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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1954, Az.: 3 StR 761/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1954
Aktenzeichen
3 StR 761/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 12.05.1953

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Mai 1953 wird auf seine Kosten verworfen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Nebenklägers wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten L. betrifft.

    Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte fuhr am 18. Dezember 1952 bei fortgeschrittener Dämmerung in der Rheinbergerstrasse in Moers mit seinem Volkswagen-Omnibus auf einen Handwagen auf, der von dem schon rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten W. und dem Nebenkläger D. gezogen und von der Ehefrau und der Tochter des Nebenklägers geschoben wurde. Die Gruppe bewegte sich in der Fahrtrichtung des Angeklagten scharf rechts. Der Handwagen war 69 cm breit und wies weder eine Beleuchtung noch einen Rückstrahler auf. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st. Kurz vor dem Zusammenstoss fühlte er sich durch das Licht eines entgegenkommenden Motorrads geblendet. Um den Motorradfahrer zum Abblenden zu veranlassen, blendete er kurz auf und ab und nahm das Gas ein wenig weg, bremste jedoch nicht. Plötzlich sah er in einer Entfernung von 2 m die angeführte Personengruppe mit dem Handwagen vor sich. Er riß seinen Wagen nach links herum, konnte aber einen Zusammenstoss nicht mehr vermeiden. Bei dem Zusammenstoss wurde die 10jährige Tochter D. getötet; die Eheleute D. und der Angeklagte Werner erlitten mehr oder minder schwere Verletzungen.

2

Das Landgericht hat die Angeklagten Leonhards und Werner wegen Übertretung der StVO zu Geldstrafen verurteilt und die Eheleute D., die ebenfalls angeklagt waren, freigesprochen. L. hat gegen seine Verurteilung wegen Verkehrsübertretung Revision eingelegt. Der Nebenkläger Dieck hat ebenfalls Revision eingelegt, weil L. nicht auch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt worden ist.

3

I.

Die Revision des Angeklagten L.

4

Sie rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

5

Das Landgericht hat eine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers mit Recht darin gesehen, dass er nach Eintritt der Blendung durch den entgegenkommenden Kraftfahrer nicht sofort gebremst hat. Nach der zutreffenden Ansicht des Tatrichters durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass die Strasse frei von Hindernissen sei; er hatte mit plötzlich auftauchenden Hindernissen in dem vor der Blendung nicht oder nur mangelhaft eingesehenen Raum der vor ihm liegenden Fahrbahn jederzeit zu rechnen (u.a. BGHSt. 2, 188; BGH 4 StR 681/53 vom 21. Januar 1954; 3 StR 518/53 vom 11. Februar 1954). Er musste deshalb, als er von dem Motorrad geblendet wurde, die Geschwindigkeit seines Wagens sofort so stark herabsetzen, dass er vor einem solchen Hindernis auf kürzeste Entfernung anhalten konnte (BGH VRS 6, 203 [205]). Das hat der Angeklagte nicht getan, Durch diese pflichtwidrige Unterlassung hat er die Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO a.F. und wegen der damit verbundenen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gleichzeitig auch die Vorschrift des § 1 StVO verletzt.

6

II.

Die Revision des Nebenklägers

7

Sie ist zulässig und begründet.

8

1.

In der Revisionseinlegungsschrift ist die Revision zwar ausdrücklich nur darauf gestützt, dass der Angeklagte L. nicht auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Mit dieser Begründung wäre sie nicht zulässig, weil der Nebenkläger das Urteil nur wegen Verletzung der Vorschrift anfechten kann, aus der sich sein Recht zum Anschluss herleitet (u.a. BGH 3 StR 440/51 vom 28. Juni 1951). Das ist hier nicht die Vorschrift des § 222 StGB, sondern die des § 230 StGB. In der Revisionsrechtfertigungsschrift ist jedoch die Revision auch darauf gestützt, dass L. nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung des Nebenklägers verurteilt worden ist (§§ 374 Abs. 1 Nr. 3, 395 Abs. 1 StPO). Aus diesem Gesichtspunkt ist sie zulässig.

9

2.

Sie hat auch Erfolg. Der Bestand des Urteils wird zwar nicht dadurch gefährdet, dass das Urteil keine Ausführungen zu der Frage enthält, ob der Angeklagte sich der fahrlässigen Körperverletzung des Nebenklägers schuldig gemacht hat. Die Revision rügt das an sich mit Recht. Sie geht jedoch zutreffend selbst davon aus, dass die Darlegungen der Strafkammer zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung der Tochter D. bei der Gleichheit der Sachlage auch für die rechtliche Würdigung der Tat als fahrlässige Körperverletzung der übrigen Personen gelten, Indes begegnen diese Darlegungen rechtlichen Bedenken.

10

Das Landgericht hat den Tatbestand des § 222 StGB deshalb verneint, weil es die Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten - Nichtbremsen während der Blendung - für den Tod des verunglückten Kindes nicht feststellen zu können glaubte. Es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er erst ganz kurz vor der Unfallstelle geblendet worden sei, Dann aber habe er bei der an sich zulässigen Geschwindigkeit von 35 km/st auch bei sofortigem Bremsen im Augenblicke der Blendung den Zusammenstoss nicht mehr vermeiden können. Um seinen Wagen zum Stehen zu bringen, würde er eine Strecke von 8 bis 10 m benötigt haben. Es sei aber nicht nachzuweisen, dass seine Entfernung von dem Handwagen im Zeitpunkt der Blendung mehr als diese Strecke betragen habe. Nur in diesem Falle aber hätte der Tod des Mädchens bei ordnungsmässigem Verhalten des Angeklagten vermieden werden können. Dem Angeklagten sei auch nicht vorzuwerfen, dass er die Personengruppe mit dem Handwagen nicht schon vor der Blendung bemerkt habe. Auch wenn die abgeblendeten Scheinwerfer seines Wagens 25 m reichten, sei es durchaus möglich, dass der Angeklagte bei der zur Unfallzeit herrschenden Dunkelheit die dunkel gekleidete Personengruppe ohne Sorgfaltsverletzung nicht bemerkt habe, da der Handwagen weder beleuchtet noch mit einem Rückstrahler versehen gewesen sei.

11

Diese Ausführungen vermögen, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Nichtanwendung des § 222 StGB nicht zu rechtfertigen. Wenn die verunglückte Personengruppe im Augenblick des Eintritts der Blendung des Angeklagten - wie der Tatrichter nicht widerlegen zu können meint - nur noch 8 bis 10 m von dessen Wagen entfernt war, konnte und musste der Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit das Hindernis schon vor dem Verlust der Sicht erkennen. Das machte ihm bei der im Urteil festgestellten Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer (25 m) weder die zur Unfallzeit herrschende Dunkelheit noch die schwarze Kleidung der Personengruppe unmöglich, Denn auf eine Entfernung von wenig mehr als 8 bis 10 m ist die Strahlkraft auch des Abblendlichts so stark, dass ein Hindernis dieser Größe auf der vor dem Kraftfahrer liegenden Fahrbahn nicht übersehen werden kann.

12

Das Landgericht hat nun allerdings anscheinend verkannt, dass der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 35 km/st seinen Wagen auch unter günstigsten Bedingungen nicht innerhalb einer Strecke von 8 bis 10 m anhalten konnte, weil zu dem reinen Bremsweg noch die Strecke zu rechnen ist, die das Fahrzeug innerhalb der jedem Kraftfahrer zuzubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit mit ungeminderter Geschwindigkeit zurücklegt. Wird diese Zeit mit dem üblichen Durchschnitt von 0,9 bis 1 Sekunde angenommen, dann konnte der Wagen des Angeklagten erst auf eine Entfernung von 17 bis 20 m zum Stehen gebracht werden. Auch auf diese Entfernung konnte jedoch der Angeklagte die verunglückte Personengruppe noch vor dem Eintritt der Blendung erkennen, Denn auch auf 20 m ist die Leuchtwirkung des Abblendlichts noch so stark, dass sperrige Hindernisse auf der Fahrbahn dem aufmerksamen Auge des Kraftfahrers nicht verborgen bleiben können, falls nicht die Sicht durch besondere Umstände (Nebel, Schneefall, starker Regen, Nachtblindheit des Fahrers) aussergewöhnlich behindert wird. Dunkelheit und schwarze Kleidung der beteiligten Personen waren keine solchen, die Sicht wesentlich beeinträchtigenden Umstände, Dunkelheit - an anderer Stelle des Urteils ist von fortgeschrittener Dämmerung die Rede - scheidet als Hindernis schon deshalb aus, weil die vorschriftsmässige Leuchtweite der abgeblendeten Scheinwerfer in § 50 Abs. 6 StVZO unter der Voraussetzung des gänzlichen Fehlens jeder natürlichen und künstlichen Beleuchtung festgelegt ist (Müller, Strassenverkehrsrecht 17. Aufl. S 566, Anm. 13 zu § 50 StVZO). Aber auch die schwarze Farbe der beteiligten Fussgänger war kein solcher Umstand. Der gesetzlichen Regelung liegt nämlich die physikalisch erprobte Erfahrung zugrunde, dass das Abblendlicht bis zur Entfernung von 25 m auch Hindernisse mit geringem oder keinem Helligkeitswert im allgemeinen noch ausreichend erkennen lässt. Würde das nicht anerkannt, dann dürfte der Kraftfahrer bei Abblendlicht grundsätzlich nicht einmal mit einer Geschwindigkeit fahren, die einem Anhalteweg von 25 m entspricht, weil er jederzeit auch mit dunkelfarbigen Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen muss.

13

Hatte sich der Angeklagte der verunglückten Personengruppe vor dem Eintritt der Blendung schon auf weniger als 25 m genähert, dann hätte er sie demnach bei der gebotenen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit noch vor der Blendung erkennen können und müssen, Wenn er sie nicht bemerkte und deshalb nicht rechtzeitig bremste, kann die Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den Tod des verunglückten Kindes nicht angezweifelt werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers liegt dann allerdings in erster Linie in der ungenügenden Beobachtung der Fahrbahn vor Eintritt der Blendung.

14

War aber die Personengruppe bei Eintritt der Blendung noch weiter als 20 bis 25 m von dem Wagen des Angeklagten entfernt, dann hätte der Zusammenstoss vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer, wie es seine Pflicht war, nach dem Verluste der Sicht sofort gebremst hätte. Denn auch hier stand ihm ein Anhalteweg von mindestens 20 m zur Verfügung. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Angeklagten und den Unfallfolgen kann daher auch in diesem Fall kaum in Abrede gestellt werden.

15

Das Landgericht hätte von seinem Standpunkt aus überdies prüfen müssen, ob der Angeklagte den Zusammenstoss nicht deshalb Schuldhaft verursacht hat, weil er seine Geschwindigkeit von 35 km/st vor der Begegnung mit dem Motorradfahrer nicht weiter herabgesetzt hat. Diese Unterlassung wäre jedenfalls dann vorwerfbar, wenn der Beschwerdeführer der Meinung war, der Motorradfahrer komme ihm mit vollen Scheinwerfern entgegen. Aber auch wenn das Motorrad, wie das Landgericht angenommen hat, abgeblendet war und der Angeklagte das erkannte, musste er sich nach ständiger Rechtsprechung auf eine gewisse Blendwirkung im Zeitpunkt der Begegnung der Fahrzeuge einstellen und seine Geschwindigkeit dementsprechend verringern (BGHSt. 1, 309 [312], BGH VRS 4, 134).

16

Das Verschulden des Angeklagten entfällt nicht ohne weiteres deshalb, weil der Handwagen weder beleuchtet war noch einen Rückstrahler aufwies (vgl. dazu § 24 Abs. 4 StVO a.F.). Denn es ist häufig und allgemein bekannt, dass sich auf der Fahrbahn, bedingt durch fremde Schuld oder unabwendbaren Zufall, schlecht oder gar nicht beleuchtete Fahrzeuge oder andere Hindernisse befinden können (BGHSt. 2, 188; BGH 4 StR 681/53 vom 21. Januar 1954).

17

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung kommen, dann ist auf Grund der Neufassung des § 49 StVO von der Aufnahme der Verkehrsübertretungen in dem Urteilsspruch abzusehen (BGH VRS 6, 203).

Rotberg
Koeniger
Busch
Martin
Maaß