Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1955, Az.: 4 StR 410/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 410/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 05.08.1955
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagte, die seit 1928 den Führerschein der Klasse 3 hat und seitdem regelmäßig ausgedehnte Reisen mit verschiedenen Personenkraftwagen unternahm, fuhr im März 1955 mit einem Borgward-Personenkraftwagen 1800 auf der Autobahn von Heidelberg nach Hamburg. Das Fahrzeug gehörte dem Verlobten ihrer Tochter, dem Kaufmann Jürgen W., den sie bei Bad Nauheim am Steuer ablöste. Auf den Rücksitzen des Wagens saßen die Ehefrauen K. und G. Gegen 17,30 Uhr sah die Angeklagte in einer Entfernung von 500 m vor sich einen Lastzug, der mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st auf der Mitte der rechten Fahrbahn fuhr. Sie selbst fuhr in diesem Zeitpunkt mit 120 km/st ebenfalls etwa in der Mitte dieser Fahrbahn. Als ihr Abstand von dem Lastzug nur noch etwa 80 m betrug, fuhr der Motorwagen plötzlich ohne ersichtlichen Grund 2 1/2 m über die weiße Mittellinie auf die Überholungsbahn, auf der jetzt auch die Angeklagte dahinfuhr, weil sie den Lastzug überholen wollte. Der Anhänger rollte mit seinen linken Rädern etwa 1 m über die Mittellinie auf die linke Fahrbahn. Die Angeklagte versuchte, ihren Wagen abzubremsen, und lenkte ihn zuerst etwas nach rechts, um sich hinter den Lastzug zu setzen. Als sie erkannte, daß ihr dies nicht mehr gelingen würde, bog sie wieder nach links aus, um den Lastkraftwagen noch zu überholen. Dies mißlang; der Personenkraftwagen prallte auf die linke Hinterkante des Anhängers und wurde an der rechten Seite aufgerissen. Er rollte noch 30 m über den mittleren Grünstreifen und kam am Rande der Gegenfahrbahn zum Stehen. Der Kaufmann W. erlitt einen Schädelbasisbruch und starb nach einigen Tagen. Die übrigen Wageninsassen wurden weniger schwer verletzt, die Angeklagte trug nur eine Platzwunde davon. Sie erhielt wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Gefängnisstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, Außerdem hat ihr das Landgericht die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision rügt Verletzung der Aufklarungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Ergebnis begründet.
Die Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert.
Der Inhalt der ersten Revisionsbegründungsschrift muß im wesentlichen unbeachtet bleiben, weil diese ersichtlich von einem anderen als dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. Für das Revisionsgericht sind nur die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend, nicht die angeblich davon abweichende mündliche Urteilsbegründung.
Das Landgericht hat der Angeklagten zum Vorwurf gemacht, sie habe nicht sofort wirksam gebremst; denn sonst wären vor der vermutlichen Unfallstelle Bremsspuren auf der Fahrbahn sichtbar gewesen und die hinten im Wagen sitzenden Zeuginnen hätten bekunden müssen, daß sie durch die starke Bremswirkung nach vorn geschleudert worden seien. Bei sofortigem entschlossenem Bremsen würde die Angeklagte den Wagen in vier Sekunden mit einem Bremsweg von 129 m zum Stehen gebracht haben. In dieser Zeit wäre der Lastzug 44,4 m weitergefahren, so daß sie ihn bei einem anfänglichem Abstand von 80 m erst nach mehr als 124 m erreicht haben würde. Ihre Geschwindigkeit wäre aber schon viel früher auf die des Lastzugs herabgesetzt worden; sie hätte sich dann hinter ihm halten können. Hier hat der Tatrichter jedoch nicht festgestellt, ob die Angeklagte sofort erkennen konnte, daß der Lastkraftwagen so weit auf die Überholungsbahn herüberkommen werde, oder ob sie zunächst noch annehmen durfte, er werde die Mittellinie nur geringfügig überfahren, weil kein Anlaß zu einem Fahrbahnwechsel ersichtlich war.
Weiter ist unerörtert geblieben, ob die Angeklagte durch das plötzliche Ausscheren des Lastzuges auf ihre Fahrbahn ohne vorheriges Anzeigen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung etwa in Verwirrung geraten ist und deshalb nicht entschlossen gebremst hat. Auf ein so verkehrswidriges, unüberlegtes Verhalten des Lastkraftwagenführers brauchte sie sich nicht einzustellen (BGHSt 4, 182; NJW 1952, 35 Nr. 24; VRS 7, 110;4 StR 130/53 vom 11. Juni 1953). Wenn ein Kraftfahrer in einer ohne sein Verschulden plötzlich auftretenden erheblichen Gefahrenlage, die sofortiges Handeln gebietet, infolge Schrecks, Verwirrung oder Überraschung außerstande ist, das richtige Mittel zur Abwendung der Gefahr zu ergreifen, so kann ihm dieses Versagen nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden (Floegel-Hartung 9. A. § 1 StVO Anm 7; Müller 19. A. S 234; RGSt 65, 135, 142; JW 1934, 1656 Nr. 18; HRR 1937, 1629; DR 1939, 1714 Nr. 2; BGH VRS 6, 449, 451; 7, 449). Angesichts der Länge des vom Tatrichter errechneten Bremsweges läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen, daß schon eine geringfügige Verzögerung der gebotenen Reaktion unausweichlich zu einem Zusammenstoß hätte führen müssen; denn es fehlt jede Feststellung darüber, welchen Weg der von der Angeklagten gesteuerte Wagen im Falle einer Gefahrenbremsung hätte zurücklegen müssen, um auf die Geschwindigkeit des Lastzuges zurückzukommen. Wegen der Schwierigkeit dieser Beurteilung hätte sich die Strafkammer, wie die Revision mit Recht geltendmacht, der Hilfe eines besonders erfahrenen Kraftfahrsachverständigen bedienen müssen.
Verfahrensrechtlich zu beanstanden ist auch die Feststellung über die Entfernung des von der Angeklagten gesteuerten Fahrzeugs von dem Lastzug im Augenblick seines Abbiegens auf die Überholungsbahn. Die Angeklagte hat behauptet, der Lastzug habe sich in diesem Zeitpunkt etwa 30 bis 50 m, jedenfalls dicht vor ihr befunden. Der Tatrichter hat die Aussagen der Mitfahrenden, Frau K. und Frau G., zugrunde gelegt, die den Abstand auf 100 m geschätzt haben. Dabei hat er besonderes Gewicht darauf gelegt, daß beide Zeuginnen diese Entfernung nachträglich unabhängig voneinander mit ihren - bei dem Unfall nicht anwesend gewesenen - Ehemännern zu bestimmen versucht haben und übereinstimmend auf 100 m gekommen sind. Gleichwohl hat er der Angeklagten noch einen Schätzungsfehler der Zeuginnen oder deren Ehemänner von 20 % zugute gehalten und nur einen Abstand von mindestens 80 m angenommen. Wenn das Gericht der Schätzung der Zeuginnen mißtraute, hätte es ihre Fähigkeit hierzu selbst prüfen müssen und sich nicht auf die Nachprüfung ihrer Entfernungsangaben durch ihre Ehemänner verlassen dürfen. Auch ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer die Schreckwirkung auf das Schätzungsvermögen der Zeuginnen beim Erblicken des plötzlich ausscherenden Lastwagens berücksichtigt hat.
Hilfsweise hat das Landgericht das Verschulden der Angeklagten auch für den Fall der Richtigkeit ihrer eigenen Entfernungsangabe eingehend begründet. Dies legt die Vermutung nahe, daß es von dem der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt insoweit doch nicht voll überzeugt war. In diesem Fall hätte es die der Angeklagten günstigste Entfernung zugrunde legen müssen.
Rechtlich angreifbar sind ferner die Gründe, aus denen der Tatrichter die Unfallstelle in unmittelbarer Nähe der weißen Mittellinie festgestellt hat. Daraus allein, daß die Angeklagte das Lenkrad zuerst nach rechts, dann nach links eingeschlagen hat, folgt noch nicht, daß der Wagen seine ursprüngliche Lage im Zeitpunkt des Unfalls ungefähr wieder erreicht hatte; das hängt vielmehr von dem Maß der Rechts- und Linkssteuerung ab. Auch kann die Lage der vom fahrenden Lastzug herabgefallenen Glassplitter und der Überreste des Rückstrahlerblechs und -rahmens, 40 und 50 cm links und rechts dieser Linie, nicht unbedingt diesen Schluß und damit den Vorwurf rechtfertigen, die Angeklagte sei bei Einleitung des gescheiterten Überholungsvorgangs mit den rechten Rädern ihres Fahrzeugs auf der Mittellinie gefahren. Auch insoweit hätte sich das Landgericht die notwendige Sachkunde nicht selbst zutrauen dürfen, sondern einen Sachverständigen zuziehen müssen, der möglicherweise auf Grund einer Gesamtwürdigung aller vorhandenen Spuren, der Geschwindigkeiten, der Bremswege nach dem Zusammenstoß und der Beschädigungen der beiden Fahrzeuge die Unfallstelle und ein für den Unfall ursächliches verkehrswidriges Verhalten der Angeklagten mit größerer Sicherheit herauszufinden vermag.
Die Hilfserwägungen, mit denen der Tatrichter das Verschulden der Angeklagten unter Zugrundelegung des von ihr behaupteten Abstands des Personenkraftwagens von 30 bis 50 m von dem vorausfahrenden Lastzug bejaht hat, sind ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Für diesen Fall geht er zwar zutreffend davon aus, daß es der Angeklagten dann auf keinen Fall möglich gewesen wäre, durch Herabsetzen ihrer Geschwindigkeit noch hinter dem Lastzug zu bleiben. Er hält es aber für schuldhaft, daß sie nicht auf der Mitte der Überholungsbahn, also mit den rechten Rädern des Personenkraftwagens etwa 1,5 m links der weißen Mittellinie, gefahren sei, weil sie dann beim Abbremsen noch hätte weiter nach links steuern, in der Gasse zwischen dem Anhänger und dem Grünstreifen ihre Geschwindigkeit weiter herabsetzen und den Lastzug an sich vorüberrollen lassen, äußerstenfalls aber auf den Grünstreifen hätte ausbiegen können. Wenn sie diese Situation nicht erfaßte, habe sie genau so schuldhaft gehandelt wie in der Lage, die das Gericht als erwiesen ansehe. Diese Darlegungen lassen außer acht, daß die Angeklagte nicht verpflichtet war, auf der Mitte der Überholungsbahn zu fahren, weil auch für die Autobahn das Gebot des § 8 Abs. 2 StVO gilt (Müller 19. A. S 778). Nach den Feststellungen war der Grünstreifen zudem mit Bäumen und Buschwerk bewachsen, so daß die Angeklagte ein Ausweichen in dieser Richtung nicht in Betracht ziehen konnte. Es war ihr auch nicht zuzumuten, beim Bemerken des Ausscherens des Lastzuges sogleich in den Raum zwischen dem Anhänger und dem Grünstreifen zu fahren, um den Anhänger dort an sich vorüberrollen zu lassen, weil sie nicht wissen konnte, wie weit der Motorwagen auf die Überholungsbahn hinüberfahren werde, und weil sie deshalb damit rechnen mußte, dadurch in noch größere Gefahr zu geraten. Wenn auch eine rückschauende Betrachtung des Unfallverlaufs eine solche Möglichkeit der Gefahrenabwendung noch aufzuzeigen vermag, so können doch derartig hohe Anforderungen an die Geistesgegenwart eines Kraftfahrers angesichts eines so unerwarteten, völlig verkehrswidrigen und bedrohlichen Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht gerechtfertigt werden.
Die erörterten Mängel nötigen schon zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, ob das Verschulden des Lastkraftwagenführers ausreichend beachtet worden ist., Das Landgericht hat nur erwogen, "ein Mitverschulden sei nicht auszuschließen, weil der Lastwagen ohne ersichtlichen Grund die rechte Fahrbahn teilweise verlassen habe". Diese Fassung deutet darauf hin, daß das Landgericht der Angeklagten die überwiegende Schuld an dem Unfall beigemessen hat. Das wäre schon deshalb rechtsirrig, weil im Schnellverkehr der Autobahnen jeder die Fahrbahn wechselnde Kraftfahrer sich vorher gründlich zu überzeugen hat, daß sich auf der linken Fahrbahn kein schnelleres Fahrzeug nähert. Wenn er gar ohne Überholungsabsicht plötzlich 2 1/2 m nach links über die weiße Mittellinie fährt, ohne zu beachten, daß dort dicht hinter ihm ein weit schnelleres Fahrzeug herankommt, so kann das nur auf grober Unaufmerksamkeit beruhen (BGHSt 5, 271; VRS 7, 110). Jedenfalls hätte ein solches Verhalten, das für den Unfall in so hohem Maße mitursächlich war, bei der Strafzumessung als wesentlich entlastend zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden müssen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls unzulänglich begründet. Die Angeklagte soll sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen haben, "weil sie gerade im kritischen Augenblick versagt und dadurch neben sonstigen erheblichen Schäden den Tod eines Menschen verschuldet habe." Das Landgericht hat hier übersehen, daß die nicht vorbestrafte Angeklagte schon seit 1928 regelmäßig die verschiedensten Kraftwagen gefahren hat, ohne jemals einen Unfall zu verursachen. Nach den bisherigen Feststellungen kann es sich überdies nur um ein einmaliges, allgemein menschliches, nicht allzu schweres Versagen in einer besonderen Gefahrenlage handeln, die überdies durch das grob verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers herbeigeführt worden ist. Aus einem solchen Vorkommnis lassen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine Schlüsse auf die mangelnde fahrtechnische oder charakterliche Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen herleiten. Zur Prüfung dieser Frage muß nicht nur der Unfallhergang in seiner Gesamtheit betrachtet werden, sondern es sind auch alle für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters maßgeblichen Umstände, soweit sie für seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr bedeutsam sind, sein Charakter, sein Vorleben und seine sonstigen Verhältnisse, eingehend zu prüfen (vgl BGHSt 5, 168, 176 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; 6, 232, 235 [BGH 24.06.1954 - 4 StR 159/54]; 7, 165, 176 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]; 4 StR 234/55 vom 23. Juni 1955).
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Krumme
Engels
Seibert
Haager