Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1968, Az.: BVerwG VI C 49.67
Bewilligung der Trennungsentschädigung eines Polizeibeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 49.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.12.1964 - AZ: VI A 489/63
Rechtsgrundlagen
- § 98 Abs. 2 (= BBG § 87 Abs. 2) LBG NW (F. 1954)
- § 89 (= BBG [u.F.] § 78) LBG NW (F. 1954)
- § 11 Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566)
- § 14 Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566)
- Nr. 25 Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz i.d.F. der VO über Änderungen des Umzugskostenrechts vom 4. September 1953 (GV.NW. S. 348) Nr. 25
- Nr. 6 Abordnungsbestimmungen vom 11. September 1942 (RBB S. 184)
Fundstellen
- BVerwGE 29, 114 - 115
- AS 1929, 114
- DRiZ 1969, 20
- DÖD 1968, 97
- RiA 1968, 213
- ZBR 1968, 192
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1964 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1946 als Leutnant der Schutzpolizei in den Dienst der Regierungsbezirkspolizei des Regierungsbezirks Münster (Westf.) übernommen. Durch Urkunde vom 3. September 1957 wurde er zum Polizeioberkommissar befördert.
Im Januar 1946 - so das Berufungsurteil - nahm der Kläger seine aus Schlesien geflüchtete Mutter in seinen Haushalt auf; diese führt ihm seit seiner Ehescheidung im Jahre 1951 den Haushalt.
Der Kläger ist mehrmals aus dienstlichen Gründen versetzt worden. Er hat aus Anlaß dieser Versetzungen Trennungsentschädigung bezogen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge:
1.
Mit Wirkung vom 25. Juli 1951 wurde der Kläger von der Polizeistation Bocholt zur Polizeistation Emsdetten versetzt. Er beantragte beim Polizeikreis Steinfurt, ihm Trennungsentschädigung zu bewilligen.
In dem von ihm auszufüllenden Antragsformular waren unter Nr. 8 des Formulars folgende Fragen zu beantworten:
- a)
Sind Sie verheiratet, verwitwet oder geschieden, und seit wann, oder
- b)
gewähren Sie in Ihrem eigenen Hausstand Eltern oder anderen nahen Verwandten Wohnung und Unterhalt?
- c)
Wer sind die Verwandten (Verwandtschaftsgrad angeben)?
- d)
Haben diese Verwandten eigenes Einkommen und in welcher Höhe?
- e)
Mit welchen Beträgen tragen Sie zum Unterhalt dieser Verwandten bei?
- f)
Leben Sie zur Zeit in Ehescheidung?
Der Kläger ließ anfangs die Fragen nach den Einkünften seiner Mutter (8 d) und seinem Beitrag für ihren Unterhalt (8 e) unbeantwortet. Das Formular ist später vom damaligen Sachbearbeiter, Regierungsoberinspektor Kaiser, nach den Angaben des Klägers durch die Eintragung vervollständigt worden, daß die Mutter des Klägers keine Einkünfte habe und daß der Kläger ihr monatlich ca. 100 DM zuwende.
2.
Mit Wirkung vom 1. November 1955 wurde der Kläger von der Kreispolizeibehörde Steinfurt zur Kreispolizeibehörde Ahaus versetzt. Auch diesmal beantragte der Kläger Trennungsentschädigung und füllte dabei den unter 1. beschriebenen Vordruck aus. Die Fragen nach den Einkünften seiner Mutter und seinem Beitrag zu ihrem Unterhalt ließ er wieder offen. Der Vordruck ist später durch die Eintragung vervollständigt worden, daß die Mutter des Klägers eine Rente in Höhe von 100 DM beziehe und daß der Kläger seine Mutter in vollem Umfange unterhalte. Es hat sich nicht aufklären lassen, wer das Formular nachträglich vervollständigt hat und von wem die Angaben über die Höhe der Einkünfte der Mutter stammen. Am 28. November 1955 gab der Kläger die dienstliche Erklärung ab, er habe seine 73jährige Mutter seit 1947 in seinen Hausstand aufgenommen. Seine Mutter sei auch Ostflüchtling und habe sieh bei der Vertreibung ein schweres Magenleiden zugezogen, so daß sie öfters bettlägerig erkrankt sei. Zur Führung des Hausstandes habe er eine Putzhilfe einstellen müssen. Sobald seine Mutter bettlägerig erkrankt sei, müsse er eine Krankenpflegerin in Anspruch nehmen.
Die Mutter des Klägers bezog in diesem Zeitpunkt Versorgungsbezüge in Höhe von 176,70 DM, die sich zwei Monate danach auf 192,46 DM erhöhten.
Auf Grund der Angaben im Antrage und in der Erklärung vom 28. November 1955 genehmigte der Regierungspräsident in Münster durch Verfügung vom 5. Dezember 1955 die Zahlung einer Trennungsentschädigung.
Der Kläger hat anläßlich der Versetzung von der Kreispolizeibehörde Steinfurt zur Kreispolizeibehörde Ahaus insgesamt 5.118,25 DM als Trennungsentschädigung erhalten.
3.
Mit Wirkung vom 1. November 1957 wurde der Kläger von der Kreispolizeibehörde Ahaus zur Kreispolizeibehörde Bocholt versetzt. Am 23. November 1957 beantragte er wiederum, ihm Trennungsentschädigung zu gewähren. Das von ihm ausgefüllte Formular enthielt keine Fragen nach den Einkünften seiner Mutter. In einer kleingedruckten Fußnote befindet sich auf dem Vordruck folgender Vermerk:
Dem verheirateten Beamten wird der verwitwete oder geschiedene Beamte mit eigenem Hausstand gleichgestellt, ferner der unverheiratete Beamte, der sowohl am bisherigen Wohnort als auch am neuen Wohnort im eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Adoptiv- oder Pflegekindern, Adoptiv- oder Pflegeeltern oder unehelichen Kindern Wohnung und Unterhalt gewährt.
Besondere Angaben hierüber sind im Antrage notwendig.
Ergänzend zu den Angaben in dem Vordruck gab der Kläger die schriftliche Erklärung ab, daß er seine Mutter 1947 in seinen Haushalt aufgenommen habe, daß seine Mutter "nur eine geringfügige Ausgleichsrente" erhalte und er "verpflichtet" sei, "für ihre Wohnung und ihren Unterhalt fast ausschließlich aufzukommen".
Diese Erklärung war unrichtig; denn die Mutter des Klägers erhielt seit dem 1. April 1957 Versorgungsbezüge in Höhe von 214,22 DM monatlich sowie eine Entschädigungsrente nach den Lastenausgleichsbestimmungen in Höhe von 58 DM monatlich. Ferner waren ihr im Juni 1957 mit Wirkung vom 1. April 1952 eine Entschädigungsrente in Höhe von 38 DM monatlich bewilligt und der gesamte Betrag nachgezahlt worden.
Der Kläger hat anläßlich dieser Versetzung 5.071,29 DM als Trennungsentschädigung erhalten.
4.
Mit Wirkung vom 15. September 1959 wurde der Kläger von der Kreispolizeibehörde Bocholt zur Kreispolizeibehörde Burgsteinfurt abgeordnet. Der Kläger beantragte daraufhin die Bewilligung von Beschäftigungsvergütung und reichte dabei das von ihm ausgefüllte, unter Nr. 1 beschriebene Antragsformular ein. Auch in diesem hat er die Prägen nach den Einkünften seiner Mutter und seinem Beitrag zu ihrem Unterhalt nicht beantwortet. Durch Verfügung vom 23. September 1959 bewilligte ihm die Kreispolizeibehörde eine Beschäftigungsvergütung, und zwar vom 15. September 1959 bis 21. September 1959 täglich 21 DM, ab 22. September 1959 täglich 8,50 DM.
Die Abordnung wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1959 aufgehoben, und der Kläger wurde zur Kreispolizeibehörde Burgsteinfurt versetzt.
Am 27. November 1959 reichte der Kläger bei der Kreispolizeibehörde Burgsteinfurt eine Bescheinigung der Stadtverwaltung Emsdetten - Abteilung Ausgleichsamt - vom selben Tage ein, in der bestätigt wurde, daß die Mutter des Klägers eine monatliche Entschädigungsrente von 58,20 DM erhalte. Der Kläger gab dagegen die Versorgungsbezüge seiner Mutter nicht an, die seit dem 1. April 1957 214,22 DM und seit dem 1. Juni 1960 234,90 DM Hinterbliebenenbezüge erhielt.
Der Sachbearbeiter bei der Kreispolizeibehörde Burgsteinfurt, Kreisobersekretär Grimstein, bekundete in seiner dienstlichen Äußerung vom 2. Dezember 1960, er habe den Kläger darauf hingewiesen, daß er die Fragen 8 d und e nicht beantwortet habe. Der Kläger habe ihm darauf erwidert, seine Mutter erhalte nur eine geringe Rente. Bei der Überprüfung der Kreispolizeibehörde Steinfurt durch den Landesrechnungshof im Oktober 1959 sei das Fehlen einer Bescheinigung über die Einkünfte der Mutter beanstandet worden. Er habe daraufhin den Kläger Ende November 1959 aufgefordert, eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Am 27. November 1959 sei dann die - bereits oben erwähnte - Bescheinigung des Ausgleichsamtes Emsdetten vorgelegt worden.
Der Kläger hat für die Zeit der Abordnung eine Beschäftigungsvergütung in Höhe von 742 DM erhalten. Vom Tage der Versetzung bis zum 31. August 1960 erhielt er Zahlungen in Höhe der Trennungsentschädigung für verheiratete Beamte im Gesamtbetrage von 1.878,23 DM.
Im Herbst 1960 erhielt die Kreispolizeibehörde Steinfurt Kenntnis davon, daß die Mutter des Klägers Versorgungsbezüge von der Deutschen Bundespost erhält.
Der Kläger wurde zu dem Vorwurf, unrichtige Angaben gemacht zu haben, schriftlich gehört. Er erklärte: Seine Mutter habe ihm im Jahre 1952 mitgeteilt, daß sie eine kleine Rente erhalte. Auf weiteres Befragen habe sie jedoch nur geantwortet, die Rente sei für sie zu klein, sie könne mit ihr nichts anfangen. Wenn er Näheres habe erfahren wollen, habe sie sich beleidigt gefühlt und ihm vorgehalten, es sei ihm wohl zu viel, wenn er sie weiter unterstütze. Er sei daher immer davon ausgegangen, daß seine Mutter nur eine geringe Rente erhalte. Dies habe er in seinen Anträgen zum Ausdruck bringen wollen. Im übrigen sei er nach wie vor der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Trennungsentschädigung gegeben seien, da er seine Mutter überwiegend unterhalte. Die Gesamthöhe der Aufwendungen schätzte der Kläger auf 250 DM. Er führte weiter an, daß er den Fragen 8 d und e auf den Antragsformularen keine Bedeutung beigemessen habe, da er bereits als geschiedener Beamter mit eigenem Hausstand Anspruch auf Trennungsentschädigung gehabt habe.
Der Regierungspräsident in Münster widerrief durch Bescheid vom 14. September 1961 die Verfügungen, durch die dem Kläger Trennungsentschädigung bewilligt, worden war; zugleich bewilligte er ihm für die Zeiten vom 26. Juli 1951 bis 6. Oktober 1951, vom 5. November 1955 bis 14. November 1957, vom 16. November 1957 bis 6. August 1959 und vom 15. September 1959 bis 31. August 1960 Mietentschädigung in der Gesamthöhe von 2.986,42 DM; außerdem forderte er den Kläger auf, den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Trennungsentschädigung und der zu zahlenden Mietentschädigung in Höhe von 10.244,63 DM binnen einem Monat nach Rechtskraft zurückzuzahlen; schließlich eröffnete er dem Kläger, daß diesem auf einen innerhalb dieser Frist zu stellenden Antrag Ratenzahlungen eingeräumt werden könnten.
Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Regierungspräsident die Rückforderung auf 9.618,88 DM, weil für die Zeit der Abordnung vom 15. September 1959 bis zum 30. November 1959 zu Recht Beschäftigungsvergütung gezahlt worden sei; im übrigen wies er den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat darauf Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die Bewilligungsverfügung des Polizeiausschusses des Regierungsbezirks in Münster vom 10. August 1951 widerrufen, dem Kläger eine Mietentschädigung von 144 DM für die Zeit vom 26. Juli 1951 bis zum 6. Oktober 1951 bewilligt und vom Kläger mehr als 9.196,60 DM zur Erstattung zurückverlangt wurde; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Nur der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Ergänzend zu seinem früheren Vorbringen trug er vor, seine Mutter habe ihre kränkliche, 78 Jahre alte Schwester und ihre Enkelin unterstützen müssen. Das Berufungsgericht hat - außer den Personalakten des Klägers und den Vorgängen über die Bewilligung der Trennungsentschädigung - die Akten der Stadt Bocholt - Ausgleichsamt - IV 2509 betr. Hausratentschädigung Berta Stannek zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils vom 11. Dezember 1964 hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Rechtsgrundlage des Rückforderungsbescheides sei § 98 Abs. 2 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GV.NW.S. 237) - LBG -.
Es sei nur noch über die Rückforderung der Trennungsentschädigung zu entscheiden, die anläßlich der Versetzungen in den Jahren 1955, 1957 und 1959 gezahlt worden sei.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Trennungsentschädigung #seien nicht gegeben gewesen.
Trennungsentschädigung könne nach Nr. 25 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz in der Fassung der Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts vom 4. September 1953 (GV.NW. S. 348) - Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz - DVzUKG - Verheirateten oder den Verheirateten gemäß Nr. 6 der Abordnungsbestimmungen in vollem Umfange, gleichgestellten Beamten, gewährt werden. Da der Kläger geschieden sei, hätten die Voraussetzungen gegeben sein müssen, auf Grund deren nach Nr. 6 der Abordnungsbestimmungen der Beamte in vollem Umfange den Verheirateten gleichgestellt, sei. Die Voraussetzung hierfür, daß der Beamte einem Verwandten bis zum vierten Grade, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebe, aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Wohnung und Unterhalt ganz oder zum überwiegenden Teil gewähre, sei nicht gegeben gewesen.
Die vom Kläger nach seinen eigenen Angaben seit 1955 für seine Mutter gemachten Aufwendungen könnten nur zum Teil berücksichtigt werden:
a) So der Betrag von durchschnittlich 50 DM Wohnungsmiete; denn die Miete sei im wesentlichen, gezahlt worden, damit der Kläger seinen Hausstand habe fortführen können. Allenfalls könnten die Mehrkosten für das von seiner Mutter bewohnte Zimmer als Aufwendung zu ihrem Unterhalt berücksichtigt werden. Bei einer monatlichen Wohnungsmiete von 50 DM wären, für das von der Mutter bewohnte Zimmer höchstens 15 DM einzusetzen.
b) Auch der Betrag für Gas, Licht und. Wasser von monatlich 13 DM müsse unberücksichtigt bleiben, da der Kläger selbst Nutznießer dieser Leistungen gewesen sei.
c) Zeitung, Rundfunk monatlich 8 DM: Es entspreche den Lebensgewohnheiten eines Polizeikommissars, daß er sich eine Zeitung halte und ein Rundfunkgerät besitze.
d) Medikamente etwa 10 DM monatlich: Die Mutter des Klägers sei als Witwe eines Postassistenten A-Mitglied der Postkrankenkasse. Die Arztkosten und die Kosten der von ihm verordneten kassenüblichen Medikamente würden von der Postkrankenkasse in vollem Umfange getragen. Dem Kläger sei, wie sich aus dem von ihm ausgefüllten Antrag auf Gewährung von Entschädigungsrente ergebe, bekannt gewesen, daß seine Mutter Mitglied der Postkrankenkasse sei.
e) Der Betrag von monatlich 37,80 DM für Heizung habe nicht nur zum Unterhalt der Mutter, sondern ebenso zum Unterhalt des Klägers gedient. Als zusätzliche Aufwendung könnte allenfalls die Beheizung des Zimmers der Mutter angenommen werden. Mit 15 DM monatlich wären die Kosten hierfür bereits sehr hoch eingesetzt.
f) Der Betrag für Verpflegung der Mutter von 80 DM monatlich sei als Aufwendung für die Mutter anzuerkennen.
g) Der Betrag von monatlich 60 DM bis 80 DM für eine Putzfrau möge gleichfalls als echte Zuwendung angesehen werden, obwohl berücksichtigt werden müsse, daß der Kläger hiervon ebenfalls Nutzen gehabt habe.
h) Der Kläger habe ferner - allerdings ohne einen bestimmten Betrag zu nennen - vorgetragen, er müsse, sobald seine Mutter bettlägerig krank sei, eine Krankenpflegerin halten. Auch diese Leistung müsse unberücksichtigt bleiben, weil seine Mutter von der Postkrankenkasse im Falle der Hauspflege anstelle notwendiger Krankenhauspflege einen Zuschuß erhalten hätte.
Als echte Leistungen des Klägers zum Unterhalt seiner Mutter könnten somit allenfalls gelten
| der auf die Mutter entfallende | |
|---|---|
| Anteil der Wohnungsmiete, | |
| monatlich | 15,- DM, |
| Heizung | 15,- DM, |
| Verpflegung | 80,- DM, |
| die Entlöhnung der Putzhilfe | 60,- DM. |
| 170,- DM. |
Der Kläger mache weiterhin geltend, er habe seine Mutter 1947 zu sich genommen, als sie völlig mittellos gewesen sei; er habe daher für sie alles anschaffen müssen. Darauf brauche jedoch nicht näher eingegangen zu werden; denn die Mutter des Klägers habe im August 1953 300 DM und im Juni 1954 400 DM Hausrathilfe auf Grund der Lastenausgleichsbestimmungen erhalten. Im Jahre 1955 hätte also nichts mehr angeschafft zu werden brauchen. Nach Nr. 6 der Abordnungsbestimmungen komme es nur darauf an, ob der Beamte dem nahen Verwandten ganz oder überwiegend (jetzt) Unterhalt gewähre; es sei unbeachtlich, ob er ihm früher Unterhalt gewährt habe.
Der Kläger habe seine Leistungen für den Unterhalt seiner Mutter selbst nicht für wesentlich angesehen, da er im Dezember 1952 und im Mai 1960 in den von ihm für seine Mutter ausgefüllten Anträgen auf Gewährung von Entschädigungsrente auf die Fragen, ob die Mutter gesetzliche oder freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten oder karitative Leistungen oder ob sie freie Wohnung oder freie Station erhalte, mit "entfällt" oder "nein" beantwortet habe.
Da die Mutter des Klägers im Zeitpunkt der zweiten Versetzung bereits Hinterbliebenenbezüge in Höhe von 176,70 DM erhalten habe, die sich in der nachfolgenden Zeit bis auf 234,90 DM gesteigert, hätten, und ihre Einkünfte sich seit dem 1. Juni 1957 um die Entschädigungsrente in Höhe von anfangs monatlich 38 DM, später 58 DM monatlich erhöht hätten, ergebe schon der Vergleich der eigenen Einkünfte der Mutter und der vom Kläger für sie gemachten Aufwendungen, daß der Kläger nicht überwiegend den Unterhalt seiner Mutter bestritten habe.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Trennungsentschädigung seien auch nicht deshalb gegeben, weil die Mutter des Klägers sich ihrer eigenen Mittel entblößt habe, um ihre Schwester und ihre Enkelin zu unterstützen, so daß der Kläger, wie er meine, im Endergebnis doch überwiegend den Unterhalt seiner Mutter getragen habe. Es komme nicht allein darauf an, daß der Beamte den in seinem Hausstand aufgenommenen Verwandten überwiegend unterhalte, sondern er müsse daneben nach dem Sittengesetz zum Unterhalt dieses Verwandten verpflichtet sein. Diese Verpflichtung bestehe nur, wenn der Verwandte aus eigenen Mitteln seinen standesmäßigen Unterhalt nicht bestreiten könne. Es gebe kein Sittengesetz, das eine Unterhaltspflicht begründe, um dem Unterhaltenen seinerseits zu ermöglichen, zum Unterhalt anderer beizutragen. Sonst würde der Kreis der nach dem Sittengesetz zum Unterhalt Verpflichteten uferlos erweitert und würden Unterhaltslasten auf den Dienstherrn des Beamten in einem im Gesetz nicht vorgesehenen Umfange überbürdet.
Der Regierungspräsident habe die Bewilligungsbescheide zu Recht widerrufen, weil die Trennungsentschädigung auf Grund der unrichtigen Angaben des Klägers über die Einkünfte seiner Mutter gezahlt worden sei und die Unrichtigkeit dieser Angaben in seinen Verantwortungsbereich falle. Der Kläger habe die Angaben über die Höhe der Einkünfte in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gemacht. Er habe, wie sich aus dem von ihm eingereichten Lebenslauf ergebe, gewußt, daß sein Vater Postbeamter gewesen sei. Als Polizeibeamter sei ihm auch bekannt gewesen, daß die Witwe eines Beamten Hinterbliebenenbezüge erhalte und daß seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 151 GG Versorgungsbezüge auch an die aus Schlesien vertriebenen Beamten und ihre Hinterbliebenen gezahlt würden. Das ergebe sich auch aus den vom Kläger für seine Mutter am 28. und 29. Dezember 1952 ausgefüllten Anträgen auf Gewährung von Ausgleichsrente und Hausrathilfe.
Der Kläger habe zwar anfangs bestritten, daß er den Betrag der "Witwenrente" von 123,88 DM eingetragen habe. In der mündlichen Verhandlung habe er seine Einlassung geändert und erklärt, er erinnere sich nicht mehr an die Eintragung. Wenn es auch wegen der auffallenden Ähnlichkeit des Schriftbildes dieser Eintragung mit den anderen vom Kläger geschriebenen Ziffern höchst unwahrscheinlich sei, daß die Höhe der "Witwenrente", von anderer Hand eingetragen worden sei, so bedürfe es hierüber doch keiner Beweiserhebung, weil bereits die Kenntnis des Klägers, daß seine Mutter seit 1952 Hinterbliebenenbezüge erhalte, zum Nachweis ausreiche, daß er sich der Unrichtigkeit seiner späteren Angaben über die Einkünfte seiner Mutter bewußt gewesen sei.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Mutter des Klägers die Höhe ihrer Einkünfte in späterer Zelt vor ihm verheimlicht habe. Selbst wenn diese Behauptung zugunsten des Klägers als richtig unterstellt würde, sei er nicht berechtigt gewesen, in seinem Antrag vom 15. November 1955 zu verheimlichen, daß seine Mutter als Beamtenwitwe Hinterbliebenenbezüge erhalten habe, und in seiner als Anlage zum Antrag vom 23. November 1957 überreichten Erklärung zu versichern, er sei verpflichtet, für die Wohnung und den Unterhalt seiner Mutter aufzukommen, "da sie nur eine geringfügige Ausgleichsrente erhält". Dem Kläger könne nicht geglaubt werden, daß er mit dieser Erklärung habe sagen wollen, seine Mutter erhalte "eine nur geringfügige Ausgleichsrente". Der Kläger sei als Polizeioberkommissar wortgewandt genug, um den Sinn seiner Erklärungen zu erfassen. Außerdem bliebe auch diese Angabe unrichtig, weil die Pension verschwiegen worden sei. Es habe ihm nicht verborgen bleiben können, daß seine Erklärungen und sein gesamtes Verhalten bei der Behörde die unrichtige Vorstellung habe erwecken müssen, seine Mutter habe außer der Ausgleichsrente keine weiteren Einnahmen. Die gleiche unrichtige Vorstellung habe der Kläger ferner dadurch hervorgerufen, daß er am 27. November 1959 die Bescheinigung des Ausgleichsamtes Emsdetten über die Höhe der monatlichen Entschädigungsrente seiner Mutter eingereicht habe, nachdem ihm der Kreisobersekretär Grimstein mitgeteilt gehabt habe, der Landesrechnungshof habe beanstandet, daß der Kläger die Fragen nach dem Einkommen seiner Mutter in seinem Antrag vom 22. September 1959 nicht beantwortet habe. Auch in diesem Fall habe der Kläger gewußt, daß die Behörde die Höhe des Einkommens der Mutter habe wissen wollen und aus seinen Angaben habe entnehmen müssen, seiner Mutter stehe für ihren Lebensunterhalt nur die Ausgleichsrente in Höhe von 58,20 DM zur Verfügung.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er der Frage nach den Einkünften seiner Mutter keine Bedeutung beigemessen habe, weil er die Höhe der Einkünfte für die Bewilligung der Trennungsentschädigung nicht als erheblich angesehen habe. Der Kläger habe zwar glaubhaft vorgetragen, daß er keine Kenntnis auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts besitze. Es habe ihm jedoch auffallen müssen, daß die mit der Bearbeitung seiner Anträge auf Bewilligung von Trennungsentschädigung befaßten Beamten jedesmal Angaben über die Höhe der Einkünfte seiner Mutter gefordert hätten, wenn er selbst es unterlassen habe, im Antrage entsprechende Angaben zu machen. Auch einem Beamten, der keine Kenntnisse des Reise- und Umzugskostenrechts besitze, habe unter diesen Umständen nicht verborgen bleiben können, daß die Angaben über die Einkünfte der Mutter für die Bewilligung der Trennungsentschädigung von Bedeutung seien. Aber selbst wenn der Kläger das nicht erkannt haben sollte - er habe sich auch nicht danach erkundigt -, so hätte er allenfalls die Frage nach den Einkünften seiner Mutter mit Nichtwissen beantworten oder die Antwort verweigern dürfen. Unrichtige und irreführende Angaben habe er auf keinen Fall machen dürfen. Daß er es getan habe, spreche gegen seine Behauptung, er habe die Beantwortung der Fragen für überflüssig und für unerheblich gehalten, weil ihm ohnehin die Trennungsentschädigung zustehe. Denn gerade dann hätte er ohne Bedenken und ohne Nachteile die Fragen richtig beantworten können. Da jeder Beamte verpflichtet sei, wahre Angaben zu machen, und dies dem Kläger bekannt sei, habe er auch nicht besonders darauf hingewiesen zu werden brauchen, daß seine Angaben über die Höhe der Einkünfte richtig sein müßten.
Der Kläger habe durch seine bewußt unrichtigen Angaben die Überzahlung bewirkt und dadurch zugleich seine Amtspflichten verletzt. Er könne sich schon deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Vorschrift des § 98 Abs. 2 LBG schütze zwar den guten Glauben beim Empfang zu Unrecht gezahlter Dienstvergütung, weil in diesem Fall die Unrichtigkeit allein im Verantwortungsbereich der Behörde liege. § 98 Abs. 2 LBG schließe jedoch nicht aus, von dem Beamten die durch seine vorsätzlichen oder fahrlässigen falschen Angaben veranlaßten und darum in seinen Verantwortungsbereich fallenden Überzahlungen zurückzufordern (vgl. BVerwGE 17, 286).
Der Kläger hat gegen dieses Urteil, in dem die Revision gemäß § 127 Abs. 1 BRRG (a.F.) zugelassen ist, Revision eingelegt. Mit der Revision wird beantragt,
das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1964 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuheben sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts in Münster vom 8. März 1963, soweit es die Klage abgewiesen hat, abzuändern und der Klage in vollem Umfange stattzugeben,
hilfsweise,
das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hält den angefochtenen Widerruf der Bewilligung von Trennungsentschädigung schon deshalb für rechtswidrig, weil die Bewilligung rechtmäßig gewesen sei. Die vom Kläger seiner Mutter unstreitig gemachten Zuwendungen seien ohne genügende tatsächlichen Feststellungen sowie in denkfehlerhafter und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechender Weise vom Berufungsgericht nur zum Teil als Unterhaltsleistung anerkannt worden. Da die eigenen Leistungen der Mutter für ihren Unterhalt auch infolge ihrer auf sittlichen Verpflichtungen beruhenden Zuwendungen an ihre Schwester und ihre Enkelin geringer gewesen seien, habe der Kläger seine Mutter zum mindesten überwiegend unterhalten. Diese Unterhaltsleistung habe auch - wenn nicht einer rechtlichen, so doch - einer sittlichen Verpflichtung entsprochen, weil die eigenen Einkünfte der Mutter in Anbetracht ihres Alters und Gesundheitszustandes allenfalls für den notdürftigen, aber nicht für den angemessenen Unterhalt ausgereicht hätten und der Kläger mit Recht bestrebt gewesen sei, den Lebensstand der Mutter seinem eigenen anzupassen.
