Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1992, Az.: BVerwG 3 C 23/89
Referenzmengenübergang nach Ablauf eines Pachtvertrages; Kündigung eines Pachtvertrages wegen rückständiger Pachtzinszahlungen; Anforderungen an die Errechnung einer Milch-Referenzmenge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 23/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 02.05.1988 - AZ: 2 A 297/87
- OVG Niedersachsen - 02.02.1989 - AZ: 3 A 167/88
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MGV
- Art. 7 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 857/84
- Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84
- Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Um die Rückgabe eines gesamten Betriebes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 handelt es sich jedenfalls dann, wenn dem Pächter nach Rückgewähr eines mit einer Referenzmenge versehenen Betriebes keine sonstigen Betriebsflächen verbleiben.
- 2.
Auf den Referenzmengenübergang nach Rückgewähr des gesamten Betriebes hat es keinen Einfluß, daß die Referenzmenge zugunsten des Pächters aufgrund eines einen früheren Pachtbetrieb betreffenden außergewöhnlichen Ereignisses festgesetzt, auf den zurückgewährten Betrieb also "mitgebracht" worden war.
- 3.
Für den Antrag des Pächters auf Feststellung, daß die Referenzmenge in der ursprünglichen Höhe trotz der Betriebsrückgabe und trotz der dem neuen Pächter erteilten Bescheinigung über den Referenzmengenübergang bei ihm verblieben sei, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Einer solchen Klage ermangelt es jedoch am Feststellungsinteresse.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Dr. Strauch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die von der Beklagten dem Beigeladenen zu 3 erteilte Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV), wonach eine Anlieferungs-Referenzmenge von 172 880 kg vom Kläger auf den Beigeladenen zu 3 übergegangen sei.
Die Kläger bewirtschafteten einen landwirtschaftlichen Pachtbetrieb mit Milchviehhaltung in W. am Niederrhein. Von dort lieferten sie an die Molkerei B. in den Jahren 1981 229 805 kg, 1982 222 294 kg sowie im Jahre 1983 bis Ende Mai 1983 88 688 kg Milch. Das Pachtverhältnis endete am 31. Oktober 1983.
Ab 1. Juni 1983 setzten sie die Milchviehhaltung auf dem mit Pachtvertrag vom 21. März 1983 von dem Beigeladenen zu 1 ab 1. April 1983 bis zum 30. Juni 2001 gepachteten 115 ha großen (davon 90 ha Ackerland und 25 ha Grünland) landwirtschaftlichen Betrieb in B. fort. Daneben hatten die Kläger mit Pachtvertrag vom 12./13. Oktober 1983 24,0181 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (davon 12,91 ha Ackerland und 11,10 ha Grünland) vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 und mit Pachtvertrag vom 6. Mai 1985 12,91 ha Ackerland vom 1. Oktober 1984 bis 30. September 1985 vom Forstfiskus gepachtet. Von dem Pachtbetrieb in B. lieferten sie an die Molkerei E. eG vom 1. Juni bis Ende Dezember 1983 113 418 kg, im Jahre 1984 ca. 195 000 kg und von Januar bis Oktober 1985 44 150 kg Milch. Die Molkerei berechnete für den Kläger eine Anlieferungs-Referenzmenge von zunächst 189 980 kg.
Wegen rückständiger Pachtzinszahlungen und des nicht gezahlten Kaufpreises für das übernommene Hofinventar kündigte der Beigeladene zu 1 durch Schriftsatz vom 24. Dezember 1983 das Pachtverhältnis mit den Klägern zum 31. Dezember 1983. In dem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren wurden die Kläger zur Räumung und Herausgabe des Pachtbetriebes verurteilt. Die Kläger haben den Pachtbetrieb Ende Oktober 1985 geräumt und in Schleswig-Holstein einen landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet, auf dem sie Milchwirtschaft betreiben.
Auf Antrag des Klägers bescheinigte ihm die Kreisstelle der Beklagten im Landkreis U. unter dem 15. November 1984, daß die Milcherzeugung seines landwirtschaftlichen Pachtbetriebes in Wesel durch ein außergewöhnliches Ereignis - nämlich einen Brand - im Jahre 1983 nachhaltig betroffen worden sei und daher an die Stelle der Anlieferungs-Milchmenge im Referenzjahr 1983 die gelieferte Milchmenge des Kalenderjahres 1981 trete. Daraus errechnete die Molkerei eine Referenzmenge von 216 100 kg.
Mit Pachtvertrag vom 15. Februar 1986 verpachtete der Beigeladene zu 1 seine landwirtschaftlichen Nutzflächen von 112,25 ha mit Maschinenschuppen, Scheune, Kartoffelscheune und Kuhstall an den Beigeladenen zu 2, der mit zwei Pachtverträgen vom gleichen Tage 23,1465 ha Ackerland und 20,0844 ha Grünland an den Beigeladenen zu 3 und 30,3867 ha Ackerland an den Landwirt J. unterverpachtete. Der Pachtvertrag mit dem Beigeladenen zu 3 sah zu dessen Gunsten die Übertragung der dem Betrieb des Beigeladenen zu 1 zustehenden Milchquote in Höhe von 172 880 kg vor.
Auf seinen Antrag bescheinigte die Kreisstelle U. der Beklagten dem Beigeladenen zu 3 mit Bescheid vom 3. März 1986, daß vom Kläger auf ihn nach einem Abzug von 43 220 kg zugunsten der Bundesrepublik eine Referenzmenge von 172 880 kg Milch übergegangen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte zurück.
Vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger geltend gemacht, die Referenzmenge stehe ihnen zu. Sie hätten die der Festsetzung der Referenzmenge zugrunde gelegte Milchmenge auf ihrem Pachtbetrieb in W. produziert. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 1 sei nur von ihnen Milch erzeugt worden. Weder vor der Anpachtung noch nach der Räumung des Pachtbetriebes sei auf dem Betrieb in Brockhöfe Milchvieh gehalten worden. Sie wollten die Milchviehhaltung auf ihrem Pachtbetrieb in Schleswig-Holstein fortsetzen. Zur Wahrung ihrer Existenzgrundlage seien sie auf die Referenzmenge angewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 2. Mai 1988 abgewiesen. Die auf den gepachteten Flächen in Brockhöfe ruhende Referenzmenge sei nach der wirksamen Kündigung des Pachtvertrages und der Räumung der Hofstelle im Oktober 1985 zunächst an den Eigentümer, den Beigeladenen zu 1, zurückgegangen. Nach Abschluß der Pachtverträge vom 15. Februar 1986 habe die Beklagte zu Recht die angegriffene Bescheinigung vom 3. März 1986 erteilt. Dies folge aus dem Grundsatz der Flächenakzessorietät.
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Berufung eingelegt. Zu deren Begründung haben sie ergänzend folgendes vorgetragen: Am 1. Juni 1983 hätten sie die Milchproduktion in B. mit nur 30 Milchkühen begonnen. Der Rest des Milchviehs sei bis Ende Oktober 1983 auf dem Pachtbetrieb in Wesel gehalten worden. Auf dem Pachthof in B. seien die Voraussetzungen für eine Milchproduktion nicht vorhanden gewesen. Eine Futtergrundlage habe auf dem angepachteten Grünland nicht zur Verfügung gestanden. Auch an einer Melkanlage und Stalleinrichtung habe es gefehlt. Erst im Jahre 1984 sei es ihnen gelungen, weiteres Grünland in B. anzupachten, um damit die Milchproduktion in vollem Umfange durchzuführen. Auf den Beigeladenen zu 1 habe eine Referenzmenge nicht übergehen können, weil er kein Milcherzeuger gewesen sei und den Beruf eines Landwirts nicht mehr ausübe.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids die Bescheide der Beklagten aufzuheben und festzustellen, daß ihnen eine Referenzmenge von 216 100 kg zusteht.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung mit Urteil vom 2. Februar 1989 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Anfechtungsklage sei unzulässig, soweit sie von der Klägerin erhoben worden sei. Die Klägerin sei nämlich nicht Adressatin der angefochtenen Bescheide und werde durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§42 Abs. 2 VwGO). Durch diese Bescheide werde dem Beigeladenen zu 3 nicht bescheinigt, daß eine Anlieferungs-Referenzmenge von der Klägerin auf ihn übergegangen sei. Die Anfechtungsklage des Klägers sei hingegen unbegründet; die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzten ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 werde im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen. Diese Bestimmungen seien sinngemäß anzuwenden, wenn - wie hier - Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung eine Betriebseinheit gewesen ist und ein - aus der Sicht des Verpächters - gesamter Betrieb vom Pächter an den Verpächter zurückgegeben werde. Mit der Herausgabe des Pachthofes im Oktober 1985 sei die entsprechende Referenzmenge vom Kläger auf den Beigeladenen zu 1 übergegangen. Diesem Übergang stehe nicht entgegen, daß der Beigeladene zu 1 im Zeitpunkt des Flächenübergangs nicht Erzeuger im Sinne der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien daher insoweit unrichtig, als sie - aufgrund der späteren Pachtverträge - einen Referenzmengenübergang vom Kläger auf den Beigeladenen zu 3 bescheinigen. Dadurch werde der Kläger jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Für den Kläger sei es rechtlich ohne Bedeutung, auf wen die Anlieferungs-Referenzmenge übergegangen ist.
