Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1958, Az.: VI ZR 215/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1958
Aktenzeichen
VI ZR 215/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 23.07.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 111 (Kurzinformation)
  • ZZP 1959, 423

Prozessführer

1. des Landwirts Thomas S. in H. Krs. S.,

2. des Kraftfahrers Johann G. in E., H.str. ...,

3. der W. Z. in S., P.str. ...,

Prozessgegner

1. die Witwe Therese H. geb. S.,

2. die Karin H., geboren am ... 1939,

3. den Heinz-Holger H., geboren am ... 1941,

Amtlicher Leitsatz

Auch die fehlende Vorderbeleuchtung eines Fuhrwerks kann dafür ursächlich sein, daß ein nachfolgender Kraftfahrer das Hindernis zu spät sieht und infolgedessen auffährt oder durch plötzliche Ausweichbewegungen den übrigen Verkehr gefährdet.

Amtlicher Leitsatz

Der Richter darf nicht das Ergebnis des in einem anderen Verfahren eingenommenen gerichtlichen Augenscheins im Wege des Urkundenbeweises verwerten, wenn eine Partei zum Beweis bestimmter Tatsachen den Antrag auf eine Augenscheinseinnahme durch das Prozeßgericht selbst stellt. Auch der Verwertung einer Parteiaussage aus einem anderen Verfahren sind Grenzen gesetzt, wenn ein Antrag auf Parteivernehmung gestellt wird.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des am 2. September 1953 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Kürschnermeisters Heinz H.. Sie verlangen von den Beklagten Erstattung der Beerdigungskosten und monatliche Rentenzahlungen zum Ausgleich ihres Unterhaltsschadens.

2

Heinz H. befuhr am 2. September 1953 gegen 20 Uhr mit seinem Adler Kraftrad, 247 ccm, die 7,50 m breite, übersichtlich verlaufende Bundesstraße 32 von Mengen in Richtung Herbertingen. Auf dem Rücksitz befand sich der damals 12-jährige Kläger zu 3). Vor dem Kraftrad fuhr in gleicher Richtung ein 14,60 m langer und 2,30 m breiter, von einer Plane überdeckter Lastzug mit Anhänger, der der Beklagten zu 3) gehörte und vom Beklagten zu 2) gelenkt wurde. Vor dem Lastzug bewegte sich auf der rechten Fahrbahnseite der Beklagte zu 1) mit seinem Kuhfuhrwerf, auf dem er eine Ladung Klee beförderte. Das Fuhrwerk war nicht mit einer Lampe beleuchtet, wohl aber nach der unwiderlegten Behauptung des Beklagten zu 1) mit einem Rückstrahler (Katzenauge) versehen. Der Beklagte zu 1) führte die Kuh am Kopf. Der mit Abblendlicht fahrende Beklagte zu 2) bemerkte das Fuhrwerk erst, als er schon recht nahe hinter diesem war. Er bog hierauf nach links aus, um das Fuhrwerk zu überholen. Dabei hielt er einen großen seitlichen Abstand zu dem Fuhrwerk ein, so daß er sich dem linken Straßenrand näherte. Bevor der Beklagte zu 2) zum Überholen ansetzte, hatte sich H. von rückwärts dem Lastzug genähert, um diesen seinerseits zu überholen. Als sich infolge der Linksbiegung des Lastzuges die Fahrbahn für H. stark verengte, bremste er scharf ab, wobei er ins Schleudern kam und mit dem Kläger zu 3) vom Rad stürzte. H. starb an den folgen der erlittenen schweren Kopfverletzung. Beim Beklagten zu 2) ergab eine zwei Stunden nach dem Unfall vorgenommene Blutprobe einen Alkoholgehalt von 1,07 %o. Der Rückspiegel des Lastzuges war, wie sich bei den polizeilichen Ermittlungen herausstellte, so eingestellt, daß längs der seitlichen Begrenzung des Anhängers ein vom Fahrer nicht einsehbarer toter Winkel bestand, der am Ende des Zuges 1 m von der Längswand des Anhängers betrug.

