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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1995, Az.: BVerwG 11 C 21.94

Widerspruch gegen einen Zusammenlegungsplan von Grundstücken; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abfindung bei der Zusammenlegung von Grundstücken; Anforderungen an die Einordnung eines Grundstücks als Bauerwartungsland; Gestaltungsmängel bei der Bemessung einer Landabfindung; Anforderungen an die Prüfung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 21.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 02.02.1994 - AZ: 9 C 11146/93

Fundstellen

  • DVBl 1996, 270 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1995, 266-267

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gestaltungsgesichtspunkte, die erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung aufgetreten sind, können für die Feststellung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden.

  2. 2.

    Das gilt auch dann, wenn solche Gestaltungsgesichtspunkte erst dadurch auftreten, daß ein Einlagegrundstück nach Bekanntmachung des Zusammenlegungsplans und nach Wirksamwerden der vorläufigen Besitzeinweisung privatrechtlich durch einen zuvor nicht beteiligten Dritten erworben wird.

  3. 3.

    In diesem Fall kann kein neuer oder erweiterter Abfindungsanspruch des Erwerbers entstehen, sondern nur der bereits bestehende Abfindungsanspruch des Veräußerers auf den Erwerber übergehen.

  4. 4.

    Betrifft der Erwerb nur einen Teil der Einlagegrundstücke des Veräußerers, so steht dem Erwerber aus § 44 FlurbG ein Anspruch auf Ausweisung einer möglichst gleichwertigen Abfindung aus der Gesamtabfindung des Veräußerers im Wert der erworbenen Flächen zu, der entsprechend § 68 Abs. 2 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde oder im Widerspruchsverfahren durch die Widerspruchsbehörde zu konkretisieren ist.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Dr. Kugele, Kipp und Vallendar
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Februar 1994 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die durch die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1993 entstandenen außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner die übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der übrigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht werden den Klägerinnen als Gesamtschuldnern Gerichtskosten in Form einer Gebühr von 450 DM und eines Kostenpauschsatzes von 60 DM auferlegt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Behandlung eines Grundstücks im Zusammenlegungsplan, das die Klägerinnen nach Bekanntmachung dieses Plans und nach Wirksamwerden der vorläufigen Besitzeinweisung privatrechtlich von einem Teilnehmer erworben haben, zu dessen im Plan ausgewiesener Landabfindung das Grundstück nicht mehr gehörte. Dem Streit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Durch Beschluß vom 26. September 1985 ordnete die Flurbereinigungsbehörde des Beklagten das Zusammenlegungsverfahren S. an und stellte das Zusammenlegungsgebiet fest. Zu diesem Gebiet gehörte auch das ortsnahe, 41,26 Ar große Flurstück Gemarkung S. Flur 6 Nr. 33, das im Eigentum des Vaters der Klägerinnen stand. Bei seiner Anhörung vor Aufstellung des Zusammenlegungsplans gab der Vater der Klägerinnen im April 1987 an, er wünsche für die Abfindung u.a. eine Arrondierung der an seinen Aussiedlerhof angrenzenden Flächen und sei dazu bereit, alle ortsnahen Flächen aufzugeben; das Flurstück Flur 6 Nr. 33 würde er jedoch am liebsten behalten. Nach den am 3. Juli 1987 festgestellten Ergebnissen der Wertermittlung wurde das genannte Flurstück als Ackerland mit 343,57 Werteinheiten bewertet.

3

Im Zusammenlegungsplan vom 6. Oktober 1989 wurde das Flurstück Flur 6 Nr. 33 als neues Flurstück Nr. 30/7 ausgewiesen und dem Teilnehmer Sch. als Abfindungsgrundstück zugeteilt; der Vater der Klägerinnen wurde durch andere Flächen in der Nähe seines Aussiedlerhofes, u.a. das neu gebildete Flurstück Flur 4 Nr. 10/1, abgefunden. Durch für sofort vollziehbar erklärte Anordnung vom 8. November 1989 wies die Flurbereinigungsbehörde die Teilnehmer mit Wirkung spätestens vom 15. November 1989 vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke ein.

