Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1955, Az.: VI ZR 203/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 203/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 05.05.1954
- Landgerichts Mannheim - 14.07.1953
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Elise Katharina M. geb. G., Wwe., S., T.straße ...,
Prozessgegner
Karl H., Vertreter, Z., S.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
- a)
Zum Begriff der Dunkelheit im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
- b)
Zum Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs bei Verstoß gegen § 24 StVO.
- 2.
Fährt der Fahrer eines Kleinkraftrades fahrlässig auf ein vorschriftswidrig gekennzeichnetes Fuhrwerk (§ 24 StVO), so sind bei der Abwägung nach § 254 BGB die von beiden Fahrzeugen ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Zeit, in der nach früherem. Recht (§ 27 KrfzG) für Kleinkrafträder nicht die Gefährdungshaftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz galt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich Verhandlung vom 12. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 1954 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 14. Juli 1953 wie folgt geändert:
1. Der bezifferte Klageanspruch von 4.939,87 DM nebst Zinsen und der Schmerzensgeldanspruch des Klägers werden insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger die Hälfte des ihm aus dem Unfall vom 2. November 1951 entstandenen Schadens begehrt und die Ansprüche nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sind.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte des aus dem Unfall vom 2. November 1951 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sind.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 2. November 1951 um 17 1/2 Uhr mit seinem Kleinkraftrad (123 ccm) auf der 6,40 m breiten Bundesstraße Nr. 3 von Leutershausen nach Schriesheim. In gleicher Richtung fuhr der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten Friedrich M. mit seinem nicht beleuchteten Kuhfuhrwerk. Beim Kilometer 15,7 fuhren hinter dem Fuhrwerk zwei Radfahrer nebeneinander. Der Kläger überholte die Radfahrer. Er hatte wegen des Gegenverkehrs abgeblendet und bemerkte, als er wieder auf die rechte Fahrbahn gelangen wollte, das Kuhfuhrwerk erst so spät, daß er nicht mehr ausweichen konnte und an der linken hinteren Wagenrunge hängen blieb. Der Kläger stürzte und wurde verletzt.
Er hat vorgetragen, es sei dunkel gewesen; er habe das Fuhrwerk nicht sehen können, weil es unbeleuchtet und der Rückstrahler nicht vorschriftsmäßig angebracht und verschmutzt gewesen sei. Bei ordentlicher Beleuchtung des Fuhrwerks habe er mit seiner geringen Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st ohne Unfall daran vorbeikommen können.
Der Kläger hat den Friedrich M. für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und nach dessen Tode die Beklagte als Alleinerbin in Anspruch genommen. Er hat von ihr 4.939,87 DM und ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgebracht: Zur Unfallzeit habe noch keine Pflicht zur Beleuchtung bestanden, denn es sei zwar dämmrig, aber noch nicht dunkel gewesen. Der Kläger habe das Fuhrwerk auf 200 m sehen können. Nach hinten habe das Fuhrwerk nur durch einen Rückstrahler kenntlich gemacht zu werden brauchen. Ein Rückstrahler sei vorhanden und nicht verschmutzt gewesen. Aber selbst wenn er verschmutzt und nicht vorschriftsmäßig angebracht gewesen sein sollte, so sei dies nicht ursächlich für den Unfall gewesen, da der Rückstrahler ohnehin durch die Radfahrer habe verdeckt werden können. Der Kläger allein habe den Unfall verschuldet, weil er nicht aufmerksam gewesen sei und der Gegenverkehr ihn geblendet habe. Der Kläger sei auch zu schnell, jedenfalls schneller gefahren, als es bei dem eingeschalteten Standlicht zulässig gewesen sei.
Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche des Klägers insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als sie nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sind. Im gleichen Umfang und mit der gleichen Einschränkung hat das Berufungsgericht die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagter mit der sie die volle Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
1)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Unfall sich um 17,40 Uhr ereignet hat und daß es zu dieser Zeit bereits dunkel und notwendig war, Fahrzeuge zu beleuchten. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß M. nach § 24 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Fassung verpflichtet war, bei Dunkelheit das Ende seines Fuhrwerks nach hinten durch rote Laternen oder rote Rückstrahler erkennbar zu machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Fuhrwerk keine rote Schlußlaterne. Sein Rückstrahler war verschmutzt und vorschriftswidrig angebracht. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfen Rückstrahler nicht höher als 50 cm über dem Erdboden angebracht werden. Ferner müssen sie sich am Wagenende befinden. Wie das Berufungsgericht feststellt, war der Rückstrahler am Fuhrwerk des M. 70 cm über dem Erdboden angebracht und an der hinteren Wagenachse und damit 70 cm vom Wagenende und weitere 70 cm von dem nach hinten hinausragenden Langwied entfernt befestigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das verkehrswidrige Verhalten M.s fahrlässig und für den Unfall ursächlich war. Es hat daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten als der Erbin M.s nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 24 StVO bejaht.
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Zu Unrecht greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, es sei zur Unfallzeit bereits dunkel gewesen. Schon der Einleitungssatz der schriftlichen Revisionsbegründung übergeht wesentliche Teile des Berufungsurteils. Die Revision behauptet, das Vorderurteil leite die Beleuchtungspflicht aus der nach der Auskunft des Wetterdienstes Karlsruhe festgestellten Dunkelheit her. Das ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, es sei zur Unfallzeit dunkel gewesen, in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen W. und Z. gestützt, die beide als Motorradfahrer das Licht eingeschaltet hatten und der Auffassung waren, daß man ohne Beleuchtung nicht mehr fahren konnte. Nach der Aussage des Zeugen W. begann es zur Zeit des Unfalls Nacht zu werden. Z. hat ausgesagt, man habe nicht mehr ohne Licht fahren können Das Berufungsgericht hat weiterhin die Aussagen der übrigen hierzu vernommenen Zeugen gewürdigt und ihnen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, daß sie nichts Gegenteiliges besagen. Nun ist im Berufungsurteil zwar auch die Auskunft des Wetterdienstes Karlsruhe angeführt. Sie war aber nicht, wie die Revision meint, die einzige und entscheidende Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß zur Unfallzeit Dunkelheit herrschte.
Die Wetterdienststelle Karlsruhe, die angenommen hat, daß das Ende der Dämmerung am Unfalltag um 17,37 Uhr eingetreten sei und eine Beleuchtungspflicht mindestens ab 17,30 Uhr bestanden habe, versteht unter Ende der Dämmerung einen Helligkeitsgrad, welcher das Lesen gewöhnlicher Druckschrift gerade nicht mehr erlaubt. Der Revision ist zuzugeben, daß der Begriff der Dunkelheit im Sinne der Straßenverkehrsordnung nicht nach diesem von der Wetterdienststelle angelegten Maßstab zu bemessen ist. Da die Beleuchtungsvorschriften den Sinn und Zweck haben, die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu gewährleisten, ist die Beleuchtung eines Fahrzeugs immer dann geboten, wenn die am Unfallort gegebenen Lichtverhältnisse derartig sind, daß durch ein: unbeleuchtetes Fahrzeug die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden würde. Das ist der Fall, wenn andere Verkehrsteilnehmer infolge der Lichtverhältnisse die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs und sein Ende nicht mehr deutlich erkennen können (RG VAE 1943, 59 Nr. 71; Müller, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 24 StVO Anm. 2). Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt, wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils klar ergibt. Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil den Ausgangspunkt der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes als irrtümlich bezeichnet und ausgeführt, die Wetterdienststelle habe anscheinend die Dunkelheit unter Zugrundelegung des Sonnenuntergangs berechnet, wie es in § 1 Nr. 12 der nicht mehr geltenden Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 28. Juli 1926 vorgesehen war. Das ist, wie das Landgericht zu treffend angenommen hat, irrig, denn die Zeit, die als Dunkelheit gilt, ist gesetzlich nicht mehr näher umschriebene. Ob es dunkel ist, ist vielmehr nach den örtlichen Verhältnissen und den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Daher bezeichnet das Landgericht als Dunkelheit mit Recht die Zeit, in der für andere das Erkennen der Begrenzung des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen zur Beleuchtungspflicht an das landgerichtliche Urteil angeknüpft und ist ihm beigetreten. Es ist ersichtlich von dem gleichen Begriff der Dunkelheit ausgegangen, wie ihn das Landgericht zugrunde gelegt hat. Das ist umso mehr anzunehmen, als das Berufungsgericht ausdrücklich als den Zweck der Beleuchtungspflicht hervorhebt, anderen Verkehrsteilnehmern die Umrisse des Fahrzeugs erkennbar zu machen.
Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, mit der sie eine Verkennung der Beweislast daraus herleiten will, daß das Ende der Dämmerung nach Ansicht des Wetterdienstes sich auf etwa plus oder minus drei Minuten genau festlegen lasse. Die Revision meint, da der Kläger beweispflichtig sei, müsse zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, das Ende der Dämmerung sei um 17,40 Uhr mit dem Unfall zeitlich zusammengefallen. Das ist rechtsirrig. Das Berufungsgericht hat dieser von falschen Voraussetzungen ausgehenden Erwägung des Wetterdienstes ersichtlich keine Bedeutung beigemessen, sondern nach dem Sinn der Urteilsgründe unabhängig von ihr auf Grund des gesamten Beweismaterials, vor allem auf Grund der Aussagen der Zeugen, die über am Unfallort bestehende Lichtverhältnisse vernommen worden sind, für bewiesen gehalten, daß zur Unfallzeit um 17,40 Uhr Dunkelheit herrschte, weil infolge der Lichtverhältnisse die seitliche Begrenzung und das Ende der Fahrzeuge nicht mehr deutlich zu erkennen waren. Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe.
Ein Verkennen der Beweislast und des Rechtsbegriffs der Dunkelheit kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus gefolgert werden, daß das Berufungsgericht eine Pflicht, das Fuhrwerk nach vorne zu beleuchten, verneint und in diesem Zusammenhang davon gesprochen hat, daß die Dämmerung erst im Abklingen gewesen sei. Auch beim Abklingen der Dämmerung kann schon Dunkelheit in dem geschilderten Sinne bestehen. Das hat ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen. Ein Widerspruch oder ein Rechtsfehler ist entgegen der Ansicht der Revision hierin nicht zu sehen.
b)
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zur Frage der Verschmutzung des Rückstrahlers keine ordnungsmäßige tatsächliche Feststellung getroffen und daher § 313 Nr. 4 ZPO verletzt. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Polizeibeamte L. habe festgestellt, daß der Rückstrahler zwar nicht total aber doch verschmutzt gewesen sei und demnach nicht mehr die volle Leuchtkraft besessen habe. Aus der Tatsache, daß er von dieser Feststellung alsbald dem Polizeibeamten Lerch Mitteilung gemacht habe, müsse entnommen werden, er habe die Verschmutzung für so stark gehalten, daß sie verkehrswidrig gewesen sei. Angesichts dieser Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Rüge der Revision, daß es zur Frage der Verschmutzung des Rückstrahlers an Entscheidungsgründen fehle (§ 313 Nr. 4 ZPO), offensichtlich unbegründet. Aber auch den Anforderungen des § 286 ZPO ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichts Genüge getan. Wenn die Revision meint, im Berufungsurteil sei nur die Verkehrswidrigkeit des Rückstrahlers festgestellt, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht ausdrücklich das Fehlen der vollen Leuchtkraft infolge Verschmutzung als Grund der Verkehrswidrigkeit anführt.
c)
Daß der dem Kläger entstandene Schaden durch den verkehrswidrigen Zustand des Rückstrahlers mitverursacht worden ist, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken unterliegen. Verstöße gegen die Vorschriften über die Beleuchtung und Kenntlichmachung der Fahrzeuge bei Dunkelheit sind nach aller Erfahrung geeignet, Verkehrsunfälle zu verursachen. Daher spricht im allgemeinen die Vermutung dafür, daß die Zuwiderhandlung durch die Nichtbefolgung des § 24 StVO eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt hat. Allerdings kann, wie die Revision zutreffend hervorhebt, der damit gegebene Beweis des ersten Anscheins schon durch den Nachweis von Tatsachen ausgeräumt werden, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß der nach der Lebenserfahrung gebotene Schluß auf den Ursachenzusammenhang im besonderen Falle nicht berechtigt ist. Die Revision irrt aber mit ihrer Ansicht, daß solche Tatsachen hier er wiesen seien. Es ist nur festgestellt, daß hinter dem Fuhr werk zwei Radfahrer gefahren sind. Daß sie den Rückstrahler verdeckt haben, ist dagegen nicht bewiesen. Der Umstand, daß die Radfahrer den Rückstrahler verdeckt haben konnten, reicht nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, um den Anscheinsbeweis auszuräumen. Das ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar ist es möglich, daß hinter einem Fuhrwerk fahrende Radfahrer zeitweise den Rückstrahler des Fuhrwerks verdecken. Die Möglichkeit, daß die hinter dem Fuhrwerk M. fahrenden Radfahrer das ständig in der Zeit getan haben, in welcher der Kläger hinter dem Fuhrwerk und beim Überholen der Radfahrer einen ordnungsgemäß angebrachten und nicht verschmutzten Rückstrahler hätte sehen können, ist aber nicht so naheliegend, daß dadurch die auf der allgemeinen Erfahrung beruhende tatsächliche Vermutung erschüttert werden könnte.
Daher hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen; daß der l Anscheinsbeweis nicht widerlegt sei.
d)
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Annahme des Berufungsgerichts p die Beklagte habe als Erbin ihres Hannes für den entstandenen Schaden einzustehen, auf keinem Rechtsfehler beruht.
II.
1)
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Klägers dar in gesehen, daß er sich nicht vergewissert hat, ob die Fahrbahn vor den Radfahrern frei war, und mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st in einen Straßenraum hineingefahren ist, den er nicht übersehen hat (RGZ 140, 386 [389]).
Bei seiner Erwägung nach § 254 BGB hat es ausgeführt M. trage eine größere Schuld, denn die Beleuchtungspflicht, wozu auch die Aufbringung ordnungsgemäßer Rückstrahler gehöre, sei eine elementare Pflicht, deren Verletzung nur deshalb nicht grob fahrlässig sei, weil es zur Zeit des Unfalls immerhin erst zu dämmern begonnen habe, und M. bei seiner geringen Geschwindigkeit andere Fahrzeuge noch besser gesehen habe als die Kraftfahrer und er sich deshalb möglicherweise seiner Fahrlässigkeit nicht bewußt gewesen sei, wie wenn es völlig dunkel gewesen wäre. Die Schadensteilung im Verhältnis 1/3 : 2/3, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, sei daher richtig. Die Betriebsgefahr des vom Kläger benutzten Kleinkraftrades sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu berücksichtigen (§ 67 a StVZO i.V.m. § 27 KrfzG).
2)
Wie die Revision mit Recht geltend macht, halten diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a)
Allerdings rügt die Revision auch hier zu Unrecht Verletzung des § 313 Nr. 4 ZPO. Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht sich bei der Abwägung nur mit dem Verschulden des M. befaßt und ihm nicht abwägend das Verschulden des Klägers gegenübergestellt habe. Das Berufungsgericht hat nach Bejahung der Ersatzpflicht der Beklagten eingehend dargelegt, worin es das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Klägers sieht. Es hat daran seine Erwägungen zur Abwägung unmittelbar angeschlossen. Damit ist genügend deutlich gemacht, daß die Ausführungen zum Mitverschulden des Klägers auch Bestandteil der Abwägung sind. Das Urteil ist daher auch zu § 254 BGB in einer den Anforderungen des § 313 Nr. 4 ZPO genügenden Weise begründet.
b)
Irrig ist auch die Auffassung der Revision, dem Fuhrwerksbesitzer könne nur ein Verstoß gegen die außerhalb der Dunkelheit geltende Vorschrift des § 23 StVO und damit nur eine gering zu wertende Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werden. M. hat vielmehr, wie bereits dargelegt, fahrlässig gegen § 24 StVO verstoßen.
c)
Dagegen hat das Berufungsgericht die für die Abwägung maßgebenden Grundsätze verkannt. Es hat seine Abwägung nur auf den Grad des dem Kläger und M. zur Last zu legenden Verschuldens abgestellt. Nach den in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannten Grundsätzen ist aber in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, in dem die Beteiligten zu dem schädigenden Ereignis beigetragen haben. Erst dann ist das für den Unfall ursächliche Verschulden der Beteiligten in Betracht zu ziehen (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 - VI ZR 67/53 - DAR 1954, 14 [BGH 10.07.1953 - I ZR 162/52] VerkR S 6, 13 vgl. auch Gelhaar DAR 1954, 265 [271, 272]).
Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen sei, ist rechtlich nicht haltbar. Aus § § 27 KrfzG, 67 a StVZO in der zur Unfallzeit geltenden Fassung ergibt sich nur, daß das vom Kläger gefahrene Kleinkraftrad nicht den Haftungsvorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes unterlag, so daß dem Kläger, wenn ihn kein Verschulden treffen würde, mitverursachende Umstände nach § 254 BGB nicht zur Last gelegt werden könnten. Ist aber, wie hier, ein Verschulden des Motorradfahrers festgestellt, so fallen bei der Schadensausgleichung nach § 254 BGB alle Umstände, also auch die von dem Kleinkraftrad ausgehende Gefahr, in die Waagschale. Auch der Fahrer eines Kleinkraftrades muß die damit verbundenen gefahrerhöhenden und deshalb besondere Vorsicht erheischenden Umstände bei seinem Verhalten im Straßenverkehr beachten. Stößt er mit einem Fuhrwerk zusammen, so haben die Gefahren, die beide Fahrzeuge durch ihre Eigenheiten in den Verkehr tragen, zu dem Unfall beigetragen. Sie sind daher Unfallursachen, die bei der Abwägung nach § 254 BGB zu berücksichtigen sind (RG VAE 1938, 358 Nr. 509 und Urteil des Senats vom 8. Juni 1955 - VI ZR 59/54 - LM § 254 BGB Ba Nr. 5).
Wegen dieser Rechtsfehler kann die Verteilung des Schadens, wie sie im Berufungsurteil vorgenommen worden ist, keinen Bestand haben. Die Schadensverteilung ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Liegen aber, wie hier, alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor, so kann ausnahmsweise das Revisionsgericht selbst diese Entscheidung treffen. Berücksichtigt man, daß neben dem vorschriftswidrig gekennzeichneten Kuhfuhrwerk auch die unvorsichtige Fahrweise des Klägers und die von seinem Kleinkraftrad ausgehende Gefahr wesentlich zu der Entstehung des Unfalls beigetragen haben, so erscheint es angemessen, beide Parteien in gleichem Umfange an der Schadenstragung zu beteiligen. Daher waren die beiden Vorderurteile entsprechend zu ändern und die Rechtsmittel der Beklagten, soweit sie erfolglos waren, zurückzuweisen.
Im Nachverfahren über die Höhe der Zahlungsansprüche wird das Landgericht auch über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.