§ 15 FlurbG
Bibliographie
- Titel
- Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
- Amtliche Abkürzung
- FlurbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7815-1
Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muss das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.