4

Gegen den Zusammenlegungsplan legte der Vater der Klägerinnen fristgerecht Widerspruch ein. Zu dessen Begründung machte er insbesondere geltend, der Verlust seiner Altparzelle Flur 6 Nr. 33 werde von ihm nicht hingenommen, da er diese Fläche als potentielles Bauland ansehe, sie jedoch als solche in der Abfindung nicht berücksichtigt worden sei. Während des zunächst vor der Flurbereinigungsbehörde durchgeführten Verfahrens über diesen Widerspruch übertrug er durch notariell beurkundete Verträge vom 28. Dezember 1990 das Eigentum am Grundstück Flur 6 Nr. 33 an die Klägerinnen und seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb im übrigen an deren Bruder; die die Klägerinnen betreffende Urkunde ging am 10. Januar 1991 bei der Flurbereinigungsbehörde ein.

5

Durch Nachtrag I vom 23. Januar 1991 wurde der Zusammenlegungsplan u.a. dahin gehend geändert, daß das Abfindungsflurstück Flur 6 Nr. 30/7 dem Teilnehmer Sch. wieder entzogen und den Beigeladenen zu 2 und 3 zugewiesen wurde. Hierzu teilte der Vater der Klägerinnen innerhalb der Widerspruchsfrist mit, er halte seinen Widerspruch gegen die Planvorlage in allen Punkten aufrecht. Während des daraufhin vor der Spruchstelle für Flurbereinigung weitergeführten Widerspruchsverfahrens wurde der Übergang des Eigentums am Grundstück Flur 6 Nr. 33 (alt) an die Klägerinnen am 26. Juni 1991 im Grundbuch eingetragen.

6

Durch Bescheid vom 1. Juli 1991 ordnete die Flurbereinigungsbehörde die vorzeitige Ausführung des durch den Nachtrag I geänderten Zusammenlegungsplans mit Wirkung vom 15. August 1991 an.

7

Mit Schreiben vom 27. September 1991 verfolgten die Klägerinnen und ihr Bruder den Widerspruch ihres Vaters weiter und trugen vor, es sei bereits lange vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens geplant gewesen, im Rahmen einer Erbauseinandersetzung das Grundstück Flur 6 Nr. 33 (alt) wegen seines hohen Lagewerts als anteiliges Erbe auf die Klägerinnen zu übertragen. Deshalb hätten sie seit dem Planwunschtermin bei allen Verhandlungen darauf bestanden, dieses Grundstück zu behalten, und verfolgten dieses Ziel auch weiterhin. Durch Entscheidung der Spruchstelle vom 13. April 1992 wurde den Klägerinnen als Landabfindung für das ihnen gehörende Einlageflurstück Flur 6 Nr. 33 ein aus dem Abfindungsflurstück Flur 4 Nr. 10/1 abzutrennendes, aus den Einlageflurstücken Nr. 14 und 15 bestehendes neues Flurstück mit 60,71 Ar und 533,48 Werteinheiten zugewiesen. Diese Entscheidung wurde von der Flurbereinigungsbehörde durch Nachtrag III vom 9. Oktober 1992 in der Weise in den Zusammenlegungsplan übernommen, daß das neue Flurstück die Plannummer 10/3 erhielt und eine darauf lastende landespflegerische Anlage mit einer Gutschrift von 95 Werteinheiten für die Klägerinnen ausgeglichen wurde; die unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge verbleibende Mehrabfindung von 101,78 Werteinheiten wurde beim Bruder der Klägerinnen ausgeglichen. Den dagegen aufrechterhaltenen Widerspruch der Klägerinnen wies die Spruchstelle für Flurbereinigung durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1993 zurück, weil das Abfindungsflurstück der Klägerinnen mit ihrem alten Flurstück wertgleich sei und im Hinblick darauf kein Anspruch auf eine Abfindung gerade in der Lage des eingebrachten Grundbesitzes bestehe.

8

Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage gegen den Zusammenlegungsplan nach dem Stand des Nachtrags III in der Gestalt des Widerspruchsbescheides haben die Klägerinnen im wesentlichen vorgetragen, das Einlageflurstück Flur 6 Nr. 33 sei ihnen im Rahmen der Erbauseinandersetzung als Bauerwartungsland mit einem Wert von 60.000 DM als anteiliges Erbe übertragen worden. Es sei erschlossen und grenze unmittelbar an die Wohnbebauung. Zumindest handele es sich um begünstigtes Agrarland. Das ihnen zugewiesene Abfindungsflurstück sei deshalb im Hinblick auf § 44 Abs. 4 FlurbG nicht wertgleich. Der Beigeladene zu 2 sei kein Landwirt und habe auch keinen Anspruch auf Zuteilung ihres Einlageflurstücks.

9

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat der Klage durch Urteil vom 2. Februar 1994 stattgegeben und den Zusammenlegungsplan dahin gehend geändert, daß die Klägerinnen statt des Abfindungsflurstücks Flur 4 Nr. 10/3 das Abfindungsflurstück Flur 6 Nr. 30/7 und die Beigeladenen zu 2 und 3 statt des Abfindungsflurstücks Flur 6 Nr. 30/7 aus dem Abfindungsflurstück Flur 4 Nr. 10/3 im Bereich des vom Beigeladenen zu 2 eingebrachten Einlageflurstücks Nr. 15 ein neues Flurstück im Wert von 179,82 Werteinheiten zuzüglich einer Gutschrift für Bewirtschaftungsnachteile erhalten. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

10

Die Klägerinnen seien durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks Flur 4 Nr. 10/3 für ihr Einlageflurstück Flur 6 Nr. 33 nicht in einer den Grundsätzen der §§ 98, 44 FlurbG entsprechenden Weise abgefunden worden. Zwar sei die Bemessung ihrer Landabfindung nicht zu beanstanden, da sich Einlage und Abfindung unter Berücksichtigung der Werteinheiten entsprächen. Die Klägerinnen könnten auch nicht mit Erfolg einwenden, es handele sich bei ihrem Einlageflurstück Flur 6 Nr. 33 um Bauerwartungsland bzw. begünstigtes Agrarland, da sie sich insoweit die Ergebnisse der Wertermittlung entgegenhalten lassen müßten. Sie müßten sich nämlich zurechnen lassen, daß ihr Vater die Feststellung dieser Ergebnisse nicht angefochten habe. Der Beklagte müsse eine derartige Anfechtung auch nicht nachträglich zulassen, da der Wert des Einlageflurstücks bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung nicht gestiegen sei. Die Bewertung des Flurstücks im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wirke sich nicht wertsteigernd aus. Abgesehen davon sei der notarielle Vertrag erst nach dem für die Beurteilung der Wertgleichheit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung geschlossen worden. Eine Nachsichtgewährung komme auch nicht nach Lage des einzelnen Falles in Betracht, da es sich bei dem Einlageflurstück der Klägerinnen nicht um eine Baufläche handele. Das Flurstück sei im Flächennutzungsplan nicht als Bauland dargestellt. Es liege auch nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ferner handele es sich nicht um begünstigtes Agrarland, da hierfür Ortsnähe und Erschließung allein nicht ausreichten.

11

Die somit zutreffend bemessene Landabfindung weise jedoch Gestaltungsmängel auf; denn der Beklagte habe nicht alle Umstände berücksichtigt, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluß hätten. Das Abfindungsflurstück sei ungünstiger geformt und schlechter erschlossen als die Einlage. Diese grenze unmittelbar an die bebaute Ortslage an, sei als Ackerland bewertet, habe eine nahezu rechteckige Form mit parallelen Längsgrenzen und sei an beiden Schmalseiten durch Wirtschaftswege erschlossen. Das Abfindungsflurstück liege demgegenüber von der bebauten Ortslage etwa 120 m entfernt, sei als Grünland bewertet, nur an der nordwestlichen Seite durch einen Wirtschaftsweg erschlossen und weise keine parallelen Grenzen auf. Es befinde sich allerdings in der Nähe der früheren Hofstelle des Vaters der Klägerinnen und grenze an dazugehörige Flächen an. Damit seien die Nachteile für die Klägerinnen jedoch nicht ausgeglichen. Zwar habe der Beklagte die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerinnen zunächst nicht berücksichtigen müssen, da sie für ihn nicht voraussehbar gewesen sei; insbesondere habe der Vater der Klägerinnen im Anhörungstermin vor Aufstellung des Zusammenlegungsplans hiervon nichts erwähnt. Auf dieser Grundlage sei die vorgenommene Abfindung sinnvoll und zweckmäßig gewesen. Nach Bekanntwerden des Eigentumsübergangs auf die Klägerinnen hätte der Beklagte jedoch weitergehende Überlegungen anstellen müssen. Er hätte prüfen müssen, ob angesichts des sich nun in anderem Lichte darstellenden, bereits im Anhörungstermin nach § 57 FlurbG geäußerten Wunsches auf Abfindung für das Flurstück Flur 6 Nr. 33 in alter Lage diesem Wunsch entsprochen werden könnte. Eine ordnungsgemäße Ausübung des Gestaltungsermessens hätte zu einer dahin gehenden Änderung des Zusammenlegungsplans führen müssen, weil so ohne größere Änderung zu Lasten Dritter eine wertgleiche Abfindung der Klägerinnen habe herbeigeführt werden können.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beigeladenen zu 2 und 3. Diese rügen eine Verletzung des § 15 FlurbG. Sie meinen, die Flurbereinigungsbehörde sei aufgrund dieser Vorschrift nicht mehr berechtigt gewesen, den erst nach Bekanntmachung des Zusammenlegungsplans und nach Wirksamwerden der vorläufigen Besitzeinweisung erfolgten Erwerb des Einlageflurstücks Flur 6 Nr. 33 durch die Klägerinnen und die dadurch entstandenen neuen Aspekte im Wege einer vollständigen Neuabwägung einzubeziehen. Durch die bloße Eigentumsumschreibung werde ein bis dahin rechtmäßiger Zusammenlegungsplan nicht rechtswidrig.

13

Die Klägerinnen verteidigen die Begründung des angefochtenen Urteils. Da der Zusammenlegungsplan infolge des Widerspruchs ihres Vaters nicht bestandskräftig geworden sei, seien die im Verlauf des Verfahrens neu auftretenden Gestaltungsgesichtspunkte bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Jedenfalls sei der Beklagte im Rahmen seiner in Kenntnis des Eigentumsübergangs getroffenen Widerspruchsentscheidung gehalten gewesen, den geänderten Gestaltungsgesichtspunkt zu berücksichtigen.

14

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

15

II.

Die Revision der Beigeladenen zu 2 und 3 ist zulässig und begründet. Das Flurbereinigungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet; denn der von den Klägerinnen angegriffene Zusammenlegungsplan nach dem Stand des Nachtrags III in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, so daß sie auch keinen Anspruch auf dessen Änderung haben.

16

Rechtsgrundlage für die Zuweisung des Abfindungsflurstücks Flur 4 Nr. 10/3 an die Klägerinnen durch die Entscheidung der Spruchstelle vom 13. April 1992 war die Regelung des § 60 i.V.m. §§ 100, 141 FlurbG. Danach hatte die bei der oberen Flurbereinigungsbehörde des Beklagten gebildete Spruchstelle für Flurbereinigung dem von den Klägerinnen als Rechtsnachfolgern weiterverfolgten Widerspruch ihres Vaters gegen den Zusammenlegungsplan stattzugeben, soweit er begründet war. Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens war die Rechtsbehauptung der Klägerinnen, durch den Zusammenlegungsplan in ihrem Recht auf eine gleichwertige Landabfindung verletzt zu sein und deshalb einen Anspruch auf dessen Änderung zu haben. Dem hat die Entscheidung der Spruchstelle vom 13. April 1992, die in den Nachtrag III zum Zusammenlegungsplan von der Flurbereinigungsbehörde deklaratorisch übernommen wurde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. November 1969 - BVerwG 4 B 225.68 - <RdL 1970, S. 305>), in von den Klägerinnen rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Mit der von der Spruchstelle ausgesprochenen Zuweisung des aus den Einlageflurstücken Flur 4 Nr. 14 und 15 neugebildeten Flurstücks Nr. 10/3 an die Klägerinnen ohne Ausgleich des Wertunterschiedes zu ihrem Einlageflurstück Flur 6 Nr. 33 ist deren aus § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 98 FlurbG folgender Anspruch auf eine gleichwertige Landabfindung erfüllt.

17

Maßgebend dafür, ob im Einzelfall diesem Anspruch genügt ist, ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsgericht auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 FlurbG gebunden ist, die Entscheidung der Spruchstelle nicht zu beanstanden. Das Flurbereinigungsgericht hat auf den S. 8 unten bis 12 oben seines Urteils in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß sich die Klägerinnen die gegenüber ihrem Rechtsvorgänger eingetretene Unanfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses nach § 32 FlurbG im Hinblick auf § 15 Satz 1 FlurbG entgegenhalten lassen müssen und daß Nachsichtgründe nach § 134 Abs. 2 FlurbG nicht vorliegen. Allerdings bilden die im Wertermittlungsverfahren gewonnenen Grundstückswerte nicht den ausschließlichen Maßstab für die Landabfindung. Für den im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert kommen vielmehr daneben nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz gebracht werden müssen. Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung, in Frage gestellt sein (vgl. BVerwGE 57, 192 f. [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 16/76];  85, 129 <130 f. [BVerwG 10.05.1990 - 5 C 55/85]>; Urteile vom 26. März 1962 - BVerwG 1 C 24.61 - <RdL 1962, S. 217 f.>, vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - <RdL 1963, S. 249 f.> und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 - <RdL 1993, S. 98 f.>). Die allein unter diesem Blickwinkel vom Flurbereinigungsgericht erhobenen Beanstandungen der Landabfindung der Klägerinnen greifen jedoch nicht durch.

18

Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl I S. 533) hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, maßgebender Zeitpunkt für die gemäß § 44 FlurbG vorzunehmende Prüfung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung sei der sich aus den §§ 61 bis 64 FlurbG ergebende Eintritt des neuen Rechtszustandes (BVerwGE 42, 87 <91>[BVerwG 15.03.1973 - V C 4/72]; Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 29> m.w.N.). Daraus ergab sich, daß jedenfalls ein erst nach diesem Zeitpunkt vereinbarter privatrechtlicher Erwerb ausgewiesener Flurstücke im Hinblick auf § 15 FlurbG Abfindungsansprüche weder erweitern noch neu begründen konnte, selbst dann nicht, wenn die Eigentumsänderung in den Plan aufgenommen worden sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. April 1975 - BVerwG 5 B 98.73 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 13>).

19

Diese Rechtsprechung zum für die Feststellung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung maßgeblichen Zeitpunkt wurde durch § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG in der Fassung des Änderungsgesetzes von 1976 ausdrücklich in das Gesetz übernommen und durch § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG um eine Vorverlegung des Stichtages für Fälle der vorläufigen Besitzeinweisung ergänzt. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, daß der damit bestimmte Zeitpunkt nicht nur für die Ermittlung der Abfindungsansprüche der Teilnehmer, sondern auch für die Gestaltung ihrer Abfindungen im Flurbereinigungsplan maßgeblich sei (vgl. BTDrucks 7/3020, S. 26). Allein dies entspricht auch der bereits dargestellten Systematik des § 44 FlurbG, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden worden ist. Denn danach dienen die Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift, insbesondere der vom Flurbereinigungsgericht für verletzt gehaltene Abs. 2 Halbs. 2, nur der Erläuterung des allgemeinen Wertbegriffs des Abs. 1 Satz 1, geben aber nicht dem Teilnehmer "neben" dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach Abs. 1 Satz 1 einen weiteren Anspruch auf Berücksichtigung der hier genannten Wertumstände (BVerwGE 57, 192 <193>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 16/76];  85, 129 <131>[BVerwG 10.05.1990 - 5 C 55/85]; Urteile vom 26. März 1962, a.a.O., und vom 14. Februar 1963, a.a.O.). Im Hinblick darauf hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich für alle den Grundstückswert bestimmenden Merkmale einschließlich der konkret-aktuellen Nutzungsmöglichkeiten durch den betroffenen Teilnehmer als maßgeblich angesehen (BVerwGE 85, 129 <134 f.>[BVerwG 10.05.1990 - 5 C 1/87]). Für die Regelung des Abs. 1 Satz 4 kann nichts anderes gelten.

20

Diese Rechtslage hat zur Folge, daß Gestaltungsgesichtspunkte, die erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung aufgetreten sind, für die Feststellung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden können. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - solche Gestaltungsgesichtspunkte erst dadurch auftreten, daß ein Einlagegrundstück nach Bekanntmachung des Zusammenlegungsplans und nach Wirksamwerden der vorläufigen Besitzeinweisung privatrechtlich durch einen zuvor nicht beteiligten Dritten erworben wird. Dieser muß gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt hierin nicht. Denn die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums steht einer Regelung nicht entgegen, wonach der Erwerber des in einem Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücks die dafür im Zeitpunkt des Erwerbs infolge des Zusammenlegungsverfahrens bestehenden Vorbelastungen übernehmen muß.

21

Im vorliegenden Fall hat das Flurbereinigungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Abfindung des Vaters der Klägerinnen im maßgebenden Zeitraum des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung nach den in diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Umständen auch unter Gestaltungsgesichtspunkten sinnvoll und zweckmäßig war. Dabei hat es insbesondere - für das Bundesverwaltungsgericht bindend - hervorgehoben, daß der Vater der Klägerinnen nicht darauf hingewiesen hatte, daß das Einlagegrundstück Flur 6 Nr. 33 im Rahmen einer Erbauseinandersetzung von seinem landwirtschaftlichen Betrieb getrennt werden und den Klägerinnen zufallen sollte. Hiernach war die Landabfindung des Vaters der Klägerinnen am Maßstab des § 44 FlurbG nicht zu beanstanden. Dies müssen die Klägerinnen gemäß § 15 Satz 1 FlurbG gegen sich gelten lassen. Mit der Veräußerung des Altflurstücks Flur 6 Nr. 33 nach Planbekanntmachung und nach Wirksamwerden der vorläufigen Besitzeinweisung konnte deshalb kein neuer oder erweiterter Abfindungsanspruch der Klägerinnen entstehen, sondern nur der bereits bestehende Abfindungsanspruch des Veräußerers teilweise auf die Erwerber übergehen. Diesen stand demnach aus § 44 FlurbG nur ein Anspruch auf Ausweisung einer möglichst gleichwertigen Abfindung aus der Gesamtabfindung des Veräußerers im Wert der erworbenen Flächen zu, der entsprechend § 68 Abs. 2 FlurbG im Wege der Änderung des Zusammenlegungsplans nach § 60 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde oder im anhängigen Widerspruchsverfahren durch die Spruchstelle zu konkretisieren war (vgl. Hegele in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 6. Aufl. 1992, § 15 Rn. 7 m.w.N.).

22

Ein weitergehender Anspruch der Klägerinnen kann sich weder auf § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG noch auf § 64 FlurbG stützen. § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG dient allein der Sicherstellung der Planungshoheit der Flurbereinigungsbehörde und gewährt deshalb keinen über § 44 FlurbG hinausgehenden subjektiv-rechtlichen Anspruch einzelner Teilnehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 - <Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 8>). Ein Anspruch aus § 64 FlurbG scheidet schon deshalb aus, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Insbesondere sind wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Klägerinnen, die deren Abfindung außerhalb der Gesamtabfindung ihres Rechtsvorgängers erfordern würden, nicht dargetan. Das von ihnen geltend gemachte bloße Werterhaltungsinteresse war nicht unvorhersehbar und kann innerhalb der Gesamtabfindung ihres Rechtsvorgängers befriedigt werden.

23

Den mithin allein bestehenden Anspruch der Klägerinnen auf Ausweisung einer möglichst gleichwertigen Abfindung aus der Gesamtabfindung ihres Rechtsvorgängers im Wert der erworbenen Flächen hat die Entscheidung der Spruchstelle vom 13. April 1992 erfüllt. Zwar hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, daß das Abfindungsflurstück Flur 4 Nr. 10/3 ungünstiger geformt und schlechter erschlossen ist als das Einlageflurstück Flur 6 Nr. 33. Diese Mängel werden jedoch dadurch zumindest aufgewogen, daß das Abfindungsflurstück mit 60,71 Ar und 533,48 Werteinheiten den Klägerinnen einen erheblichen Flächen- und Wertzuwachs bringt, der von ihnen nicht als Mehrabfindung ausgeglichen werden muß. Daran ändert sich auch nichts, wenn man - wie im Nachtrag III zum Zusammenlegungsplan geschehen - den Wert des Abfindungsflurstücks wegen einer darauf lastenden landespflegerischen Anlage um 95 Werteinheiten herabsetzt; denn auch der unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge verbleibende Zuwachs von 101,78 Werteinheiten, der fast einem Drittel des Werts ihres Einlageflurstücks entspricht, reicht aus, um die vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Mängel jedenfalls auszugleichen. Dadurch daß insoweit im genannten Nachtrag III ein Ausgleich zu Lasten eines anderen Teilnehmers vorgesehen ist, sind die Klägerinnen nicht beschwert. Abgesehen davon handelt es sich bei dem den Klägerinnen zugewiesenen Abfindungsflurstück um die Fläche derjenigen Altflurstücke aus der Abfindung ihres Rechtsvorgängers, die der Ortslage am nächsten liegen. Dadurch wurde auch den für die Zusammenlegung geltenden Gestaltungsgrundsätzen des § 44 Abs. 4 und des § 97 Satz 2 FlurbG im Rahmen des nach der vorläufigen Besitzeinweisung noch Möglichen entsprochen. Im übrigen haben die Klägerinnen selbst nicht vorgetragen, welche andere Abfindung aus der Gesamtabfindung ihres Vaters zur Erfüllung ihres Anspruchs noch in Betracht gekommen wäre.

24

Nach alledem ist die Klage gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO unter Änderung des Urteils der Vorinstanz abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 5, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und § 147 Abs. 1 FlurbG. Danach haben die Klägerinnen als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei es angemessen erscheint, ihnen als notwendigen Streitgenossen die Kosten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Die durch die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1993 verursachten außergerichtlichen Kosten hat jedoch der Beklagte zu tragen, da dieser durch zunächst unrichtige Angaben zu den Rechtsverhältnissen am Abfindungsflurstück Flur 6 Nr. 30/7 verhindert hat, daß der Rechtsstreit bereits in diesem Termin vom Flurbereinigungsgericht erledigt werden konnte. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3 entspricht der Billigkeit, weil diese sich durch die Einlegung der Revision selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dagegen sind Billigkeitsgründe für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 1 nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp
Vallendar