Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.08.1959, Az.: 4 StR 305/59
Autobahnverkehr; Ausbiegen auf Überholbahn; Verkehrswidriges Handeln; Schuldvorwurf; Drängen in gefährliche Lage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 305/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 06.02.1959
Rechtsgrundlage
- § 10 StVO (a.F.)
Fundstelle
- VRS 17, 344
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wer im Autobahnverkehr mit stark ermäßigter Geschwindigkeit vor einem erheblich schnelleren und schon nahe aufgerückten Fahrzeug auf die Überholbahn ausbiegt, handelt Verkehrswidrig.
- 2.
Mit einem Schuldvorwurf darf in der Regel nicht belastet werden, wer durch diese grobe Verkehrswidrigkeit in eine gefährliche Lage gedrängt worden ist und nunmehr falsche Maßnahmen trifft, um einer ihm drohenden Gefahr
zu entgehen (siehe auch BGH v. 24. 06. 1954, VRS 7, 110, DAR 1954, 210).
In der Strafsache
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. August 1959,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 6. Februar 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher fahrlässiger Tötung von zwei Menschen zu neun Monaten Gefängnis bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine zweijährige Sperre vor Erteilung einer neuen Erlaubnis angeordnet. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde.
Am 27. Juli 1958 lenkte der Angeklagte einen Reiseomnibus auf der Autobahn zwischen Stuttgart und Ulm. Da für die Reisenden eine Mittagspause in Oberelchingen vorgesehen war, hatte er vom Reiseleiter die Weisung erhalten, die Autobahn an der Ausfahrt nach Oberelchingen zu verlassen. Als er sich gegen 13 Uhr dieser Stelle näherte, deren Entfernung auf dem sie ankündigenden Schild nicht in Metern angegeben war, verminderte er seine ursprüngliche Geschwindigkeit von etwas über 100 km/st zunächst auf 75 und dann auf 40 km/st. Dennoch verpaßte er die Oberelchinger Ausfahrt. Als er von dem Reiseleiter darauf aufmerksam gemacht worden war, bremste er den Omnibus sofort nachdrücklich weiter bis auf eine Stundengeschwindigkeit von 30 bis 35 km/st ab, fuhr gleichzeitig, ohne sich über den rückwärtigen Verkehr vergewissert zu haben, nach links auf die Überholbahn und anschließend in einem weiten Bogen wieder nach rechts. Er wollte auf diese Weise die Autobahn über die etwa 80 m jenseits der Ausfahrt nach Oberelchingen gelegene Einfahrt, verlassen. In dem Augenblick, als er nach links auf die Überholbahn ausbog, befand sich etwa 120 m hinter dem Omnibus ein von dem Belgier Dr. Albert B. in gleicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st auf der Überholbahn gefahrener Personenwagen. Da von der 3,80 m breiten Überholbahn durch den nach links ausbiegenden Omnibus 1,60 m beansprucht wurden, hielt der nachfolgende Dr. B. den Raum links vom Omnibus für ein Überholen mit seinem Peugeot-Wagen für zu gering. Deshalb versuchte er, ihn rechts zu überholen. Auch das aber gelang nicht, weil der Angeklagte inzwischen wieder nach rechts eingeschwenkt war. Der Personenwagen prallte mit erheblicher Wucht auf das Heck des Omnibusses. Dabei erlitten Dr. B. und seine ihn begleitende Ehefrau schwere Verletzungen, denen diese noch am selben Tag, ihr Ehemann nach einigen Wochen erlag.
II.
Die Strafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er plötzlich auf die Überholbahn ausgebogen sei, ohne sich vorher über den rückwärtigen Fahrverkehr unterrichtet zu haben. Dadurch habe er, insbesondere infolge seiner gegenüber der des folgenden Personenwagens wesentlich geringeren Geschwindigkeit, diesen in Gefahr gebracht. Er habe den Unfall dadurch allein verschuldet. Ein Mitverschulden Dr. B. verneint die Strafkammer, wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist, weil er bei Beginn des Ausbiegens des Omnibusses nach links noch nicht habe erkennen können, wie weit dieser auf die Überholbahn fahren werde. Dr. B. habe deshalb nicht von vornherein mit einer ihm gefährlich erscheinenden Verengung der Überholbahn zu rechnen brauchen. Als er aber damit infolge des verhältnismäßig weiten Ausbiegens des Angeklagten rechnete, habe er begreiflicherweise versucht, den Omnibus rechts zu überholen. Mit Rücksicht auf die geringe Entfernung des langsam fahrenden Omnibusses habe er in diesem Zeitpunkt seinen Wagen nicht mehr rechtzeitig bremsen können.
III.
Zur Begründung seiner Revision erhebt der Angeklagte eine verfahrensrechtliche Rüge und sachlichrechtliche Einwände. Sein Rechtsmittel muß erfolglos bleiben.
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend. Dr. B. habe sehr wahrscheinlich am Unfalltag vom Beginn seiner Fahrt als zur Unfallzeit ununterbrochen etwa 700 km zurückgelegt und müsse deshalb übermüdet gewesen sein; sonst würde er mit seinem Wagen unter gleichzeitigem Bremsen auf der Überholseite geblieben sein., statt ihn nach rechts zu ziehen. Die Strafkammer habe unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht es unterlassen, die Frage der Übermüdung Dr. B. zu prüfen.
Dieser Vorwurf muß schon daran scheitern, daß zu seiner Begründung kein Beweismittel angegeben wird, dessen Gebrauch sich der Strafkammer zur Aufklärung der nach Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht offen gebliebenen Frage einer etwaigen Übermüdung Dr. B. hätte aufdrängen müssen.
2.
a)
Die Strafkammer legt dem Angeklagten u.a., zur Last, daß er kein Richtungszeichen gegeben habe, bevor er auf die Überholbahn ausbog. Dafür jedoch, daß die Strafkammer darin, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung gefunden habe, kann der Urteilsbegründung kein Anhalt entnommen werden. Sinn des Vorwurfs der Strafkammer ist vielmehr der, der Angeklagte sei plötzlich und noch dazu mit einer wesentlich verminderten. Geschwindigkeit auf die Überholbahn gefahren, ohne daß dies dem erheblich schneller fahrenden Dr. B. so rechtzeitig erkennbar geworden sei, daß er seine Fahrweise diesem Vorhaben des Angeklagten habe anpassen können. Diesen träfe kein geringerer Vorwurf, wenn er erst gleichzeitig mit dem Ausbiegen nach links ein Richtungszeichen gegeben hätte. Denn dies hätte an der bereits begangenen Verkehrswidrigkeit nichts ändern und dem nachfolgenden Fahrer nicht mehr nützen können.
b)
Gegen die Meinung der Strafkammer, den Fahrer des Personenwagens treffe keine Mitschuld, wendet sich der Beschwerdeführer in zweifacher Hinsicht.
aa)
Die Strafkammer erörtere u.a. sein Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung, es habe vor der Einfahrt aus Oberelchingen ein Personenwagen gestanden, durch den der Angeklagte allerdings, wie er selbst eingeräumt habe, "nicht gestört", d.h. in seiner Fahrt nicht behindert worden sei. Dennoch bringt er in seiner Revisionsbegründung vor, mit Rücksicht auf diesen Personenwagen, der etwa 1 m der Normalbahn von rechts her beansprucht habe, sei er auch bei verkehrsgemäßem Vorbeifahren gezwungen gewesen, etwa 1,60 m in die Überholbann hinüberzufahren. Dies habe Dr. B. voraussehen und sich danach richten können.
Dieser Einwand vermag - die Richtigkeit dessen unterstellt, was der Angeklagte über das Vorhandensein eines stehenden Personenwagens behauptete - weder die Annahme einer Mitschuld Dr. B. zu rechtfertigen, noch gar die Schuld des Angeklagten völlig auszuräumen. Der möglicherweise rechts auf der Regelbahn stehende Personenwagen veranlaßte den Angeklagten offenbar nicht dazu, seine Geschwindigkeit auf schließlich 30 bis 35 km/st zu ermäßigen. Denn wenn er nur an diesem Wagen hätte vorbeifahren, nicht aber von der Autobahn abbiegen wollen, so hätte er seine Geschwindigkeit wieder steigern können und müssen; um möglichst schnell die Überholbahn für den nachfolgenden schnelleren Verkehr freizumachen. Hätte er aber an dem stehenden Wagen nicht vorbeifahren können, ohne infolge teilweiser Beanspruchung der Überholbahn den nachfolgenden Schnellverkehr zu gefährden, so mußte er so wirksam bremsen, daß er sich hinter dem stehenden Wagen halten konnte, bis ihm die Weiterfahrt ohne Gefährdung eines Hintermannes möglich wurde. Jedenfalls handelte er, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, verkehrswidrig, indem er mit stark ermäßigter Geschwindigkeit vor dem erheblich schnelleren und schon nahe aufgerückten Personenwagen auf die Überholbahn ausbog. Dafür, daß Dr. B. diese Verkehrswidrigkeit hätte voraussehen können, fehlt es an jedem Anhalt, selbst wenn er in der Lage gewesen wäre, den vor dem Omnibus stehenden Personenwagen zu sehen. Denn dann durfte er darauf vertrauen, der Angeklagte werde entweder an dem stehenden Vagen zügig und mit einer Geschwindigkeit vorbeifahren, durch die er Dr. B., nicht gefährdet würde, oder der Angeklagte werde sich hinter dem stehenden Wagen halten, wenn er andernfalls den nachfolgenden gefährdete. Keinesfalls hatte Dr. B. begründeten Anlaß anzunehmen, der Angeklagte werde wegen eines am rechten Rand der Regelbahn stehenden Personenwagens so weit in die Überholbahn hinüberfahren, wie er es tat. Denn zu einem so weiten Ausholen nach links hätte ihn der stehende Pkw nicht gezwungen.
bb)
Der Beschwerdeführer hält den verunglückten Dr. B. für mitschuldig, weil er nicht sofort und wirksam gebremst habe. Es mag dahingestellt bleiben, ob es Dr. B. gelungen wäre sich auf der Überholbahn noch hinter dem Omnibus zu halten, wenn er nachdrücklich gebremst hätte, sobald ihm dies möglich war. Immerhin wäre zu berücksichtigen, daß ihm als Schreck-, Reaktions- und Bremsansprechzeit etwa 2 Sekunden von dem Augenblick an hätten zugute gehalten werden müssen, in dem der Angeklagte auf die Überholbahn ausbog. Innerhalb dieser Zeit legte er bei seiner Geschwindigkeit von 100 km/st etwa 56 m zurück, näherte sich also dem erheblich langsameren Omnibus um ein gutes Stück. Selbst wenn aber bei nachträglicher Beurteilung sein Ausweichversuch nach rechts sich als Fehlmaßnahme erwiese, so dürfte ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Denn er war durch die grobe Verkehrswidrigkeit des Angeklagten in eine gefährliche Lage gedrängt worden. Wer in solcher äußersten, von ihm selbst unverschuldeten Notlage im Verkehr eine falsche Maßnahme trifft, um einer ihm drohenden Gefahr zu entgehen, darf in der Regel nicht mit einem Schuldvorwurf belastet werden. Jedenfalls fiele ein etwaiges Mitverschulden Dr. B. neben der erheblichen Fahrlässigkeit des Angeklagten kaum ins Gewicht (BGH VRS 15, 436 Nr. 2). Die Strafkammer hätte es daher beim Strafmaß außer Betracht lassen dürfen (BGHSt 3, 218, 220).
3.
Was die Revision sonst noch in sachlichrechtlicher Beziehung geltend macht, ist offensichtlich unbegründet. Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen gegen das Strafmaß und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bundesrichter Mantel ist infolge Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert. Krumme
Sauer
Seibert
Hübner