Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1953, Az.: VI ZR 67/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 67/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - 20.01.1953
Prozessführer
des Fuhrunternehmers Hans P. in N., Krs. U.,
Prozessgegner
den Autoschlosser Willi H. in R., W.str. ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Januar 1953 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger befuhr am Morgen des 10. Juni 1947 mit seinem 200 ccm-Kraftrad die 5,50 m breite Landstraße ( ...straße) von ... in Richtung .... Seine Geschwindigkeit betrug etwa 30-35 km/st. Er hatte die aufgehende Sonne vor sich und trug einen Sehschutz aus Zelluloid. In die ...straße biegt von rechts die ...straße derart ein, daß sie mit der Fahrtrichtung des Klägers einen stumpfen Winkel von 150° bildet. Auf dieser stark abfallenden und für den Kläger übersehbaren Straße näherte sich der Einmündungsstelle ein vom Beklagten geführter Lastkraftwagen, der in Richtung ..., also in Gegenrichtung des Klägers, auf der bevorrechtigten ...straße weiterfahren wollte. Der Kläger kam mit seinem rechten Bein mit dem Lastkraftwagen in Berührung, versuchte das Motorrad auszubalancieren und stürzte 20 m nach Berührung mit dem Lastkraftwagen. Das rechte Bein des Klägers mußte im mittleren Drittel des Oberschenkels amputiert werden.
Der Kläger hat dem Beklagten, der auch Halter des Lastkraftwagens ist, vorgeworfen, er sei unter Verletzung des Vorfahrtrechts, ohne anzuhalten, in die ...straße eingefahren. Im Augenblick des Zusammenstosses habe der Lastkraftwagen zwei Meter in die ...straße hineingeragt. Er, der Kläger, habe den Lastkraftwagen infolge der ihm ins Gesicht scheinenden aufgehenden Sonne erst verhältnismässig spät gesehen und vergeblich versucht, nach links auszuweichen. Mit der Klage hat der Kläger Erstattung seines Verdienstausfalls und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.000,- DM
und eine monatliche Rente von 100,- DM, beginnend mit dem 1. Mai 1951, zu zahlen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, er habe den Kläger von weitem kommen sehen, seinen Wagen langsam ausrollen lassen und vor der Asphaltdecke der ...straße angehalten, um den Kläger vorbeizulassen. Er ist der Ansicht, daß der Zusammenstoß nur durch die völlige Unaufmerksamkeit des Klägers und dadurch zu erklären sei, daß dieser einen verschmutzten Sehschutz getragen habe.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klageforderung nur zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Unfall durch das verkehrswidrige und schuldhafte Verhalten beider Parteien verursacht worden ist. Der Beklagte habe das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt, dessen Fahrweise er durch sein Einfahren in die ...straße beeinträchtigt habe. Es sei als erwiesen anzusehen, daß der Beklagte angehalten habe, aber er sei mit seinem Lastkraftwagen mindestens 20 cm und höchstens 1 m auf die Asphaltdecke der ...straße gekommen. Der Kläger sei unaufmerksam gefahren; denn sonst sei es unverständlich, weshalb er den Lastkraftwagen auf der gut einsehbaren Kratzenbacherstraße nicht eher gesehen habe. Eine Verschmutzung seines Sehschutzes sei nicht bewiesen, und die Sonnenstrahlen hätten nach seiner eigenen Erklärung seine Sehmöglichkeit nur nach oben beeinträchtigt. Der Kläger habe daher den Wagen auf jeden Fall sehen müssen, als dieser in die Straßeneinmündung eingefahren sei. Beim Anhalten des Lastkraftwagens sei der Kläger noch 26 m von ihm entfernt gewesen, er habe also leicht durch ein geringes Ausweichen den Zusammenstoß vermeiden können.
2)
Die Revision meint, das Verschulden des Beklagten sei rechtsirrig beurteilt worden. Im Verhältnis zur übrigen Fahrbahnbreite sei das vom Beklagten in Anspruch genommene Stück von 20 cm ohne Bedeutung gewesen. Der Beklagte habe dem Kläger ausreichenden Spielraum gelassen und nicht annehmen können, dieser werde den ihm von weitem sichtbaren Lastkraftwagen, der ihm entgegengekommen sei, anfahren.
Die Rüge ist unbegründet. Der Beklagte durfte in die Fahrbahn der ...straße erst einfahren, wenn eine Gefährdung des herankommenden Klägers mit Sicherheit ausgeschlossen war. Den Beklagten traf als Wartepflichtigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Er durfte nicht darauf vertrauen, der Kläger werde nicht gerade die äusserste rechte Straßenseite befahren oder er werde rechtzeitig nach links ausweichen. Es war für den Beklagten auch kein Anlaß gegeben, noch über den Seitenstreifen der ...strasse auf die Asphaltdecke einzufahren, weil er schon vor der Einmündung von der ... straße aus die ...straße ausreichend übersehen konnte. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher dem Beklagten eine Verletzung der sich aus § 13 StVO ergebenden Wartepflicht zur Last gelegt.
3)
Auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers angenommen hat, ist seinen Ausführungen zuzustimmen. Konnte der Kläger infolge einer Sonnenblendung seine Fahrbahn und deren Umgebung nicht mehr ausreichend übersehen, so mußte er seine Fahrweise dieser Lage anpassen; jedenfalls durfte er nicht mit einer Geschwindigkeit weiterfahren, die ihm ein Anhalten innerhalb der überschaubaren Strecke nicht gestattete (vgl. Floegel-Hartung, Strassenverkehrsrecht 8. Aufl. Anm. 8 zu § 1 StVO). Beeinträchtigten aber die Sonnenstrahlen seine Sicht auf die Fahrbahn nicht, muß angenommen werden, daß er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit in hohem Maß fehlen ließ. Es ist sonst unverständlich, daß er den Lastkraftwagen erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß gesehen hat, obwohl die Sicht auf die ...straße und die Einmündungsstelle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbehindert war.
4)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß das Verschulden des Klägers gemessen an dem Verschulden des Beklagten gering sei. Es hat mit dieser Begründung gemäß § 254 BGB entschieden, daß der Beklagte 4/5 des Schadens zu ersetzen hat, während 1/5 der Kläger selbst tragen muß. Zutreffend rügt die Revision, daß diese Ausführungen der Rechtslage nicht gerecht werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Abwägung nach § 254 BGB grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Würdigung ist und daß das Revisionsgericht nur nachprüfen kann, ob die Abwägung von zutreffenden Rechtsgrundsätzen getragen ist, insbesondere ob die für die Abwägung rechtlich maßgebenden Umstände vollständig und zutreffend berücksichtigt sind (VerkRSamml 1953, 81; L-M Nr. 1 zu § 254 (G) BGB). Die Erwägungen des Berufungsgerichts erschöpfen nun die zu berücksichtigenden Umstände nicht und weisen auf die Möglichkeit hin, daß das Berufungsgericht von einer irrigen Würdigung der Rechtslage ausgegangen ist. Es ist zwar zutreffend, daß sich die vorzunehmende Schadensabwägung nach der Vorschrift des § 254 BGB zu richten hat, die auch Anwendung findet, soweit die Klageansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz hergeleitet werden (§ 9 KrfzG). Die Anwendung der Sondervorschrift des § 17 KrfzG scheidet aus, weil das Kraftrad des Klägers nach der Rechtslage zur Zeit des Schadensfalls den Haftungsbestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes nicht unterlag (§ 27 Abs. 1 KrfzG in Verb mit § 67 a Abs. 1 StVZO). Weiter ist zutreffend, daß für die Vornahme der Abwägung des § 254 BGB ein Verschulden des Geschädigten Voraussetzung ist. Eine Ausnahme würde nur gelten, wenn der Geschädigte eine für den Unfall ursächliche gesetzliche Gefährdungshaftung, etwa die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs aus § 7 KrfzG, zu vertreten hätte (BGHZ 6, 319 = NJW 1952, 1015; BGH VerkR-Samml 1953, 163 und 251 [253]), was hier nicht der Fall ist, da der Kläger ein Kleinkraftrad fuhr. Wenn somit auch das Verschulden des Klägers Voraussetzung der Abwägung ist, so war doch bei der Durchführung der Abwägung in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, in dem die Beteiligten zu dem schädigenden Ereignis beigetragen haben. Sodann sind die besonderen Umstände der Schadensentstehung zu würdigen, und dabei kommt es auch darauf an, ob und inwieweit sich die Beteiligten objektiv sachwidrig und schuldhaft verhalten haben. Diese für die Abwägung maßgebenden Grundsätze, wie sie in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt sind (RGZ 169, 84 [95]; RG JW 1933, 830; RG DR 1940, 1287 und 1947; RGRKomm 10. Aufl. 1 d zu § 254 BGB; Erman BGBKomm 6 b zu § 254), hat das Berufungsgericht verkannt. Zwar ist zu Beginn der Entscheidungsgründe davon die Rede, daß der Schaden nur zu einem gewissen Teil vom Beklagten verursacht, vom Kläger aber mitverschuldet sei. Die später folgenden entscheidenden Erwägungen stellen dann aber eindeutig die Abwägung nur auf den Verschuldensgrad der Parteien ab, während dieser rechtlich nur ein Faktor der Abwägung ist. Das Berufungsgericht trägt insbesondere dem Umstand keine Rechnung, daß bei den für die Unfallentstehung maßgebenden Umständen neben der Betriebsgefahr des Lastkraftwagens und den sonstigen vom Beklagten gesetzten Ursachen auch die von dem Kleinkraftrad des Klägers ausgehende Verursachung Bedeutung hat (RG VAE 1938, 358). Es hätte die Verursachung gegenübergestellt werden müssen, die einerseits von dem haltenden und einen geringen Teil der bevorrechtigten Fahrbahn in Anspruch nehmenden Lastkraftwagen und andererseits von dem mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/st auffahrenden Kraftrad ausging, das von einem unaufmerksamen oder von der Sonne geblendeten Führer gelenkt wurde.
Die erneute Abwägung war zweckmässig dem Berufungsgericht zu überlassen, zumal die Möglichkeit besteht, daß bei einer dem Kläger ungünstigeren Abwägung dessen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls mit Rücksicht auf den Forderungsübergang auf einen öffentlichen Versicherungsträger (§ 1542 RVO) abzuweisen ist. Bei der Abwägung darf der Tatrichter ungeklärte Umstände, soweit sie einen Verschuldensvorwurf begründen, nicht zu Lasten einer Partei in Rechnung stellen (RGZ 162, 5 [7]), andererseits hat er durch § 287 ZPO eine freiere Stellung in der Beweiswürdigung (Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl. Anm. 2 A zu § 287). Auch der Grad des Verschuldens der Parteien wird einer erneuten Prüfung zu unterziehen sein. Dabei wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob nicht das festgestellte Verschulden des Klägers im Sinne einer erheblichen Fahrlässigkeit gewertet werden muß.
5)
Das Berufungsurteil war daher, soweit es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat, aufzuheben. Das Berufungsgericht wird bei der erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu befinden haben.