3

Nach Ansicht der Kläger haben sowohl der Beklagte zu 1) wie der Beklagte zu 2) den Unfall schuldhaft verursacht. Die Kläger werfen dem Beklagten zu 1) die unvorschriftsmäßige Beleuchtung seines Fuhrwerks vor, die die rechtzeitige Erkennbarkeit erschwert habe. Das Verschulden des Beklagten zu 2) sehen sie darin, daß er mit Abblendlicht zu schnell gefahren sei und daher das Fuhrwerk zu spät bemerkt habe. Mit der plötzlichen Linkswendung des Wagens habe der bereits beim Überholen begriffene Kraftradfahrer, der seine Überholabsicht durch Blink- und Hupzeichen angekündigt habe, nicht zu rechnen brauchen. Das Verschulden des Beklagten zu 2) werde dadurch erhöht, daß seine Beobachtungsmöglichkeit durch den falsch eingestellten Rückspiegel eingeschränkt und seine Reaktionsfähigkeit durch Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen sei.

4

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, daß die Vorschrift, die ihm das Führen einer Leuchte vorschreibe, nicht den Zweck habe, die Erkennbarkeit des Fahrzeugs von rückwärts zu erleichtern, die Vorschrift diene vielmehr dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrs. Er meint, der Beklagte zu 2) würde das Fuhrwerk nicht eher erblicke haben, wenn vorn eine Lampe angebracht gewesen sei. Der Beklagte zu 2) trägt vor, er habe richtig reagiert, indem er beim plötzlichen Auftauchen des Fuhrwerks den Lastzug nach links gelenkt habe. Er habe weder Hup- noch Blinkzeichen von H. bemerkt und sich durch einen Blick in den Rückspiegel davon überzeugt, daß von rückwärts kein Verkehrsteilnehmer komme. Ein gewisser toter Winkel sei bei keinem Ruckspiegel auszuschließen. Der Lastzug sei kurz vor dem Unfall vom Technischen Überwachungsverein überprüft und in Ordnung befunden worden. Eine die Fahrsicherheit beeinträchtigende Alkohleinwirkung habe nicht vorgelegen. Die Beklagte zu 3) hat sich dem Vortrag des Beklagten zu 2) angeschlossen und für ihren Fahrer den Entlastungsbeweis angetreten. Die Beklagten vertreten übereinstimmend den Standpunkt, daß H. an dem Unfall ein Mitverschulden treffe, da er, wie die lange Bremsspur ergebe, aus weiter Entfernung habe sehen müssen, daß der Beklagte zu 2) den Wagen nach links gelenkt habe. H. sei in diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen, das Kraftrad gefahrlos abzubremsen und hinter dem Lastzug zu bleiben. H. habe bei seinem Versuch, den Lastzug in schneller Fahrt zu überholen, nicht die nötige Aufmerksamkeit aufgewandte. Er sei überdies in der Sicht dadurch behindert gewesen, daß er mit Abblendlicht gefahren sei.

5

Das Landgericht hat die Klageansprüche durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt und zum Ausdruck gebracht, daß den Klägern in Höhe des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger keine Ansprüche zustehen. Im übrigen ist die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Zur Haftung des Beklagten zu 1):

8

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte zu 2) habe das Fuhrwerk des Beklagten zu 1) erst auf eine Entfernung von 25 bis 30 m, zum mindesten erst so spät im Abblendlicht wahrgenommen, daß er zum gefahrlosen Abbremsen des Lastzuges vor dem Erreichen des Fuhrwerks nicht mehr in der Lage gewesen sei. Infolgedessen habe er sich zum plötzlichen Hinüberlenken des Lastzuges auf die linke Straßenseite entschlossen, wodurch er dem im Überholen begriffenen Kraftradfahrer H. die Fahrbahn verengt habe. Hierdurch sei für diesen die zum Unfall führende Gefahrlage entstanden. Das Berufungsgericht ist nun der Überzeugung, der Beklagte zu 2) würde das Fuhrwerk eher, nämlich mindestens auf eine Strecke von 50 m wahrgenommen haben, wenn dieses eine nach vorn die Fahrbahn beleuchtende Lampe geführt hätte, wie es in §24 Abs. 3 StVO der damals noch geltenden Fassung vom 13. November 1937 - BGBl. 1937, 1179 - angeordnet gewesen sei. In diesem Falle wäre es zu dem plötzlichen Abbiegen des Lastzuges nach links nicht gekommen, damit wäre der Unfall des Kraftradfahrers vermieden worden. Der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die Beleuchtungsvorschrift des §24 Abs. 3 StVO sei also für den Unfall ursächlich gewesen.

9

2.

Die Revision des Beklagten zu 1) zieht zunächst die rechtliche Schlüssigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichts in Zweifel. Sie meint, zur Sicherung des rückwärtigen Verkehrs diene ausschließlich die - vom Beklagten zu 1) eingehaltene - Vorschrift, daß das Ende seines Fuhrwerks durch einen roten Rückstrahler kenntlich zu machen sei. Die Vorschrift, daß ein sich in Bewegung befindendes Fahrzeug eine Lampe führen müsse, die seine Fahrbahn beleuchte, habe nur den Zweck, dem Fahrer eine ausreichende Übersicht über die Fahrbahn zu ermöglichen und den entgegenkommenden Verkehr auf das Fahrzeug aufmerksam zu machen. Es gehe nicht an, aus einer möglichen Nebenwirkung der Einhaltung dieser Vorschrift zu folgern, daß der Vorschrift über die Vorderbeleuchtung auch eine Schutzwirkung für den rückwärtigen Verkehr zukomme.

10

Diesem Gedankengang kann nicht zugestimmt werden. Sicher kommt den Vorschriften über die Vorderbeleuchtung eines Fahrzeugs in erster Linie die von der Revision herausgestellte Bedeutung zu. Es ist aber eine Erfahrungstatsache, daß nicht nur die von den Scheinwerfern der Kraftfahrzeuge, sondern auch die von den Vorderlampen der übrigen Fahrzeuge ausgehende Beleuchtung der Fahrstrecke dem von rückwärts kommenden Verkehr oft eine frühere Wahrnehmung des Fahrzeugs ermöglicht als sie durch den nur schwach wirksamen Rückstrahler ermöglicht wird. Die Beleuchtungsvorschriften, die eine Einheit darstellen, werden nicht richtig verstanden, wenn man wichtige, der Sicherung des Verkehrs zugutekommende Schutzwirkungen, die mit der Einhaltung verbunden sind, in einer isolierenden Betrachtung als unerheblich beiseiteschiebt. Das Reichsgericht (RGSt 71, 182, 187) hat daher ausdrücklich betont, daß die mangelnde Beleuchtung eines Fahrwerks nach vorn auch für den Aufprall eines von rückwärts kommenden Fahrzeugs im Rechtssinn ursächlich gewesen sein könne, wenn festzustellen sei, daß der auffahrende Fahrer bei ordnungsmäßiger Vorderbeleuchtung die Umrisse des Fahrzeugs so rechtzeitig erkannt hätte, daß ein Anhalten möglich gewesen sei. Die gleiche Auffassung kommt in dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. März 1952 - 1 StR 850/51 - = VRS 4, 271 - zum Ausdruck. Allerdings muß die Ursächlichkeit im Einzelfalle festgestellt werden. Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins, wie sie bei unzureichender Rückbeleuchtung die Feststellung der Ursächlichkeit erleichtern (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1955 - VI ZR 203/54 = VersR 1955, 760 und Urteil vom 12. April 1957 - VI ZR 79/56 = LM Nr. 3 zu §23 StVO), können in einem Falle wie dem hier vorliegenden nicht eingreifen.

11

3.

Es kommt daher darauf an, ob der Tatrichter die Überzeugung gewinnen konnte, der Beklagte zu 2) werde, das vor ihm fahrende Fuhrwerk aus dem auf die Fahrbahn geworfenen Lichtschein der Vorderlampe früher und zum sachgemäßen Reagieren rechtzeitig wahrgenommen haben. Die Revision des Beklagten zu 1) greift die zu seinen Ungunsten ergangene Feststellung an, indem sie Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt. Die Rügen greifen durch.

12

a)

Zunächst rügt die Revision die Feststellung, der Beklagte zu 2) habe das Fuhrwerk tatsächlich erst auf eine Entfernung von nur 25 bis 30 m gesehen. Diese Rüge wäre unbegründet, wenn dem Tatbestand des Urteils gemäß §314 ZPO Beweiswirkung dahin zukäme, daß der Beklagte unstreitig das vorn nicht beleuchtete Fuhrwerk erst bemerkt hat, als er mit dem Lastkraftwagen auf etwa 25 bis 30 m herangekommen war. Der Tatbestand des Berufungsurteils enthält nämlich eine entsprechende Feststellung in dem Teil, der das unstreitige Parteivorbringen wiedergibt. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 25/26) ergibt sich, daß der Beklagte zu 1) die Vernehmung von Zeugen darüber benannt hat, daß der Beklagte zu 2) das Fuhrwerk schon früher, nämlich aus 50 bis 100 m Entfernung, wahrgenommen hat. Auch daraus, daß das Berufungsgericht eingehend würdigt, welche Sachdarstellung richtig ist, ergibt sich, daß insoweit - im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1) - ein unstreitiger Sachverhalt nicht vorgelegen hat. Ergeben sich aber Widersprüche zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen eines Urteils, so entfällt in diesem Punkt die Beweiswirkung des Urteilstatbestandes (Baumbach/Lauterbach, ZPO 24. Aufl. Anm. 2 zu §314 ZPO). Der von dem Beklagten zu 1) gestellte Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen G. und R., so wie er in den Entscheidungsgründen niedergelegt worden ist, war aber erheblich. Hatte der Beklagte zu 2) das Fuhrwerk schon auf eine Entfernung von 50 oder 100 m erblickt, so war die fehlende Vorderbeleuchtung des Fuhrwerks für dessen verspätete Erkennbarkeit, die nach Ansicht des Berufungsgerichts das weitere Geschehen und den Unfall erklärt, nicht ursächlich. Denn das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß bei ordnungsmäßiger Vorderbeleuchtung das Fuhrwerk in einer Entfernung von über 50 m durch den mit Abblendlicht fahrenden Beklagten zu 1) zu erkennen gewesen wäre. Bei dieser Lage durfte das Berufungsgericht den Beweisantrag des Beklagten zu 1) über eine erhebliche Behauptung nicht ablehnen. Daraus, daß die Darstellung der Zeugen im Strafverfahren geschwankt hatte, ergab sich nicht von vornherein ein völliger Unwert des Beweismittels, wie er unter besonderen Umständen eine Beweisablehnung rechtfertigen könnte. Erst nach der Vernehmung der Zeugen konnte das Berufungsgericht den Wert der Zeugenaussagen abschließend beurteilen und möglicherweise zu dem Ergebnis kommen, daß die Aussagen mit Rücksicht auf frühere andere Darstellungen keinen Glauben verdienten. Auch die Darstellung des Beklagten zu 2) über den Unfallhergang durfte keinen Grund abgeben, die vom Beklagten zu 1) beantragte Zeugenvernehmung abzulehnen. Wenn auch der Beklagte zu 2) die eigene Darstellung gegen sich gelten lassen muß, die nach seiner Auffassung für ihn eine Entlastung bedeuten mochte, so durften doch Feststellungen gegen den Beklagten zu 1) - schon angesichts des offenbaren Interessenwiderstreits unter den Beklagten - erst nach Ausschöpfung aller beantragten Beweismittel erfolgen. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Beweisaufnahme abgelehnt hat, enthalten eine unzulässige Vorwegwürdigung der Beweisaufnahme und damit einen Verstoß gegen die Vorschrift des §286 ZPO.

13

b)

Aber auch die Feststellung, der Beklagte zu 2) habe das Bauernfuhrwerk bei ordnungsmäßiger Vorderbeleuchtung mindestens aus 50 m Entfernung sehen können, hält der Revisionsrüge des Beklagten zu 1) nicht stand. Diese Feststellung gründet sich nicht nur auf die Ausführungen des Sachverständigen, der sich sehr zurückhaltend geäußert und darauf hingewiesen hatte, er selbst habe keine eigenen Beleuchtungsversuche gemacht. Sie stützt sich vielmehr entscheidend auch auf das Ergebnis eines Augenscheins, der im Strafverfahren von der Strafkammer eingenommen worden war. Der Beklagte zu 1) hatte eingehend begründet, daß die Bedingungen, unter denen damals der Augenschein eingenommen wurde, eine sachgerechte Beurteilung der entscheidenden Frage nicht möglich machten. Er hatte ausdrücklich den Antrag gestellt, das erkennende Gericht möge selbst den Augenschein einnehmen, und sich über die Beleuchtungswirkung einer Vorderlampe unter Berücksichtigung der Ladung des Fuhrwerks und des Dunkelheitsgrades zur Zeit des Unfalls ein Bild machen. Da der Beklagte zu 1) die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bericht beantragt und der Verwertung des Ergebnisses eines von einem anderen Bericht durchgeführten Augenscheins widersprechen hat, war das Gericht gehindert, das Ergebnis der in einem anderen Verfahren durchgeführten Augenscheinseinnahme zur maßgeblichen Grundlage seiner Feststellungen zu machen. Dasselbe, was nach ständiger Rechtsprechung von der Verwertung von Zeugenaussagen gilt, die in einem anderen Verfahren gemacht sind, hat von dem Beweismittel des gerichtlichen Augenscheins zu gelten. Immer hat die beantragte unmittelbare Beweiserhebung, bei der die Prozeßparteien Gelegenheit zur Mitwirkung haben, den Vorrang vor dem Urkundenbeweis. Durch die Ablehnung der Beweisaufnahme verstieß das Bericht ebenfalls gegen die Vorschrift des §286 ZPO.

14

3.

Die Revision des Beklagten zu 1) mußte daher Erfolg haben. Für die erforderliche erneute Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß nach §24 Abs. 3 StVO der damals geltenden Fassung die vorgeschriebene Vorderlampe als ausreichend betrachtet werden kann, wenn sie die Fahrbahn des sich bewegenden Fahrzeugs mit einiger Helligkeit so beleuchtete, daß sie dem Fahrzeugführer einen ausreichenden Überblick über die Fahrbahn gewährte. Dabei dürfen bei einem sich langsam bewegenden Kuhfuhrwerk keine allzu großen Anforderungen gestellt werden. Was Art und Anbringung der Lampe angeht, so wird man von dem örtlichen Brauch ausgehen können, vorausgesetzt daß dieser im Einklang mit den Erfordernissen des §24 StVO steht. Ob und in welcher Weise die Ladung die Erkennbarkeit des Lichtscheins und des Fuhrwerks für rückwärts kommende Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt, wird besonders zu prüfen sein. Wenn es richtig ist, daß schon ein unbeleuchtetes Fahrzeug unter den Sichtbedingungen des Beklagten zu 2) auf etwa 46 m vom Führersitz eines von rückwärts kommmenden Lastzuges erkennbar ist (S. 23 des BU), wird besonderer Anlaß zur Prüfung bestehen, ob wirklich das Fuhrwerk des Beklagten zu 1) bei ordnungsmäßiger Vorderbeleuchtung früher wahrgenommen worden wäre. Bleiben Zweifel über die Ursächlichkeit offen, so müssen sie zu Lasten der Kläger gehen.

15

II.

Zur Haftung des Beklagten zu 2):

16

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte zu 2) habe - mit Abblendlicht fahrend - eine Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st gehabt. Bei dieser Geschwindigkeit sei er - zumal angesichts der durch den Alkoholgenuß bedingten Verlängerung der Rekationszeit - nicht in der Lage gewesen, den Lastzug rechtzeitig vor einem Hindernis auf der Fahrbahn abzubremsen, tatsächlich habe der Beklagte zu 2) das Fuhrwerk auch erst aus einer Entfernung von 25 bis 30 m gesehen. Er habe sich, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, entschlossen, den Lastzug scharf nach links zu steuern und das Fuhrwerk zu überholen. In diesem Augenblick sei der im Überholen begriffene Kraftradfahrer H. mindestens links am de des Anhängers, wahrscheinlich aber schon in Höhe der Anhängermitte gewesen. Da der Beklagte zu 2) sehr weit und plötzlich nach links ausgebogen sei, habe er den Kraftradfahrer unsicher gemacht. Diesem sei nur ein Raum von höchstens 1,20 m Breite übrig geblieben. Zudem habe er damit rechnen müssen, daß sich dieser Haum noch weiter verengen werde. Der Entschluß zum plötzlichen Bremsen des Kraftrades sei bei dieser Lage sachgemäß gewesen. Daß das Kraftrad hierbei zum Sturz gekommen sei, könne dessen Führer nicht vorgeworfen werden. Ob der Beklagte zu 2) vor dem Linksabbiegen überhaupt in den Rückspiegel gesehen habe, sei nicht sicher festzustellen. Es sei möglich, daß der Beklagte zu 2) das Kraftrad gesehen habe, aber wegen der Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Fuhrwerk nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Fahrweise zu ändern. Vielleicht habe der Beklagte zu 2) das Kraftrad aber gar nicht gesehen, weil er entweder in der Eile überhaupt nicht in den Rückspiegel geschaut habe oder weil angesichts des toten Winkels des falsch eingestellten Rückspiegels eine Wahrnehmung des Kraftrades nicht möglich gewesen sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Beklagten zu 2) in jedem Falle der Vorwurf eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens treffe.

17

2.

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Das Verschulden des Beklagten zu 2) liegt schon darin, daß er bei der beschränkten Sichtmöglichkeit des Abblendlichts mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die es ihm nicht ermöglichte, ein Hindernis auf der Fahrbahn rechtzeitig zu erkennen und alsdann entweder vor dem Hindernis zu halten oder an diesem unter Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs in allmählichem Hinüberlenken nach links vorbeizufahren. Schon wenn man die eigene Sachdarstellung des Beklagten zu 2) zugrunde legt, ergibt sich eine grob verlehrswidrige Fahrweise. Würde der Beklagte die Fahrbahn sorgfältig beobachtet und seine Geschwindigkeit auf das Erfordernis des §9 StVO eingestellt haben, so hätte der Fall gar nicht eintreten können, daß der Beklagte zu 2) gezwungen war, sich vor einem Kindernis blitzschnell zu entschließen, den Lastzug scharf nach links zu wenden. Es lag auf der Hand, daß hierdurch eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs eintreten konnte, der überdies in dem fehlerhaft eingestellten Rückspiegel nur unzureichend beobachtet werden konnte. Das für jeden Kraftfahrer geltende Gebot der Anpassung der Geschwindigkeit an die überschaubare Strecke ist auch dann verletzt, wenn vor einem Hindernis überraschend den übrigen Verkehr gefährdende Seitenbewegungen gemacht werden müssen, um das Hindernis nicht anzufahren (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1957 - VI ZR 273/56 = LM Nr. 21 zu §1 StVO = VersR 1958, 108). Berücksichtigt man weiter, daß die Reaktionsbereitschaft des Beklagten zu 2) durch Alkoholgenuß geschwächt war, so ist schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins anzunehmen, daß die mit den Verkehrsregeln nicht in Einklang stehende Fahrweise des Beklagten zu 2) für den hier entstandenen Unfall ursächlich gewesen ist. Selbst wenn der Kraftfahrer entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts noch weiter zurück war, hätte der Beklagte das scharfe und plötzliche Wenden des Lastzuges weit auf die linke Fahrbahnseite vermeiden müssen, was möglich gewesen wäre, wenn er von vornherein seine Fahrweise seiner Sichtstrecke und seiner Reaktionsbereitschaft angepaßt hätte. Ein Mitverschulden des Kraftradfahrers Hahn würde an dem Verschulden des Beklagten zu 2) und dessen Ursächlichkeit für den Unfall nichts ändern.

18

Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, der verunglückte Kraftradfahrer sei bei der plötzlichen Linkswendung des Lastzuges bereits im Überholen begriffen und seitlich neben dem Anhänger gewesen, so kann ein Mitverschulden des Kraftradfahrers nicht festgestellt werden, wenn weiter unterstellt wird, daß dieser die vor ihm liegende Strecke in seinem Scheinwerferlicht ausreichend sehen konnte und durch Zeichen auf seine Überholabsicht hingewiesen hat. Zwar ist ein Kraftfahrer, der ein Fahrzeug überholen will, verpflichtet, die Fahrweise des vor ihm fahrenden Fahrzeugs sorgfältig zu beobachten und seine Überholabsicht zurückzustellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das vor ihm fahrende Fahrzeug gleichfalls überholen oder einem Hindernis ausweichen werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es dem Kraftradfahrer vor dem Einsetzen zum Überholen aber gar nicht möglich, das Bauernfuhrwerk wahrzunehmen, das durch den langen mit einer Plane versehenen Lastzug verdeckt war. Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht darin beizustimmen, daß H. zum Überholen ansetzen durfte, da für ihn kein Anlaß zu der Annahme bestand, der Lastzug werde ohne Ankündigung plötzlich scharf nach links fahren. Andernfalls wäre ein Überholen des Lastzuges auf der geraden Strecke gar nicht möglich gewesen. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht weiter, daß H. nicht verpflichtet war, ein Zeichen des Beklagten zu 1) abzuwarten, daß dieser die Absicht des Überholens wahrgenommen hatte. Es war sodann sachgemäß, daß H. zum Zwecke der Überholung die Geschwindigkeit steigerte, um die Überholung zügig durchzuführen und die linke Fahrbahnseite rasch freizumachen. Daß er sich in der kritischen Lage, die durch die nicht vorauszusehene wesentliche Verengung seiner Fahrbahn entstand, zum scharfen Bremsen seines Kraftrades entschloß, kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Nach den festgestellten Umständen läßt es sich rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht den Unfall als ein für H. unabwendbares Ereignis im Sinne des §7 StVG angesehen hat.

19

3.

Mußte daher den Angriffen der Revision des Beklagten zu 2) der Erfolg versagt werden, soweit sie sich gegen die sachlichrechtliche Würdigung des Berufungsgerichts wenden, so greift andererseits auch bei dieser Revision die verfahrensrechtliche Rüge durch, daß das Berufungsgericht in unzulässiger Weise das Beweisergebnis des Strafverfahrens zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat. Für die Frage des Mitverschuldens oder der gemäß §7 StVG zu würdigenden Mitverantwortung des Getöteten war es erheblich, wo sich das Kraftrad befand, als der Lastzug plötzlich auf die linke Fahrbahnseite bog. Wäre in diesem Augenblick, wie der Beklagte zu 2) vorgetragen hat, der Kraftradfahrer noch weiter zurück gewesen, so wäre er bei der von ihm zu fordernden Beobachtung der Fahrweise des Lastzuges verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und hinter dem Lastzug zu bleiben (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 296/55 - = NJW 1957, 502). Alsdann liegt es nahe, daß die kritische Gefahrsituation, die zu dem plötzlichen Abbremsen des Kraftrades Anlaß gab, vermieden worden wäre. Für die Frage der Mitverantwortung spielte es weiter eine Rolle, ob H. vor dem Beginn des Überholens seine Absicht durch Licht- oder Hupzeichen angekündigt hat. Hierzu wäre Anlaß gewesen, da er die Fahrbahn unmittelbar vor dem Lastzug nicht einsehen konnte. In beiden Punkten gründet das Berufungsurteil seine dem Beklagten zu 2) nachteiligen Feststellungen entscheidend auf die Bekundungen des Klägers zu 3), die dieser als Zeuge im Strafverfahren gemacht hat. Es bezeichnet diese Bekundungen als "zweifellos unbefangen" und "glaubwürdig". Ber Tatsache, daß die Bekundungen kurz nach dem Unfall und nicht im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gemacht worden sind, mißt das Berufungsgericht besondere Bedeutung bei. Weiter wird ausgeführt, daß die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben habe, die gegen die Richtigkeit dieser Bekundung sprechen. Eine solche Würdigung ist natürlich an sich möglich und grundsätzlich von der Revision nicht nachprüfbar. Nur konnte auch hier dem Beklagten zu 2) die beantragte Beweiserhebung durch das erkennende Bericht selbst nicht abgeschnitten werden.

20

Gegenüber der Verwertung einer früheren Aussage, die die Partei in einem anderen Verfahren gemacht hatte, kommt - ebenso wie beim Zeugen - der beantragten Vernehmung der Partei durch das entscheidende Gericht selbst der Vorrang zu. Allerdings braucht das Gericht den Antrag auf Parteivernehmung des Gegners gemäß §445 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen betrachtet. Insoweit kann von einer subsidiären Bedeutung der Parteivernehmung des §445 ZPO gesprochen werden. Hätte das Berufungsgericht auf Grund anderer Erkenntnismittel die Überzeugung gewonnen, daß die Darstellung des Beklagten zu 2) unrichtig und die Darstellung der Kläger richtig ist, so wäre der Antrag auf Parteivernehmung des Klägers zu 3) nicht zu berücksichtigen gewesen. Aus §445 Abs. 2 ZPO kann aber nicht die Befugnis des Gerichts entnommen werden, seine Feststellung maßgeblich auf die Aussagen einer Partei zu stützen, die diese in einem anderen Verfahren gemacht hat, wenn die Gegenpartei den Antrag stellt, das Gericht möge die Partei selbst gemäß §445 ZPO vernehmen und sich ein eigenes Bild über den Wert der Aussage machen. Gerade für die frage der Glaubwürdigkeit konnte der eigene Eindruck des Gerichts von der Person des Klägers zu 3) eine entscheidende Rolle spielen, außerdem hatte die Gegenpartei ein berechtigtes Interesse daran, bei der Beweisaufnahme gegenwärtig zu sein, um Fragen stellen zu können. Dieses Recht darf einer Partei nicht dadurch verkümmert werden, daß sich das Gericht auf die Würdigung früherer Aussagen im Wege des Urkundenbeweises beschränkt. Erst nach Durchführung der beantragten Parteivernehmung konnte das Gericht seine Feststellungen auf die Aussage einer Partei stützen, wobei es dann selbstverständlich auch berücksichtigen durfte, was die Partei früher zu anderen, zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Verfahrensakten ausgesagt hatte. Da sich nicht ausschließen läßt, daß das Berufungsurteil auf dem gerügten Prozeßverstoß beruht, mußte auch auf die Revision des Beklagten zu 2) das Berufungsurteil aufgehoben werden.

21

III.

Zur Haftung der Beklagten zu 3):

22

Die Haftung der Beklagten zu 3) im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes ist vom. Berufungsgericht aus zutreffenden Rechtsgründen bejaht worden. Auch bei der Beklagten zu 3) wird jedoch die Frage einer Haftungsminderung (§9 StVG; §254 BGB) aus denselben Gründen wie beim Beklagten zu 2) erneut zu prüfen sein; denn die Beklagte zu 3) hat sich zur Frage des Mitverschuldens das Vorbringen des Beklagten zu 2) in allem zu eigen gemacht. Durch die erforderliche Zurückverweisung der Sache ist den Beklagten zu 2) und 3) die Möglichkeit gegeben, dem Berufungsgericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugen G. und R. zur Frage der Abgabe von Warnsignalen durch den Verunglückten erneut vor zulegen.

23

IV.

Das Berufungsurteil war somit auf die Revision aller Beklagten aufzuheben; die Sache, war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.

Meiß Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß