Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1967, Az.: VI ZR 132/65
Bestimmung des Mitverschuldensanteils für die Bestimmung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen eines Verkehrsunfalls; Verhalten eines Kraftfahrers bei einem Ausweichmanöver wegen eines Fußgängers; Voraussetzung für einen Schuldvorwurf bei Verkehrsunfällen; Anwendbarkeit von § 8 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung auf Fussgänger; Angemessenes Verhalten eines Fußgängers im Straßenverkehr zur Vermeidung von Unfällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 132/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 16.03.1965
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kaufmann Paul S., O., G.straße ...
Prozessgegner
Hilfsarbeiter Willi N., D., Kreis W., P.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16. März 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der am ... 1898 geborene Kläger, Möbelkaufmann und Mitinhaber einer Möbelgroßhandlung, macht den Schaden geltend, den er als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall am 4. Januar 1961 gegen 18.15 Uhr bei Dunkelheit erlitten hat. An diesem Tage hatte er sein Kraftfahrzeug auf der durch Lollar (Kreis Gießen) führenden Bundesstraße (Hauptstraße) schräg gegenüber dem Gasthaus "Zur Traube" in Richtung Marburg abgestellt, um sich im Gasthof nach einer Übernachtungsmöglichkeit zu erkundigen. Nach Verlassen des Gasthauses ging er zunächst auf der gleichen Seite einige Meter den Bürgersteig entlang und überquerte dann in Höhe seines Fahrzeugs die nasse, 6,25 m breite Straße. Hierbei wurde er von dem Moped des Beklagten, der für ihn von links aus Richtung Marburg herankam, erfaßt und schwer verletzt, Er erlitt einen komplizierten Bruch des linken Oberschenkels, eine Platzwunde am rechten Bein, Hautabschürfungen am Kopf und Prellungen. In der polizeilichen Unfallskizze ist die vom Kläger herrührende Blutlache auf der für den Beklagten linken Straßenhälfte eingezeichnet.
Der Kläger hat vorgetragen, in einer Entfernung von 80 bis 100 m habe er ein Licht herankommen sehen, ohne jedoch feststellen zu können, ob es sich um ein Moped oder Fahrrad handelte. Da das Fahrzeug noch weit entfernt gewesen sei, habe er die Fahrbahn betreten und diese in gerader Richtung auf kürzestem Wege überquert, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen. Als er sich etwa zwei Schritt vor seinem halb auf der Fahrbahn, halb auf dem Bürgersteig stehenden 1,61 m breiten Wagen (Opel-Olympia) befunden habe, sei er von dem Moped des Beklagten überrollt worden. Der Beklagte müsse sich mit unverminderter Geschwindigkeit genähert haben; sonst hätte er selbst nicht so schwere Verletzungen davontragen können. Ein Warnsignal habe der Beklagte nicht gegeben, obwohl er den Klüger bereits in einer Entfernung von etwa 100 m gesehen und "heruntergeschaltet" habe. Unverständlich sei, daß der Beklagte nicht seine rechte Fahrbahn eingehalten, sondern ihn wenige Schritte vom Bordstein der anderen Straßenseite entfernt angefahren habe.
Der Kläger hat 1/3 Schadensbeteiligung eingeräumt und demgemäß von insgesamt 30.437,49 DM Verdienstentgang und Sachschaden einen Betrag von 20.291,66 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld - beides mit Zinsen - gefordert.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hält den Kläger für allein schuldig am Unfallgeschehen. Dieser habe, so hat er geltend gemacht, entgegen aller Vernunft und ohne jede Vorsicht die Fahrbahn betreten, als er mit seinem Moped schon so nahe herangekommen sei, daß er nur noch durch Bremsen und Ausweichen nach links die Vermeidung des Unfalls habe versuchen können, Daß er den Kläger trotzdem noch mit geringer Geschwindigkeit erfaßt habe, sei für ihn unvermeidbar und entschuldbar gewesen. Auch die von ihm zuvor gefahrene Geschwindigkeit von etwa 36 km/st sei nicht zu beanstanden gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das geforderte Schmerzensgeld aberkannt und die übrigen Ersatzansprüche dem Grunde nach zu 1/5 des Gesamtschadens im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes und Ersatz von 2/3 seines Unfallschadens weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung. Dagegen bejaht es, abweichend vom Landgericht, eine Ersatzpflicht nach dem Straßenverkehrsgesetz. Wegen Mitverschuldens des Klägers beschränkt es dessen Ansprüche auf 1/5 seines Unfallschadens.
Die Revision wendet sich gegen die Verneinung einer Haftung aus unerlaubter Handlung und gegen die Beschränkung der Ansprüche über das eingeräumte Maß von 2/3 des Gesamtschadens hinaus.
I.
1.
Eine Haftung des Klägers aus unerlaubter Handlung verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, ein Verschulden des Beklagten sei nicht erwiesen.
Es sicht sich außerstande, den Unfallhergang im einzelnen mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Das gilt, wie es ausführt, für die vom Beklagten zuvor gefahrene Geschwindigkeit, wie für die Geschwindigkeit des Klägers und damit für die dem Beklagten gegebene Zeitspanne um auf die Gefahrenlage reagieren zu können. Auch die Länge des Weges des Klägers bis zur Unfallstelle hält es nicht für genügend genau feststehend und nur für annähernd bestimmbar. Hierzu weist es auf die unterschiedlichen Zahlenangaben der drei Sachverständigen zu diesen Punkten hin. Es ist daher, in Übereinstimmung mit der Berufungsbegründung, der Auffassung, alle genannten Zahlen seien rein hypothetischer Natur, Die drei Sachverständigen, so führt es weiter aus, seien nur darüber einig, daß der Beklagte gebremst habe und die Anstoßgeschwindigkeit verhältnismäßig gering gewesen sei.
Mit hinreichender Sicherheit sieht es sich lediglich zu der Feststellung in der Lage, daß der Anstoß nicht auf der Fahrbahnhälfte des Beklagten, sondern jenseits der gedachten Mittellinie erfolgte. Hierauf kann nach seiner Auffassung ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten aber nicht begründet werden. Bei der geringen Breite der Straße hält es die Zeitspanne, die dem Beklagten nach Betreten der Fahrbahn durch den Kläger und damit nach den frühest möglichen Erkennenkönnen der bedrohlichen Lage zur Vermeidung des Unfalls zur Verfügung stand, zu Gunsten des nicht beweisbelasteten Beklagten möglicherweise für so kurz, daß diesem eine etwaige Fehlreaktion nicht als Verschulden angerechnet werden könne.
2.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.
a)
Zu Unrecht macht die Revision dem Beklagten zum Vorwurf, daß er nicht rechts hinter dem Kläger vorbeigefahren ist. Allerdings ist mit der Revision davon auszugehen, daß ein Kraftfahrer nach Möglichkeit hinter einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger auszuweichen hat (BGH Urteil vom 24. November 1959 - VI ZR 213/58 = VersR 1960, 495; Urteil vom 8. Mai 1964 - VI ZR 37/63 = VersR 1964, 826; vgl. Urteil vom 13. Juli 1965 - VI ZR 68/64 = VersR 1965, 1054). Ein solches Verhalten ist zweckmäßig, weil für den Kraftfahrer mit jedem Schritt des Fußgängers der Raum zur Durchfahrt vor dem Fußgänger enger, hinter ihm aber breiter wird.
Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht indessen nicht verkannt. Zwar hat es im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG nicht auszuschließen vermocht, daß ein besonders geschickter und besonnener Fahrer statt nach links auszuweichen, unter Beibehalten seiner Fahrtrichtung hinter dem Kläger vorbeigefahren wäre. Es hat sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, daß dem Beklagten eine solche etwaige Fehlreaktion zum Verschulden gereicht. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, daß bei der geringen Breite der Straße die Zeitspanne zwischen den Betreten der Straße durch den Kläger und seinem Eintreffen an der Unfallstelle so bemessen war, daß der Beklagte bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte sachgemäß reagieren können. Möglicherweise, so führt es aus, sei der Zeitraum für eine sachgerechte Reaktion zu gering gewesen. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hiermit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß einem Kraftfahrer kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er in einer plötzlichen von ihn nicht verschuldeten und nicht voraussehbaren Gefahrenlage - wovon im Hinblick auf die Beweislast der Gegenseite zu Gunsten des Beklagten auszugehen ist - etwa nicht die bestmögliche Reaktion gezeigt haben sollte (BGH Urteil vom 3. November 1964 - VI ZR 190/63 = VersR 1965, 82; Urteil vom 30. November 1965 - VI ZR 146/64 = VersR 1966, 188).
b)
Zu Unrecht meint die Revision, dem Beklagten habe, nach den eigenen Feststellungen des Berufungsurteils genügend Zeit für eine richtige Reaktion zur Verfügung gestanden; zwischen dem Betreten der Fahrbahn durch den Kläger und dem Aufprall des Mopeds hätten 2 bis 3 Sekunden gelegen, also auch in dem für den Beklagten günstigsten Fall erheblich mehr als eine volle Sekunde, die ihn allenfalls als Reaktionszeit zugebilligt worden könne. Das Berufungsgericht führt aus, daß die drei genannten Gutachten - ebenso wie bei anderen beurteilungserheblichen Größen - den Zeitaufwand des Klägers auf der Fahrbahn unterschiedlich zwischen 1,785 und 2,7 Sekunden annehmen Von diesen Zahlen geht das Berufungsgericht selbst bei seinen Erwägungen aber nicht aus. Es weist vielmehr darauf hin, daß sämtliche genannte Zahlen hypothetischer Natur seien.
Daher kommt es nicht darauf an, ob den Beklagten außer einer Reaktionszeit auch eine Schrecksekunde zuzubilligen wäre, was die Revision verneint (vgl. hierzu: KVR "Fußgänger" Erl. 1 Bl. 27).
c)
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die unvermittelt auftretende Gefahrenlage eine Fehlreaktion des Beklagten nicht entschuldige. Entscheidend ist nicht, ob ein Kraftfahrer und damit auch der Beklagte imstande sein muß, nach Ablauf der Reaktionszeit die alltägliche Verkehrslage zu meistern, daß ein Fußgänger in geschlossener Ortschaft die Fahrbahn überquert. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob diese Verkehrslage in einem Zeitpunkt eintrat, als dem Beklagten ihre Beherrschung noch möglich war. Gerade davon hat sich aber der Tatrichter nicht zu überzeugen vermocht.
Daß der Beklagte den Kläger auf eine Entfernung von etwa 100 m gesehen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Ein Kraftfahrer darf darauf vertrauen, daß ein Fußgänger vor seinem herannahenden Fahrzeug eine schmale Fahrbahn nur überschreitet, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, er werde die andere Straßenseite vor Eintreffen des Fahrzeugs erreichen. Dagegen braucht er nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger plötzlich kurz vor dem Kraftfahrzeug noch die Fahrbahn zu überqueren versucht. Das gilt auch dann, wenn der Kläger zu dieser Zeit am Bordstein gestanden haben sollte, was das Berufungsgericht nicht festzustellen vermochte; nach seiner Ansicht ist offen, wo der Kläger stand oder ging, als der Beklagte ihn erblickte.
Nur dann hat ein Kraftfahrer mit einem verkehrswidrig, Verhalten von Fußgängern zu rechnen und muß sich dementsprechend darauf einstellen, wenn er bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände triftige Veranlassung zu einer solchen Annahme hat. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichte fehlt es bereits an einem Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte aus Stellung und Haltung des Klägers erkennen konnte, daß er die Straße, dazu noch vor ihm, zu überqueren beabsichtigte. Solange der Kläger am Bordstein stand, war der Beklagte ohne weitere Anzeichen auch nicht gehalten, mit einem unaufmerksamen plötzlichen Betreten der Fahrbahn nur deshalb zu rechnen, weil der Kläger nicht zum Beklagten, sondern in die entgegengesetzte Richtung schaute, wovon die Revision im Gegensatz zum früheren Vorbringen des Klägers ausgehen möchte. An dieser Beurteilung ändert nichts, daß zur Unfallzeit starker Berufsverkehr herrschte.
Schon aus diesen Gründen war der Beklagte auch nicht gehalten, in diesem Zeitpunkt Warnzeichen zu geben (§ 12 Abs. 1 StVO).
An dieser Wertung war das Berufungsgericht nicht deshalb gehindert, weil der Beklagte, wie er dem Zeugen M. nach dessen Bekundung zugegeben hat, bei Erkennen des Klägers auf 100 m sogleich "heruntergeschaltet" hatte. Denn zu diesem Zeitpunkt brauchte der Beklagte aus den gegebenen Gründen mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Klägers nicht zu rechnen.
d)
Ist nach der rechtsfehlerfeien Annahme des Berufungsgerichts aber ein Verschulden des Beklagten nicht erwiesen, dann kann auch nicht von einer Verletzung des § 8 Abs. 2 StVO durch den Beklagten ausgegangen werden. In übrigen dient diese Bestimmung nicht den Schutz des die Fahrbahn überquerenden Fußgängers (BGH Urteil vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 204/61 = VersR 1963, 163, Urteil vom 16. Juni 1964 - VI ZR 98/63 = VersR 1964, 1069).
e)
Wenn die Revision die Ausführungen des Berufungsurteils beanstandet, die drei Sachverständigen seien sich einig in der Annahme gewesen, der Beklagte habe gebremst, obgleich der Sachverständige Schättler das verneint habe, so wendet sie sich gegen eine tatbestandliche Feststellung des Vorderurteils, die nicht berichtigt worden ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht selbst nicht festgestellt, daß der Beklagte gebremst hat. Zudem könnte dem Beklagten, wenn er nicht gebremst hätte, nach den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts daraus wegen der zu seinen Gunsten anzunehmenden zeitlichen Verhältnisse kein Vorwurf gemacht werden.
f)
Das Berufungsgericht führt aus, nach den Darlegungen der drei Sachverständigen steuere nach aller Erfahrung ein Kraftfahrer bei einer solchen Verkehrslage in dem Bestreben, einem von rechte kommenden Fußgänger auszuweichen, unwillkürlich zunächst nach linke; das bestätige die eigene Erfahrung des Berufungsgerichte. Hiermit soll, wie der Zusammenhang zeigt, nur gesagt sein, daß die Reaktion des Beklagten, selbst wenn diese fehlsam gewesen sein sollte, nicht so ungewöhnlich war, daß sie ihn trotz der Plötzlichkeit der Situation zum Verschulden gereiche. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht damit weder angenommen, das reaktive Verhalten im Straßenverkehr unterliege nicht dem objektiven Maßstab des § 276 BGB, noch ist es von einem allgemeinen Erfahrungssatz im eigentlichen Sinne ausgegangen.
II.
Das Berufungsgericht bejaht ein erhebliches Mitverschulden des Klägers.
1.
Ob ein Fußgänger die Fahrbahn betreten darf, hängt von den gesamten Umständen der Verkehrslage ab. Grundsatz ist, daß der Fußgänger vor und beim Überqueren der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr zu achten hat, vor allen darauf, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert; denn die Fahrbahn der Straße ist in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt (BGH Urteil vom 23. Juni 1959 - VI ZR 134/58 = VersR 1959, 809; Urteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63 = VersR 1965, 958).
Gegen diese Gebote hat der Kläger nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts verstoßen. Er hat die verhältnismäßig schmale Fahrbahn nicht mit der erforderlichen Vorsicht und unter unzureichender Beobachtung des Fahrzeugverkehrs betreten und überschritten. Obgleich er nach seinem eigenen Vorbringen von links das Licht des sich nähernden Beklagten gesehen hatte hat er ihn offenkundig nicht weiter beobachtet, sondern verkehrswidrig die Straße betreten, weil er - nach eigenem Vorbringen - dessen Geschwindigkeit unterschätzte.
2.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Unfallursachen hält das Berufungsgericht das schuldhafte Verhalten des Klägers gegenüber der Betriebsgefahr des Mopeds des Beklagten für überwiegend. In dieser tatrichterlichen Wertung ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Daher ist das Revisionsgericht an die vorgenommene Schadensteilung gebunden.
III.
Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens