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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1957, Az.: VI ZR 273/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1957
Aktenzeichen
VI ZR 273/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 23.05.1956

Fundstelle

  • MDR 1958, 228 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stenotypistin Lore U. geb. H. in B., L.straße ...,

Prozessgegner

den Diplomingenieur Heinz R. in D., Prinz G. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Kraftfahrer muß bei ungünstigen Bremsverhältnissen (Straßenglätte und Rutschgefahr) seine Fahrweise und insbesondere seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er sein Fahrzeug vor einem unbeleuchteten Hindernis auf der Straße ohne Gefährdung des Verkehrs abbremsen kann.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Mai 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte befuhr am Morgen des 17. November 1954 mit seinem DKW-Personenkraftwagen die 7,5 m breite Bundesstraße 75 von Delmenhorst in Richtung Oldenburg. Als Fahrgäste fuhren die Klägerin und deren 6-jähriger Sohn mit. Es fiel bei Bodendunst leichter Nieselregen. Die Geschwindigkeit des Wagens betrug etwa 40 km/st, die abgeblendeten Scheinwerfer ermöglichten eine Sicht auf etwa 25 bis 30 m der Straße. Gegen 7.15 Uhr erkannte der Beklagte in Höhe des Kilometersteins 8,7 vor sich in einer Entfernung von etwa 30 m einen auf der Fahrbahn abgestellten 2,40 m breiten Lastkraftwagen. Es handelte sich um ein englisches Militärfahrzeug, das nicht mit Rückstrahlern ausgerüstet war und auf dessen dem Beklagten zugekehrten Rückseite lediglich ein verschmutztes Licht zur Beleuchtung des Nummernschildes brannte. Um nicht auf das Fahrzeug aufzufahren, bremste der Beklagte, der wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs nicht links an dem Lastkraftwagen vorbeifahren wollte, scharf ab. Dabei geriet der Wagen ins Rutschen und kam quer zur Fahrtrichtung vor dem Lastkraftwagen zum Stehen, wobei er mit seinen Vorderrädern ca. 1 m über die Straßenmitte in die linke Fahrbahnseite hineinragte. Er wurde dort von dem inzwischen mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st entgegenkommenden Personenkraftwagen des Kaufmanns S. erfaßt und herumgerissen. Die Klägerin und ihr Sohn wurden durch die Wagentür, die sich geöffnet hatte, auf die Fahrbahn geschleudert. Nach dem Unfall stand der Personenkraftwagen des Beklagten etwa 15 m von dem Lastkraftwagen entfernt.

2

Die Klägerin hat infolge des Unfalls Nieren- und Leberquetschungen, Rippenbrüche und eine Meniskusverletzung am linken Knie davongetragen. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, er sei zu schnell gefahren und habe durch zu heftiges Bremsen den Unfall schuldhaft verursacht. Sie hat einen Betrag von 2.442,61 DM für Heilungskosten und Verdienstausfall verlangt und um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes geboten. Ferner hat sie die Feststellung beantragt, daß der Beklagte auch den weiteren, künftig noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe.

3

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, die Geschwindigkeit seines Wagens sei den Sicht- und Witterungsverhältnissen angepaßt gewesen. Daß er die Entfernung zu dem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht genau habe abschätzen können, sei auf die Blendwirkung des entgegenkommenden Fahrzeugs und den Bodendunst zurückzuführen. Ein kräftiges Bremsen sei in der plötzlichen Gefahrenlage angebracht gewesen. Die Klägerin habe aus Angst die Wagentür selbst geöffnet und dadurch das Drehen des Wagens begünstigt.

4

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

5

Die Revision bittet um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Klägerin hat im Laufe des Revisionsverfahrens erklärt, sie habe inzwischen vom Landesamt für Verteidigungslasten mit Rücksicht auf die Schadensersatzpflicht des Fahrers der britischen Besatzungsmacht einen Betrag von 1.000 DM ersetzt erhalten. Sie hat insofern den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Beklagten als nicht bewiesen an. Es ist der Ansicht, die Geschwindigkeit von 40 km/st habe es dem Beklagten auch unter Berücksichtigung der Straßenglätte erlaubt, den Wagen innerhalb einer Strecke von 25 bis 30 m, also innerhalb der Sichtweite zum Halten zu bringen. Nicht auf eine überhöhte Geschwindigkeit, sondern auf das zu scharfe und zu schnelle Abbremsen sei es zurückzuführen, daß der Wagen ins Rutschen gekommen sei und sich quergestellt habe. Das scharfe Abbremsen sei objektiv fehlsam gewesen, da dem Beklagten ein ausreichender Zwischenraum bis zu dem stehenden Lastkraftwagen zur Verfügung gestanden habe. Es lasse sich aber noch kein Schuldvorwurf daraus herleiten, daß sich der Beklagte entschlossen habe, sein Fahrzeug so rasch als möglich zum Stehen zu bringen. Denn der Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein anderes Fahrzeug mit einer völlig unzureichenden Rückbeleuchtung auf der Fahrbahn stehen könne. Erst aus den im Bodendunst auftauchenden Umrissen des Wagens habe er erkannt, daß die Fahrbahn vor ihm versperrt sei. Erfahrungs gemäß stelle sich im Hebel ein Hindernis näher und größer dar als es in Wirklichkeit sei. Man könne daher verstehen, daß der Beklagte die Entfernung unterschätzt und angesichts des aus der Gegenrichtung herannahenden Personenkraftwagens die Verkehrssituation als besonders bedrohlich angesehen habe. In diesem kritischen Augenblick habe es der Beklagte für richtiger gehalten, das mit einem scharfen Abbremsen verbundene Risiko auf sich zu nehmen, als Gefahr zu laufen, auf den haltenden Lastkraftwagen aufzufahren. Dieser in einer plötzlichen, von einem anderen verschuldeten Gefahrenlage gefaßte Entschluß könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen.

7

Mit Recht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen an den Beklagten zu gering bemessen hat. Zwar legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen den Satz zugrunde, daß der Kraftfahrer die Geschwindigkeit so einrichten muß, daß er das Kraftfahrzeug in der von ihm im Scheinwerferlicht überschaubaren Strecke zum Halten bringen kann (BGHSt 2, 188). Die Bedeutung dieses Satzes liegt aber gerade darin, daß sich der Kraftfahrer in der Dunkelheit oder bei sonstigen ungünstigen Sichtverhältnissen von vornherein darauf einstellen muß, daß sich in seiner Fahrbahn, sei es durch unabwendbaren Zufall oder durch fremde Schuld bedingt, unbeleuchtete oder schlecht beleuchtete Hindernisse befinden, die zu einem schnellen Anhalten nötigen können (BGHSt 2, 188; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - = VRS 6, 87 = VersR 1954, 96; Urteil des 4. Strafsenats vom 21. Januar 1954 - 4 StR 681/53 - = VRS 6, 296; Urteil des 3. Strafsenats vom 6. Mai 1954 - 3 StR 761/53 - = VRS 7, 59). Schon die Möglichkeit, daß sich Fußgänger auf der Fahrbahn einer Bundesstraße aufhalten können, läßt es nicht zu, daß sich der Kraftfahrer bei unbeleuchteten Hindernissen auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz beruft, der im übrigen schon deshalb versagt, weil erfahrungsgemäß häufig unzureichend oder gar nicht beleuchtete Hindernisse zu einem Anhalten nötigen. Würde hier die Fahrweise des Kraftfahrers durch den Vertrauensgrundsatz oder das Überraschungsmoment entschuldigt, so wäre den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht ausreichend Rechnung getragen (Urteil des 4. Strafsenats vom 22. April 1954 - 4 StR 11/54 - = VRS 6, 433; Urteil des 3. Strafsenats vom 29. April 1954 - 3 StR 9/54 - = VRS 6, 436). Angesichts der besonders ungünstigen Sichtverhältnisse und der nassen Fahrbahn mußte der Beklagte seine Fahrweise von vornherein darauf einstellen, daß er bei plötzlich auftauchenden Hindernissen sein Fahrzeug rechtzeitig ohne Gefährdung des Verkehrs abbremsen konnte. Daß ein starkes Bremsen auf glatter Straße leicht zu einem Schleudern des Wagens und alsdann zu einer sehr ernsten Gefahrenlage führt, muß jedem Kraftfahrer bekannt sein. Der Beklagte hatte schon bei der Wahl seiner Geschwindigkeit diesem Gesichtspunkt Beachtung zu schenken und die Geschwindigkeit gemäß der durch §9 Abs. 1 StVO gestellten Anforderung so einzurichten, daß die Notwendigkeit einer gefährlichen Sofortbremsung nicht entstehen konnte. Fällt das Überraschungsmoment als Entschuldigungsgrund fort, so kann aus der Tatsache, daß der Beklagte seinen Wagen nicht auf seiner Fahrbahnseite vor dem Lastkraftwagen zum Halten gebracht hat, nur der Schluß gezogen werden, daß entweder die Geschwindigkeit von 40 km/st unter den gegebenen ungünstigen Sicht- und Bremsverhältnissen zu hoch war oder daß der Beklagte auf der feuchten Straße schuldhaft zu scharf gebremst hat. Gegenüber diesem sich nach der Verkehrserfahrung aufdrängenden Schluß hat der Beklagte nichts vorgetragen, was zu seiner Entlastung geeignet sein könnte. Nur unter ganz besonders atypischen Verhältnissen (etwa bei nach rückwärts weit hinausragender Ladung eines stehenden Kraftfahrzeugs) hat der erkennende Senat eine Schuld des nachfolgenden Kraftfahrers verneint (Urteil vom 16. April 1955 - VI ZR 71/54 - = NJW 1955, 1029 = VersR 1955, 379 = LM Nr. 12 zu §1 StVO). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier aber nicht vor, insbesondere würde die Blendung durch den entgegenkommenden Personenkraftwagen den Beklagten nicht entschuldigen (BGHSt 1, 309; VRS 6, 393; 6, 433; 6, 436). Die überwiegende Verursachung des Unfalls durch den unzureichend beleuchteten Lastkraftwagen beseitigt nicht die Eigenverantwortung des Beklagten, der sich in seiner Fahrweise darauf einstellen mußte, daß er seinen Wagen ordnungsgemäß vor einem Hindernis zum Halten bringen konnte.

8

Der Senat war zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, da vom Beklagten geltend gemacht worden ist, die Klägerin habe durch eigenes Verschulden den Unfall mitverursacht. Ob dieser Vorwurf berechtigt ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierdurch ist der Klägerin die Möglichkeit gegeben, auch ihre verfahrensrechtlichen Beanstandungen dem Berufungsgericht vorzutragen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.

Meiß Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß