Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1973, Az.: BVerwG V C 4.72
Beeinträchtigung einer gleichwertigen Abfindung im Flurbereinigungsrecht durch privatrechtlichen Landaustausch; Notwendigkeit eines Vorverfahrens in einer Flurbereinigungssache; Erlangung von Baulandqualität des Einlagegrundstücks; Rechtmäßigkeit einer Nichtberücksichtigung der nach dem Bewertungsstichtag entstandenen Baulandqualität eines Einlageflurstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 4.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 16.01.1968 - AZ: F III 186/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 42, 87-92
- BVerwGE 42, 87 - 92
- DokBer A 1973, 285
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Vereinbaren die Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren privatrechtlich einen Tausch von zugeteilten Flurstücken, so können sie von der Flurbereinigungsbehörde keinen Ausgleich für eine dadurch eingetretene Minderung der Abfindung verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Tausch auf Wunsch der Vertragsparteien in einen Plannachtrag aufgenommen wird.
- 2.
Zur Verwendung von Masseland.
- 3.
Zur Frage des maßgebenden Zeitpunktes für die Prüfung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rösgen, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 16. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilnehmer an der Flurbereinigung von B. Für seinen Altbesitz in Größe von 1,1869 ha mit einem auf 63,67 WE berechneten Abfindungsanspruch wurde er im Flurbereinigungsplan in ursprünglicher Gestalt mit Land in Größe von 1,3385 ha im Schätzungswert von 62,91 WE abgefunden. Für die Minderausweisung erhielt er einen entsprechenden Geldausgleich.
Die wegen einer Viehweide in der Feldlage "D. K." erhobene Beschwerde erklärte er am 28. November 1961 für erledigt. In der vorzeitigen Ausführungsanordnung wurde als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes der 15. Dezember 1962 bestimmt. Am 15. Juni 1964 bat der Bürgermeister der Gemeinde B. einen zwischen der Gemeinde und dem Kläger vereinbarten Landaustausch im Rahmen eines Plannachtrages durchzuführen. Die Gemeinde sollte danach das im Flurbereinigungsplan für den Kläger ausgewiesene Wiesengrundstück Flur 16 Nr. 273 (0,1970 ha = 7,30 WE) erhalten, der Kläger dafür die 1 1/2-fache Fläche aus dem der Gemeinde zugewiesenen Grundstück Flur 11 Nr. 113 empfangen. Am 6. November 1964 bat der Kläger für den dadurch eintretenden Minderempfang von rd. 2,28 WE ihm den sogenannten Masseplan Flur 14 Nr. 302 in Größe von 7,7 ar im Schätzungswert von 2,85 WE zuzuteilen. Im PIN II zum Flurbereinigungsplan wurde danach sowohl der vereinbarte Landaustausch mit der Gemeinde aufgeführt, als auch die Zuteilung des sogenannten Masseplanes Flur 14 Nr. 302 an den Kläger vorgenommen. Das Grundstück Flur 14 Nr. 302 wurde dem Kläger jedoch durch Bescheid der Spruchstelle vom 31. August 1966 entzogen, weil es zur Abfindung eines anderen Teilhabers benötigt wurde. Auf Grund einer Klage des gleichfalls an dieser Flurbereinigung beteiligten Landwirts S. und dessen Miteigentümer wurde die Spruchstelle durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 29. Juni 1964 verpflichtet, den Teilnehmern S. eine zusätzliche Abfindung an Land mit dem Charakter als Bau- oder Bauerwartungsland zu gewähren. Durch Bescheid der Spruchstelle vom 23. März 1966 wurde für die Teilnehmer Steuber daraufhin das bisher für den Teilnehmer R. vorgesehene Grundstück Flur 13 Nr. 270 (1,10 ar = 3,74 WE) ausgewiesen und weiter bestimmt, daß der Teilnehmer R. dafür das "bisher freigebliebene" Grundstück Flur 14 Nr. 302 erhalten solle. Die Spruchstelle ging dabei davon aus, daß dieses Grundstück als sogenanntes Masseland zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt worden sei.
Nach Aufklärung des Irrtums - das Grundstück Flur 14 Nr. 302 war im PIN II bereits für den Kläger ausgewiesen worden - hob die Spruchstelle durch Ergänzungsbescheid vom 31. August 1966 den PIN II insoweit auf, als dem Kläger das Grundstück Flur 14 Nr. 302 zugewiesen worden war. Für den Fall, daß der Bescheid vom 31. August 1966 unanfechtbar werde, wurde dem Kläger die Zuweisung eines anderen Grundstücks in Aussicht gestellt. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei Erlaß des Bescheides vom 23. März 1966 sei davon ausgegangen worden, daß das Grundstück Flur 14 Nr. 302 noch zur Verfügung stehe. Der Kläger habe im Flurbereinigungsplan in ursprünglicher Form bei einem Abfindungsanspruch von 63,67 WE eine Abfindung in Größe von 1,3385 ha mit 62,91 WE erhalten und sei daher bis auf eine unvermeidbare Minderabfindung nach seinem Anspruch abgefunden worden. Die im Planvorlagetermin erhobenen Anträge hätten ihre Erledigung gefunden. Infolge des wesentlich später mit der Gemeinde geschlossenen Tauschvertrages habe der Kläger allerdings fast 6 WE verloren. Dieser Verlust könne jedoch nicht als Minderzuweisung angesehen werden, weil er auf das mit der Gemeinde B. geschlossene Rechtsgeschäft zurückzuführen sei. Unter diesen Umständen könne dem Kläger das ihm durch PIN II zugewiesene Massegrundstück wieder entzogen werden.
Zur Begründung der durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 16. Januar 1968 abgewiesenen Klage ist ausgeführt, daß der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der wertgleichen Abfindung keinen Anspruch auf Belassen des ihm entzogenen Grundstücks erheben könne. Seine auf Ersatz für die Altparzelle in der Lage "K." gerichtete Beschwerde habe er seinerzeit zurückgenommen. Diese Lage sei zwar, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, Bauerwartungsland geworden. Auf Grund einer Ausnahmegenehmigung sei dort vor etwa ein bis zwei Jahren ein Haus errichtet worden. Da die Baulandqualität dieser Altparzelle des Klägers aber erst nach Eintritt des neuen Rechtszustandes entstanden sei, könne eine erneute Abfindungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Eine Nachsichtgewährung sei zu verneinen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, daß die Bauland- oder Bauerwartungslandqualität seiner eingebrachten Altparzelle berücksichtigt werde. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die erhobene Verfahrensrüge nicht durchgreift. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Zulässigkeit der Klage ist vom Flurbereinigungsgericht zu Recht bejaht worden. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, weil nach § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG unmittelbar Klage erhoben werden kann, wenn ein Beteiligter durch einen Beschwerdebescheid betroffen wird, der nicht auf seine Beschwerde erlassen worden ist.
Berührt in seiner Rechtsstellung wurde der Kläger schon durch den auf die Beschwerde des Teilnehmers S. hin ergangenen Bescheid der Spruchstelle vom 23. März 1966, weil bereits durch diesen Bescheid das Grundstück Flur 14 Nr. 302 entzogen wurde. Denn die Ausweisung dieses Flurstücks an den Teilnehmer R. setzte voraus, daß es zuvor dem Kläger abgenommen wurde. Der Kläger war nur deswegen nicht Adressat dieses Bescheids, weil hinsichtlich der Verfügbarkeit des Flurstücks kein Zweifel zu bestehen schien. Dem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 31. August 1966 kommt danach - außer der Ingangsetzung der Klagefrist - keine ausschließliche Bedeutung zu. Darin wird nach Erläuterung der Umstände für die (irrtümliche) Annahme der Verfügbarkeit des Grundstücks die vorgenommene Entziehung bestätigt und in Ergänzung zum Bescheid vom 23. März 1966 eine Begründung dafür angeführt, warum die Entziehung des Flurstücks gerechtfertigt sei. An der Befugnis der oberen Flurbereinigungsbehörde (Spruchstelle), durch Planänderungen in die Abfindung anderer Teilnehmer als der Beschwerdeführer zum Zwecke der Abhilfe berechtigter Beschwerden einzugreifen, bestehen nach § 141 Abs. 2 FlurbG keine Zweifel (Beschluß vom 8. Januar 1971 - BVerwG IV B 206.69 - [RdL 1971, 157]).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Flurbereinigungsgerichts. Danach hat der Kläger nach dem Flurbereinigungsplan eine gleichwertige Abfindung erhalten, wobei die unvermeidbare geringe Minderausweisung durch den entsprechenden Geldausgleich berücksichtigt wurde. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger die im Plananhörungstermin wegen des Verlustes der Altparzelle Flur 5 Nr. 11 ("D. K.") erhobene Beschwerde nicht aufrechterhalten hat. Da der Kläger seine auf diesen Beschwerdepunkt beschränkte Abfindungsbeschwerde im Rahmen des Vorverfahrens zurückgenommen hat, ist er damit (später) ausgeschlossen (Beschlüsse vom 2. Oktober 1958 - BVerwG I B 103.58 - und vom 3. Februar 1960 - BVerwG I CB 135.59 - [RdL 1960, 189]).
Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen ist der vom Kläger mit der Gemeinde nach dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes vereinbarten Landaustausch außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens durchgeführt worden. Die im Rahmen des PIN II erfolgte Aufnahme dieser Besitzänderung war begehrt worden, um die Grundbuchberichtigung durch den Flurbereinigungsplan zu ermöglichen. Diese Aufnahme führte jedoch nicht dazu, die mit dem privatrechtlichen Austausch verbundene Veränderung der ausgewiesenen Abfindung nachträglich als einen durch behördliche Planänderung bedingten Abfindungseingriff anzusehen, der von der Flurbereinigungsbehörde zu vertreten und notfalls auszugleichen wäre. Die sachlich-rechtliche Beurteilung des Flurbereinigungsgerichts, daß der dadurch eingetretene Verlust von Werteinheiten auf Seiten des Klägers und der entsprechende Gewinn auf Seiten der Gemeinde dem Willen der Tauschpartner entsprach und deshalb zu keiner Minderung der behördlich ausgewiesenen wertgleichen Abfindung führte, ist danach nicht zu beanstanden.
Vom Kläger nicht angegriffen sind auch die Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts in bezug auf Zuweisung und Entziehung des Grundstücks Flur 14 Nr. 302. Danach erfolgte die Zuweisung nicht zum Zwecke der ergänzenden Abfindung für den durch das Privatrechtsgeschäft des Klägers entstandenen Minderempfang, sondern deswegen, weil kein anderer Bewerber für das Land aufgetreten und - in Verkennung des möglichen Bedarfs auf Grund der noch anhängigen Beschwerden - kein Grund ersichtlich war, dem Wunsche des Klägers nicht zu entsprechen. Die in Verkennung der Bedarfslage über das Grundstück verfrühte Verfügung konnte danach durch die Spruchstelle rückgängig gemacht werden, um den berechtigten Abfindungsbeschwerden anderer Teilnehmer abzuhelfen. Daraus ergibt sich, daß dem Kläger nicht ein für die Abfindung der Teilnehmer nicht benötigtes Masseland im Sinne von §§ 46 Satz 3, 54 Abs. 2 FlurbG zugeteilt, sondern ein für notwendige Plankorrekturen noch zur Disposition stehendes Grundstück ausgewiesen worden war. Aus der Tatsache, daß dieses Grundstück nach der Ausführungsanordnung für keinen Teilnehmer ausgewiesen war, ergab sich nicht, daß es zur Abfindung der Teilnehmer nicht mehr benötigt würde. Vielmehr ist, wenn keine besondere personalbezogene Ausweisung vorgenommen ist, davon auszugehen, daß derartige Grundstücke zunächst als Abfindungsreserve (Rechtsmittelkontingent) dienen und nur als potentielles Masseland angesehen werden können, auf das bei Bedarf zurückgegriffen werden darf. Daß potentielles Masseland nicht außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten bei ergänzendem Abfindungsbedarf liegt, ergibt sich daraus, daß der Flurbereinigungsbehörde und der Spruchstelle nicht verwehrt ist, auch nach der Ausführungsanordnung den Flurbereinigungsplan zu ändern und zu ergänzen, und dabei selbst in die für Teilnehmer ausgewiesenen Landabfindungen einzugreifen (§§ 60, 64, 141 Abs. 2 FlurbG). Für den vorliegenden Fall kann es deshalb dahinstehen, ob ein gesondert ausgewiesenes Massegrundstück im Sinne von § 54 Abs. 2 FlurbG das bestimmungsgemäß zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird, nach erfolgter Zuteilung zu Abfindungszwecken wieder entzogen werden kann.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß seine Abfindung nicht mehr gleichwertig sei, weil inzwischen das Einlagegrundstück Flur 5 Nr. 11 Baulandqualität erlangt habe.
Ein Fall des § 134 Abs. 2 FlurbG liegt nicht vor. Entscheidungserheblich für den vorliegenden Fall ist vielmehr, welcher Zeitpunkt für die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung maßgebend ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung ist der Eintritt des neuen Rechtszustandes (§§ 61 bis 64 FlurbG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob ein Grundstück die Eigenschaft als Bau- oder Bauerwartungsland besitzt, nach dem Zeitpunkt der vorzeitigen Ausführungsanordnung und nicht nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung zu beantworten (Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG IV C 7.66 - [RdL 1966, 268]). In dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag treten die rechtlichen Wirkungen der Flurbereinigung ein. Dieser für den Eintritt des neuen Rechtszustandes festgelegte Zeitpunkt ist auch bei der vorzeitigen Ausführungsanordnung entscheidend (Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 236.65 - [RdL 1970, 20]). An dieser Auffassung ist trotz der in der Revision erhobenen Bedenken festzuhalten. Andernfalls wäre ein für die Gesamtabfindung sämtlicher Teilnehmer verbindlicher Bewertungsstichtag nicht zu gewinnen. Ein verbindlicher Bewertungsstichtag ist aber erforderlich, um nicht durch zeit- und konjunkturbedingte Wertfaktoren den geplanten Ausgleich zu gefährden und den Verfahrensablauf zu verzögern. Den Bewertungsstichtag auf den in der Ausführungsanordnung (vorzeitigen Ausführungsanordnung) bestimmten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes festzulegen, hat seinen Grund darin, daß bis zum Eintritt des Rechtswechsels der Alteigentümer über seine Einlageflurstücke frei verfügen kann. Wertsteigerungen wie Wertminderungen können damit einhergehen und sich auf den Altbesitz auswirken, der bis zur Ausführungsanordnung lediglich den in § 34 FlurbG auferlegten zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt verdeutlicht die Bewertungserheblichkeit dieses Verfahrensabschnitts. Eine Bestätigung dafür ergibt sich aus § 53 FlurbG, wonach bei der einverständlichen vollständigen oder teilweisen Geldabfindung des Altbesitzes nach Auszahlung der Geldabfindung insoweit ein Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht. Nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes kann nur über die ausgewiesenen Grundstücke unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung nach §§ 64, 141 Abs. 2 FlurbG verfügt werden, mit der Maßgabe, daß der Erwerber das bis zur Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muß (§ 15 FlurbG). Wäre es im vorliegenden Verfahren nicht auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt (15. Dezember 1962) angekommen, dann hätte der Kläger im Jahre 1964 nicht den Grundstückstausch mit der Gemeinde vornehmen können. Indirekt wird damit bestätigt, daß er die dadurch bewirkte nachträgliche Minderung seiner Planzuweisung selbst zu vertreten hat, und gegen sich gelten lassen muß, daß sie bei der auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt zu beziehenden Bewertung der Gesamtabfindung ebenso unberücksichtigt bleiben muß wie die spätere Bauland- oder Bauerwartungslandqualität der angeführten Altparzelle.
Da es danach im vorliegenden Verfahren für die Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung auf den in der vorläufigen Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt als Bewertungsstichtag ankommt, kann die mit der Aufklärungsrüge begehrte Feststellung nicht entscheidungserheblich werden. Die vom Flurbereinigungsgericht vertretene Auffassung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der nach dem Bewertungsstichtag entstandenen Baulandqualität des angeführten Einlageflurstücks ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die Revision ist mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rösgen befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift verhindert. Prof. Hering
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz