgelegte Preisverzeichnisse gesehen. Ob diese Auffassung zu billigen ist, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalles ab und bedarf deshalb im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner näheren Erörterung. Ein Unterschied zwischen den beiden Fällen kann schon darin bestehen, daß das Oberlandesgericht Frankfurt, im Gegensatz zu dem Berufungsgericht im vorliegenden Falle, eine vergleichbare Auslegung der Preisklausel durch die Parteien des Bindungsvertrages nicht festgestellt hat.
Entgegen der Auffassung der Revision zeigen die Streitigkeiten, die zwischen den Parteien über die Berechtigung einer auf die Münchner Abnehmer der Klägerin beschränkten Erhöhung der Bezugspreise entstanden sind, gerade, daß die Vertragsbestimmung eine eindeutige Individualisierung der jeweils maßgebenden Preise gestattet und damit auch eine erschöpfende Nachprüfung durch die Kartellbehörde ermöglicht. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten ist er in einer Anzahl von Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin mit seiner Ansicht durchgedrungen, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, ihm Preise in Rechnung zu stellen, die von deren in der Ulmer Gegend geforderten, in einer Preisliste niedergelegten Preisen abwichen. Die vertragliche Regelung der Bezugspreise hat demnach bei der Bestimmung des jeweils verbindlichen Preises nicht, wie der Beklagte meint, versagt, sondern sich im Gegenteil bewährt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der schriftliche Vertrag wenigstens die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preise und Bedingungen enthalten müsse. Genügt, wie dargelegt, hinsichtlich der künftig maßgebenden Preise die Bezugnahme auf die allgemeinen Preise der Brauerei, weil diese Bezugnahme nach dem oben näher ausgeführten Verständnis die jeweils gültigen Preise hinreichend bestimmbar macht, dann ist kein Grund dafür ersichtlich, daß sie nicht in bezug auf die bei Vertragsabschluß geltenden, aus der in diesem Zeitpunkt maßgebenden Preisliste ersichtlichen Preise ausreichend und damit zulässig sein sollte.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die fristlose Kündigung des Beklagten habe das Vertragsverhältnis nicht beendet, weil dem Beklagten kein Kündigungsgrund zur Seite gestanden habe. Bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis könne nicht angenommen werden, daß schon jede Meinungsverschiedenheit über Inhalt und Auslegung des Vertrages die Vertrauensgrundlage zerstöre. Den Parteien sei es vielmehr zuzumuten, die Klärung solcher unterschiedlichen Auffassungen durch die Gerichte zu suchen. Nichts anderes habe die Klägerin mit der gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderungen getan. Auch die von der Klägerin zeitweilig angestellten Überlegungen, ihre vertraglichen Rechte auf eine andere Brauerei zu übertragen, gäben dem Beklagten kein Kündigungsrecht, und zwar schon deshalb nicht, weil es zu einer derartigen Übertragung nicht gekommen sei. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung, der Beklagte sei nach dem Vertrage verpflichtet gewesen, eine Rechtsnachfolge auf ihrer Seite hinzunehmen, sei zumindest nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen; auch hier wäre es dem Beklagten gegebenenfalls zuzumuten gewesen, die Klärung dieser Frage in einem Rechtsstreit anzustreben.
2.
Die Revision hält die Kündigung demgegenüber für wirksam. Sie meint, die unberechtigte Mehrforderung von zuletzt etwa 25.000,- DM und deren gerichtliche Geltendmachung in 24 Prozessen stelle einen schwerwiegenden fortgesetzten Vertragsverstoß dar, der das Vertrauensverhältnis ebenso zerstört habe wie der zeitweilig unternommene Versuch, dem Beklagten vertragswidrig einen anderen Bierlieferanten aufzudrängen.
3.
Auch diese Angriffe verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.
a)
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Auseinandersetzungen der Parteien eines auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegten Vertrages über dessen Auslegung und über die Rechte und Pflichten der Vertragspartner nicht ohne weiteres die Vertragsauflösung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls des Vertrauens rechtfertigen, ist zu billigen. Bei der Auslegung eines solchen Vertrages kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die auf unterschiedlichen, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Auffassungen beruhen. Der Umstand allein, daß eine Partei bei der Auslegung einer Vertragsbestimmung einen Standpunkt vertritt, der letztlich der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, andererseits aber auch nicht von vornherein als willkürlich oder schlechthin unhaltbar bezeichnet werden kann, berechtigt die andere Partei nicht, an der Loyalität des Vertragspartners zu zweifeln.
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Gründe, die die Klägerin für ihre Rechtsauffassung sowohl bei der umstrittenen Preiserhöhung als auch im Zusammenhang mit der geplanten Übertragung der Lieferrechte angeführt hat, "keinesfalls willkürlich" gewesen seien. Mit dieser Formulierung hat es ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß es sich nicht um von vornherein nicht vertretbar erscheinende Rechtsauffassungen handelte, die einen Schluß auf fehlende Vertragstreue zuließen. Diese Ansicht ist frei von Rechtsirrtum. Im Falle der Bierpreiserhöhung vertrat die Klägerin den Standpunkt, sie sei berechtigt, für verschiedene Liefergebiete, aber innerhalb dieser "allgemein", unterschiedliche Preise zu fordern, und begründete dies mit den unterschiedlichen Vertriebskosten. Im Falle der geplanten Übertragung der Lieferrechte war sie der Ansicht, Nr. 8 des Vertrages verleihe ihr ein Recht hierzu. Für beide Rechtsansichten ließen sich Gründe anführen. So kann es sachgerecht sein, daß eine Brauerei ihre Lieferpreise nach der Entfernung des Beziehers von der Braustätte staffelt. Der Wortlaut der Vertragsbestimmung unter Ziffer 8 des Vertrages, die lediglich die Rechtsfolgen für den Fall der Rechtsnachfolge behandelt, könnte die Auslegung nahelegen, daß das Recht der Parteien, dem Vertragspartner einen Rechtsnachfolger eigener Wahl zu präsentieren, stillschweigend vorausgesetzt ist.
b)
Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die gerichtliche Geltendmachung der vom Gericht schließlich als unberechtigt beurteilten erhöhten Preise nicht als schwerwiegenden, die Vertrauensgrundlage zerstörenden oder erschütternden Vertragsverstoß angesehen hat. Können die Parteien eines langfristigen Vertrages über Meinungsverschiedenheiten keine gütliche Einigung erzielen, dann ist die gerichtliche Auseinandersetzung der geeignete Weg, eine verbindliche und objektive Entscheidung herbeizuführen. Es kann regelmäßig nicht als Vertragsverstoß angesehen werden, wenn eine Partei von den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch macht. Daß in der ungewöhnlich großen Zahl der erhobenen Klagen keine Vertragsverletzung liegt, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei damit begründet, daß der Beklagte allgemein mit großer Verzögerung gezahlt und nicht etwa nur die nach seiner Auffassung zu Unrecht geforderten Beträge zurückgehalten hat.
V.
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Offterdinger
v. Gamm
Hesse
Rebitzki