Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1989, Az.: BVerwG 3 C 47/88
Milcherzeugung ; Pachtverhältnis; Übergang einer Referenzmenge; Zeitordnung; Höchstmengenbegrenzung; Betriebsakzessorietät; Gemeinschaftsrecht; Pächterschutz; Milcherzeuger; Durchgangserwerb; Bescheinigungsinhaber; Verteilungsmaßstab
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 47/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 08.10.1986 - 1 A 465/85
- OVG Lüneburg 14.04.1988 - 3 A 396/86
Rechtsgrundlagen
- § 7 MGVO
- § 9 MGVO
- Art. 7 V 857/84
- Art. 5 V 1371/84
Fundstellen
- BVerwGE 84, 140 - 151
- DÖV 1990, 533-534 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 1166 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1990, 464-467 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1991, 464-467
Amtlicher Leitsatz
1. Aus Art. 7 V 857/84 und Art. 5 V 1371/84 ergibt sich, daß nach Ablauf des Pachtverhältnisses die mit dem zurückgegebenen Betrieb oder den zurückgegebenen Betriebsteilen erwirtschaftete Referenzmenge grundsätzlich dem Verpächter, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt hat, zugeordnet ist und nicht dem ausscheidenden Pächter.
2. Mit der Übergabe, dem Überlassen oder dem Zurückgewähren des Betriebs oder der Betriebsteile, die der Milcherzeugung dienen, sind die Referenzmengen übergegangen, ohne daß es dazu der Maßnahme einer Behörde oder einer Willenserklärung der Beteiligten bedarf.
3. Weder die Höchstmengenbegrenzung des § 7 II noch die 5-ha-Klausel des § 7 III a waren im Zeitpunkt ihres Erlasses vereinbar mit dem Grundsatz der Betriebsakzessorietät der Referenzmengen, so wie er in dem Art. 7 V 857/84 und dem Art. 5 V 1371/84 in ihrer damals geltenden ursprünglichen Fassung zum Ausdruck gelangt war.
4. Das Gemeinschaftsrecht macht den Pächterschutz von Regelungen der Mitgliedstaaten abhängig.
5. Die Höchstmengenbegrenzung des § 7 II und die 5-ha-Klausel des § 7 III a waren jeweils im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht nur unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, sondern auch nichtig, weil sie insoweit in dem damals noch geltenden § 8 I Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen keine Ermächtigungsgrundlage hatten.
6. Unter "Milcherzeuger“ ist jeder zu verstehen, dem Referenzmengen - und sei es auch nur im Hinblick auf ihre Betriebsakzessorietät in der Art eines "Durchgangserwerbs“ - zugeordnet waren, die dann von ihm unmittelbar auf den Bescheinigungsinhaber weiter übergegangen sind. Die Bescheinigung setzt nicht voraus, daß die Referenzmenge bereits dem Rechtsvorgänger bescheinigt worden war.
7. Soweit es den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Nr. 2 V 1371/84 freigestellt ist, anstelle der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen andere "objektive Kriterien“ als Verteilungsmaßstab zu setzen, ermöglichen auch diese "objektiven Kriterien“ nur eine Verteilung an diejenigen, die den Betrieb übernommen haben.
8. Gegen die Gültigkeit des Art. 7 V 857/84 und des Art. 5 V 1371/84 in ihrer damals geltenden ursprünglichen Fassung, die eine Zeitordnung von Referenzmengen an den ehemaligen Pächter im Grundsatz nicht zuließen, bestehen keine Bedenken.