Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1954, Az.: 3 StR 9/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 9/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 09.10.1953
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. April 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 9. Oktober 1953 wird verworfen. Jedoch entfallen im Urteilssatz die Worte "in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 49 StVO".
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 3. Februar 1953 nach Einbruch der Dunkelheit mit seinem Motorrad Marke Zündapp (196 ccm) auf der Bundesstraße 60 in Richtung Vluyn. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 35 bis 40 km/st. Infolge Blendung durch einen entgegenkommenden Dreiradlieferwagen kam er von der Fahrgeraden nach rechts ab und geriet auf den mit Bäumen bestandenen unbefestigten Randstreifen, der die Fahrbahn von dem neben der Bundesstraße verlaufenden Rad- und Fußweg trennt. Hierbei fuhr er den auf dem Fußweg gehenden Günther Schmidt an. Dieser stürzte und erlitt tödliche Verletzungen.
1.
Der Vorwurf, das Landgericht habe es unterlassen, den in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt im Urteil so ausreichend festzustellen, daß sich das Revisionsgericht ohne (unzulässige) Hinzuziehung weiterer Erkenntnismittel ein genaues Bild von dem rechtlich erheblichen Sachverhalt machen könne, ist nicht verfahrens-, sondern sachlichrechtlicher Natur. Denn er besagt seinem Sinne nach, daß die im Urteil festgestellten Tatsachen den Schuldspruch nicht rechtfertigen. Er ist daher Gegenstand der sachlichrechtlichen Prüfung.
Ähnliches gilt für die weitere Rüge, der Tatrichter habe es unterlassen, wesentliche in der Hauptverhandlung erhobene Beweise zu würdigen. Soweit damit behauptet werden soll, die im Urteil wiedergegebene Beweiswürdigung sei nicht vollständig, ist sie verfahrensrechtlich unbegründet, weil § 267 Abs. 1 StPO zwingend nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen im Urteil verlangt, die den Tatbestand verwirklichen.
Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht macht die Revision geltend, das Landgericht habe es unterlassen, den Angeklagten und den Zeugen R. über gewisse Punkte zu befragen. Dieses Vorbringen kann einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO schon deshalb nicht dartun, weil das Revisionsgericht außerstande ist, nachzuprüfen, ob die entsprechenden Fragen in der Hauptverhandlung nicht doch gestellt worden sind. Die Strafkammer war auch nicht gezwungen, einen Sachverständigen zur Beurteilung der von der Revision aufgeworfenen technischen Fragen beizuziehen, weil es, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, auf die von der Revision vermißte Aufklärung nicht ankam.
2.
Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte trotz der Blendung durch den entgegenkommenden Lieferwagen noch 20 m weiter gefahren ist, ohne zu bremsen; er habe zwar abgeblendet und seine Geschwindigkeit etwas herabgesetzt, die Bremse jedoch erst betätigt, als er den unbefestigten Streifen befahren habe. Es macht ihm zum Vorwurf, daß er sich nicht sofort bei Beginn der Blendung auf sofortiges Anhalten eingestellt, sondern die Fahrt, wenn auch mit verminderter Geschwindigkeit, fortgesetzt habe. Dadurch sei er von der eigentlichen Fahrbahn abgekommen und mit dem Fußgänger zusammengestoßen.
Diese Ausführungen sind knapp, rechtfertigen jedoch im Ergebnis die Verurteilung des Angeklagten. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß der durch ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend geblendete Kraftfahrer nach § 1 StVO verpflichtet ist, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen Zusammenstoß mit dem begegnenden Fahrzeug oder mit anderen Vervehrsteilnehmern zu verhindern. Ist die Blendwirkung so stark, daß er Hindernisse auf nächste Entfernung nicht mehr wahrnehmen kann, dann muß er sein Fahrzeug so schnell wie möglich zum Halten bringen (u.a. RGSt 70, 48; BGH VRS 4, 126). Das hat der Angeklagte versäumt. Diese Unterlassung war für den Zusammenstoß auch ursächlich. Nach den Feststellungen des Landgerichts streifte der Angeklagte mit seinem Motorrad den Fußgänger, nachdem er unter der Blendwirkung noch etwa (20 + 2,70 =) 22,70 m weitergefahren war. Innerhalb dieser Strecke hätte er das Rad auch bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st, einer ihm zuzubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec noch zum Stehen bringen können. Zum mindesten wäre seine Geschwindigkeit so herabgemindert worden, daß er dem Fußgänger noch hätte ausweichen können. Eine längere Reaktionszeit als 0,6 Sekunden - zu der eine Bremsansprechzeit von 0,2 Sekunden tritt - ist dem Angeklagten nicht zuzubilligen, weil ihm der Lieferwagen von vornherein mit aufgeblendetem Licht entgegenkam und er daher auf die Möglichkeit einer Blendung gefaßt sein mußte. Aus demselben Grunde steht ihm keine Schrecksekunde zu; diese setzt das plötzliche Auftreten einer unerwarteten Gefahr voraus, auf die der Kraftfahrer nicht gefaßt sein muß (RGSt 65, 135 [142], 3 StR 447/53 vom 29. April 1954).
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung, ob der Angeklagte nicht schon vor dem Eintritt völliger Blendung verpflichtet war, sich auf die drohende Gefahr einzustellen und seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß er auf kürzeste Entfernung halten konnte (vgl BGH 3 StR 518/53 vom 11. Februar 1954 m Rspr).
Irrig wäre allerdings die Meinung, der Angeklagte habe nach Eintritt der Blendung noch die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, den Fahrer des entgegenkommenden Lieferwagens durch Blinkzeichen zum Abblenden aufzufordern. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte dazu ohne Erhöhung der eigenen Gefahr nicht mehr im Stande war, weil er seine ganze Aufmerksamkeit der Verhinderung eines Zusammenstoßes widmen mußte. Auch wäre eine solche Unterlassung nur dann ursächlich für den Unfall, wenn der Fahrer des Lieferwagens auf die Blinkzeichen hin wirklich abgeblendet hätte. Die Bemerkung des Landgerichts (Bl. 3 UA), der Angeklagte habe "insbesondere" den entgegenkommenden Fahrer des Dreiradlieferwagens nicht durch Blinkzeichen aufgefordert, abzublenden, ist indes nicht in dem von der Revision vorgetragenen Sinne zu verstehen, daß dem Angeklagten aus dieser Unterlassung ein zusätzlicher Schuldvorwurf gemacht sei. Das Landgericht hat vielmehr nur zum Ausdruck bringen wollen, daß die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten unwahr sei. Das folgt aus dem Urteilszusammenhang.
Die Feststellung, daß der Verunglückte auf dem Rad- und Fußweg, nicht auf dem unbefestigten Zwischenstreifen gegangen ist, beruht auf der eidlichen Aussage des Zeugen Heise. Entgegen der Meinung der Revision ist diese Feststellung nicht deshalb denkgesetzwidrig, weil die Füße des Verunglückten am äußersten rechten Rand des Zwischenstreifens lagen. Geringe Seitenverschiebungen kommen bei Stürzen häufig vor. Ob der Zwischenstreifen von der Strafkammer als "verkehrstechnisches Niemandsland" angesehen wurde, kann dahin gestellt bleiben. Er war jedenfalls nicht für den Fahrverkehr bestimmt, wie sich zwingend daraus ergibt, daß er mit Bäumen bepflanzt ist.
Gegen die Annahme des Tatrichters, für den Angeklagten sei voraussehbar gewesen, daß sich auf dem der Straße entlang führenden Rad- und Fußweg Fußgänger bewegten, deren Leben er durch ein Abirren von der Fahrbahn gefährde, bestehen keine Bedenken. Die Revision überspannt die Anforderungen, wenn sie verlangt, das Landgericht müsse ermitteln, ob und von welcher Stelle aus der Angeklagte den Verunglückten und seinen Begleiter habe erblicken können. Mit dem möglichen Vorhandensein von Fußgängern auf einem für diese bestimmten Gehweg muß der Kraftfahrer im Zweifel immer rechnen.
Koeniger
Busch
Martin
Maaß