Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1958, Az.: 4 StR 315/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 18.04.1958
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Oktober 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 18. April 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist seit Jahren im Geschäft seines Schwiegervaters als Lastkraftwagenführer tätig. Ende August 1957 fuhr er mit einem Lastwagen Opel-Blitz, Baujahr 1954, der etwa 128.000 km zurückgelegt hatte, auf der Autobahnstrecke Pforzheim-Stuttgart in Richtung Leonberg. Das Fahrzeug war nicht mehr verkehrssicher. Unter vielen anderen Mängeln war die Lenksäule nicht befestigt, so daß sich das Lenkrad etwa 20 cm auf- und abwärts bewegen konnte. Das Führerhaus war an dem Fahrgestell nicht mehr fest angebracht, die Kipperanlage sehr schadhaft. Die Achsschenkel der Vorderachse waren in der Lagerung stark ausgeschlagen. Die Federung an der Hinterachse war ebenfalls nicht in Ordnung. Von den 6 Reifen waren 4 vollkommen abgefahren.
Gegen 11 Uhr fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st in der Gemarkung Weinsheim auf der rechten Hälfte der dort 8 m breiten Fahrbahn der Autobahn, deren etwas wellige. Decke ein Schlagen des Fahrzeugs auslöste. Deshalb entschloß er sich, auf die Überholungsbahn hinüberzufahren. Durch einen Blick in den Außenspiegel stellte er fest, daß sich dort ein erheblich schneller fahrender Omnibus näherte, der ihn überholen wollte. Dieser war noch 80-100 m von ihm entfernt und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 95 km/st. Gleichwohl fuhr der Angeklagte, ohne seine Fahrtrichtungsänderungsabsicht vorher angezeigt zu haben, unter gleichzeitigem Herausstellen des linken Winkers schräg auf die linke Fahrbahnseite hinüber, als der Omnibus nur noch höchstens 50 m von ihm entfernt war. Dadurch sperrte er die Fahrbahn des Omnibusses, so daß dieser nicht mehr links an ihm vorbeifahren konnte. Der Omnibusfahrer G. war völlig überrascht, weil er keinen Anlaß für das Linksabbiegen des Lastwagens sah. Er erkannte sofort, daß er nicht, mehr hinter dem Lastwagen anhalten konnte und ein Auffahren deshalb unvermeidbar war. Er wich daher unter leichtem Abbremsen nach links aus, überquerte den Grünsbreifen und fuhr auf die Überholungsbahn der Gegenfahrbahn. Bei Beginn des Ausweichens war er nur noch wenige Meter hinter dem schon wieder geradeaus fahrenden Lastwagen. Er bemühte sich, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und die Gegenfahrbahn so schnell wie möglich wieder zu verlassen. Bevor er sein Fahrzeug aber wieder nach rechts steuern konnte, näherte sich ihm ein Opel-Rekord-Wagen in rascher Fahrt. Dieser prallte auf den linken Vorderteil des immer noch schneller als 80 km/st fahrenden Omnibusses auf, schleuderte nach rechts über die Fahrbahn und kam in dem angrenzenden Straßengraben zum Stehen. Seine Insassen, der Fahrer, seine Frau und sein 1 3/4 Jahre altes Töchterchen, starben unmittelbar nach dem Zusammenstoß.
Der Omnibusfahrer hatte die Herrschaft über sein Fahrzeug behalten und hielt etwa 60-70 m nach der Unfallstelle auf dem Grünstreifen an. Der Angeklagte, der den Unfall neben sich beobachtet hatte, fuhr wieder auf seine rechte Fahrbahn zurück und stellte dann den Lastwagen am Waldrand außerhalb der Fahrbahn ab.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei in Tateinheit begangenen Vergehen der fahrlässigen Tötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt fünf Jahre.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Landgericht ein Mitverschulden des Omnibusfahrers G. verneint hat.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.
Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Mit Recht hat es ein verkehrswidriges und grob leichtsinniges Verhalten des Angeklagten darin erblickt, daß er aus Bequemlichkeit plötzlich schräg auf die Überholungsbahn hinüberfuhr, um den Unebenheiten auf der rechten Fahrbahnseite auszuweichen, obwohl er im Rückspiegel dicht hinter sich ein viel schneller fahrendes Fahrzeug bemerkt hatte, das im Begriff war, ihn zu überholen (BGHSt 4, 182; BGH in VRS 6, 196; 7, 110).
