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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1954, Az.: 4 StR 11/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1954
Aktenzeichen
4 StR 11/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 13.11.1953

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. April 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 13. November 1953 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung entfällt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Dem Straferkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Angeklagte fuhr, aus Richtung Letmathe kommend, mit seinem Personenkraftwagen gegen 23,10 Uhr auf der Iserlohner Strasse nach Hohenlimburg. Diese Strasse hat eine Breite von 7,20 m und verläuft gerade. Wegen des lebhaften Gegenverkehrs setzte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit auf 38 bis 40 km/st herab. Da er mit abgeblendeten Scheinwerfern fuhr, konnte er die Strasse nur auf etwa 20 m übersehen. Vor ihm gingen junge Leute, die sich nach dem Besuch der Kirmes in Letmathe auf dem Heimwege nach Hohenlimburg befanden. Einige benutzten nicht, wie die anderen, den 1,70 m breiten, erhöhten Fussweg, sondern die rechte Fahrbahn der Strasse. Sie hatten sich untergefasst, sangen Lieder und "gaben auf den Fahrzeugverkehr keine rechte Obacht". Von ihnen ging der Werkzeugprüfer F. zuletzt am weitesten links, etwa 1,50 m von der rechten Strassenkante entfernt. Der Angeklagte bemerkte die Fussgänger auf seiner Fahrbahn nicht. Obwohl er durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet wurde, so dass er für einige Sekunden die Fahrbahn nicht mehr beobachten konnte, setzte er seine Geschwindigkeit nicht wesentlich herab. Als er sich mit diesem Kraftwagen in gleicher Höhe befand, fuhr er den F. und das neben diesem gehende Mädchen mit der rechten Vorderseite seines Wagens von hinten an. An den dabei erlittenen Verletzungen verstarb F. nach einigen Stunden.

3

Die Revision kann keinen wesentlichen Erfolg haben.

4

1.)

Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte seine bisherige Geschwindigkeit von 38 bis 40 km/st nicht wesentlich herabsetzte, als er geblendet wurde. Diese Annahme leitet es daraus her, dass der Angeklagte einen Anhalteweg von 10 bis 15 m benötigte, um sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die in diesem Zusammenhang gemachten Urteilsausführungen keinen Denkfehler. Das Landgericht hat nicht, wie die Revision meint, festgestellt, dass der Anhalteweg an der Unfallstelle beginnt. Der Angeklagte hat vielmehr erst auf den Zuruf seines Begleiters, der die auf der Fahrbahn gehenden Fussgänger im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoss gesehen hatte, hin gebremst und dann sein Fahrzeug auf die angegebene Entfernung zum Halten gebracht. Was die Revision insoweit vorträgt, geht fehl, weil sie den Sinn der Urteilsdarlegungen verkennt.

5

Mit Recht macht das Landgericht dem Angeklagten den Vorwurf, unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen zu schnell gefahren zu sein (§ 9 Abs. 2 StVO). Die festgestellte Geschwindigkeit des Angeklagten war wesentlich zu hoch. Der Angeklagte musste sie so einrichten, dass er seinen Kraftwagen innerhalb der übersehbaren Strecke vor Hindernissen zum Stehen bringen konnte, Dieser Verpflichtung vermochte er so lange gerecht zu werden, als er im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer 20 m der Strasse übersehen konnte, denn innerhalb dieser Strecke konnte er anhalten. Es war aber ein starker Gegenverkehr vorhanden. Die Scheinwerfer dieser Fahrzeuge konnten auf der geraden Strasse von weitem bemerkt werden. Unter solchen Umständen musste der Angeklagte damit rechnen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug jederzeit, aufblenden und ihn blenden werde; auf diese Möglichkeit hatte er sich rechtzeitig, insbesondere durch Einhaltung einer entsprechend verminderten Geschwindigkeit, einzustellen (BGHSt. 1, 310 ff. [BGH 21.09.1951 - 2 StR 249/51]) Einen Überblick über eine grössere Strecke der Strasse hatte er sich durch Aufblenden seiner Scheinwerfer nicht zu verschaffen vermocht: er war vor dem Unfall längere Zeit hindurch mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren und übersah daher nur die Entfernungen, die von deren Reichweite erfasst wurden. Sie hatte er nach den Urteilsfeststellungen in knapp 2 Sekunden durchfahren. Hielt nun die jederzeit zu erwartende, von einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgehende Blendung länger als 2 Sekunden an, so geriet der Angeklagte auf eine bisher nicht eingesehene Fahrbahn. Um dann seinen Pflichten als Kraftfahrer gerecht werden zu können, hätte er frühzeitig dafür sorgen müssen, dass er im Zeitpunkt der Blendung in der Lage war, seine Geschwindigkeit so weit zu drosseln, dass er vor jedem Hindernis sofort anhalten konnte. Diesen Anforderungen wurde er nicht gerecht, wenn er eine Geschwindigkeit von 38 bis 40 km/st einhielt; es stellt erst recht einen Verstoss gegen § 9 Abs. 2 StVO dar, wenn er sie im Augenblick der Blendung nicht wesentlich herabsetzte.

6

Die Berufung der Revision auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz im Verkehrsrecht versagt. Zweifellos war F. verpflichtet, den Gehweg zu benutzen (§ 37 StVO). Der Angeklagte hat indes F. vor dem Zusammenstoss nicht wahrgenommen. Der Vertrauensgrundsatz kann sich aber nur auf solche. Verkehrsteilnehmer beziehen, die ein Kraftfahrer bemerkt hat (BGH VRS 3, 422;  4, 267; ebenso Müller, Strassenverkehrsrecht S 641 und die dort angeführte Rechtsprechung; a.A. Flögel-Hartung, Strassenverkehrsrecht S 24 Ende des ersten Absatzes). Im übrigen lässt sich das Vorhandensein von Hindernissen auf einer nicht eingesehenen Fahrbahn, besonders bei Nacht, nie ausschliessen. Welcher Art diese sind, spielt keine entscheidende Rolle (BGH VRS 3, 405 f.). Es kann auch ein Fussgänger sein, der sich erlaubterweise auf der Fahrbahn befindet, weil er sie überqueren will (§ 37 Abs. 2 StVO). Musste mithin der Angeklagte allgemein berücksichtigen, dass sich in dem "blinden Räume" Hindernisse befanden, und musste er seine Geschwindigkeit danach einrichten, so kann er sich zur Rechtfertigung seiner überhöhten Geschwindigkeit nicht darauf berufen, dass er mit dem Vorhandensein des F. auf seiner Fahrbahn nicht zu rechnen brauchte.

7

2.)

Die verkehrswidrige Fahrweise des Angeklagten hat nach den Urteilsausführungen den Tod des F. herbeigeführt: Hätte der Angeklagte von vornherein dafür Sorge getragen, dass er im Falle einer Blendung vor jedem Hindernis halten konnte, dann hätte er, da er bei Beobachtung der nötigen Sorgfalt den Fussgänger auf kurze Entfernung hätte wahrnehmen können - sein Begleiter sah ihn auf 1 m Entfernung -, anhalten und so den Zusammenstoss und dessen tödliche Folge vermeiden können.

8

Das Landgericht hat auch zur inneren Tatseite ausreichende Feststellungen getroffen. Danach war der Angeklagte auf Grund langjähriger Erfahrung als Kraftfahrer imstande, seine Fahrerpflichten zu erkennen und ihnen gerecht zu werden. Er hat die Folgen seines Verhaltens vorausgesehen und für möglich gehalten, jedoch darauf vertraut, dass die Fahrbahn vor ihm von Hindernissen frei sei (bewusste Fahrlässigkeit). Freilich hat auch F. durch sein, vom Landgericht als äusserst leichtfertig bezeichnetes Verhalten den Unfall mit verschuldet. Ist der eingetretene Erfolg auch auf das schuldhafte Tun eines anderen (hier des F.) zurückzuführen, so ist zu prüfen, ob dessen Verhalten so sehr ausserhalb jeder Erfahrung lag, dass es der Angeklagte nicht in Rechnung zu stellen brauchte (RGSt. 73, 239, 241). Davon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Die tägliche Erfahrung zeigt, dass trotz aller Verkehrserziehungsmassnahmen immer wieder, insbesondere in ländlichen Gegenden. Fussgänger des Nachts die Fahrbahn benutzen, obwohl brauchbare Gehwege vorhanden sind. Insoweit mangelt es noch sehr an der von jedem Verkehrsteilnehmer zu beachtenden Verkehrsdisziplin. Dem Angeklagten als erfahrenem Kraftfahrer kann das nicht unbekannt geblieben sein.

9

3.)

Somit erweist sich die Annahme fahrlässiger Tötung als rechtsfehlerfrei. Im Schuldspruch muss lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung entfallen, da § 49 StVO in der Fassung der VO vom 24. August 1953 nur noch die Bedeutung einer Hilfsvorschrift hat (BGH DAR 1954, 69). Wie die Strafzumessungserwägungen eindeutig erkennen lassen, wird der Strafausspruch von der Berichtigung des Schuldspruchs nicht berührt. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich sehr leichtsinnig verhalten, von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte war sich bewusst, welche Folgen sein Fahren während der Blendung haben könne, liess sich aber dadurch nicht bestimmen, der möglichen Gefahr eines Zusammenstosses durch sofortiges Anhalten seines Wagens zu begegnen.

10

Das Landgericht hat offensichtlich aus Versehen nicht geprüft, ob die erkannte Strafe gemäss § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, Insoweit bedarf es der Nachholung der Entscheidung (BGH NJW 1954, 522 Nr. 21). Im übrigen muss der Revision der Erfolg versagt bleiben.

Krumme
Engels
Hülle
Dr. Augustin
Seibert