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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1957, Az.: VI ZR 79/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1957
Aktenzeichen
VI ZR 79/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 29.12.1955

Fundstelle

  • ZZP 1958, 111-113

Prozessführer

der Witwe Maria W. in W., K.straße o.Nr. bei N.,

Prozessgegner

den Landwirt Otto Karl R. in L. Nr. ...

Amtlicher Leitsatz

Fährt ein Fahrzeug in der Dunkelheit auf ein anderes Fahrzeug auf, dessen Rückseite nicht vorschrif mäßig beleuchtet ist, so spricht die Vermutung dafür, daß der Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften ursächlich für den Zusammenstoß war. Der Beweis des ersten Anscheins kann nicht schon durch den Nachweis von Umständen entkräftet werden, die nur aufzeigen, daß eben jene typische Gefahrsituation vorgelegen hat, deren schädigende Auswirkung die vom Gesetz verlangte Schutzmaßnahme vermeiden soll.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Dezember 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 29. November 1950 kurz nach 17 Uhr fuhr der Beklagte mit einem zweispännigen Pferdefuhrwerk, an das noch ein leerer Ackerwagen angehängt war, auf der Nürnbergerstraße in Würzburg stadtauswärts. Es war bereits dunkel. In Höhe der Faulenbergkaserne kam ihm der Ehemann der Klägerin mit seinem Kraftrad (NSU - 241 ccm) nachgefahren. Zur gleichen Zeit begegnete beiden Fahrzeugen ein amerikanischer Lastkraftwagen mit hellen Scheinwerfern. Der Ehemann der Klägerin, der eine höhere Geschwindigkeit hatte als das Fuhrwerk des Beklagten, stieß gegen die linke hintere Seite des angehängten Wagens, stürzte und starb an den Folgen der Verletzungen.

2

Die Klägerin hat von dem Beklagten neben den Beerdigungskosten (617,95 DM) Ersatz ihres Unterhaltsschadens verlangt, den sie für die Zeit bis Ende des Jahres 1953 auf 4.255,50 DM und für die folgende Zeit auf monatlich 110,20 DM bemißt. Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, der Rückstrahler des angehängten Ackerwagens sei durch ein quergestelltes Brett verdeckt gewesen. Infolgedessen habe ihr Mann das Hindernis zu spät erkannt oder die Entfernung zu dem Hindernis unrichtig eingeschätzt.

3

Der Beklagte ist der Ansicht, die vorschriftswidrige Anbringung des Rückstrahlers sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Angesichts der ungünstigen Sichtverhältnisse wäre, so meint er, ein Rückstrahler auf jeden Fall von dem starken Licht des entgegenkommenden Lastkraftwagens absorbiert worden. Der Unfall sei nur dadurch entstanden, daß der Ehemann der Klägerin in seiner Fahrweise der Blendung durch das entgegenkommende Fahrzeug keine Rechnung getragen habe.

4

Das Landgericht hat die Klageansprüche mit der sich aus §1542 RVO ergebenden Einschränkung dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt, dabei aber die Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente auf die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten beschränkt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, die sich gegen die Kürzung der Ansprüche um ein Drittel wandte, zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war an dem angehängten Ackerwagen 62 cm über dem Erdboden ein Rückstrahler angebracht. Dieser war jedoch von einem quergestellten Brett im wesentlichen verdeckt. Das Berufungsgericht geht bei der Würdigung des Sachverhalts davon aus, daß der Beklagte schuldhaft gegen die §§23, 24 StVO in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung verstoßen habe. Trotzdem verneint es die Schadenshaftung des Beklagten aus §823 Abs. 2 BGB, weil nach seiner Ansicht der Beweis nicht geführt ist, daß die ordnungswidrige Anbringung des Rückstrahlers für den Unfall ursächlich war. Zwar spreche, so führt es aus, der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, daß der Unfall auf die mangelnde Kenntlichmachung des Anhängers zurückzuführen sei. Der Beklagten habe aber Tatsachen bewiesen, die die Möglichkeit aufzeigten, daß der Unfall auch bei einem ordnungsmäßig angebrachten Rückstrahler nicht vermieden worden wäre. In dieser Richtung sind für das Berufungsgericht die folgenden von ihm getroffenen Feststellungen wesentlich:

7

a) Dem Verunglückten kam vor dem Unfall ein amerikanischer Lastkraftwagen entgegen, der mit einer Geschwindigkeit von 35 km/st fuhr. Die Scheinwerfer dieses Wagens waren zwar abgeblendet, wirkten aber trotzdem sehr hell und strahlten eine Strecke von ca 50 m vor dem Wagen an.

8

b) Die Begegnung des Lastkraftwagens und des Kraftrades geschah im Augenblick des Zusammenstosses. Der Verunglückte war schon in den Strahlungsbereich der Scheinwerfer des Lastkraftwagens gekommen, bevor sein eigener abgeblendeter auf etwa 25 m wirkender Scheinwerfer den Rückstrahler des Ackerfuhrwerks hätte treffen können.

9

c) Die Sichtverhältnisse des Verunglückten waren deshalb ungünstig, weil er durch eine Brille und die Windschutzscheibe des Kraftrades schauen mußte und die Straße infolge der Regennäße spiegelte.

10

d) Die Geschwindigkeit des Kraftrades betrug mindestens 24 km/st. Sie war angesichts der schlechten Sichtverhältnisse zu hoch.

11

Das Berufungsgericht meint nun, es bestehe angesichts dieser Feststellungen die größere Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Verunglückte durch die Scheinwerfer des amerikanischen Lastkraftwagens geblendet worden sei und deshalb das Ackerfuhrwerk nicht gesehen habe. Bei einer den Sichtverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit habe der Verunglückte "unter Umständen" das Fuhrwerk auch ohne das Aufleuchten eines Rückstrahlers sehen müssen. Alsdann sei es Sache der Klägerin zu beweisen, daß die Verdeckung des Rückstrahlers für den Unfall auch ursächlich gewesen sei, der Kraftradfahrer also einen vorschriftsmäßig angebrachten Rückstrahler gesehen und die Fahrweise so eingerichtet habe, daß der Unfall vermieden wäre. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht.

12

2.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der vorliegenden Fallgestaltung zu Gunsten der Klägerin die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins eingreifen. In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 1955 - VI ZR 203/54 - (VersR 1955, 760; VRS 9, 427) gerade für den Fall mangelnder rückwärtiger Beleuchtung eines Verkehrsmittels entschieden. Es besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen und - wie die Revision es für richtig hält - eine volle Beweislastumkehrung zu Lasten des Beklagten anzunehmen. Eine solche Umkehrung der Beweislast hat das Reichsgericht in den von der Revision angezogenen Entscheidungen nicht für die Frage des Ursachenzusammenhangs angenommen. Vielmehr besagen diese Entscheidungen nur, daß sich derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz übertreten hat, in der Regel entlasten muß, wenn er dartun will, daß aus besonderen Gründen ein Schuldvorwurf entfalle. Handelt es sich dagegen um die Frage der Ursächlichkeit, so würde es angesichts der Fülle der möglichen Gestaltungen der Einzelfälle zu weit gehen, von dem Zuwiderhandelnden stets den vollen Beweis dafür zu verlangen, daß ein Schaden nicht auf die Verletzung des Schutzgesetzes zurückzuführen ist, das Schäden in der Art des eingetretenen Schadens verhüten will. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind zur Umkehr der Beweislast führende Rechtsvermutungen, wie sie etwa die §§25, 26 Teil I Titel 6 des Preußischen Allgemeinen Landesrechts enthalten, nicht bekannt. Daher ist auch vom Reichsgericht eine Umkehr der Beweislast zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs abgelehnt worden (RGZ 52, 119 [126]; RG in JW 1926, 2533).

13

3.

Rechtlich zu beanstanden sind aber die Ausführungen des Berufungsurteils, die sich mit der Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins befassen. Es ist richtig, daß die rückwärtige Kenntlichmachung von Fahrzeugen durch Rückstrahler ohne eine zusätzliche Beleuchtung keine vollkommene Sicherung des Verkehrs in der Dunkelheit darstellt. Aber die Erfahrung hat doch gelehrt, daß die Gefahr eines Auffahrens wesentlich herabgesetzt wird, wenn Fahrzeuge mit Rückstrahlern versehen sind, weil diese im Scheinwerferlicht des nachfolgenden Fahrzeugs regelmäßig aufleuchten und dessen Fahrer das Hindernis auf der Fahrbahn anzeigen. So hat auch der Bundesminister für Verkehr in seinem Erlaß vom 19. Dezember 1949 (VerkBl 1950 S. 5) eindringlich darauf hingewiesen, daß die Nichtbeachtung der Vorschriften der §§23 und 24 StVO ständig zu Infällen führt. Ein aufmerksamer und vorsichtiger Fahrer, der seine Geschwindigkeit in der Dunkelheit darauf einstellt, daß er in der von ihm überschaubaren Strecke notfalls anhalten kann, wird zwar fast immer in der Lage sein, auch das Anfahren gegen ein nicht durch Rückstrahler gesichertes Fahrzeug zu vermeiden. Aber es geht nicht an, schon deshalb, weil die Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs das zulässige Maß, das in vorliegendem Fall nach Ansicht des Sachverständigen 18 bis 20 km/st betrug gering überschritten hat, dem Geschädigten die volle Beweislast dafür aufzuerlegen, daß ein Rückstrahler den Schutzzweck erfüllt haben würde. Dies auch nicht unter Berücksichtigung ungünstiger Sichtverhältnisse und der möglichen Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug. Gerade bei ungünstigen Beleuchtungsverhältnissen und kritischen Verkehrssituationen soll der Rückstrahler die Gefahr des Anfahrens herabsetzen, während bei günstigen Sichtbedingungen und einer an die Sichtbedingungen genau angepaßten Geschwindigkeit auch ohne Rückstrahler ein Zusammenstoß regelmäßig vermeidbar ist. Das wird vom Berufungsgericht verkannt. Soll durch eine vom Gesetz vorgeschriebene Schutzmaßnahme eine bestimmte Gefahrenmöglichkeit herabgesetzt werden, so geht es nicht an, die für die Ursächlichkeit zwischen der unterbliebenen Sicherung und dem Eintritt des Schadens an der Gefahrenstelle sprechende Vermutung schon deshalb als entkräftet anzusehen, weil eben jene typische Gefahrensituation vorgelegen hat, deren schädigende Auswirkung das Schutzgesetz vermeiden will. Auch das Reichsgericht hat in ähnlichem Zusammenhang ausgeführt, daß ein feststehender Mangel (Außerachtlassung einer Sicherungsmaßnahme) nach der Lebenserfahrung jedenfalls die Gefahr eines Schadens steigere, indem er bei anderen Vorgängen, die die gleiche schädliche Folge hervorrufen könnten, deren Eintritt begünstige. Dann sei aber zunächst die Folgerung gerechtfertigt, daß auch der feststehende Mangel für den Schadenseintritt ursächlich gewesen sei (RG JW 1909, 136 Nr. 10). Dagegen wird der Erleichterung der Beweisführung, wie sie die Klägerin durch den Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, mit der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts praktisch jede Bedeutung genommen. Angesichts der spärlichen objektiv gesicherten Beweisgrundlagen handelt es sich auch bei der Rekonstruktion des Unfallablaufs, wie sie der Sachverständige Minte vorgenommen hat, nur um einen mit zahlreichen Unsicherheitsfaktoren belasteten Erklärungsversuch. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sehr wesentlich von den besonderen Fähigkeiten und Eigenschaften des einzelnen abhängt, wie stark eine Blendung auf ihn wirkt und ob er bei Sichterschwernissen Lichter oder Rückstrahler auf der Fahrbahn erkennt. Stände fest, daß der Verunglückte mit unzureichender Beleuchtung oder sehr hoher Geschwindigkeit gefahren wäre oder daß der entgegenkommende Lastkraftwagen überhaupt nicht abgeblendet hätte, so könnte allerdings möglicherweise die der Klägerin zunächst zugute kommende Erleichterung der Beweisführung entfallen. Die hier festgestellten Umstände sind aber nicht derart, daß die Klägerin mit dem vollen Beweis dafür belastet werden darf, daß der Verunglückte auch bei einer vorschriftsmäßigen Anbringung des Rückstrahlers auf das Ackerfuhrwerk aufgefahren wäre. Wenn sich diese Beweisregelung zu Lasten des Beklagten auswirkt, so erscheint dieses Ergebnis gegenüber dem Beklagten, der durch eine grob fahrlässige Handlungsweise eine ernste Unfallgefahr herbeigeführt hatte, nicht unbillig. Dem Mitverschulden des Verunglückten kann bei der Schadensabwägung angemessen Rechnung getragen werden (§§846, 254 BGB).

14

4.

Das Urteil des Berufungsgerichts kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Der Senat war nicht in der Lage, das Verfahren über den Grund der von der Klägerin erhobenen Ansprüche abschließend zu entscheiden. Nach den Feststellungen trifft auch den verstorbenen Ehemann der Klägerin an dem Unfall ein Verschulden, da dieser seine Geschwindigkeit nicht so herabgesetzt hat, daß er innerhalb der überschaubaren Fahrstrecke sein Kraftrad anhalten konnte. Schon mit Rücksicht auf Fußgänger, die sich möglicherweise auf der Fahrbahn aufhalten konnten, wäre angesichts der beschränkten Sichtverhältnisse und des entgegenkommenden Lastkraftwagens eine langsame und besonders vorsichtige Fahrweise geboten gewesen. Wenn die Revision meint, die Grundlagen für die durch das Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Geschwindigkeit des Kraftrades seien unzureichend gewesen, so bleibt es dem Beklagten überlassen, insoweit seine Bedenken dem Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung vorzutragen. Jedenfalls aber spricht der erste Anschein dafür, daß auch den Verunglückten ein Verschulden trifft. Zu Lasten der Klägerin ist dann auch die Betriebsgefahr des Kraftrades zu berücksichtigen. Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein, gemäß §254 BGBüber die Schadensteilung zu entscheiden. Alsdann wird schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu prüfen sein, ob angesichts des teilweisen Forderungsübergangs gemäß §1542 RVO und des Quotenvorrechts der öffentlichen Versicherungsträger noch ein Anspruch der Klägerin verbleibt. Das könnte zum mindesten dann zweifelhaft sein, wenn es der Klägerin zuzumuten wäre, einen Teil des Schadens durch eigene Arbeit zu mindern, worauf das landgerichtliche Urteil hingewiesen hatte. Wegen der Berücksichtigung einer Schadensminderungspflicht bei einer Schadenskürzung auf Grund des §254 Abs. 1 BGB wird auf BGHZ 16, 265 verwiesen.

15

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß