Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1954, Az.: 4 StR 681/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1954
Aktenzeichen
4 StR 681/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Essen - 31.07.1953

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung

Prozessgegner

den Kaufmann Rolf A. aus M., dort geboren am ... 1925,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Urteilsspruch die Worte "in Tateinheit mit Übertretung der § § 1, 49 StVO" entfallen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der § § 1, 49 StVO anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300,- DM verurteilt worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Angeklagte fuhr am 15. März 1953 gegen 2015 Uhr mit seinem Personenkraftwagen durch die Gladbeckerstraße in Essen. In Höhe der Kokerei F. in E. hatte er eine. Geschwindigkeit von etwa 60 km/st. Obwohl kein Gegenverkehr war, hatte er nicht das Fern-, sondern das Abblendlicht mit einer Reichweite von etwa 25 m eingeschaltet. Die Gladbeckerstraße ist an dieser Stelle etwa 9 m breit und nicht mit Laternen versehen; sie wird aber durch das von der Kokerei E. zwischen den Bäumen am Straßenrand hindurchstrahlende Licht leicht aufgehellt. Der Angeklagte befuhr die rechte Straßenseite.

3

Zur selben Zeit bewegte sich auf der Gladbeckerstraße in der Fahrtrichtung des Angeklagten der Arbeiter S. Dieser schob einen Handkarren von weniger als 1 m Breite vor sich her; der Handkarren war weder beleuchtet noch hatte er einen Rückstrahler. S., der ursprünglich in einem Abstand von 1-1 1/2 m vom rechten Straßenrand gegangen war, bewegte sich, als der Angeklagte an ihn herankam, mit seinem Handkarren fast auf der Mitte der Gladbeckerstraße, möglicherweise deshalb, weil er etwa 50 m weiter nach links in einen Feldweg einbiegen wollte. Der Angeklagte bemerkte den S. erst auf eine sehr kurze Entfernung, die er selbst mit 5 m angibt, die nach der Meinung des Landgerichts aber "wahrscheinlich" grösser war. Er erschrak und versuchte, nach links auszuweichen. Das gelang ihm nicht; er fuhr S. vielmehr an und verletzte ihn tödlich.

4

Das Landgericht hat die Hauptursache des Unfalles in dem verkehrswidrigen Verhalten des Verunglückten gesehen, jedoch auch dem Angeklagten ein Verschulden zur Last gelegt, weil er bei einer Sichtweite von nur 25 m mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st gefahren ist, deshalb plötzlich auftretende Hindernisse nicht rechtzeitig erkennen und einen Zusammenstoß durch Bremsen oder Ausweichen nicht mehr vermeiden konnte.

5

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde.

6

1.)

Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß Strafkammer dem Beweisantrage der Verteidigung, durch Ortsbesichtigung die Beleuchtungsverhältnisse auf der Gladbeckerstraße festzustellen, zu Unrecht nicht stattgegeben habe.

7

Das Landgericht hat diesen hilfsweise gestellten Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Einnahme eines Augenscheins sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Einlassung des Angeklagten schon bewiesen sei, daß die Beleuchtung nicht ausreichend gewesen sei. Die Ablehnung des Antrages mit dieser Begründung ist weder aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 5 StPO noch aus dem des § 244 Abs. 2 StPO zu beanstanden.

8

2.)

In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet die Revision ein, das Verbot einer Geschwindigkeit, die einen grösseren Bremsweg als die übersehbare Strecke der Fahrbahn bedinge, gelte nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalles den Fahrzeug führer vor die Möglichkeit stellen könnten, sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten zu müssen, um seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen. Diese Voraussetzung treffe im gegebenen Falle nicht zu, weil der Angeklagte mit dem plötzlichen Auftauchen eines einen unbeleuchteten Handkarren schiebenden Fußgängers in der Mitte der Fahrbahn nicht habe zu rechnen brauchen. Mit der gegenteiligen Annahme habe die Strafkammer die Sorgfaltspflicht überspannt. Auch habe sie es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Voraussehbarkeit des Unfalles für den Angeklagten zu prüfen. Es sei anerkannt, daß ein ganz unvernünftiges Verhalten des Verunglückten die Voraussehbarkeit beseitigen könne.

9

Der Revision ist zuzugeben, daß die Rechtsprechung die Verpflichtung des Fahrzeugführers, bei begrenzter Sichtweite die Geschwindigkeit nach der Länge der jeweils übersehbaren Strecke der Fahrbahn zu bemessen, auf die Fälle beschränkt, in denen die Umstände den Führer vor die Möglichkeit stellen können, sein Fahrzeug innerhalb dieser Strecke anhalten zu müssen (vgl. insbes. RGSt 76, 71, 73). Kraftfahrer auf öffentlicher Straße haben jedoch - im Gegensatz etwa zu Straßenbahnen, die auf eigenen Gleiskörpern verkehren - immer mit plötzlich auftauchenden Hindernissen aller Art zu rechnen (RG a.a.O.); denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß sich durch unabwendbaren Zufall oder durch fremde Schuld auf Straßen jederzeit Hindernisse der verschiedensten Art, insbesondere nicht oder schlecht beleuchtete Fahrzeuge, befinden können (vgl. BGH 1 StR 850/51 vom 11. März 1952 in BGHSt 2, 188 und VRS 4, 271, 5 StR 379/52 vom 8. Mai 1952 in VRS 4, 359). Das gilt unstreitig insoweit, als es sich um Hindernisse im nicht einsehbaren Raum der vor dem Kraftfahrer liegenden Fahrbahn handelt. Ob der Kraftfahrer im Einzelfalle auch mit Hindernissen zu rechnen hat, die unvermittelt von der Seite her in den von ihm an sich eingesehenen Straßenraum treten - diese Sachlage hat das von der Revision angeführt Urteil RGZ 166, 74 im Auge (vgl. auch BGH 1 StR 199/52 vom 8. Juli 1952 in BGHSt 3, 49, 51 u. VRS 4,447) bedarf hier keiner Entscheidung; denn die Strafkammer hat die Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Verunglückte S. von der Seite her plötzlich in die Fahrbahn des Angeklagten geraten ist. Der Kraftfahrer darf daher bei Behinderung der Sicht durch Dunkelheit oder sonstige Umstände grundsätzlich nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug beim plötzlichen Auftauchen eines Hindernisses auf der Fahrbahn noch rechtzeitig verlangsamen und notfalls anhalten kann. Das bedeutet, dass jede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg bedingt, der länger ist als die jeweils übersehbare Strecke der Fahrbahn (BGH 3 StR 43/52 vom 15. Mai 1952 in VRS 4, 423, 5 StR 740/52 vom 20. November 1952 in VRS 5 S 44).

10

Eine andere Auffassung liegt auch dem von der Revision angezogenen Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (III ZR 158/50 vom 11. Januar 1951 in VRS 3, 247) nicht zugrunde. Die Entscheidung erklärt zwar, gestützt auf das Wort "notfalls" im § 9 Abs. 2 Satz 2 (jetzt § 9 Abs. 1 Satz 2) StVO, daß die Geschwindigkeit nicht immer auf das durch die Sichtweite bedingte Maß herabgesetzt werden müsse, und sie meint auch, daß der Kraftfahrer mit der Anwesenheit von Fußgängern oder langsam fahrenden Radfahrern in der Fahrbahn "vielleicht" nicht zu rechnen brauche; sie erkannt aber andrerseits an, daß unbeleuchtete Hindernisse sogar auf Autobahnen nicht selten seien, und dass der Kraftfahrer erst recht auf Landstrassen mit solchen Hindernissen zu rechnen und daher "in der Regel" die durch die Sichtweite begrenzte Geschwindigkeit einzuhalten habe.

11

Nach den Urteilsfeststellungen gab die Verkehrslage dem Angeklagten keinen Anlass zum Abblenden, da Gegenverkehr nicht vorhanden war. Wenn er gleichwohl abblendete und damit seine Sichtmöglichkeit auf eine Entfernung von 25 m beschränkte, musste er auch seine Geschwindigkeit so weitherabsetzen, dass der Anhalteweg innerhalb dieses Sichtbereiches lag. Eine Geschwindigkeit von 60 km/st, bei der der Anhalteweg selbst unter günstigen Umständen mehr als 25 m beträgt, war daher auf jeden Fall zu hoch. Nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer gilt das auch unter Berücksichtigung des von der Kokerei E. ausstrahlenden Lichts.

12

Der Angeklagte hat somit durch zu schnelles Fahren an der Unfallstelle seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verletzt (§ § 1, 9 Abs. 2 StVO). Ob diese Pflichtwidrigkeit für den Tod des verunglückten S. auch ursächlich war, ist dem Urteil allerdings nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Der Angeklagte hat nämlich die Entfernung, auf die er den S. bemerkt hat, mit nur 5 m angegeben. Das Landgericht hat diese Angabe nicht geglaubt und eine größere Entfernung als wahrscheinlich bezeichnet, diese aber nicht sicher ermitteln können. Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Angeklagte den S. deshalb angefahren hat, weil er ihn infolge Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von weniger als 25 m erblickt hat und deshalb den Zusammenstoß nicht mehr durch Bremsen und Ausweichen (auf der 9 m breiten Straße) vermeiden konnte. In diesem Falle wäre nicht so sehr die überhöhte Geschwindigkeit, als vielmehr die ungenügende Beobachtung der Fahrbahn - allein oder im Zusammenwirken mit der überhöhten Geschwindigkeit - als Unfallursache anzusehen. Diese Unklarheit beeinträchtigt indes den Bestand des Urteils nicht, weil das verspätete Erblicken des S. infolge Unaufmerksamkeit keine geringere Pflichtwidrigkeit als das überschnelle Fahren enthält (vgl. BGH VRS 4, 423 Nr. 217).

13

Mit der Frage, ob der Angeklagte den von ihm pflichtwidrig verursachten Tod des S. auch voraussehen konnte und mußte, hat sich das Landgericht nicht ausdrücklich befaßt. Es hat sie aber offensichtlich bejaht, und zwar mit Recht. Zweifel könnten sich nur daraus ergeben, daß sich Siebert selbst grob verkehrswidrig verhalten hat, weil er sich trotz des Herannahens von Kraftfahrzeugen mit einem unbeleuchteten und nicht mit Rückstrahler ausgestatteten Handwagen in der Straßenmitte bewegte. Diese Verkehrswidrigkeit schloß jedoch nicht aus, daß der Angeklagte bei entsprechender Sorgfalt den Tod des S. als mögliche Folge seines eigenen verkehrswidrigen Verhaltens hätte voraussehen können und von diesem Gesichtspunkte aus eine andere Fahrweise hätte beobachten sollen. Das bedarf, soweit mangelnde Beobachtung der Fahrbahn infolge Unaufmerksamkeit in Frage kommt, keiner Erörterung. Soweit als Unfallursache die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten in Betracht kommt, ergibt sich die Voraussehbarkeit schon aus dem dem Gebot der verhältnismässigen Geschwindigkeit zugrunde liegenden Erfahrungssatz, daß der Kraftfahrer auf der Straße immer mit plötzlich auftauchenden Hindernissen aller Art zu rechnen habe. Für den Begriff des Hindernisses ist es ohne Bedeutung, ob es auf Naturereignisse oder auf tierisches oder menschliches Verhalten zurückzuführen ist, und ob ein durch Menschen herbeigeführtes Hindernis auf unabwendbarern Zufall oder auf Verschulden beruht. Deshalb kann sich der Kraftfahrer im Einzelfall nicht darauf berufen, daß nach den Regeln eines sorgfältigen Verkehrs ein menschliches Hindernis nicht hätte vorhanden sein dürfen. Der erkennende Senat hat das schon mehrfach in der Form ausgesprochen, daß der Vertrauensgrundsatz hier keine Anwendung finden könne (vgl. BGHSt 4 StR 423/51 vom 27. September 1951 in VRS 3, 422 und 4 StR 706/51 vom 31. Januar 1952 - VRS 4, 267; vgl. auch BGH 3 StR 585/51 vom 23. August 1951, 1 StR 850/51 a.a.O.) vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

14

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen lässt das Landgericht insbesondere das "Hauptverschulden" des getöteten S. weitgehend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, erweist sich die Revision als unbegründet.

15

Die Neufassung des § 49 StVO (Bekanntmachung vom 24. August 1953), nach der eine Bestrafung wegen Übertretung der StVO nur noch dann in Frage kommt, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, gibt lediglich Veranlassung, die Verurteilung auf das Vergehen der fahrlässigen Tötung zu beschränken (vgl. BGH 4 StR 655/53 vom 7. Januar 1954).

Groß Krumme Hülle Martin Seibert