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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1996, Az.: BVerwG 3 C 13.94

Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung; Anforderungen an die Berechnung der Milchreferenzmenge; Voraussetzungen für den Übergang der Gesamtreferenzmenge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 13.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 01.03.1988 - AZ: I/3 E 522/85
VGH Hessen - 09.03.1994 - AZ: 8 UE 1404/88

Fundstelle

  • ESLR 4, -

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84 getroffene Regelung über den Referenzmengenübergang bei Übertragung von Milcherzeugungsflächen galt in der Bundesrepublik Deutschland kraft Bestimmung durch den deutschen Verordnungsgeber bereits ab dem 2. April 1984, obwohl die genannte EWG-Verordnung als solche erst am 18. Mai 1984 in Kraft getreten ist.

  2. 2.

    Die Mitteilung der Molkerei über die Referenzmenge des Milcherzeugers entfaltet gegenüber dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft im Verfahren wegen der Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung keine Bindungswirkung.

  3. 3.

    Ein Milcherzeuger ist "Pächter eines Betriebes" im Sinne von § 3 Abs. 2 MAVV, wenn er nach Veräußerung seiner eigenen Betriebsflächen die Milcherzeugung auf zuvor zugepachteten Flächen betreibt.

  4. 4.

    Sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG gegeben, so müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder von der Rücknahme überhaupt abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG keiner schriftlichen Begründung.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski und Kimmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 1994 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 1988 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ihm der Rechtsvorgänger der beklagten Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft - eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung bewilligt hatte.

2

Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes von 34,2699 ha Größe in G. den er vom 1. Mai 1979 bis zum 31. Oktober 1983 an seinen Sohn verpachtet hatte. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses bewirtschaftete er den Betrieb wieder selbst und lieferte von dort Milch an die A.. Neben den eigenen Flächen in Großenwiehe bewirtschaftete der Kläger noch 9,73 ha Weideland in N., das er von der Eigentümerin der Flächen, Frau ..., seit 1957 gepachtet hatte.

3

Mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1984 verkaufte der Kläger seinen Grundbesitz in Großenwiehe an die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH in Kiel (im folgenden: Landgesellschaft). Die Auflassung erfolgte am ... 1984. Am ... 1984 wurde die Landgesellschaft als neue Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nachdem der Kläger am ... 1984 den verkauften Hof an die Landgesellschaft übergeben hatte, lieferte er vom 1. Mai 1984 bis zum 15. August 1984 von seinen Pachtflächen in N. auf die er sein Vieh umgesetzt hatte, weiterhin Milch an die A.. Die Meierei teilte ihm am 3. Mai 1984 eine Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung in Höhe von 246.000 kg mit, die sie nach der Gesamtmenge der vom Kläger mit seinem Sohn bezogenen Milchmenge berechnet hatte.

4

Mit Schreiben vom 6. Juni 1984 teilte die Landgesellschaft dem Amt für Land- und Wasserwirtschaft Flensburg (im folgenden: Landwirtschaftsamt) mit, daß sie den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in G. habe. Bei einer Neubesetzung des Betriebes solle dort die Milchviehhaltung fortgeführt werden. Zugleich beantragte sie beim Landwirtschaftsamt eine Bescheinigung, daß die ursprünglich dem Kläger zustehende Referenzmenge auf sie, die Landgesellschaft, übergegangen sei.

5

Am 8. Juni 1984 stellte der Kläger auf amtlichem Vordruck einen Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung. Der Antrag ging am 12. Juni 1984 beim Landwirtschaftsamt ein und wurde von dort an das Bundesamt zusammen mit der Garantiemengenbescheinigung der A. vom 3. Mai 1984 und einer Kopie des Schreibens der Landgesellschaft vom 6. Juni 1984 weitergeleitet. In dem Antrag gab der Kläger seine Wohnanschrift in Großenwiehe an. In den Zeilen 11 und 12 des Vordruckes, in denen die Anschrift des milcherzeugenden Betriebes einzutragen war, falls diese von der Wohnanschrift des Antragstellers abweiche, gab der Kläger an "s.o." (Zeile 12). Zur Beantwortung der anschließenden auf den milcherzeugenden Betrieb bezogenen Frage in Zeile 14 "Haben Sie den Betrieb gepachtet?" kreuzte der Kläger die Rubrik "nein" an. Zusätzliche Blätter für den Fall der Bewirtschaftung mehrerer Betriebe legte der Kläger nicht vor.

6

Mit Bescheid vom 2. Juli 1984 bewilligte das Bundesamt dem Kläger eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung in Höhe von 150.000 DM.

7

Mit Schreiben vom 10. Juli 1984 teilte die Landgesellschaft dem Bundesamt mit, daß sie aufgrund notariellen Kaufvertrages den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in G. erworben habe und alle Rechte des Betriebes auf sie übergegangen seien. Für den Fall, daß dem Kläger ein Bewilligungsbescheid für eine Milchaufgabevergütung erteilt worden sei, bat sie, den Bescheid sofort zu widerrufen.

8

In einer daraufhin vom Bundesamt mit Schreiben vom 11. Juli 1984 erbetenen Stellungnahme bestätigte der Kläger, seine gesamten Eigentumsflächen in G. und die dazugehörenden Gebäude an die Landgesellschaft veräußert zu haben. Seitdem bewirtschafte er weiterhin 9,73 ha Pachtland. Auf diesen Flächen halte er seinen bisherigen Kuhbestand, der noch bis mindestens 15. August 1984 gemolken werde.

9

Mit Bescheid vom 26. September 1984 hob das Bundesamt den Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 1984 auf. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe vor der Bewilligung der Vergütung seinen landwirtschaftlichen Betrieb an einen Dritten veräußert und damit gleichzeitig seine Anlieferungs-Referenzmenge auf den Dritten übertragen. Sein Anspruch auf die Vergütung sei somit entfallen. Der Bewilligungsbescheid sei daher nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen aufzuheben.

10

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Oktober 1984 Widerspruch mit der Begründung ein, ab dem 1. Mai 1984 habe er an die Meierei von seinen gepachteten Flächen in N. weiterhin Milch geliefert. Diese Flächen hätten auch über Quoten verfügt, da auf ihnen nie männliches Vieh gegrast habe. Erst nach Bewilligung der Vergütung habe er die Milcherzeugung und -lieferung am 15. August 1984 eingestellt. Die Flächen würden ab sofort über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nicht mehr für Milchvieh genutzt.

11

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1984 bat das Bundesamt den Kläger darzulegen, ob und in welcher Höhe die Referenzmengenbescheinigung der A. vom 3. Mai 1984 die gepachteten Flächen in N. betreffe. Falls dem Kläger für die gepachteten Flächen eine Referenzmenge zugestanden habe, müsse eine Einwilligung des Verpächters vorliegen, wonach dieser sich einverstanden erkläre, daß die Milcherzeugung bezüglich dieser Flächen endgültig aufgegeben werde. Mit Schreiben vom 3. Januar 1985 legte der Kläger eine Bescheinigung der Verpächterin vom 5. Januar 1985 vor, worin diese erklärte, daß die Flächen ab sofort nicht mehr für die nächsten zehn Jahre als Milchviehweiden genutzt würden.

12

Das Landwirtschaftsamt bescheinigte der Landgesellschaft in der Folgezeit den Übergang der Gesamtreferenzmenge.

13

Mit Bescheid vom 27. Februar 1985 wies das Bundesamt den Widerspruch gegen die Aufhebungsverfügung mit der Begründung zurück, zum Zeitpunkt der Erstellung der Referenzmengenbescheinigung am 3. Mai 1984 durch die A. habe die Referenzmenge dem Kläger nicht mehr zugestanden. Im Hinblick auf die gepachteten Flächen in N. komme auch nicht ein nur teilweiser Übergang der Referenzmenge auf den Käufer des Betriebes in G. in Betracht, denn auf den gepachteten Flächen sei erst nach Übergabe des Betriebes G. vom Kläger die Milcherzeugung aufgenommen worden. Nach Überprüfung der gesamten Angelegenheit könne eine für den Kläger günstigere Entscheidung nicht getroffen werden.

14

Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen noch vorgetragen: Die VO (EWG) Nr. 1371/84, die den Referenzmengenübergang regele, sei erst mit Wirkung vom 18. Mai 1984 in Kraft getreten. Selbst wenn der Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 1984 rechtswidrig gewesen sein sollte, hätte das Bundesamt ihn nicht zurücknehmen dürfen; denn sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts sei schutzwürdig. Mit dem Verkauf seines Hofes und der späteren Aufgabe des gepachteten Teils seines Betriebes habe er eine Vermögensposition getroffen, die er nicht mehr, oder doch nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Er sei auf die Milchrente existentiell angewiesen.

15

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

16

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. März 1988 stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Rücknahme sei selbst dann zu Unrecht erfolgt, wenn von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides und dem Fehlen von Vertrauensschutzgründen ausgegangen werde. Das Bundesamt habe nach § 48 VwVfG Ermessen auszuüben. Die in dem Bescheid vom 26. September 1984 gegebene Begründung reiche als Ermessensbegründung nicht aus.

17

Gegen den Gerichtsbescheid hat das Bundesamt Berufung eingelegt und im wesentlichen vorgetragen: Es habe in der erforderlichen Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Allerdings sei das Ermessen aufgrund der besonderen Umstände auf Null reduziert gewesen. Der Kläger habe den Erlaß des Bewilligungsbescheides durch unrichtige Angaben erwirkt mit der Folge, daß er sich auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen könne. Deshalb hätte zugunsten des Klägers sogar eine Existenzgefährdung unterstellt werden können, ohne daß dies zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.

18

Der Kläger hat im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagten sei bei Erlaß des Bewilligungsbescheides auch die Betriebsveräußerung bekannt gewesen. Vertrauensschutz bestehe, weil der Kaufvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, als Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84 noch nicht in Kraft gewesen sei. Die Rücknahmeentscheidung des Bundesamts sei jedenfalls ermessensfehlerhaft ergangen.

19

Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Erklärung der früheren Verpächterin Bußmann vom 15. Dezember 1993 vorgelegt, wonach die vormals an ihn verpachteten Flächen in Niebüll ab sofort nicht mehr als Milchviehweiden genutzt würden.

20

Mit Urteil vom 9. März 1994 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 2. Juli 1984 sei rechtswidrig, weil die Milchaufgabevergütung dem Kläger zu Recht gewährt worden sei. Die dem Kläger bei Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Verordnung am 2. April 1984 zustehende Referenzmenge sei nicht auf die Landgesellschaft übergegangen. Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84 sei erst am 18. Mai 1984 in Kraft getreten. Der Kläger habe seinem Antrag auch nicht die Einwilligung des Verpächters beifügen müssen, denn er sei zu Beginn des Pachtverhältnisses kein Pächter eines Betriebes im Sinne der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift gewesen.

21

Gegen dieses Urteil hat das Bundesamt Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Der in Art. 7 der VO (EWG) Nr. 857/84 enthaltene Grundsatz der Flächenakzessorietät der Referenzmenge werde mißachtet, wenn diese Vorschrift für die Zeit von ihrem Inkrafttreten bis zum Inkrafttreten der Ergänzungsbestimmung in Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84 für unanwendbar erachtet und deshalb in dieser Zeit Refenzmengenübergänge ohne Flächenbindung anerkannt würden.

22

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 1994 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

25

II.

Zulässig und begründet ist die Revision der beklagten Bundesanstalt, auf welche die dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft übertragenen Aufgaben sowie alle diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl I S. 2018) übergegangen sind.

26

Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO), nämlich des § 48 VwVfG, des § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt - MAVV - vom 20. Juli 1984 (BGBl I S. 1023) sowie des Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 (ABl Nr. L 90 vom 1. April 1984, S. 13), des Art. 5 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1371/84 (ABl Nr. L 132 vom 18. Mai 1984, S. 11) in Verbindung mit §§ 7, 23 der Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) vom 25. Mai 1984 - MGV - (BGBl I S. 720). Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Bewilligung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung - der Milchrente - ihrerseits aufgehoben worden ist, erweist sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach den von ihm festgestellten Tatsachen als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß allein § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung der Milchrente in Betracht kommt. Es verneint aber zu Unrecht die Grundvoraussetzung seiner Anwendung, nämlich die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bewilligungsbescheides, weil es rechtsfehlerhaft annimmt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung der Milchaufgabevergütung. Zum einen meint es irrtümlich, daß dem Kläger - im Zeitpunkt der Antragstellung wie auch der Bewilligung der Vergütung - die ihm auf der Grundlage der Milchanlieferungen des landwirtschaftlichen Betriebes in Großenwiehe berechnete Referenzmenge zugestanden habe. Zum ändern hält es die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MAW, wonach Pächter eines Betriebes im Sinne des Art. 12 lit. d der VO (EWG) Nr. 857/84 ihrem Antrag die schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes beifügen müssen, zu Unrecht für nicht einschlägig, wenn der Pächter bei Beginn des Pachtverhältnisses kein Pächter eines Betriebes im Sinne der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift gewesen ist.

28

Nach der auf dem Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt - MAVG - vom 17. Juli 1984 (BGBl I S. 942) beruhenden gleichnamigen Verordnung wird Erzeugern im Sinne des Art. 12 lit. c der VO (EWG) Nr. 857/84 auf Antrag eine Vergütung gewährt, wenn ihnen eine Anlieferungs-Referenzmenge nach § 3 MGV zusteht und wenn sie sich verpflichten, die Milcherzeugung binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung endgültig aufzugeben (§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 MAVV). Dabei ist die Referenzmenge Bemessungsgrundlage für die Vergütung (§ 4 Abs. 1 MAVV). Dem Antrag ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MAVV die Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenzmenge nach § 4 Abs. 5 MGV beizufügen. Ist der Milcherzeuger Pächter eines Betriebes im Sinne des Art. 12 lit. d der VO (EWG) Nr. 857/84, so muß er nach § 3 Abs. 2 MAW die schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes beifügen.

29

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit Bescheid vom 2. Juli 1984 bewilligte Milchrente. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs müssen spätestens im Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen. Schon im Zeitpunkt der Antragstellung - im Juni 1984 - stand dem Kläger aber die Anlieferungs-Referenzmenge, für die ihm die Vergütung bewilligt worden war, nicht mehr zu; sie war mit dem 30. April 1984 - dem Tag der Übergabe seines Betriebes in G. - auf die Landgesellschaft übergegangen und ist ihm auch später nicht wieder zugeordnet worden.

30

Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Referenzmenge übergegangen ist, sind die Rechtsvorschriften, die sich für den Zeitpunkt Geltung beimessen, in welchem sich die Tatbestandsmerkmale verwirklichen, an die die Rechtsvorschriften den Wechsel in der Zuordnung der Referenzmenge knüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 = Buchholz 451.512 Nr. 18). Die einschlägigen Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Regelung - gemeinschaftsrechtliche wie deutsche - lassen die Referenzmenge, die dem Inhaber eines milcherzeugenden Betriebes zusteht, mit dem Besitzwechsel an diesem Betrieb auf den neuen Besitzer übergehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Rn. 13, Slg. 1989, 2609 "Wachauf"), ohne daß es einer behördlichen Maßnahme oder einer Willenserklärung der Beteiligten bedarf (BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - BVerwG 3 C 1.92 - Buchholz 451.512 Nr. 97; Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 3 C 58.88 - Buchholz 451.512 Nr. 54; Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - a.a.O.); daran haben die nachfolgenden gemeinschaftsrechtlichen wie auch die deutschen Rechtsvorschriften nichts geändert (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - BVerwGE 94, 143 = Buchholz 451.512 Nr. 81).

31

1.1

Für den Referenzmengenübergang ist es ohne Bedeutung, ob der neue Besitzer selbst die Milcherzeugung aufnehmen will (ständige Rechtsprechung des Senats: Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - BVerwGE 87, 94 = Buchholz 451.512 Nr. 27; Urteil vom 7. September 1992 - BVerwG 3 C 23.89 - Buchholz 451.512 Nr. 60). Dem steht Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 nicht entgegen, wonach "die Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen" wird. Diese Vorschrift darf als Kommissionsverordnung nur der Ausführung und Konkretisierung des Art. 7 der - vorrangigen - Ratsverordnung Nr. 857/84 dienen, der seinerseits den Referenzmengenübergang nicht davon abhängig macht, daß der Übernehmende Milcherzeuger ist. Auch in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 selbst kommt nicht zum Ausdruck, daß entgegen dem Grundsatz der Betriebsakzessorietät die Referenzmenge nicht übergeht, sondern etwa untergehe oder auf die nationale Reserve übertragen werde, wenn der Übernehmende selbst die Milcherzeugung nicht fortsetzen will. Das hätte aber vom Normgeber ausdrücklich gesagt werden müssen, wenn es gewollt gewesen wäre.

32

1.2

Der Referenzmengenübergang an die Landgesellschaft scheitert - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht daran, daß Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84, der die Vorschriften über den Übergang von Referenzmengen ergänzt, nach Art. 17 der genannten Verordnung erst am 18. Mai 1984, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in Kraft getreten ist.

33

1.2.1

Richtig ist, daß der bereits am 1. April 1984 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 857/84 für sich allein keine vollziehbare Vorschrift für einen Referenzmengenübergang darstellt (so ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - Buchholz 451.512 Nr. 27 S. 110), denn er sieht ausdrücklich nur vor, daß im Falle des Verkaufs eines Betriebes die entsprechende Referenzmenge "nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise" auf den Käufer übertragen wird. Diese Modalitäten wurden erst durch den nach dem Besitzwechsel in Kraft getretenen Art. 5 VO (EWG) Nr. 1371/84 festgelegt.

34

1.2.2

Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß Art. 5 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1371/84 die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, die Nummern 1 und 2 des Art. 5 auf Übergangsfälle anzuwenden, "die während des oder seit dem Referenzzeitraum stattgefunden haben". Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Verordnungsgeber Gebrauch gemacht. Bereits die ursprüngliche Fassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984, die mit Wirkung vom 2. April 1984 in Kraft getreten ist, knüpft erkennbar an die Regelung in Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84 vom 16. Mai 1984 an und enthielt in ihrem § 7 eine von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1371/84 tatsächlich Gebrauch machende Bestimmung. Nach seiner ursprünglichen Fassung wird die Höhe und die Zuordnung einer Referenzmenge nicht berührt, wenn eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche, die Teil eines Betriebes ist, aufgrund eines Kauf- oder Pachtvertrages oder im Wege der Erbfolge übertragen wird und die Fläche kleiner als 5 Hektar ist. Damit ist der Wille des deutschen Normgebers hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangt, daß in allen anderen Fällen jeder Besitzwechsel an Milcherzeugungsflächen seit dem Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Verordnung im Grundsatz einen Referenzmengenübergang zur Folge haben sollte, es sei denn, daß im Falle des Kaufes oder der Pacht eines Betriebsteils die Fläche kleiner als 5 Hektar ist. Dieser normgeberische Wille, für die Fälle eines Besitzwechsels an Milcherzeugungsflächen nach dem Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Regelung einen Referenzmengenübergang eintreten zu lassen, bleibt wirksam und erkennbar, auch wenn sich die Fünf-Hektar-Klausel in dieser Ausprägung als ungültig erweist (BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - a.a.O.). Daß - im Rahmen der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 - ein Referenzmengenübergang entgegen dem genannten Grundsatz nicht eintreten sollte, wenn nach Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Verordnung der Besitz nicht nur an einzelnen Flächen, sondern an einem ganzen Betrieb wechselt, kann dem ursprünglichen § 7 MGV nicht entnommen werden. Vielmehr zeigt die Beschränkung auf Betriebsteile, daß es im übrigen - also beim Übergang ganzer Betriebe - bei der im Zeitpunkt des Erlasses der Milch-Garantiemengen-Verordnung am 25. Mai 1984 bereits in Kraft getretenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 sein Bewenden haben soll. Auch die späteren Novellierungen des § 7 MGV haben an dieser Aussage nichts geändert.

35

1.2.3

Die Rückwirkung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 auf den 2. April 1984 und damit die die Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 nicht überschreitende zeitliche Erstreckung des Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 auf die Übergangsfälle, die seit dem 2. April 1984 stattgefunden haben, sind unbedenklich; sie sind mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Diese - zeitlich relativ kurze - Rückwirkung war erforderlich, weil das Gemeinschaftsrecht die Abgabe mit Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 zum 2. April 1984 (vgl. ABl Nr. L 90/10) eingeführt hatte. Spätestens von diesem Zeitpunkt an war im übrigen allgemein bekannt, daß der deutsche Normgeber zum Erlaß einer die Milcherzeuger belastenden Milchmengenregelung verpflichtet war, so daß trotz Unüberschaubarkeit der künftigen Belastungen im einzelnen ein schutzwürdiges Vertrauen der Milcherzeuger in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr bestehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 3 C 11.87 - BVerwGE 89, 57 = Buchholz 451.512 Nr. 42). Was speziell den Referenzmengenübergang betrifft, so hatte bereits die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 vom 31. März 1984 in Art. 7 Abs. 1 die Betriebsakzessorietät der Referenzmenge im Grundsatz festgelegt. Da nur noch die einzelnen Modalitäten durch eine Durchführungsverordnung bestimmt werden mußten, um diese Norm vollziehbar zu machen, konnte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß im Falle einer Betriebsübergabe aufgrund eines Kaufvertrages nach dem 1. April 1984 die Referenzmenge vollständig beim Verkäufer verbleibe, nicht entstehen.

36

1.3

Der Kläger kann sich auch nicht auf die ihm von der A. ausgestellte Bestätigung vom 3. Mai 1984 über eine Referenzmenge von 246.000 kg berufen und geltend machen, daß die Anspruchsvoraussetzungen für eine Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung vorgelegen hätten. Die nach § 3 Abs. 1 MAVV vorausgesetzte, dem Antrag beizufügende "Bestätigung der Molkerei" ersetzt nicht die weitere Anspruchsvoraussetzung, daß nämlich dem Antragsteller eine Referenzmenge auch zusteht (§ 2 Abs. 1 MAVV). Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 MAVV ergibt sich, daß nicht etwa diejenigen einen Antrag auf die Milchrente stellen können, die eine Bestätigung über eine Anlieferungsreferenzmenge vorlegen, sondern nur die Erzeuger, denen eine Anlieferungsreferenzmenge "zusteht". Dies zeigt auch die Rechtsfolge, die an die Bewilligung der Vergütung geknüpft wird: Nach § 5 MAVV wird die dem Erzeuger "nach den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Referenzmenge" mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Bewilligung folgt, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Die Freisetzung der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmenge ist der Preis für die Bewilligung der Milchrente. Kann die Freisetzung nicht erfolgen, weil die Referenzmenge dem Milcherzeuger nicht mehr zustand, so sind auch die Voraussetzungen für die Bewilligung der Milchrente nicht mehr gegeben. Nur die dem Erzeuger "nach den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Referenzmenge" wird freigesetzt.

37

Die Bestätigung der Molkerei vom 3. Mai 1984 bindet das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft und die Verwaltungsgerichte im Verfahren wegen der Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nicht. Sie hat nur deklaratorische Wirkung, denn der Referenzmengenübergang erfolgt normativ, d.h. ohne behördliche Mitwirkung und ohne Willenserklärungen der Beteiligten. Die Landgesellschaft kann jederzeit die Ausstellung einer den Referenzmengenübergang richtig wiedergebenden Bescheinigung durch die zuständige Landesstelle verlangen und damit eine Korrektur der Bestätigung der Molkerei erwirken. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 MAVV, wonach dem Antrag auf Bewilligung der Milchrente die Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenzmenge nach § 4 Abs. 5 MGV beizufügen ist, berührt nicht die Kompetenz und die Amtspflicht des Bundesamts, die dem Antragsteller tatsächlich zustehende Referenzmenge in eigener Verantwortung selbst zu ermitteln und die Höhe der Milchaufgabevergütung entsprechend der ermittelten Referenzmenge festzusetzen. Die Vorlage der Bestätigung dient mangels einer von Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Bindung lediglich der Unterstützung des Bundesamts bei der Ermittlung der im Verfahren zur Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung zugrunde zu legenden Referenzmenge. Auch wenn in der Entgegennahme der Mitteilung der Molkerei nach § 4 Abs. 5 Satz 2 MGV durch das Hauptzollamt ein Feststellungsbescheid (vgl. BFH, Beschluß vom 25. März 1986 - VII B 164-165/85 - BFHE 146, 188, 193) liegt, der die Grundlage für die Erhebung der Milchabgabe nach § 11 MGV darstellt, so ist doch der Inhalt der Bestätigung nicht immer identisch mit der Referenzmenge, die das Bundesamt der Bewilligung der Milchrente zugrunde zu legen hatte. Nach § 4 Abs. 1 MAVV sind z.B. Referenzmengen nach § 8 MGV sowie Erhöhungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 MGV ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt zu lassen, obwohl sie in die Bestätigung der Molkerei über die Referenzmengen nach § 10 Abs. 1 MGV aufzunehmen sind.

38

2.

Die Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Vergütung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts offen ist, ob die Flächen, die der Kläger seit 1957 von Frau Bußmann in Niebüll angepachtet hatte, vor dem 1. Mai 1984 Milcherzeugungsflächen waren. Offenbleibt diese Frage, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden kann, ob die Flächen - insbesondere im Monat April 1984 - für endgültig trockengestellte Kühe oder nur für periodisch trockenstehende Kühe verwendet worden sind. Nur bei einer ausschließlichen Verwendung für endgültig trockengestellte Kühe vor dem 1. Mai 1984 wären die Flächen vor diesem Zeitpunkt keine Milcherzeugungsflächen gewesen.

39

Waren sie vor dem 1. Mai 1984 keine Milcherzeugungsflächen, so ist die vom Kläger erwirtschaftete Referenzmenge voll auf die Landgesellschaft übergegangen und es bleibt schon deshalb dabei, daß dem Kläger überhaupt keine Referenzmenge zur Verfügung stand, für die ihm eine Milchrente hätte bewilligt werden können. Waren die Flächen der Verpächterin Milcherzeugungsflächen, so wäre zwar dem Kläger ein der Größe der gepachteten Flächen im Verhältnis zu den gesamten bewirtschafteten Flächen entsprechender Bruchteil der Referenzmenge verblieben. Aber selbst für den dem Kläger verbleibenden Bruchteil hätte keine Milchrente bewilligt werden dürfen, weil für eine derartige Bewilligung die nach § 3 Abs. 2 MAVV erforderliche "schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes" - der Frau ... nicht vorlag.

40

2.1

Die zur Anwendung des § 3 Abs. 2 MAW führenden Voraussetzungen sind im übrigen für den Fall, daß die Pachtflächen Milcherzeugungsflächen waren, gegeben. Der Kläger war nach dem 30. April 1984 Erzeuger im Sinne der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung geblieben, denn er hat noch bis in den August 1984 hinein Milch geliefert. Hat er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Milch geliefert, so war er auch Leiter eines Betriebes im Sinne des Art. 12 lit. d VO (EWG) Nr. 857/84. Diese Vorschrift versteht unter einem "Betrieb" "die im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten". Die "Produktionseinheit" bestand jedenfalls aus den Milchkühen, den technischen Gerätschaften und den gepachteten Flächen der Verpächterin.

41

2.2

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 3 Abs. 2 MAVV mit seinem Erfordernis der schriftlichen Einwilligung des Verpächters einschlägig, auch wenn der Kläger den Milcherzeugungsbetrieb im Sinne des Art. 12 lit. d der VO (EWG) Nr. 857/84 in N. mit Hilfe der ihm gehörenden Milchkuhherde und Melkanlage selbst geschaffen hat. Der Kläger war "Pächter eines Betriebes" im Sinne von § 3 Abs. 2 MAW. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob der deutsche Normgeber des § 3 Abs. 2 MAVV mit der Anknüpfung des Einwilligungserfordernisses an den Betriebsbegriff des Art. 12 lit. d VO (EWG) Nr. 857/84 die Bewilligung der Milchrente auch von der Einwilligung eines Stücklandverpächters abhängig machen wollte, denn jedenfalls erfaßt der gemeinschaftsrechtliche Betriebsbegriff den Betrieb des Milcherzeugers, der sich im Zeitpunkt der Bewilligung der Milchrente ausschließlich auf gepachteten Flächen befand, auch wenn sie ursprünglich als Stückland angepachtet worden waren. Die Auslegung des Begriffs "Pächter eines Betriebes" in § 3 Abs. 2 MAVV wird bestimmt durch die Bindung der Referenzmenge an die Milcherzeugungsflächen, also die sogenannte Flächenakzessorietät der Referenzmenge. Befindet sich ein Milchwirtschaftsbetrieb ausschließlich auf gepachteten Flächen, dann liegt auch die Referenzmenge des Betriebes ausschließlich auf diesen Flächen und geht mit dem Besitz an den Flächen auf den neuen Besitzer der Flächen über. Diese an die Flächenakzessorietät anknüpfende Auslegung des Begriffs "Pächter eines Betriebes" in § 3 Abs. 2 MAVV ergibt sich eindeutig aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Seinem Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Slg. 1989, 2609 ("Wachauf") zufolge, dem wie im vorliegenden Fall der Streit um die Erforderlichkeit der schriftlichen Einwilligung des Verpächters zur Bewilligung der Milchrente zugrunde lag, umfaßt der Begriff des Betriebes im Sinne von Art. 12 lit. d der VO (EWG) Nr. 857/84 "eine verpachtete Gesamtheit landwirtschaftlicher Produktionseinheiten", die auch dann vorliege, "wenn zu dieser Gesamtheit, so wie sie verpachtet worden war, weder Milchkühe noch die zur Milcherzeugung erforderlichen technischen Anlagen gehörten und der Pachtvertrag keine Verpflichtung des Pächters zur Milcherzeugung vorsah". Auf der Grundlage dieses Begriffsverständnisses hat der Gerichtshof in derselben Entscheidung ausdrücklich klargestellt, daß die auf einem Betrieb ruhende Referenzmenge bei Betriebsrückgabe auch dann gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 der VO (EWG) Nr. 1371/84 mitübertragen wird, wenn der zurückgewährte Betrieb vor der Verpachtung nicht der Milcherzeugung gedient hat. Kommt damit aber, wie der Gerichtshof ausführt, die Referenzmenge - vorbehaltlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter zuzuteilen - nach Ablauf des Pachtvertrages grundsätzlich dem Verpächter zu, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt (Rn. 13), so ist es gerechtfertigt, Maßnahmen des Pächters, die dem Verpächter die bei Betriebsrückgabe zu beanspruchende Referenzmenge auf Dauer entziehen, im Hinblick auf Art. 14 GG von der Einwilligung des Verpächters abhängig zu machen. Das Einwilligungserfordernis dient dem Schütze des Verpächters und damit des Eigentümers. Der erkennende Senat hat diese Regelung in § 3 Abs. 2 MAVV mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht, für vereinbar erklärt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1993 - BVerwG 3 B 132.92 - Buchholz 451.90 Nr. 118; BVerwG, Beschluß vom 14. September 1994 - BVerwG 3 B 39.94 - Buchholz 451.90 Nr. 132; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - Rs C-2/92 - Slg. 1994, I - 955, 976 bis 987).

42

2.3

Der Kläger hat die nach § 3 Abs. 2 MAVV geforderte Einwilligung der Verpächterin nicht beigebracht. Daran ändern die Erklärungen der Verpächterin vom 5. Januar 1985 während des Widerspruchsverfahrens, die Flächen für die nächsten zehn Jahre nicht mehr als Milchviehweiden nutzen zu wollen, und die vom 15. Dezember 1993, sie ab sofort überhaupt nicht mehr als Milchviehweiden zu nutzen, nichts. Diese Erklärungen kamen zu spät und entsprechen inhaltlich nicht der geforderten Einwilligung.

43

Dabei kann hier dahingestellt bleiben, wann die Einwilligung vorliegen muß, um Grundlage für die rechtmäßige Bewilligung der Milchrente sein zu können. Spätestens muß sie mit der Freisetzung der Referenzmenge vorhanden sein. Hier ist die erste Erklärung der Verpächterin mehr als vier Monate nach der Freisetzung beigebracht worden, und zwar mit einem Inhalt, nämlich die Flächen in den nächsten zehn Jahren nicht mehr zur Milcherzeugung nutzen zu wollen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 2 MAVV nicht entsprach. Es wird aber von der genannten Vorschrift keine Erklärung über die Nutzung der Flächen verlangt - und schon gar nicht eine zeitlich eingeschränkte -, sondern - wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Vorschriften ergibt - eine "Einwilligung" in die Beantragung der Milchrente durch den Pächter und damit indirekt in einen Verzicht auf die Referenzmengen, die den Pachtflächen zugeordnet sind und im Falle der Rückgabe dem Verpächter zustehen. Im Anschluß an die Bewilligung der Milchrente wird die gesamte, dem Antragsteller mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugegangen ist, noch zustehende Referenzmenge - also einschließlich derjenigen für gepachtete Flächen - ohne jeden Abstrich freigesetzt. Die Frage, wie der Verpächter nach der Rückgabe der Flächen diese zu nutzen gedenkt, ist für den Referenzmengenübergang selbst ohne Bedeutung; will er die zurückgegebenen Flächen in Zukunft nicht mehr für die Milcherzeugung verwenden, hat er aber noch andere Milcherzeugungsflächen und überträgt er an diesen den Besitz, dann geht auch die durch die Rückgabe der Pachtflächen an ihn übergegangene Referenzmenge auf den neuen Besitzer über (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 3 C 26.92 - Buchholz 451.512 Nr. 101). Das aber widerstreitet dem Sinn der Freisetzung und macht deutlich, daß eine Erklärung über die Nutzung einer "Einwilligung" nicht gleichsteht.

44

3.

Erweist sich mithin der Bewilligungsbescheid als rechtswidrig, so konnte er, auch nachdem er unanfechtbar geworden war, zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 VwVfG). Er hätte allerdings nicht zurückgenommen werden dürfen, wenn der Kläger auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).

45

3.1

Dem Kläger steht kein Vertrauensschutz zu.

46

3.1.1

Auf Vertrauen kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen, wer den Verwaltungsakt - den Bewilligungsbescheid - durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Das ist hier der Fall. Obwohl der Kläger die Milcherzeugung auf dem Betrieb in G. bereits am 30. April 1984 endgültig aufgegeben hatte und im Zeitpunkt der Antragstellung nur noch Milch auf den Pachtflächen in N. erzeugte, gab er an, sein milcherzeugender Betrieb befinde sich in Großenwiehe, wo er auch seine Wohnanschrift habe ("s.o."). Den Betrieb in N. erwähnte er nicht und verneinte auch die Frage, ob der milcherzeugende Betrieb gepachtet sei. Diesen Angaben konnte objektiv nur die Erklärung des Klägers entnommen werden, einen eigenen milcherzeugenden Betrieb in Großenwiehe zu leiten, auf dem er entsprechend seiner Verpflichtungserklärung in dem Antrag die Milcherzeugung in spätestens sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung aufzugeben beabsichtige. Da er den Pachtbetrieb nicht erwähnte, auf dem allein er noch Milchwirtschaft betrieb, und auch der beigefügten Referenzmengenbestätigung der Molkerei nur die Anschrift des Klägers in G. zu entnehmen ist, entsprachen die Angaben des Klägers hinsichtlich seines Betriebes nicht der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben an (BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357, 364[BVerwG 14.08.1986 - 3 C 9/85] = Buchholz 451.90 Nr. 66; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139, 142 f.[BVerwG 20.10.1987 - 9 C 255/86] m.w.N. = Buchholz 412.3 § 18 Nr. 11).

47

3.1.2

Die objektiv unrichtigen Angaben des Klägers waren entscheidungserheblich. Sie waren Ursache dafür, daß dem Kläger eine Milchrente bewilligt wurde, obwohl zumindest der überwiegende Teil der Referenzmenge, die ihm ursprünglich zustand, infolge der Betriebsveräußerung bereits auf die Landgesellschaft übergegangen war und der u.U. verbliebene Teil die gewährte Vergütung auf keinen Fall rechtfertigte und zudem auf einer Pachtfläche ruhte, von deren Verpächterin keine Einwilligung zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung vorlag.

48

3.1.3

Daß es das Bundesamt an der nötigen Sorgfalt bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen fehlen ließ, räumt den Ausschluß des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht aus. Das Bundesamt hatte trotz des vom Landwirtschaftsamt zusammen mit dem Antrag des Klägers in Kopie übersandten Schreibens der Landgesellschaft vom 6. Juni 1984, mit dem diese als Erwerberin des klägerischen Betriebes in G. eine Bescheinigung des Referenzmengenübergangs gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 MGV beantragt hatte, sich nicht veranlaßt gesehen, die Angaben des Klägers auf ihre Richtigkeit näher nachzuprüfen. Eine Mitverantwortung der Behörde kann verlorenen Vertrauensschutz aber nicht wieder begründen, sondern allenfalls dazu führen, daß der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - a.a.O.). Ein treuwidriges Verhalten des Bundesamts liegt freilich nicht vor, denn der Fehler des Bundesamts lag gerade darin, dem Kläger leichtfertig zu glauben. Auch hatte es nicht den Anschein erweckt, dem Kläger die Milchrente zukommen lassen zu wollen, gleichgültig, ob ihm die Referenzmenge zustand oder nicht, denn es hatte ihn in dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Bescheid "insbesondere" dann ganz oder teilweise zurückgenommen werden könne, wenn sich die Referenzmenge infolge einer Neuberechnung durch die Molkerei ändere.

49

3.2

Schließlich liegt der Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zugrunde. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG lenkt das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 - BVerwGE 72, 1, 6 = Buchholz 454.32 § 5 Nr. 1; Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82, 90 = Buchholz 454.71 § 3 Nr. 6; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 39 Rn. 46 ff.). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, weder von den Beteiligten geltend gemacht werden noch für die Behörde sonst ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird.

50

Eine Beiladung der Landgesellschaft wie auch der Verpächterin war nicht notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO), denn die Aufhebung der Bewilligung der Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung kann ihre Rechte nicht beeinträchtigen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel