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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1961, Az.: VI ZR 81/60

Kraftfahrer; Überholvorgang; Erkennen der Absicht; Beobachten des Verkehrs; Vorausfahrender; Warnzeichen; Verkehrsteilnehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1961
Aktenzeichen
VI ZR 81/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe

Fundstellen

  • VRS 20, 254
  • VersR 1961, 330

Redaktioneller Leitsatz

1. Setzt der Kraftfahrer zum Überholen an, braucht er sich vor dem Überholen grundsätzlich nicht darüber vergewissern, ob der zu Überholende diese Absicht erkannt hat.

2. Es ist jedoch vom Fahrer des schnelleren Fahrzeugs zu verlangen, daß er ein vor ihm befindliches langsameres Fahrzeug sorgfältig darauf beobacht, ob dessen Fahrer, der möglicherweise ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholen will, darauf zielende Anstalten macht. Der Überholvorgang darf von seiner Seite aus nur dann begonnen werden, wenn er

aus dem Verhalten des Vorausfahrenden mit genügender Sicherheit schließen darf, daß dieser nicht vor ihm den Überholvorgang einleiten werde.

3. Vor dem Überholvorgang ist dann ein Warnzeichen zu geben, wenn der vor dem Überholer befindliche Verkehrsteilnehmer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falles gefährdet erscheint.