Beim Kläger sei auch keine Anlieferungs-Referenzmenge aus der gleichzeitigen Bewirtschaftung der forstfiskalischen Flächen verblieben. Die diesen Flächen zuzuordnenden Referenzmengen seien nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 und § 7 MGV mit der Rückgabe dieser Pachtflächen auf den Forstfiskus übergegangen, so daß der Kläger auch insoweit durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt werde. Die Pächterschutzvorschrift des § 7 Abs. 3 a MGV komme dem Kläger insoweit nicht zugute. Die Kläger hätten nämlich die vom Forstfiskus gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen offensichtlich zum 30. September 1984 zurückgegeben. Der in § 7 Abs. 3 a MGV bestimmte Zeitrahmen sei daher nicht eingehalten worden; das gleiche gelte im Hinblick auf den späteren Pachtvertrag mit dem Forstfiskus.
Für das Feststellungsbegehren, mit dem die Kläger inhaltlich eine abgabenfreie Milchablieferung für 216 100 kg erreichen wollten, sei nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern gemäß § 34 MOG der Finanzrechtsweg gegeben. Selbst wenn jedoch zugunsten der Kläger die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und der Feststellungsklage nach § 43 VwGO unterstellt werde, könne ihr Feststellungsbegehren keinen Erfolg haben, weil die Beklagte dafür nicht passivlegitimiert und weil die Referenzmenge aufgrund der Flächenakzessorietät mit der Aufgabe des Pachtbetriebes und der Rückgabe der forstfiskalischen Flächen auf die Besitznachfolger übergegangen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger, die sich auf den grundgesetzlichen Schutz ihres Eigentums berufen. Die gemeinschaftsrechtlich geregelte Flächenakzessorietät komme einer Enteignung des Pächters hinsichtlich der von ihm herrührenden Betriebsgegenstände gleich und führe auf seiten des Verpächters zu einer ungerechtfertigten Vermögenssteigerung. Im Unterschied zu dem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - (BVerwGE 87, 94 = Buchholz 451.512 Nr. 27) entschiedenen Fall sei die umstrittene, ursprünglich dem Kläger bescheinigte Referenzmenge nicht durch die Bewirtschaftung des an den Beigeladenen zu 1 zurückgegebenen Betriebes entstanden, sondern von dem Betrieb in W. "mitgebracht" worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. Februar 1989, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stade vom 2. Mai 1988 und die Bescheide der Beklagten vom 3. März 1986 und vom 28. Oktober 1987 aufzuheben und festzustellen, daß den Klägern eine Referenzmenge von 216 100 kg zusteht.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 1 beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt ergänzend aus: Für die Referenzmenge gelte bei Pachtvertragsende der Grundsatz der Flächenakzessorietät. Die Begriffe "Betrieb" und "Teil eines Betriebs" seien aus Verpächtersicht zu bestimmen. Von der in Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 vorgesehenen Möglichkeit einer Gutschrift der Referenzmenge zugunsten des weichenden Pächters habe der deutsche Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht. Dies stehe im Einklang mit dem Verfassungsrecht.
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben sich im Revisionsverfahren nicht im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten lassen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und argumentiert im Sinne des Berufungsurteils. Bei der Rückübertragung eines gesamten Betriebes gehe dessen Referenzmenge in vollem Umfang auf den Verpächter über, unabhängig davon, ob und seit wann Milcherzeugung in diesem Betrieb stattgefunden habe. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - vertragswidriges Verhalten des Pächters zu der vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages geführt habe, könne eine Privilegierung des Pächters durch Belassen von Referenzmengen nicht in Betracht kommen.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil steht mit dem Bundesrecht in Einklang.
1.
Im Gegensatz zum Berufungsgericht hält der erkennende Senat die Anfechtungsklage auch der Klägerin für zulässig. Die Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die dem Beigeladenen zu 3 erteilte Bescheinigung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, so daß ihre Klagebefugnis zu bejahen ist. Ob ihr die behauptete Rechtsposition tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Für die Klagebefugnis kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die angefochtenen Bescheide auch die Klägerin als Adressatin bezeichnen oder ihr gegenüber bekanntgegeben worden sind (vgl. Kopp, Komm. zur VwGO, 8. Aufl., § 42 Rdnr. 42 S. 274). Hätte die von der Beklagten als übergegangen bezeichnete Referenzmenge materiellrechtlich auch der Klägerin zugestanden oder würde sie ihr gar immer noch zustehen, so würde die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide daran gehindert, in Ausübung dieser Rechtsposition ihrem Käufer weiterhin abgabenfrei Milch anliefern zu können. Die Molkerei, bei der die übergegangene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde, hat nämlich den behördlich bescheinigten Übergang zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 3 MGV). Da die angegriffenen Bescheide die Gesamtmenge als übergegangen bezeichnen, die zuvor dem Kläger oder den Klägern zustand, würde eine Milchanlieferung durch die Klägerin, die keine Referenzmenge in gehöriger Form nachweisen kann, zur Erhebung der Abgabe führen. Geht man davon aus - worauf der Sachverhalt des Berufungsurteils hindeutet -, daß die Kläger den Hof in B. gemeinsam als Milcherzeuger bewirtschaftet haben, beide also auch im Rahmen der mitgeteilten Referenzmenge zur abgabenfreien Milchlieferung berechtigt waren, so ergibt sich, daß sich durch die Bescheide der Beklagten auch die Rechtsposition der Klägerin verschlechtert hat oder zumindest haben könnte.
2.
Die Anfechtungsklage hätte materiellrechtlich nur Erfolg haben können, wenn sich die Bescheinigung vom 3. März 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtswidrig erwiesen und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt hätte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid könnte die Kläger nur dann in ihren Rechten verletzen, wenn eine Referenzmenge als übertragen bescheinigt worden wäre, die von Rechts wegen ihnen zusteht. Ist ihnen aber keine Referenzmenge verblieben, werden sie selbst dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die angefochtene Bescheinigung den Referenzmengenübergang nicht korrekt wiedergibt, weil etwa die Referenzmenge nicht unmittelbar von den Klägern auf den Beigeladenen zu 3, sondern zunächst auf den Beigeladenen zu 1 übergegangen ist oder weil die Übertragung der Referenzmenge zugunsten des Beigeladenen zu 3 nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein konnte. Der Verlust der Referenzmenge des Pächters bei Rückgabe des gepachteten Betriebs oder Betriebsteils tritt nämlich nicht ein aufgrund der behördlichen Bescheinigung über den Referenzmengenübergang (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV); er ist vielmehr die normative - gleichsam automatische - Folge des Besitzübergangs (vgl. Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 = Buchholz 451.512 Nr. 18). Dokumentiert der Bescheid die schon zuvor eingetretene Rechtslage wenigstens insoweit zutreffend, als er den vollständigen Übergang der bisher dem Pächter zustehenden Referenzmenge auf eine andere Person ausdrücklich oder implizit bescheinigt, so ist der übrige Inhalt des Bescheides für den Pächter ohne rechtliche Bedeutung.
2.1
Die Kläger sind infolge der Rückgabe ihres Pachtbetriebes in B. an den Beigeladenen zu 1 sowie den Forstfiskus ihrer Referenzmenge vollständig verlustig gegangen. Hierbei wird zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie an der Referenzmenge überhaupt beteiligt war.
2.1.1
Dies folgt aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und der Milch-Garantiemengen-Verordnung, die sich jeweils für den Zeitpunkt des Übergangs der Flurstücke auf den Beigeladenen zu 1 Geltung beimessen.
Aus Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 und Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 ergibt sich, daß die Referenzmengen im Grundsatz an die für die Milcherzeugung verwendeten Flächen gebunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Slg. 1989, 2609; BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 = Buchholz 451.512 Nr. 18).
Absatz 1 des Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 sieht vor, daß "im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge ... die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen" wird. Diese Modalitäten sind durch Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 geregelt, der rückwirkend den insofern inhaltsgleichen Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1043/85 ersetzt.
Nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 wird "im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes ... die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen" bzw. "im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung" - nur - "eines Teils des Betriebes" - nach Nr. 2 der gleichen Vorschrift - "die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen ... auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt".
Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 der vorstehend genannten Verordnung schreibt die entsprechende Anwendbarkeit der Nrn. 1 und 2 dieser Bestimmung auf andere Übertragungsfälle vor, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen. Ein vergleichbarer Fall in diesem Sinne liegt z.B. vor, wenn der Besitz an Produktionseinheiten, die der Milcherzeugung dienen, im Hinblick auf die Beendigung eines Pachtverhältnisses wechselt (so EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Rdnr. 15 zur Rückgabe eines verpachteten Betriebs). Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte die Referenzmenge nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich dem Verpächter zukommen lassen, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt.
2.1.2
Diese strenge Flächenakzessorietät der Referenzmenge wird durchbrochen durch die nationalen Pächterschutzregelungen, zu deren Erlaß Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 590/85 die Mitgliedsländer ermächtigt. Von der Möglichkeit, Pächterschutz einzuräumen, hat die Milch-Garantiemengen-Verordnung für die Bundesrepublik nur insoweit Gebrauch gemacht, als Teile eines Betriebes überlassen oder zurückgewährt werden (vgl. § 7 Abs. 2, 3, 3 a und 3 b MGV). An der vollen Übertragung der entsprechenden Referenzmenge im Falle der Rückgewähr des gesamten Betriebes hat diese Verordnung nichts geändert.
Bei dem von den Klägern dem Beigeladenen zu 1 zurückgegebenen Betrieb handelt es sich um einen "gesamten" Betrieb im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88, obwohl zum Betrieb der Kläger zuvor noch andere Flächen gehört haben. Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1546/88 findet auf die Rückgabe an den Beigeladenen zu 1 keine Anwendung, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß ein Betrieb teilweise zurückgegeben, d.h. seinen sächlichen Mitteln nach geteilt wird und die mit dem Betrieb erwirtschaftete Referenzmenge auf die nunmehrigen Besitzer der einzelnen Betriebsteile aufzuteilen ist (BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 <147>[BVerwG 30.11.1989 - 3 C 47/88]). Dieser Fall lag mit der Rückgabe an den Beigeladenen zu 1 nicht vor, weil die Kläger von dem gesamten Betrieb nichts - jedenfalls keine Milcherzeugungsflächen - mehr besaßen. Sie hatten keinen Teil des Betriebes zurückbehalten.
2.1.3
Kommt somit im Hinblick auf diesen Betrieb Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 zur Anwendung, so bedeutet dies, daß von den Klägern (bzw. dem Kläger) auf den Beigeladenen zu 1 die Referenzmenge übergegangen ist, die ihnen nach dem durch die Rückgabe der dem Forstfiskus gehörenden Flächen ausgelösten Referenzmengenübergang verblieben war. Dieses Ergebnis steht mit dem Gemeinschaftsrecht und seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof in Einklang (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Slg. 1989, 2609; dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - BVerwGE 87, 94 <102 f.>[BVerwG 15.11.1990 - 3 C 42/88]).
2.1.4
Durch das auf die Entscheidung des deutschen Normgebers zurückgehende Fehlen eines Pächterschutzes bei Rückgabe eines gesamten Betriebes werden Grundrechte der Kläger nicht verletzt. Mit den hier in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Fragen hat sich der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - (BVerwGE 87, 94) ausführlich auseinandergesetzt; hierauf wird Bezug genommen. Die Revision hat keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung nahelegen könnten.
2.1.5
Dem Referenzmengenübergang nach Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 steht nicht entgegen, daß der Beigeladene zu 1 bei der Betriebsrückgabe keine Milch erzeugt hat, obwohl in dieser Vorschrift von dem den Betrieb übernehmenden "Erzeuger" bzw. von "Erzeugern" die Rede ist, auf den die Referenzmenge übertragen bzw. auf die im Falle des Verkaufs nur eines Teils des Betriebes die Referenzmenge aufgeteilt wird. Daß an der fehlenden Milcherzeugereigenschaft des Übernehmenden der Referenzmengenübergang nicht scheitert, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - (BVerwGE 87, 94 <97>[BVerwG 15.11.1990 - 3 C 42/88]) im einzelnen ausführlich begründet. Der Vortrag des Klägers bringt auch insoweit keine neuen Gesichtspunkte. Der Senat sieht die Richtigkeit seiner Rechtsprechung - wie er in der genannten Entscheidung bereits ausgeführt hat - durch Art. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1681/87 ausdrücklich bestätigt, der Art. 5 VO (EWG) Nr. 1371/84 um einen vierten Unterabsatz - heute Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1546/88 - ergänzt hat. Danach kann die Referenzmenge, die einem Betrieb bzw. einem Teil oder Teilen eines Betriebs entspricht, welche der Käufer, Pächter oder Erbe nicht zur Erzeugung von Milch nutzen will, der Reservemenge hinzugefügt werden, muß es aber nicht. Sie geht also grundsätzlich auf den Käufer, Pächter oder Erben über, auch wenn er kein "Erzeuger" ist oder sein will (vgl. auch Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 3 C 58.88 -).
2.1.6
Die dem Kläger von seiner Molkerei aufgrund der Bescheinigung der Beklagten vom 15. November 1984 mitgeteilte Referenzmenge ist auch nicht deshalb nach Rückgabe des Betriebes bei ihm (bzw. den Klägern) verblieben, weil ihre Entstehung auf den zuvor bewirtschafteten Betrieb in W. zurückzuführen ist. Die den Übergang der Referenzmenge im Gefolge von Flächen- bzw. Betriebsübertragungen regelnden Bestimmungen lassen gänzlich unberücksichtigt, infolge welcher Voraussetzungen die Referenzmenge bei dem den Besitz aufgebenden Milcherzeuger entstanden war. Der Übergang der Referenzmenge vollzieht sich unabhängig von der Art ihrer Entstehung. Auch auf die Vorschrift des Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) 857/84, aufgrund deren der Kläger wegen des Brandschadens auf seinem Betrieb in W. seine Referenzmenge nach der im Jahre 1981 gelieferten Milchmenge festsetzen lassen konnte, läßt sich die Annahme nicht stützen, daß eine solcherart zustande gekommene Referenzmenge nicht in demselben Umfang dem Prinzip der Flächenakzessorietät unterliegt wie es für den Regelfall gilt. Die nach Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 festgesetzte Referenzmenge tritt an die Stelle der im allgemeinen geltenden Milchleistung des Referenzjahres 1983. Wegen dieser Ersetzungsfunktion steht sie - ebenso wie jene - dem Milcherzeuger für die Dauer des Besitzes an den Flächen zu, denen sie im Übertragungsfall zugerechnet wird. Bei regulärem Pachtverlauf hätten die Kläger ihre Referenzmenge zumindest bis zum Jahre 2001 nutzen können. Was die Kläger als ungerecht empfinden, daß nämlich ihre von W. "mitgebrachte" hohe Referenzmenge schon nach kurzer Zeit den Beigeladenen zugefallen ist, ist in erster Linie die Folge der ihnen zur Last fallenden Vertragsstörung. Die Kläger hätten ihre auf das Jahr 1981 bezogene Referenzmenge im übrigen auch dann verloren, wenn sie in W. geblieben wären und etwa im Oktober 1985 nicht den B., sondern den W. Betrieb an ihren Verpächter zurückgegeben hätten. Das zeigt, daß es den Klägern im Prinzip nicht anders ergeht als anderen, ihren Betrieb nach Pachtbeendigung zurückgebenden Pächtern. Allerdings haben die Beigeladenen von der von dem W. Betrieb herrührenden Referenzmenge ohne eigenes Verdienst profitiert. Dieser "unverdiente" Vorteil ist aber nur insoweit auf Kosten der Kläger eingetreten, als deren Verhalten zur vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses geführt hat. Leidtragender ist im übrigen aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 1 MGV der Verpächter des W. Betriebes, der eine Referenzmenge allenfalls für seine Milcherzeugung im November und Dezember 1983 - also nach Ablauf des Pachtvertrages mit den Klägern - beanspruchen kann.
2.1.7
Auch in Zusammenhang mit der Rückgabe der vom Forstfiskus gepachteten Flächen ist keine Referenzmenge bei den Klägern verblieben. Obwohl die Referenzmenge während der Dauer der Pachtverträge anteilig auch diesen der Milcherzeugung dienenden Parzellen zugeordnet war, kommen die Pächterschutzbestimmungen des § 7 MGV in der sich für den Zeitpunkt der Rückgabe dieser Flächen Geltung beilegenden Fassung den Klägern nicht zugute. Im Hinblick auf die im Oktober 1983 gepachtete und zum 30. September 1984 zurückgegebene Fläche sind die Kläger schon deshalb nicht im Besitz von Referenzmengen geblieben, weil die gemeinschaftsrechtliche Legitimationsgrundlage für nationale Pächterschutzbestimmungen erst im März bzw. April 1985 erlassen worden ist (vgl. Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 <145>[BVerwG 30.11.1989 - 3 C 47/88]), so daß vor dieser Zeit die Referenzmenge uneingeschränkt der zurückgewährten Fläche folgte. Einen Referenzmengenverbleib bei den Klägern konnte aber auch der Vertrag vom 6. Mai 1985 nicht bewirken, weil § 7 Abs. 3 a MGV als Voraussetzung für den Pächterschutz einen Vertragsabschluß vor dem 2. April 1984 verlangt.
3.
Der Antrag der Kläger festzustellen, daß ihnen eine Referenzmenge von 216 100 kg/Milch zusteht, ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - unzulässig.
3.1
Allerdings hält der erkennende Senat im Gegensatz zur Ansicht des Oberverwaltungsgerichts den Verwaltungsrechtsweg für diesen Antrag für gegeben. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 <186>[BVerwG 18.04.1985 - 3 C 34/84]). Die Verwaltungsgerichte sind nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung von Streitigkeiten wegen der Ausstellung von Bescheinigungen nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung berufen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 41.87 - BVerwGE 79, 171 <172>[BVerwG 24.03.1988 - 3 C 41/87]; BFH, Urteil vom 15. April 1986 - BFHE 146, 298 [BFH 15.04.1986 - VII R 106/85] <299>). Zwar ist eine Feststellung, wie sie die Kläger begehren, in den Regelungen der Milch-Garantiemengen-Verordnungüber das Bescheinigungsverfahren nicht vorgesehen. Dies ändert an der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit aber jedenfalls dann nichts, wenn es sich bei der begehrten Feststellung - wie im vorliegenden Fall - nur um die Kehrseite oder einen Reflex der von der zuständigen Landesstelle nach § 9 Abs. 2 MGV ausgestellten Bescheinigung handelt. Bei einem sachlichen Zusammenhang dieser Art kann die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs keine andere sein als die der normierten Bescheinigung, zu der jener in einer Wechselbeziehung steht. Es kann keine Rede davon sein, daß bei der Entscheidung über die von den Klägern begehrte Feststellung - anders als bei der Erteilung der Bescheinigung - "eigentliche abgabenrechtliche Fragen" eine Rolle spielten (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1986, BFHE 148, 84 [BFH 30.10.1986 - V B 44/86] <86>). Aus der Entscheidung über die Unbegründetheit der Anfechtungsklage der Kläger folgt unmittelbar und zwingend, daß der auf denselben Sachverhalt gestützte Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet sein muß. Die Zuweisung des Feststellungsbegehrens an die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit würde demgegenüber die Gefahr divergierender Entscheidungen in derselben Sache heraufbeschwören. Dies kann nicht in der Absicht des Normgebers bei der Regelung des Bescheinigungsverfahrens gelegen haben.
Dem Feststellungsantrag der Kläger fehlt es jedoch am Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), also der dieser Klageart eigentümlichen Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Dem Kläger ist bereits im Jahre 1984 eine Referenzmenge in der im Feststellungsantrag genannten Höhe schriftlich mitgeteilt worden. Dieser Mitteilung ist allerdings durch die entgegenstehende, dem Beigeladenen zu 3 erteilte Bescheinigung die Grundlage entzogen worden, weil die Molkerei den bescheinigten Referenzmengenübergang zu berücksichtigen hat (§ 9 Abs. 3 MGV). Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der dem Beigeladenen zu 3 erteilten Bescheinigung hätte sich der Kläger jedoch gegenüber der Molkerei ohne weiteres wieder auf seine frühere Bescheinigung berufen und eine Berücksichtigung der darin festgelegten Referenzmenge verlangen können. Auch die Rechtsposition der Klägerin wäre wieder dieselbe wie zuvor. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen rechtlichen Vorteil die begehrte Feststellung den Klägern neben einer erfolgreichen Anfechtungsklage geboten hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 43 200 DM festgesetzt.