Nur für den Fall, daß die Bewilligung der Trennungsentschädigung entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtmäßig gewesen sei, werde gerügt, daß der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der überzahlten Bezüge gleichwohl nicht gerechtfertigt sei, weil § 98 Abs. 2 und § 89 Abs. 1 LBG unrichtig angewendet worden seien. Die Rücknahme der wirksamen Bewilligung für die Vergangenheit wäre nur rechtmäßig, wenn der Kläger die Bewilligung verschuldet hätte. Das Berufungsgericht habe aber denkfehlerhaft von den festgestellten Tatsachen auf ein Verschulden des Klägers geschlossen.
Die Rückforderung sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte es versäumt habe, die ihm in § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG übertragene Billigkeitsentscheidung zu treffen. Fehlerhaft habe das Berufungsgericht aber insbesondere den § 89 Abs. 1 LBG angewendet. Die Rückforderung überzahlter Bezüge richte sich ausschließlich nach § 98 Abs. 2 LBG. Wäre daneben auch § 89 Abs. 1 LBG anwendbar, so verlöre die Privilegierung, die der Beamte nach § 98 Abs. 2 LBG durch die Bezugnahme auf § 819 BGB und die vorgeschriebene Billigkeitsentscheidung genösse, jeden Sinn. Anders als im Zivilrecht sei ferner im Beamtenrecht der Ansatzpunkt bei der Rückforderung überzahlter Bezüge nach § 98 Abs. 2 LBG und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 89 Abs. 1 LBG der gleiche: Der Anspruch setze in jedem Fälle voraus, daß der Beamte schuldhaft seine Pflichten nicht erfüllt habe; das ergebe sich für den Schadensersatzanspruch aus dem Gesetz, für die Rückforderung daraus, daß der Bewilligungsbescheid nur bei Verschulden zurückgenommen werden könne. Sei aber diese Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einerseits, von Rückforderungsansprüchen andererseits die gleiche, so müsse § 98 Abs. 2 LBG als Spezialvorschrift angesehen werden. Auch das Gebot der verfassungskonformen Auslegung bestärke dieses Ergebnis.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Revision geht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zutreffend davon aus, daß dem Kläger Trennungsentschädigung in Höhe der Beschäftigungsvergütung nur zustand, wenn die Voraussetzungen der Nr. 25 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz in der Fassung der Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts vom 4. September 1953 (GV.NW. S. 348) - Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz - DVzUKG - in Verbindung mit Nr. 6 Abs. 1 der Bestimmungen über Vergütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäftigung der Beamten vom 11. September 1942 (RBB S. 184) - AbordgB - gegeben waren. Die Revision macht allerdings geltend, die unterschiedliche Behandlung der abgeordneten und der versetzten geschiedenen Beamten verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil in beiden Fällen die dem Beamten durch die doppelte Haushaltführung entstehenden Mehrkosten auszugleichen seien. Eine gewisse unterschiedliche Behandlung der (verwitweten Lind) geschiedenen Beamten je nachdem, ob sie versetzt oder nur vorübergehend abgeordnet sind, ist aber deshalb gerechtfertigt, weil die Beschäftigungsvergütung auf Grund der Abordnungsbestimmungen als Reisekosten im weitesten Sinne, die Trennungsentschädigung auf Grund der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz dagegen gezahlt wird, weil ein Umzug in den neuen Dienstort noch nicht möglich ist. Bei vorübergehender auswärtiger Beschäftigung knüpft die - reisekostenrechtliche - Regelung an den typischen Tatbestand an, daß der Beamte, gleich ob er verheiratet oder (verwitwet oder) geschieden ist, seinen Hausstand am bisherigen Wohnort beibehält, so daß eine Gleichstellung dieser Beamten hinsichtlich der Beschäftigungsvergütung gerechtfertigt erscheint. Bei einer Versetzung dagegen erscheint - umzugskostenrechtlich - für die Gewährung von Trennungsentschädigung eine eingehendere Differenzierung danach, ob der Beamte als Verheirateter oder als (Verwitweter oder) Geschiedener einen doppelten Haushalt zu führen gezwungen ist, nicht ohne weiteres sachwidrig. Gegen die unterschiedliche Behandlung der verheirateten und der geschiedenen Beamten bei vorübergehender Abordnung und bei Versetzung unter der Geltung der Abordnungsbestimmungen einerseits, der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz andererseits läßt sich auch nicht einwenden, daß nach der ursprünglichen Fassung der Nr. 25 DVzUKG umzugskostenrechtlich die verwitweten und geschiedenen Beamten auch bei Versetzung den verheirateten gleichgestellt werden konnten. Diese Gleichstellung mag zwar zweckmäßiger und einleuchtender als eine Differenzierung sein - auch nach der zur Ausführung des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes erlassenen, für die Bundesbeamten geltenden Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland vom 12. August 1965 - BGBl. I S. 808 - (vgl. hier § 1 Abs. 1 Satz 4, § 4 Abs. 3) ist wieder eine Gleichstellung erfolgt -, zwingend ist sie aber, wie dargelegt, nicht.
Ob die Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz als Rechts Vorschrift gültig ist, bedarf hier ebensowenig der Entscheidung wie im Urteil vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 -. Denn auch bei fehlender Ermächtigungsgrundlage wäre die Orientierung der Verwaltungspraxis an der Bestimmung der Nr. 25 DVzUKG als einer für die Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geeigneten Selbstbindung der Verwaltung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 18, 120 [122, 123] [BVerwG 28.02.1964 - BVerwG VII C 12.62]; Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG VIII C 215.63 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 14 = DÖD 1967 S. 53 = RiA 1967 S. 151]).
Somit ist das Berufungsgericht zutreffend von der Anwendbarkeit der Nr. 25 DVzUKG i.V. mit Nr. 6 Abs. 1 AbordgB ausgegangen. Hiernach kam es für die Gewährung der Trennungsentschädigung in Höhe der Beschäftigungsvergütung - abgesehen von der unstreitig vorliegenden Voraussetzung, daß der Kläger mit seiner Mutter als einer Verwandten ersten Grades in häuslicher Gemeinschaft lebte - darauf an, ob der Kläger seiner Mutter aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Wohnung und Unterhalt ganz oder, zum überwiegenden Teil gewährte. Das Berufungsgericht hat dies verneint, indem es die durch die Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung entstandenen Kosten nur zu einem Teil als Unterhaltsleistung des Klägers für die Mutter gewertet hat. Die Revision hält diese - tatsächliche - Würdigung für denkfehlerhaft und gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßend, weil das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß der Kläger die Wohnung nicht beibehalten hätte, wenn er nicht mit seiner Mutter zusammengelebt hätte. Die Revision verkennt aber, daß Grundlage der Berechnung nicht eine Vermutung, wie der Kläger gelebt hätte, wenn er nicht seine Mutter bei sich aufgenommen hätte, sondern nur die tatsächlich jeweils z.Z. der Stellung der Anträge auf Trennungsentschädigung bestehenden Verhältnisse sein können. Der Kläger hat, wie sich den Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen läßt, die Familienwohnung jedenfalls zu einem Teil auch noch selbst genutzt und mindestens zeitweise, so etwa an Wochenenden, Vorteile aus der gemeinsamen Haushaltführung gehabt. Mögen die Beträge, die das Berufungsgericht insofern als Unterhaltsleistung des Klägers für seine Mutter angerechnet hat, vielleicht auch reichlich niedrig liegen, so wäre es nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch keinesfalls berechtigt, mehr als die Hälfte der Miete einschließlich Heizung und mehr als zwei Drittel der Nebenkosten wie Gas-, Licht- und Wasserkosten als Unterhaltsleistung für die Mutter anzurechnen.
Selbst wenn die bei einer berichtigten Gegenüberstellung der als Unterhaltsleistung anrechenbaren Zuwendungen des Klägers an seine Mutter und der eigenen Einkünfte der Mutter im Anfang der hier in Frage stehenden Zeit die eigenen Einkünfte der Mutter überwogen haben sollten, hätte diese überwiegende Unterhaltsleistung nicht einer sittlichen, geschweige denn einer gesetzlichen Verpflichtung entsprochen. Es kann schon zweifelhaft sein, ob im Verhältnis der einander gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, im Rahmen der Umzugskosten- und Abordnungsbestimmungen neben der gesetzlichen noch Raum für die Berücksichtigung einer sittlichen Verpflichtung ist oder ob von Unterhalt auf Grund sittlicher Verpflichtung nur im Verhältnis der nicht schon gesetzlich dazu Verpflichteten gesprochen werden kann, so z.B. im Verhältnis von Verwandten der nicht auf- oder absteigenden Linie und von Verschwägerten. Jedenfalls war der Kläger nach seinem Einkommen 1955 als Polizeileutnant (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 6 LBesG 1954), ab September 1957 als Polizeikommissar (zunächst BesGr. A 8 LBesG 1954, später BesGr. A 10 LBesG 1958) weder gesetzlich noch sittlich verpflichtet, einen höheren Betrag zum Unterhalt seiner Mutter beizutragen, als sie selbst nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an Versorgungsbezügen und Ausgleichsrente jeweils erhielt, d.h. sie überwiegend zu unterhalten. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht verneint, daß der Kläger dazu verpflichtet gewesen sei, seine Mutter überwiegend zu unterhalten, weil sie ihrerseits aus ihren Einkünften ihre Schwester und ihre Enkelin aus sittlicher Verpflichtung erheblich unterstützt habe. Das Berufungsgericht hat dargelegt, eine sittliche Verpflichtung des Beamten bestehe, wenn der Verwandte aus eigenen Mitteln seinen standesgemäßen Unterhalt nicht bestreiten, könne; es gebe kein Sittengesetz, das eine Unterhaltspflicht begründe, um dem Unterhaltenen seinerseits zu ermöglichen, zum Unterhalt anderer beizutragen; sonst würde der Kreis der nach dem Sittengesetz zum Unterhalt Verpflichteten uferlos erweitert und würden Unterhaltslasten auf den Dienstherrn des Beamten in einem im Gesetz nicht vorgesehenen Umfange überbürdet. Dies gilt jedenfalls in aller Regel. Anders könnte es allenfalls einmal sein, wenn der Verwandte eigene, nahe Verwandte bei besonderer Bedürftigkeit über eine längere Zeit hinweg regelmäßig mit erheblichen Zuwendungen unterstützt. Derartiges hat aber der Kläger nicht dargetan. Er hat nicht einmal im einzelnen vorgetragen, in welcher Weise, d.h. mit welchen Beträgen und in welcher Zeit seine Mutter ihre Verwandten unterstützt hat und ob diese besonders bedürftig waren. Somit hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß der Kläger seine Mutter in der fraglichen Zeit nicht auf Grund einer sittlichen Pflicht überwiegend unterhalten hat, so daß die Voraussetzungen der Nr. 25 DVzUKG für Gewährung der Trennungsentschädigung in Höhe der Beschäftigungsvergütung nicht gegeben waren.
Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß der Regierungspräsident die Bewilligungsbescheide, soweit sie noch im Streit sind, mit Recht von Anfang an (ex tunc) widerrufen hat, weil die Bewilligung durch Umstände, nämlich die unrichtigen Angaben des Klägers über die Einkünfte seiner Mutter, verursacht war, die in den Verantwortungsbereich des Klägers fielen (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]). Es bedarf hier keiner erneuten Erörterung, ob der Beamte nur Umstände zu verantworten hat, die er - im Sinne des bürgerlichen oder des Strafrechts - verschuldet hat oder ob der Begriff des "Verantwortungsbereichs" weiter reicht (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; Urteile vom 25. März 1965 - BVerwG VIII C 228.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 1960 Nr. 3] und vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [DÖD 1966 S. 55 = RiA 1966 S. 96 = ZBR 1966 S. 181] sowie Beschlüsse vom 28. Dezember 1965 - BVerwG II C 26.63 - und vom 28. April 1967 - BVerwG VI B 15.67 -). Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Bewilligung sogar schuldhaft verursacht, indem er die Angaben über die Höhe der Einkünfte der Mutter in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit und ihrer Bedeutung für die Entscheidung über die Bewilligung der Trennungsentschädigung gemacht hat. Das Berufungsgericht hat dies aus einer Reihe von einzelnen Tatsachen geschlossen, so: Der Kläger habe gewußt, daß sein Vater Postbeamter gewesen sei und daß die Witwe eines Beamten - und zwar seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG auch als Vertriebene - Versorgungsbezüge erhalte; dies sei dem Kläger insbesondere auch aus der Ausfüllung der Anträge auf Gewährung von Entschädigungsrente und Hausrathilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz für seine Mutter bekannt gewesen. Die Revision hält diese Folgerung aus den festgestellten Tatsachen für denkfehlerhaft, weil der Kläger sich unwiderlegt dahin eingelassen habe, er habe die Höhe der Einkünfte seiner Mutter bis Ende 1960 nicht gekannt und auch infolge des irreführenden Wortes "oder" in den Antragsvordrucken für unerheblich gehalten. Dem Berufungsgericht kam es jedoch für seine Schlußfeststellung, der Kläger habe die unrichtigen Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit und ihrer Bedeutung gemacht, nicht darauf an, ob er die Höhe der Witwenbezüge genau gekannt hat, sondern nur darauf, daß er die ihm bekannte Gewährung solcher Bezüge überhaupt verschwiegen hat, obwohl er durch die Sachbearbeiter seiner Anträge auf Trennungsentschädigung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, es komme auf die Höhe der Einkünfte der Mutter für die Entscheidung über die Bewilligung der Trennungsentschädigung an. Demnach ist die aus den einzelnen festgestellten Tatsachen gezogene Schlußfolgerung, der Kläger habe die Angaben über die Einkünfte seiner Mutter bewußt unrichtig gemacht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wären aber selbst, wenn sie die Feststellung bewußt unrichtiger Angaben in Kenntnis ihrer Bedeutung für die Gewährung der Trennungsentschädigung erschüttern könnten, nicht geeignet darzutun, daß der Kläger nicht zum mindesten fahrlässig gehandelt hat.
Die schließlich vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht und den angefochtenen Bescheiden vertretene Auffassung, der Beklagte könne den Betrag, dessen Überzahlung durch die unrichtigen Angaben des Klägers schuldhaft verursacht sei, als Schadensersatz gemäß § 89 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) - LBG - zurückfordern, ohne an die Einschränkungen des § 98 Abs. 2 LBG gebunden zu sein, entspricht der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 286; ebenso neuerdings OVG Lüneburg, Urteil vom 28. März 1967 - II OVG A 78/64 - [DVBl. 1967 S. 666]). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Gegen die Auffassung der Revision, § 98 Abs. 2 LBG sei eine vorgehende Sonderregelung (lex specialis) im Verhältnis zu § 89 LBG, ist ergänzend zu den Gründen des Urteils BVerwGE 17, 286 auf folgendes hinzuweisen: § 89 LBG gibt im Hauptsatz des Absatzes 1 Halbsatz 1 lediglich den allgemeinen, auch ohne besondere Vorschrift geltenden Rechtsgrundsatz wieder, daß derjenige, der in schuldhafter Verletzung von Pflichten, insbesondere von Vertrags- oder Vertrags ähnlichen Pflichten, Schaden verursacht, diesen Schaden zu ersetzen hat; in den übrigen Bestimmungen des § 89 LBG wird diese Schadensersatzpflicht des Beamten im Rahmen des Beamtenverhältnisses lediglich modifiziert. Dagegen knüpft § 98 Abs. 2 LBG - zunächst ohne Rücksicht auf ein Verschulden bei der Verursachung - an die unberechtigte Vermögens Verschiebung zwischen Dienstherrn und Beamten infolge einer Überzahlung von Bezügen an. Unberechtigt ist die Vermögens Verschiebung zwar vielfach, aber keineswegs in allen Fällen (vgl. z.B. BVerwGE 11, 283 [284, 285]), wenn der Zahlung ein konstitutiver oder feststellender Verwaltungsakt zugrunde liegt und dieser rückwirkend widerrufen ist. Ferner ist der rückwirkende Widerruf nicht nur rechtmäßig, wenn der Beamte den widerrufenen Verwaltungsakt durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten herbeigeführt hat (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271] und Beschluß vom 28. April 1967 - BVerwG VI B 15.67 - mit weiteren Nachweisen). Es trifft also entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, daß der Tatbestand, der Voraussetzung für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist, ebenso wie der den Schadensersatzanspruch auslösende Tatbestand die schuldhafte Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten sei. Greifen somit die Argumente der Revision gegen die Anwendung des § 89 LBG auf überzahlte Bezüge nicht durch, so fallen auch ihre darauf gestützten Ausführungen über die Verfassungswidrigkeit der Regelung in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit BVerwGE 17, 286 gegeben hat.
Daß der Kläger seine Amtspflichten, zu denen nach BVerwGE 17, 286 (290 ff.)[BVerwG 17.12.1963 - II C 24/62] auch die durch die Verleihung des Beamtenstatus begründeten allgemeinen Pflichten, so die Treuepflicht, gehören, schuldhaft verletzt und dadurch die Bewilligung der Trennungsentschädigung verursacht hat, hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bewilligungsbescheide ausgeführt. Diese Ausführungen sind, wie dargelegt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.196,60 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Bundesrichter Niedermaier ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst