Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1971, Az.: BVerwG IV B 206.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Wertgleichheit der Abfindungen von Flurbereinigungsteilnehmern; Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde; Befugnis zur Änderung des Flurbereinigungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 206.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 28.08.1969 - AZ: F III 19/66
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdL 1971, 157
Amtlicher Leitsatz
Die obere Flurbereinigungsbehörde (Spruchstelle) darf durch Planänderungen in die Abfindung anderer Teilnehmer als der Beschwerdeführer nur zu dem Zwecke eingreifen, um berechtigten Beschwerden abzuhelfen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Isendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 28. August 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO; denn grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.
Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob zu Maßnahmen im Sinne des § 141 Abs. 2 FlurbG, mit denen die obere Flurbereinigungsbehörde einer begründeten Beschwerde abhilft, auch solche zählen, die notwendig werden, um das durch die Abhilfe gestörte Gleichgewicht der Abfindungen anderer Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens wiederherzustellen, bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 141 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die obere Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, wenn sie eine Beschwerde als begründet ansieht, dieser abzuhelfen. Dieser Verpflichtung hat die Beschwerdebehörde Genüge getan, wenn sie dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren nachgekommen ist. Damit sind zugleich die Grenzen der Entscheidungsbefugnis umschrieben. Die obere Flurbereinigungsbehörde ist zu einer Änderung des Flurbereinigungsplans nur insoweit befugt, als diese durch die Beschwerde unmittelbar veranlaßt ist, um - wie im vorliegenden Falle - die bisher nicht vorhandene Wertgleichheit der Abfindung der Beigeladenen zu erreichen. Wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Spruchstelle der Beschwerde dadurch abgeholfen, daß sie den Beigeladenen das Massegrundstück Flur ... Nr. ... unter Anrechnung eines Geldbetrages von 350 DM, der ihnen von der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen war, zugeteilt hat. War damit das Beschwerdeziel erreicht, so war die Spruchstelle nicht befugt, darüber hinaus den Flurbereinigungsplan zu ändern und unter Berücksichtigung des höheren Wertes des alten Grundstücks Flur ... Nr. ... und der Einbeziehung in das Betriebsgrundstück des Klägers zu 1) diesen zur Zahlung von 500 DM an die Teilnehmergemeinschaft zu verpflichten. Dies ergibt sich, wie das Flurbereinigungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, daraus, daß nach der Vorschrift des § 141 Abs. 2 Satz 2 FlurbG nur die Sätze 3 und 4 des Absatzes 1 von § 60 FlurbG entsprechend anzuwenden sind, nicht jedoch auch Satz 2 dieser Vorschrift, der der Flurbereinigungsbehörde im Falle einer Planbeschwerde ein Recht zur Vornahme anderer Änderungen, die sie für erforderlich hält, einräumt. Dadurch ist der Spielraum für die Änderungsbefugnis der oberen Flurbereinigung behörde stark eingeengt.
Es ist zwar richtig, daß die Spruchstelle, um die Gleichwertigkeit der Abfindung der Beigeladenen herzustellen, nach § 141 Abs. 2 FlurbG auch in die Abfindung des Klägers zu 1) in der Weise hätte eingreifen können, daß sie dessen Abfindung zugunsten der Beigeladenen veränderte. Eine solche Maßnahme wäre vom Gesetz durchaus gedeckt. Die Ansicht des Beklagten, daß dann aber die Spruchstelle auch berechtigt sein müsse, durch Anwendung des geringeren Mittels in die Abfindung des Klägers zu 1) in jeder anderen Weise einzugreifen, findet im Gesetz jedenfalls dann keine Stütze, wenn damit - wie im vorliegenden Falle - der Beschwerde der Beigeladenen nicht zugleich mittelbar oder unmittelbar abgeholfen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwG.
Clauß
Isendahl