2.
Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer auch ein Mitverschulden des Omnibusfahrers bei der Strafzumessung außer acht gelassen.
Zwar kommt es nicht darauf an, ob der Omnibusfahrer in dem Augenblick, als der Angeklagte ihm den Weg versperrte, noch so weit entfernt war, daß er sogleich anhalten konnte, ohne auf den Lastwagen aufzufahren. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, genügt es in einem solchen Falle schon, wenn der Fahrer seine Geschwindigkeit durch vorsichtiges Abbremsen allmählich auf die des vorausfahrenden Fahrzeugs herabsetzen kann, ohne dabei zu nahe an dieses heranzukommen.
Es kann hier indes dahingestellt bleiben, ob die Berechnungen des Verteidigers zutreffen, nach denen G. auch bei Zubilligung einer Schrecksekunde schließlich, noch, einen Abstand von 22,2 m von dem Lastwagen gehabt hätte, wenn er seine Fahrtrichtung beibehalten und seine Geschwindigkeit allmählich auf 60 km/st vermindert hätte. Bei dem Beginn des Ausweichens nach links war der Omnibus jedenfalls nur noch wenige Meter von dem Lastwagen entfernt (UA Bl. 5).
Der Omnibusfahrer wurde von dem Fahrbahnwechsel des Angeklagten, für den er keinen Anlaß sah, überrascht. Er fuhr mit einer damals noch zulässigen Geschwindigkeit und brauchte seine Fahrweise - nicht von vornherein auf ein grob verkehrswidriges, unüberlegtes Verhalten des vorausfahrenden Lastwagenführers einzurichten (BGH in NJW 1952, 35 Nr. 24; VRS 7, 110; 4 StR 410/55 vom 17. November 1955). Wenn er in dieser Lage nicht sogleich erkannte, daß er ein Auffahren seines Fahrzeuges noch durch allmähliches Herabsetzen seiner Geschwindigkeit auf die des Lastwagens vermeiden könne, und sich deshalb zu dem gefährlichen Ausweichen auf die Gegenfahrbahn entschließen mußte, so kann ihm deshalb doch kein Vorwurf gemacht werden, der gegenüber dem besonders groben Verschulden des Angeklagten ins Gewicht fällt (vgl. RGSt 65, 135, 142; JW 1934, 1656 Nr. 18; HRR 1937, 629; DR 1939, 1714 Nr. 2; BGH in VRS 4, 9, 369; 6, 449, 451; 7, 449). Der gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf wird durch das Vorhandensein der Möglichkeit einer Herabsetzung der Geschwindigkeit ohne Ausweichen über den Grünstreifen nicht wesentlich gemindert. Er durfte sich nicht etwa darauf verlassen, daß der von ihm im Außenspiegel beobachtete, dicht hinter ihm auf der Überholbahn herannahende Fahrer, dessen, Überholungsabsicht er nach den Urteilsfeststellungen deutlich erkannte, eine durch den unerwarteten Fahrbahnwechsel heraufbeschworene Gefahr schon meistern werde (vgl. BGHSt 9, 92). Wenn er sich schon - verbotswidrig - entschloß, noch vor dem viel schneller fahrenden Omnibus auf die linke Fahrbahnhälfte hinüberzufahren, hätte er zuvor an die jedem Kraftfahrer geläufige Erfahrung denken müssen, daß der dadurch überraschte, hinter ihm fahrende Fahrzeugführer zu einer Maßnahme greifen könnte, die eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführen würde.
Daß der Omnibusführer sich während des Ausweichens nach links tatsächlich richtig verhalten hat, stellt der Tatrichter in Übereinstimmung mit den darüber vernommenen Sachverständigen rechtsirrtumsfrei fest. Dem Fahrer G. war es vor allem nicht möglich, auf dem Grünstreifen stärker zu bremsen, weil er ein Umkippen seines mit 19 Fahrgästen besetzten Omnibusses verhindern mußte. Den auf der Gegenfahrbahn mit einer für den Autobahnverkehr üblichen Geschwindigkeit nahenden Opel-Rekord-Fahrer trifft nach den rechtsbedenkenfreien Feststellungen der Strafkammer keine Schuld.
4.
Da das Urteil im Strafausspruch auch im übrigen und ebenso in den Erwägungen über die Notwendigkeit, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf die Dauer von fünf Jahren zu entziehen, keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
Krumme
Seibert
Lang-Hinrichsen
Flitner