Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1964, Az.: VI ZR 190/63
Kraftfahrer; Überholvorgang; Beobachtung der Fahrweise; Zurückstellen der Überholabsicht; Grundloser plötzlicher Wechsel; Überholspur; Unfall auf Bundesautobahn; Verschulden; Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 190/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 26.06.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 82-84 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für einen Kraftfahrer, der ein Fahrzeug überholen will, besteht die Verpflichtung, die Fahrweise des vor ihm Fahrenden sorgfältig zu beobachten. Er muß seine Überholabsicht zurückzustellen, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das vorausfahrende Fahrzeug gleichfalls die Überholfahrbahn benutzen will. Anhaltspunkte in diesem Sinne fehlen, wenn die vor dem zu überholenden Fahrzeug liegende Fahrbahn erkennbar frei ist.
- 2.
Ein durch den grundlosen plötzlichen Wechsel des zu überholenden Fahrzeugs auf die Überholspur vor dem Überholenden hervorgerufener Unfall auf der Bundesautobahn, kann das Verschulden des seine Fahrlinie ohne Anlaß ändernden Kfz-Führers in der Form bedingen, daß daneben selbst die im Hinblick auf die größere Geschwindigkeit erhöhte Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs ausscheidet.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels, und
der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinrich Meyer. Dr. Pfretzschner sowie Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Zweitbeklagte befuhr am 20. Mai 1959 gegen 12.15 Uhr mit dem Renault-PKW des Erstbeklagten die Autobahn von Karlsruhe nach Baden-Baden. Neben ihm saß seine Ehefrau, auf den hinteren Sitzen hatten der Erstbeklagte und dessen Ehefrau Platz genommen.
Etwa in Höhe des Kilometersteines 633 wechselte er auf die Überholspur, ohne ein anderes Fahrzeug überholen zu wollen. Hierbei stieß der in gleicher Richtung auf der Überholspur fahrende Volkswagen der Erstklägerin, den der Zweitkläger steuerte, mit dem Renault-PKW der Beklagten zusammen.
Der Zweitkläger wurde erheblich verletzt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Unfall sei allein auf das schuldhafte Verhalten des Zweitbeklagten zurückzuführen. Dieser sei plötzlich ohne ersichtlichen Grund auf die Überholfahrbahn gewechselt, als der Zweitkläger mit einer Geschwindigkeit von 110 km/st den Renault-Wagen habe überholen wollen. Für den Zweitkläger sei der Zusammenstoß nicht vermeidbar gewesen.
Mit der Klage haben sie von den Beklagten Schadensersatz verlangt, und zwar die Erstklägerin 1.650 DM nebst Zinsen als Sachschaden, der Zweitkläger 6.777,35 DM nebst Zinsen für Arztkosten sowie vom Zweitbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld. Ferner hat der Zweitkläger um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten - der Erstbeklagte nach dem Straßenverkehrsgesetz - verpflichtet seien, ihm allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben bestritten, daß der Zweitbeklagte unversehens auf die Überholfahrbahn hinübergewechselt sei, und sind der Meinung, den Zweitkläger treffe ein erhebliches, mindestens gleichwertiges Verschulden. Dieser habe in zu kurzem Abstand mit dem Überholen begonnen, so daß der Zweitbeklagte die Überholabsicht nicht habe erkennen können. Jedenfalls müsse die Betriebsgefahr des Volkswagens berücksichtigt werden.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen eine die Hälfte übersteigende Verurteilung gewandt haben, ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Kläger haben um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht beider Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7 Abs. 1 und § 18 StVG) und darüber hinaus des Zweitbeklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB) bejaht. Diese rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Sie wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Zweitklägers verneint und davon abgesehen hat, die von den Klägern geltend gemachten Schadenersatzansprüche um die Hälfte zu mindern. Aber auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand.
II.
1.)
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG und § 254 BGB die Kläger zur Ausgleichung nicht herangezogen. Zwar hat es das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses (§ 7 Abs. 2 StVG) zugunsten des Erstklägers verneint und den Zweitkläger nicht als entlastet angesehen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG). Es hat die (schuldhafte) Unfallverursachung durch den Zweitbeklagten aber für so überwiegend gehalten, daß daneben selbst die im Hinblick auf die größere Geschwindigkeit erhöhte Betriebsgefahr des Volkswagens ausscheide.
Hierzu hat es festgestellt, daß der Zweitbeklagte die Überholfahrbahn ohne Grund und damit unter Verstoß gegen § 8 StVO benutzt hat, und weiterhin, daß er plötzlich und ohne hinreichende Rückschau vor dem schon nahen und schnelleren Volkswagen auf die Überholspur gewechselt ist. Hierin hat es eine grobe Verkehrswidrigkeit des Zweitbeklagten erblickt. Entweder habe er es höchst leichtfertig unterlassen, sich im Rückspiegel von der Gefahrlosigkeit seines Hinüberfahrens zu vergewissern, oder er habe grob fahrlässig darauf vertraut, das Überwechseln ohne Gefährdung des herankommenden Fahrzeuges beenden zu können. Erschwerend hat das Berufungsgericht das verkehrswidrige Verhalten des Zweitbeklagten deshalb gewertet, weil er erst vor kurzer Zeit den Führerschein erworben hatte und zum ersten Mal die Autobahn befuhr.
Dagegen hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Zweitklägers an dem Unfall nicht festzustellen vermocht. Es stehe nicht fest, daß er in zu knappem Abstand hinter dem vorausfahrenden Kraftwagen zum Überholen angesetzt oder daß er einen ungenügenden Seitenabstand eingehalten habe. Es hat auch nicht für erwiesen angesehen, daß er bei gehöriger Aufmerksamkeit nach rechts auf die Normalspur hätte ausweichen können.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß ein grob fahrlässiges Verhalten des Zweitbeklagten angenommen.
In dem Fahrverhalten des Zweitbeklagten, der "plötzlich" vor dem schon nahen und schnelleren Volkswagen seine Fahrtrichtung änderte, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfei eine gröbliche Sorgfaltsverletzung erblicken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Kraftfahrer nicht so knapp vor einen von hinten kommenden schnelleren Fahrzeug auf die Überholfahrbahn wechseln, daß dessen Fahrer sein Fahrverhalten ohne Gefahr nicht mehr darauf einrichten kann (BGH Urt. vom 17. Januar 1961 - VI ZR 81/60 - VRS 20, 254 mit weiteren Nachweisen). Das gilt in erhöhten Maße, wenn der Kraftfahrer - wie hier - ohne besonderen Anlaß auf die Überholspur der Autobahn wechselt (vgl. BGH Urt. vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 315/58 - VRS 15, 436; Urt. vom 25. August 1959 - 4 StR 305/59 - VRS 17, 344).
a)
Vergeblich versucht die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts zu erschüttern, der Zweitbeklagte sei plötzlich vor dem schon nah herangekommenen Volkswagen auf die Überholfahrbahn hinübergewechselt.
Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Würdigung der unmittelbar nach dem Unfall und am folgenden Tage im Strafverfahren erstatteten Aussagen des Zweitbeklagten gewonnen. Dieser hat bekundet, man sei "kaum links auf der Überholspur" gewesen, als "plötzlich von hinten" ein anderer Personenkraftwagen aufgefahren sei, er entsinne sich genau daran, daß vom Überwechseln so gut wie keine Zeit bis zum Auffahren des Volkswagens vergangen sei. Damit hat der Zweitbeklagte allerdings nicht unmittelbar gesagt, der Renault sei "plötzlich" und "unmittelbar vor dem Volkswagen" auf die Überholfahrbahn hinübergewechselt. Das hat das Berufungsgericht indessen nicht verkannt. Es hat aus diesen Aussagen in möglicher tatrichterlicher Würdigung gefolgert, der Zweitbeklagte sei plötzlich, also für den dicht herangekommenen Zweitkläger wider Erwarten, ohne daß dieser sich ohne Gefahr darauf einrichten konnte, und ohne hinreichende Rückschau auf die Überholfahrbahn gefahren.
Daß sich der Renault vor dem Zusammenstoß nicht schon einige Zeit auf der Überholfahrbahn befand, sondern beim Unfall nahe der Fahrbahnmitte im Beginn einer Linksbewegung fuhr, haben die Beklagten in Abänderung ihrer früheren Behauptungen selbst vorgetragen.
b)
Ohne Erfolg bemüht sich die Revision, diese bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichts unter Hinweis darauf als unmöglich darzutun, daß der Renault nach den Lichtbildern hinten beschädigt worden ist. Nehme man, so meint sie, die Aussage des Zweitklägers im Strafverfahren hinzu - deren Nichtberücksichtigung sie beanstandet -, daß der Volkswagen beim Ausscheren des Renault bereits auf der Überholspur gefahren sei, dann wäre er auf der (linken) Seite angefahren worden.
Die Beschädigungen der beiden Fahrzeuge können allenfalls dafür sprechen, daß sich der Volkswagen in Zeitpunkt des Zusammenstossses nur teilweise auf der Überholfahrbahn befand. Weiter reicht auch die in der Skizze "Aufprallsituation" zum Ausdruck gekommene Auffassung des Sachverständigen nicht. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, daß sich der Volkswagen vor dem Zusammenstoß weiter links auf der Überholfahrbahn befand und bis zum Zusammenstoß wegen des plötzlichen Überwechselns des Renault bereits nach rechts gesteuert worden war, wofür nach dem Ergänzungsgutachten sogar technisch begründete Anhaltspunkte gegeben sind.
Aber selbst wenn der Zweitkläger erst im Begriffe gewesen sein sollte, zum Überholen auf die linke Fahrbahn zu wechseln, ist das Verhalten des Zweitbeklagten nicht anders zu werten. Auch dann mußte er sich bei seiner für die Autobahn verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit - sie betrug nach seinen eigenen Angaben 60-70 km/st, nach den Ausführungen des Sachverständigen 20-25 km/st - vor dem Fahrbahnwechsel besonders sorgfältig davon überzeugen, daß kein nachfolgendes Fahrzeug sich anschickte, zu überholen. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, so hätte er den sich mit deutlich höherer Geschwindigkeit (110 km/st) nähernden zum Fahrbahnwechsel ansetzenden Volkswagen bemerkt. Auch dann ist eine Wertung seines Verhaltens als grob fahrlässig rechtlich nicht zu beanstanden, besonders im Hinblick darauf, daß er ohne rechtfertigenden Anlaß die Überholfcahn befahren wollte.
3.)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verneinung eines Unfallverschuldens des Zweitklägers.
a) Zu Unrecht meint die Revision, der Zweitkläger habe mit einem Wechsel des Renault auf die Überholfahrbahn rechnen und sich hierauf einstellen müssen.
Allerdings ist ein Kraftfahrer, der ein Fahrzeug überholen will, verpflichtet, die Fahrweise des vor ihm Fahrenden sorgfältig zu beobachten und seine Überholabsicht zurückzustellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das vorausfahrende Fahrzeug gleichfalls die Überholfahrbahn benutzen will (BGH Urt. vom 24. Oktober 1958 - VI ZR 215/57 -). Solche Umständen lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht vor: Vor dem Renault fuhr kein Fahrzeug, das er etwa hätte überholen können, auch war kein Hindernis vorhanden, dem er hätte ausweichen müssen. Der Zweitkläger brauchte mangels besonderer Anhaltspunkte nicht damit zu rechnen, daß der Zweitbeklagte auf die Überholspur hinüberwechselte.
b)
Bereits deshalb ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei, der Zweitkläger habe nicht in zu knappem Abstand hinter dem Renault zum Überholen angesetzt und sein Seitenabstand sei nicht ungenügend gewesen. Auch die vom Sachverständigen rekonstruierte Aufprallage steht dem nicht entgegen. Sie besagt, wie bereits begründet wurde, nichts über die Fahrsituation vor dem Zusammenstoß. Daher folgt für die Meinung der Revision auch nichts aus dem Umstand, daß sich der Volkswagen hiernach beim Aufprall nicht so weit auf der Überholspur befand wie der Renault. Im übrigen scheitern die an die Aufprallsituation von der Revision geknüpften Folgerungen an dem erheblichen Geschwindigkeitsunterschied beider Fahrzeuge.
c)
Zu Unrecht meint die Revision, der Zweitkläger hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit nach rechts auf die Normalfahrbahn ausweichen können. Ohne Rechtsverstoß vermochte das Berufungsgericht dem Gutachten zu entnehmen, daß die Ausführungen des Sachverständigen für einen solchen Vorwurf keinen Beweis erbracht haben, was auch die Revision nicht annimmt. Nach den - bereits erwähnten - Feststellungen wechselte der Zweitbeklagte plötzlich auf die Überholspur, womit der Zweitkläger weder nach dem Fahrverhalten des Renault-Fahrers noch nach der Verkehrssituation zu rechnen brauchte. Da diese Fahrtrichtungsänderung kurz vor dem Volkswagen geschah, verblieb dem Zweitkläger im Hinblick auf seine Geschwindigkeit von 110 km/st und die erheblich langsamere des Renault unter Berücksichtigung einer Reaktions- und einer Bremsansprechzeit sowie einer Schrecksekunde nicht genügend Zeit und Raum, um den Unfall sicher abzuwenden. Das hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten im einzelnen ausgeführt.
Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß der Zweitkläger den Renault ordnungsmäßig auf der linken Seite hätte überholen können, auf der nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Raum von etwa 2,50 m verblieben war. Da der Renault nach links auf die Überholfahrbahn wechselte, mußte der Zweitkläger damit rechnen, daß das einbiegende Fahrzeug ihm den erforderlichen Raum für den begonnenen Überholvorgang versperrte.
Zudem - und das gilt für beide von der Revision erwähnte Möglichkeiten - kann dem Zweitkläger kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in dieser plötzlichen von ihn nicht verschuldeten Gefahrenlage etwa nicht die bestmögliche Reaktion gezeigt haben sollte (vgl. BGH Urt. vom 2. Mai 1961 - VI ZR 181/60 - VersR 1961, 620).
III.
Somit hat der Tatrichter die Grundlagen seiner Abwägung ohne Rechtsverstoß festgestellt. Diese selbst war ihm vorbehalten. Hierbei konnte er die Betriebsgefahr des Volkswagens gegenüber der nach seiner möglichen Auffassung überwiegenden Verursachung durch den Zweitbeklagten und dessen schwerem Verschulden unberücksichtigt lassen.
Demnach war die Revision unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hauß
Heinr. Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens