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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1955, Az.: VI ZR 59/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1955
Aktenzeichen
VI ZR 59/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 19.11.1953

Fundstelle

  • DB 1955, 687 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Kaufmanns Eduard P. in N. L.straße ...,

2. des Kraftfahrers Georg G. in N.-O., H.weg ...,

Prozessgegner

die Witwe Katharina L. geborene B. in G. Krs. E.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Versicherungsschutz des § 537 Ziff 10 RVO setzt eine gewisse persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten von dem Unternehmer und die Bereitschaft voraus, sich dessen Weisungen bei der Beschäftigung unterzuordnen.

  2. 2.

    Zu den Umständen, die nach § 254 BGB für die Schadensabwägung maßgebend sind, gehört auch die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundene Gefahr.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19. November 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Erstbeklagte holte mit seinem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lastkraftwagen am 30. September 1950 bei der F. S.'schen Forstverwaltung zu G. gekauftes Holz ab, das noch im Wald lagerte. Im Auftrag seines Arbeitgebers, des Freiherrn von S., fuhr der Revierförster Georg L. mit in den Waldteil "Läufersteig Ebene", um das Holz zu zeigen. Die Fahrt ging durch Buchenhochwald über einen Holzabfuhrweg, dessen Fahrbahn durch unregelmässig stehende Buchenstämme begrenzt war. L. stand während des letzten Teiles der Fahrt auf dem Steigbügel, der zur rechten Tür des Führerhauses führt. An einer engen Stelle des Weges geriet der Zweitbeklagte, der vorher einem links stehenden Baumstamm ausgewichen war, mit dem Wagen zu nahe an eine rechts stehende Buche. L. wurde zwischen ihr und dem Führerhaus des Wagens durchgequetscht und erlitt einen vierfachen Beckenbruch. Am folgenden Morgen starb er an den Unfallfolgen.

2

Die Klägerin, die Witwe des Verunglückten, hat von den Beklagten Ersatz für Beerdigungskosten und für Verlust ihres Unterhaltsanspruchs verlangt. Bei der Bemessung der Ansprüche hat sie einem Mitverschulden ihres verstorbenen Mannes durch Kürzung der Ansprüche um ein Drittel Rechnung getragen. Die Klägerin hat beantragt,

3

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.222,79 DM und für die Zeit vom 1. April 1953 bis 15. Juni 1971 eine am ersten Tage eines jedes Vierteljahres auszahlbare Quartalsrente in Höhe von 203,10 DM zu zahlen.

4

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.

5

Sie haben vorgetragen, die Schuld an dem Unfall treffe allein den Verunglückten, da dieser trotz Aufforderung nicht im Führerhaus Platz genommen und überdies nicht auf die Fahrbahn geachtet habe. Der Klägerin sei unter Berücksichtigung der Leistungen der Sozialversicherung auch kein Schaden entstanden. Sie wohne weiter in der Dienstwohnung ihres verstorbenen Ehemannes und führe ihrem Sohn den Haushalt. Damit nutze sie ihre freigewordene Arbeitskraft in angemessener Weise aus und verdiene so ihren Unterhalt.

6

Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil die Klage in Höhe von 90,87 DM - Ersatz der Beerdigungskosten - abgewiesen. Den Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens hat es unter Berücksichtigung der Sozialrenten bis zum 30. Juni 1966 dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Im Urteilstenor ist ferner ausgesprochen, daß eine Kürzung der Ansprüche wegen unterlassener Schadensminderung oder wegen Vorteilsausgleichung (Haushaltführung für den Sohn und freie Wohnung) nicht stattfinde.

7

Das Urteil ist von dem Beklagten mit der Berufung, von der Klägerin mit der Anschlußberufung angefochten worden. Mit den Rechtsmitteln wurden die im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung das landgerichtliche Urteil wie folgt abgeändert:

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 90,87 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 1. Januar 1953 zu bezahlen.

  2. 2.

    Im übrigen wird der Klageanspruch auf eine Unterhaltsrente als Ersatz von zwei Dritteln des Schadens, welchen die Klägerin infolge des am 1. Oktober 1950 eingetretenen Unfalltodes ihres Ehemannes erlitten hat, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit nicht der Ersatzanspruch gemäß § 1542 RVO, § 49 AVG auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

9

Mit der Revision bitten die Beklagten um Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht hat die Verantwortlichkeit beider Beklagten für die Entstehung des Unfalls bejaht.

11

1.

Zur Haftung des Zweitbeklagten hat es ausgeführt:

12

Der Waldweg sei breit genug gewesen, um den Wagen zwischen den Bäumen hindurchzusteuern, ohne diesen zu nahe zu kommen. An der Unfallstelle habe zwar links ein 20 cm hoher Baumstumpf gestanden. Der Zweitbeklagte habe diesen aber mit den linken Rädern überqueren oder ihn links seitlich umfahren können. Selbst wenn er sich mit den linken Rädern scharf rechts von ihm gehalten hätte, habe ihm rechts vom Wagen noch ein Zwischenraum von 46 cm bis zur Buche zur Verfügung gestanden. Bei einiger Aufmerksamkeit habe es zum Streifen der Buche nicht kommen können. Der Zweitbeklagte habe gewußt, daß L. auf dem rechten Steigbügel gestanden habe. Er sei daher zu besonders vorsichtiger Fahrweise verpflichtet gewesen. Bei mangelnder Übersicht habe er anhalten müssen. Er habe durch grob fahrlässige Fahrweise den Tod des L. verursacht.

13

2.

Der Erstbeklagte habe als der für die Fahrt verantwortliche Eigentümer des Lastkraftwagens darauf dringen müssen, daß L. entweder absteige oder ins Führerhaus komme. Er habe sehen müssen, daß sich L. in einer nicht ungefährlichen Stellung befunden habe; denn dieser habe den Oberkörper ins Führerhaus hineingebeugt und keinen Blick auf die Fahrbahn gehabt. Der neben L. sitzende Erstbeklagte habe unter diesen besonderen Umständen die Fahrbahn und die Fahrweise seines Fahrers im einzelnen mitbeobachten müssen. Bei genügender Beobachtung habe es dem Erstbeklagten nicht entgehen dürfen, daß der langsam fahrende lagen zu nahe an die Buche herangekommen sei. In diesem Augenblick sei er verpflichtet gewesen, den Wagen halten zu lassen oder L. zum Absteigen zu veranlassen.

14

Im übrigen hafte der Erstbeklagte schon deshalb, weil der Zweitbeklagte sein Verrichtungsgehilfe gewesen sei und es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Leitung der Fahrt gefehlt habe.

15

II.

Im Ergebnis halten diese Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand.

16

1.

Daß der Zweitbeklagte nicht mit genügender Aufmerksamkeit und der nach der Örtlichkeit gebotenen Vorsicht gefahren ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Vorwurf fahrlässiger Tötung ist hiernach zu Recht erhoben.

17

2.

a)

Beim Erstbeklagten ist eine Prüfung unterblieben, ob seine Haftung nicht nach den §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat unter Billigung und Fortentwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 171, 393; 172, 101) wiederholt ausgesprochen, daß bei sogenannten Arbeiterleihverhältnissen und ähnlichen Gestaltungen des Arbeitsverhältnisses auch dem entleihenden Unternehmer der Schutz der §§ 898, 899 RVO zugute kommt (BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO = VersR 1953, 288; LM Nr. 5 zu § 898 RVO = VersR 1954, 85). In dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 - (VersR 1955, 40) sind die für das "Arbeiterleihverhältnis" entwickelten Haftungsgrundsätze auch dann angewandt worden, wenn jemand einen Unfall bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Sinne des § 537 Ziff 10 RVO für einen Unternehmer erleidet, dem er von seinem Dienstherrn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt war. Im vorliegenden Fall ist die tatsächliche Gestaltung jedoch eine andere als in den entschiedenen Fällen. Dadurch, daß der Revierförster L. einem Holzkäufer im Auftrag seines Dienstherrn den Weg zu dem Holzlagerplatz zeigte, wurde er noch nicht dem Unternehmen des Käufers, der einen Holzhandel betrieb, zeitweise im Sinne einer "Entleihung" mit der Wirkung zugewiesen, daß der Käufer arbeitsvertragliche Fürsorgepflichten ihm gegenüber übernahm. Der Holzkäufer kann auch bei weiter Auslegung nicht als Bevollmächtigter oder Repräsentant des Freiherrn von S. im Sinne des § 899 RVO angesehen werden. Es liegt aber auch nicht der Fall des § 537 Ziff 10 RVO vor; zwar geschah die Wegeinweisung im Einvernehmen mit dem Erstbeklagten und kam dem Zweck seines Unternehmens zugute. Es fehlte aber bei der Tätigkeit des Verunglückten jenes Moment persönlicher Abhängigkeit, das für § 537 Ziff 10 RVO wesentlich ist, der ein wenigstens arbeitnehmerähnliches Verhältnis und damit die grundsätzliche Bereitschaft des Betroffenen voraussetzt, sich Weisungen eines Unternehmers bei der Tätigkeit unterzuordnen (Lauterbach, Unfallversicherung 1954, Anm. 43 zu § 537 RVO und die dort angeführten Entscheidungen; Teutsch, Das Beschäftigungsverhältnis als Grundlage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes und des Haftungssonderrechts der Unternehmer 1954 S. 16; Bayerisches Landessozialgericht in Breithaupt Sammlung von Entscheidungen aus dem Gebiet der Sozialversicherung Jahrgang 1954, 1118). Die Abhängigkeit bestand vielmehr nur gegenüber dem Arbeitgeber, dem Freiherrn von S., der nach seiner Erklärung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren L. allgemein die Aufgabe übertragen hatte, die Abfuhr des verkauften Holzes zu überwachen. Die Einweisung in den Wald stand mit dieser Aufgabe in engem Zusammenhang und bedeutete nicht, daß L. auch nur vorübergehend in der Art eines eigenen Betriebsangehörigen für den Erstbeklagten tätig wurde. Der Arbeitsunfall ist daher auf Grund des § 537 Ziff 1 RVO allein dem landwirtschaftlichen Betrieb des Freiherrn von S. zuzurechnen, dessen Berufsgenossenschaft auch den Unfall als Betriebsunfall anerkannt hat. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob entgegen der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 111, 159) die Möglichkeit anerkannt werden muß, einen Arbeitsunfall haftungsrechtlich mehreren Betrieben zuzurechnen, was zur Folge hätte, daß der Haftungsausschluß des § 898 RVO sich nicht auf einen Unternehmer zu beschränken brauchte (vgl. BGH VersR 1955, 40; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 1955, 575 [579]; Bach, VersR 1954, 569 und 1955, 115; LG Hannover, VersR 1953, 405; LG Wuppertal, VersR 1954, 151; LG Osnabrück, VersR 1954, 517).

18

b)

Das Berufungsgericht hat es ohne Rechtsirrtum als Verschulden gewertet, daß der Erstbeklagte als Halter des Wagens geduldet hat, daß L. auf dem Steigbügel zum Führerhaus mitfuhr, obwohl seine Haltung "ungeschickt" war und eine Beobachtung der beengten Wegstrecke durch ihn nicht erfolgte. Daß L. einer Aufforderung, ins Führerhaus zu kommen, nicht nachgekommen war, ergibt sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vortrag der Klägerin. Unbeschadet der ergebnislosen Aufforderung hätte der Erstbeklagte angesichts der Wegeverhältnisse dafür sorgen müssen, daß L. einstieg oder vor dem Wagen herging. Er hat aber, wie das Berufungsurteil feststellt, das Trittbrettfahren des L. geduldet. Als der für die Fahrt mit seinem Lastkraftwagen Verantwortliche mußte der Erstbeklagte eine nach den Umständen nicht fern liegende Gefährdungsmöglichkeit für den auch in seinem Interesse mitfahrenden L. abstellen. Zu weit geht es allerdings, wenn das Berufungsgericht auch daraus einen Vorwurf herleitet, daß der Erstbeklagte nicht im letzten Augenblick vor dem Unfall eingegriffen hat. Die Verantwortung für die Fahrweise trifft grundsätzlich allein den Fahrer. Dem mitfahrenden Eigentümer eines Kraftwagens kann in der Regel erst dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er nicht eingegriffen hat, obwohl er ein unvorsichtiges Fahren erkannt hat oder schlechthin hätte erkennen müssen. Eine ständige Überwachung der Fahrweise kann dagegen nicht verlangt werden (BGH LM Nr. 5 zu § 831 BGB (F c) = NJW 1953, 779 [BGH 14.02.1953 - VI ZR 136/52]). Nun soll nicht verkannt werden, daß der Erstbeklagte angesichts der ungünstigen Wegeverhältnisse und des Standortes des L. Anlass hatte, der Fahrweise seines Fahrers Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Kontrolle brauchte aber nicht so weit zu gehen, daß er eine fehlsame Lenkbewegung sogleich in ihrer Auswirkung erkennen und durch Gegenmaßnahmen unschädlich machen mußte. Wird jede Lenkbewegung des Fahrers mit steter Bereitschaft zum Eingreifen überwacht, so ist eine solche Kontrolle geeignet, den Fahrer unsicher zu machen, sie kann leicht zum Gegenteil des erstrebten Erfolges führen. Der praktische Wert einer solchen Kontrolle ist gerade bei ungünstigen Wegeverhältnissen keineswegs als hoch zu veranschlagen, so daß auch die Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich erscheint, die geforderte Kontrolle habe den Unfall verhindern können.

19

c)

Die Schadenshaftung des Erstbeklagten wird aber durch den Wegfall dieses Schuldvorwurfs nicht berührt. Denn dieser haftet jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des § 831 BGB für das rechtswidrige Verhalten seines Verrichtungsgehilfen. Einen Entlastungsbeweis für fehlendes Auswahlverschulden hat er nicht einmal angetreten, und überdies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Erstbeklagte bei der Leitung der Fahrt nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, indem er das Mitfahren des L. auf dem Steigbügel duldete.

20

III.

Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die Haftung der Beklagten nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt eines vertraglichen Haftungsausschlusses oder des Handelns auf eigene Gefahr entfalle, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

21

Das Berufungsgericht geht davon aus, L. habe zwar leichtsinnig gehandelt, er sei sich aber der vollen Gefährlichkeit seines Verhaltens wohl nicht bewusst gewesen. Bei einigermaßen sorgfältiger Fahrweise sei die Gefahr für ihn auch nicht allzu groß gewesen. Zudem sei zu erwägen, daß L. sich wahrscheinlich nicht aus Bequemlichkeit auf den Steigbügel gestellt habe, sondern deswegen, um schneller absteigen und Hindernisse auf dem Waldweg beseitigen zu können. Es fehle am Beweis des inneren Tatbestandes für den geltend gemachten Haftungsausschliessungsgrund.

22

Wenn die Revision meint, es habe einer klaren Feststellung bedurft, daß sich der Verunglückte einer Möglichkeit der Gefährdung überhaupt nicht bewußt gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagten für den Ausschluss der Haftung durch einseitige Erklärung oder vertragliche Abrede beweispflichtig sind, so daß Zweifel zu ihren Lasten gehen. Von einem Beweis des ersten Anscheins, der hier nach der Ansicht der Revision zu Gunsten eines Haftungsausschlusses sprechen soll, kann keine Rede sein. War L. auch zunächst aufgefordert, im Führerhaus des Wagens Platz zu nehmen, so haben sich die Beklagten doch tatsächlich damit abgefunden, daß er während des kurzen Schlußstücks der Fahrt draußen stehen blieb. Ein Verhalten, wie es Lutz hier gezeigt hat, ist nach der Auffassung des Verkehrs und nach Treu und Glauben noch nicht dahin zu verstehen, er werde jedes Risiko einschließlich der Gefährdung durch eine grob fehlsame Fahrweise übernehmen. Bei einem stillschweigenden Haftungsausschluß ist erforderlich, daß sich der Betroffene der Gefährdung gerade durch den Umstand bewusst geworden ist, der den Unfall herbeigeführt hat (BGHZ 2, 159). Daß Lutz aber an eine Gefährdung durch grob fehlsame Fahrweise des Zweitbeklagten nicht gedacht hat, ist vom Berufungsgericht einwandfrei festgestellt worden. Mit dieser Feststellung steht entgegen der Ansicht der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch, der Zweitbeklagte habe als Fahrer die mögliche Gefährdung des L. in Rechnung stellen müssen. Würde in solchen Fällen fahrlässiger Selbstgefährdung stets oder doch in der Regel ein völliger Haftungsausschluß eingreifen, so wäre damit die auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abstellende Vorschrift des § 254 BGB auf einem weiten Gebiet der Rechtsanwendung verdrängt. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, daß ein stillschweigender Haftungsausschluß nur bei Vorliegen der vollen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen angenommen werden kann (BGH VersR 1955, 278). Rechtlich fehl geht auch die Auffassung der Revision, ein Haftungsausschluß sei aus dem Gesichtspunkt einer "Gefahrengemeinschaft" herzuleiten.

23

IV.

Mit Recht hat das Berufungsgericht das Verhalten des Getöteten unter dem Gesichtspunkt fahrlässiger Mitverursachung des Schadens gemäß §§ 254, 846 BGB gewürdigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung an. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Tatrichter die maßgebenden Umstände berücksichtigt und sich innerhalb der durch die Rechtsordnung und die Denkgesetze gegebenen Grenzen der Entscheidung gehalten hat. Ergibt sich bei der Prüfung, daß die für die Abwägung leitenden Erwägungen unvollständig oder rechtlich fehlsam sind, so kann das Revisionsgericht die Abwägung selbst vornehmen, wenn die tatsächliche Grundlage ordnungsmässig festgestellt ist.

24

Das Berufungsgericht hat es bei der Abwägung beiden Beklagten zur Last gelegt, daß sie die Fahrt nicht unterbrochen hätten, bis Lutz ein- oder ausgestiegen sei. In der ursächlichen Wirkung wesentlicher sei die grob fahrlässige Handhabung der Steuerung durch den Zweitbeklagten, der es an der gebotenen Sorgfalt in erheblichem Umfang habe fehlen lassen. Sodann sei von seiten der Beklagten die Gefahr in Rechnung zu stellen, die der Betrieb eines Lastkraftwagens mit sich bringe. Auf Seiten des Verunglückten falle ins Gewicht, daß er leichtsinnig als Trittbrettfahrer mitgefahren sei und die Gefahrlage verkannt habe. Er habe es zudem nicht für erforderlich gehalten, selbst den Weg zu beobachten oder den Erstbeklagten zu bitten, auf Einhaltung des seitlichen Abstands zu den Bäumen zu achten.

25

Die Meinung der Revision, die Betriebsgefahr des Lastkraftwagens habe nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden dürfen, ist irrig. Zu den Umständen, die nach § 254 BGB für die Schadensabwägung maßgebend sind, gehört auch die Betriebsgefahr, die ein Kraftfahrzeug durch seine Eigenart in den Verkehr trägt. Dabei ist es gleichgültig, ob Fahrer und Halter nur nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen oder auch nach dem Straßenverkehrsgesetz (Kraftfahrzeuggesetz) haften (BGH VRS 5, 163). Sogar bei einem Kleinkraftrad hat die Rechtsprechung die Berücksichtigung einer Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung des § 254 BGB gefordert, obwohl nach früherem Recht für Kleinkrafträder nicht die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeuggesetzes galt (vgl. Gelhaar DAR 1954, 265 (271)). Daraus ergibt sich, daß der Hinweis der Revision auf § 8 Abs. 2 KFG nicht durchschlagen kann. Es wird nicht auf einem Umweg eine Gefährdungshaftung gegenüber einem im Kraftfahrzeug Mitfahrenden begründet, sondern nur klargestellt, daß unter den für die Entstehung eines Unfalls ursächlichen Momenten die mit dem Betrieb jedes Kraftfahrzeugs verbundene Gefahr ebenso eine Rolle spielen kann wie eine andere Gefahrenquelle.

26

Die Revision führt weiter aus, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung unbeachtet gelassen, daß L. ausdrücklich aufgefordert worden sei, in das Führerhaus zu kommen. Das Berufungsgericht hat zwar im Tatbestand die Ablehnung des L., in das Führerhaus zu kommen, erwähnt. Es ist der Revision zuzugeben, daß auch bei der Schadensabwägung eine Erwähnung dieses Umstandes geboten gewesen wäre, zumal dieser Umstand bei der Abwägung, die das Landgericht vorgenommen hatte, besonders herausgestellt war. Es besteht die Möglichkeit, daß das Oberlandesgericht geglaubt hat, das Gesamtverhalten des L. sei mit der Kennzeichnung "leichtfertig" genügend charakterisiert. Immerhin können Zweifel bestehen, ob das Berufungsgericht auch bei der Abwägung berücksichtigt hat, daß L. von den Beklagten aufgefordert war, im Führerhaus Platz zu nehmen. Es ist weiter nicht ausgeschlossen, daß die Abwägung von der rechtsirrigen Auffassung beeinflusst worden ist, dem Erstbeklagten sei auch deshalb der Vorwurf eines Verschuldens zu machen, weil er nicht unmittelbar vor dem Unfall handelnd eingegriffen hat.

27

Trotz dieser Bedenken gegen die Abwägung des Berufungsgerichts kann doch das Ergebnis Bestand haben. Denn es ist zutreffend erkannt, daß die wesentliche Ursache für den Unfall in der fehlsamen und unverständlichen Fahrweise des Zweitbeklagten liegt, die bei der Abwägung auch dem nach § 831 BGB für das Handeln seines Fahrers haftenden Erstbeklagten zur Last fällt. Weiter ist bei beiden Beklagten die nicht geringe Betriebsgefahr des Lastkraftwagens zu berücksichtigen, der auf einem engen, nicht für Kraftfahrzeuge bestimmten Weg durch den Wald fuhr. Endlich ist beiden Beklagten zur Last zu legen, dass sie das Trittbrettfahren des Lutz geduldet haben. Demgegenüber ist andererseits nicht zu verkennen, daß L. leichtfertig gehandelt hat, zumal er die Aufforderung, ins Führerhaus zu kommen, nicht befolgte. Mit einer Schadensteilung dahin, daß die Schadensersatzansprüche auf zwei Drittel beschränkt werden, ist aber das Maß der schuldhaften Mitverursachung des Verunglückten ausreichend gewertet worden. Die rechtlichen Bedenken, die gegen die Schadensabwägung des Berufungsgerichts bestehen, führen daher nicht zur Aufhebung des Urteils, da das Ergebnis der Sach- und Rechtslage entspricht.

28

V.

1.

Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Teilbetrag der Beerdigungskosten zugesprochen hat, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

29

2.

Der Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens ist dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt worden, wobei der mit Vorrecht eingreifende Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger berücksichtigt ist. Das Berufungsgericht ist bei einer überschläglichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, der entgangene Unterhalt der Klägerin sei nach den Einkommensverhältnissen des Getöteten und dem Lebenszuschnitt der Eheleute mit etwa 200 bis 250 DM zu bewerten. Ziehe man hiervon ein Drittel ab, so verbleibe ein Betrag von mindestens 133,33 DM bis 166,67 DM, der den Schaden darstelle. Da die monatlichen Leistungen der Sozialversicherung durchschnittlich 90,75 DM betrügen, stehe der Klägerin noch ein Ersatzanspruch zu, dessen Festsetzung im einzelnen im Nachverfahren erfolgen solle.

30

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei seiner Schadensschätzung die Vorteile nicht angerechnet hat, die darin liegen, daß die Klägerin in der früheren Dienstwohnung ihres verstorbenen Mannes ohne Entgelt wohnen bleiben darf und nunmehr ihrem inzwischen als Förster angestellten Sohn den Haushalt versorgen kann. Sie meint, bei der gebotenen Anrechnung dieser Vorteile sei ein zu ersetzender Schaden nicht mehr vorhanden. Durchaus zutreffend hat das Berufungsgericht die Vergünstigungen und Leistungen, die der Klägerin nach dem Tode ihres Mannes von dessen Arbeitgeber und ihrem Sohne zugegangen sind, nicht auf den Schaden angerechnet, wobei es einer Prüfung nicht bedarf, ob die Zuwendungen auf Grund bloßer Fürsorge oder auch auf Grund einer Rechtspflicht erfolgen (BGHZ 9, 179 [191]; 13, 360 [364]). Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob die Klägerin imstande und verpflichtet sei, den Schaden durch eigene Arbeit auszugleichen (§ 254 Abs. 2 BGB). Es hat die Frage verneint, da die Klägerin angesichts ihres Alters - sie ist im Jahre 1902 geboren - und ihres geschwächten Gesundheitszustandes schwerlich eine geeignete Arbeit finden werde, die ihr zudem nicht nachgewiesen sei. Zwar führe sie jetzt dem Sohn den Haushalt, aber der Lebensunterhalt werde ihr gerade auf Grund eines familienrechtlichen Verhältnisses gewährt. Zudem könnten sich die Verhältnisse jederzeit ändern, wenn der Sohn heirate oder die Stellung verliere.

31

Es mag dahinstehen, ob man bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht doch einen Teil des Unterhalts, der der Klägerin jetzt durch Gewährung von Kost und Wohnung zugute kommt, als Ausgleich ihrer Hausarbeit ansehen muß. Bei den Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, würde allenfalls ein ziffernmässig nicht erheblicher Teil der Vergünstigungen unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsentgelts nach Treu und Glauben angerechnet werden können, da die Vergünstigungen wesentlich aus dem Bestreben gewährt werden, die Klägerin zu unterstützen und ihr die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebensführung zu ermöglichen. Bejaht man die Anrechnung eines gewissen begrenzten Betrages unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB, so würde eine Anrechnung in erster Linie auf den Teil der Schadensquote erfolgen müssen, den die Klägerin nach dem Urteil selbst zu tragen hat. Der Schädiger kann nicht verlangen, daß die Geschädigte den Ertrag ihrer Arbeit zunächst dazu verwendet, um den Schädiger zu entlasten, und erst dann den eigenen Schaden ausgleicht (BGHZ 16, 265). Es steht nach der Schadensschätzung des Berufungsgerichts zu erwarten, daß ein in Betracht kommender festzusetzender Anrechnungsbetrag innerhalb des Drittels des Schadens liegen wird, den die Klägerin selbst tragen muß. Daher wird die überschlägliche Schadensfeststellung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage gestellt, so daß die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des Unterhaltsausfalls, die nur dem Grunde nach erfolgt ist, bestehen bleiben kann.

32

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Erbel