Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1994, Az.: BVerwG 3 C 1/92
Milcherzeugung; Beendigung des Pachterhältnisses; Übergang der Referenzmenge; Milcherzeugungsfläche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 1/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ü VG Münster 30.05.1989 - 7 K 922/87
- OVG Münster 24.06.1991 - 9 A 1517/89
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 7 MGVO
Fundstellen
- BVerwGE 96, 337 - 347
- NVwZ 1996, 66 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Bleibt der Pächter über die Beendigung des Pachtverhältnisses hinaus im Besitz der Pachtsache, so geht die Referenzmenge erst mit deren Rückgabe auf den Verpächter über. Erfolgt die Rückgabe eines gesamten Betriebes in mehreren Schritten, so geht die Referenzmenge erst zum Schluß über.
2. Ob eine Fläche als Milcherzeugungsfläche zu gelten hat, hängt davon ab, ob sie sich im Zeitpunkt des Flächenübergangs als solche darstellt. Nicht entscheidend ist, ob die Fläche zur Entstehung der dem Betrieb mitgeteilten Referenzmenge beigetragen hat und schon ab Inkrafttreten der Milchkontingentierung als Milcherzeugungsfläche gegolten hat.
3. Bestreitet der Pächter, die zurückgegebenen Flächen zur Milcherzeugung verwendet zu haben, so dürfen sich die Verwaltungsgerichte darüber nicht mit der bloßen Berufung auf eine tatsächliche Vermutung hinwegsetzen, derzufolge davon auszugehen sei, daß auf den zu einem milchwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Vergangenheit Futter für die Milchviehaltung - wenn auch nur gelegentlich gewonnen worden ist.
4. Zur Frage, ob eine Kötterei ein gesamter Betrieb i.S. des deutschen Pächterschutzrechtes ist, so daß bei ihrer Rückgabe die auf ihr ruhende Referenzmenge ungekürzt übergeht.