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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1952, Az.: 1 StR 850/51

Fahrlässige Tötung bei Verkehrsunfall; Pflichtwidrige Nichtherabsetzung der Fahrgeschwindigkeit; Schlechte Sichtverhältnisse aufgrund Blendung durch entgegenkommendes Kfz; Ordnungsgemäße Vorderbeleuchtung und Hinterbeleuchtung eines Lastzugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1952
Aktenzeichen
1 StR 850/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Passau - 28.08.1951

Fundstelle

  • BGHSt 2, 188 - 193

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung und Verkehrstübertretung

Prozessgegner

1. Elektrizitätswerkbesitzer Josef Ho. aus Jo., geboren am ... in Fa.

2. Bauer Paul Sa. aus Sp., geboren am ... in St., Gde. Re.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Kraftfahrer muss so fahren, dass er auch vor einem unvermuteten Hindernis auf seiner Fahrbahn, das in seinen Gesichtskreis tritt, noch anhalten kann (Abblenden bei Nacht, Zusammentreffen mit schlecht beleuchtetem Lastzug).

  2. 2.

    Unzulänglich brennende Scheinwerfer (leere Batterie) beim Schlepper und vorschriftswidriges Schlußzeichen beim landwirtschaftlichen Anhänger als Mitursache des Anpralls eines von hinten kommenden Personenkraftwagens.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Dr. Geier,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Ho. gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 28. August 1951 wird verworfene. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Ho. wird das Urteil, soweit es den Angeklagten Sa. betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch aber die Kosten dieser beiden Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Angeklagter Ho.

2

1.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen und Sachverständigen gemäss der Ordnungsvorschrift des § 57 StPO belehrt worden.

3

2.

Der Verteidiger hatte beantragt, durch einen Versuch mit dem Kraftwagen des Mechanikermeisters Hi. der nach Baumuster und -jahr dem Unfallwagen entspricht, zu ermitteln, dass sich mit ihm unter unfallgleichen Verhältnissen keine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/st erreichen lasse. Nachdem das Gericht an Ort und Stelle festgestellt hatte, dass der beschädigte Unfallwagen noch immer eine Geschwindigkeit von 60 km/st erreichte, hat es die Beeidigung Hi. auf seine gegenteilige, auf seinen eigenen Wagen bezogene Aussage abgelehnt. Von der Beeidigung Hi. durfte das Gericht nach § 61 Nr. 3 StPO absehen, weil seiner Aussage, nachdem ihr Gegenteil feststand, keine wesentliche Bedeutung mehr zukam und nach gerichtlicher Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage hierüber mehr erwartet werden konnte. Der Gerichtsbeschluss lehnt damit zugleich den Beweisantrag ab, den typengleichen Wagen Hi. als Beweismittel zu benutzen: des ergibt der gerichtliche Hinweis auf die Probefahrt mit dem Unglücksfahrzeug.

4

3.

Der Sachverständigeneid kam für Hi. nicht in Betracht (§ 79 StPO), weil er ausweislich der Sitzungsniederschrift, deren Berichtigung die beiden Urkundspersonen übereinstimmend abgelehnt haben, als Zeuge gehört worden ist.

5

4.

In sachlichrechtlicher Beziehung, einschliesslich der Frage der Ordnungsmässigkeit der Bordwandsicherung, ist kein Rechtsirrtum ersichtlich. Der Angeklagte Ho. fuhr mit seinem Personenkraftwagen, in dem sich ausser ihm noch drei Erwachsene und ein Kind befanden, im Dunklen auf der schlechten, 6 m breiten Landstrasse mit mindestens 50 km/st Geschwindigkeit nach Pfarrkirchen. Unterwegs kam ihm ein Personenwagen entgegen. Beide Wägen blendeten ihre Scheinwerfer ab. Die Scheinwerfer des entgegenkommenden Fahrzeugs hatten den Angeklagten auf etwa 1 Sekunde geblendet. Nach dem eigenen Abblenden verkürzte sich das beleuchtete Fahrbahnstück auf etwa 25 m. Trotzdem setzte der Angeklagte die Geschwindigkeit, wie das Landgericht unangreifbar feststellt, nicht wesentlich herab und wandte seine Aufmerksamkeit dem begegnenden Fahrzeug zu. Diese Umstände bewirkten zusammen, dass er sich plötzlich 5 bis 6 m hinter dem von einem Ackerschlepper gesogenen, kiesbeladenen und hinten nur durch einen an Ketten aufgehängten Rückstrahler gekennzeichneten Anhänger des Mitangeklagten Sa. sah, dem er nicht mehr ausweichen konnte. Beim Zusammenstoss kippte die linke Bordwand des Anhängers, deren Verschluss nicht durch einen Splint gesichert war, herunter und riss einen Teil des Wagenaufbaus des Angeklagten weg. Durch den Zusammenstoss kernen zwei Personen zu Tode, zwei wurden erheblich, der Angeklagte Ho. unwesentlich verletzt.

6

Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, die Blendsekunde, die dem Angeklagten die Sicht nahm, und das verkürzte Blickfeld der abgeblendeten Scheinwerfer habe ihn veranlassen müssen, die Geschwindigkeit sogleich auf etwa 20 km/st herabzusetzen und seine Aufmerksamkeit nicht nur dem begegnenden Fahrzeug, sondern weiterhin auch der eigenen Fahrbahn zuzuwenden. Selbst bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st, die der Angeklagte zugebe, würde es ihm nicht gelungen sein, dem - wie noch zu erörtern sein wird - schlecht erkennbaren Lastzug Sa. rechtzeitig auszuweichen. Dem ist beizutreten. Zwar konnte der Angeklagte seine nach der Verkehrslage überhohe Geschwindigkeit nicht im Bruchteil einer Sekunde so stark herabsetzen. Das mutet ihm das Landgericht aber auch nicht zu. Er hat das entgegenkommende Fahrzeug schon aus gewisser Entfernung bemerkt; er konnte und musste sich auf die bei anfänglichem Nichtabblenden erfahrungsgemäss eintretende, allgemein und auch jedem Kraftfahrer bekannte Blendwirkung durch rechtzeitiges Langsamfahren vorbereiten. Der Kraftfahrer muss so fahren, dass er auch vor einem unvermuteten Hindernis auf seiner Fahrbahn, das in seinen Gesichtskreis tritt, noch rechtzeitig anhalten kann. Wenn das Landgericht in der vergleichsweise zu hohen Geschwindigkeit trotz doppelter Sehbehinderung und in der Nichtbeachtung der eigenen Fahrbahn ein für die Unfallfolgen ursächliches fahrlässiges Verhalten des Angeklagten sieht, so ist das nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat gegen zwar oft verletzte, aber jedem Kraftfahrer bekannte Hauptgrundsätze eines sicheren Strassenverkehrs verstossen.

7

Seine Schuld fällt nicht dadurch weg, dass der Lastzug Sa. hinten unzulänglich gekennzeichnet und vorschriftswidrig unbeleuchtet war. Ein Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihren Verkehrspflichten stets nachkommen. Zwar braucht er nicht mit jedem unsinnigen und überraschenden Verhalten Erwachsener zu rechnen. Dass sich aber auf der Fahrbahn, bedingt durch fremde Schuld oder unabwendbaren Zufall, schlecht oder gar nicht beleuchtete Fahrzeuge oder andere ähnliche Hindernisse befinden können, ist häufig und allgemein bekannt. Der Geschwindigkeitsgrundsatz vom richtigen Verhältnis der beleuchteten Fahrstrecke zum eigenen Bremsweg will dieser Erfahrungstatsache gerade begegnen.

8

Dass die linke Bordwand des Anhängers nicht besonders gesichert war, entlastet den Angeklagten nicht. Das Landgericht hat sich mit dem Antrag des Verteidigers, darüber einen besonderen Sachverständigen zu hören, im Urteil befasst. Unter Würdigung aller Umstände, vor allem der erheblichen Anprallgeschwindigkeit, hat es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Hi. die Überzeugung erlangt, dass eine Splintsicherung den Hergang des Unfalls nicht wesentlich geändert und die Unfallfolgen nicht vermindert haben würde. Dass die Umstände zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gedrängt hätten, ist bei der Einfachheit des Vorgangs, wie er sich bei einem wuchtigen Anprall an den schweren Anhänger von hinten und zugleich von unterhalb des Anhängeraufbaus ergibt, nicht ersichtlich.

9

Auch gegen die Strafzumessung ist nichts einzuwenden. Wenn das Landgericht es strafschärfend verwendet, dass der Angeklagte die Bitte der Frau Ha., langsamer auffahren, in den Wind geschlagen hat und stattdessen noch schneller gefahren ist, so liegt darin keine Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals. Ergibt die neue Hauptverhandlung im übrigen ein Verschulden des Angeklagten Sa.; so käme auch das dem Angeklagten nicht in einer Weise strafmindernd zugute, die das Landgericht nicht schon beachtet hätte (UA. S. 13). Nach der Sachlage kann ein Verschulden Sa. nur darin bestehen, dass Sa. fahrlässig oder vorsätzlich handelte , als er den Lastzug vorne oder hinten oder an beiden Stellen unzulänglich beleuchtet in den Verkehr gebracht hat. Das wäre für die Schuld Ho. ohne Belang. Denn die Tatsachen , dass der Anhänger hinten nur mit einem Rückstrahler versehen war und dass die Scheinwerfer des Schleppers trübe brannten, hat das Landgericht schon berücksichtigt. Andere Umstände für eine Mitschuld Sa., die den Angeklagten Ho. entlasten könnten, sind nicht ersichtlich.

10

Angeklagter Sa.

11

Die Mitschuld des Angeklagten Sa., der im übrigen vorschriftsmässig gefahren ist, hängt allein von der Ordnungsmässigkeit der Vorder- und Hinterbeleuchtung seines Lastzugs ab. Das Landgericht hält sie zu Unrecht für ausreichend.

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Schon die Ordnungsmässigkeit der Vorderbeleuchtung ist nach dem Urteil zweifelhaft. Die Scheinwerfer des Ackerschleppers wurden nicht aus der - leeren - Batterie des Fahrzeugs gespeist, sondern bei laufendem Motor nur von der Lichtmaschine. Sie haben "mässig geleuchtet" (S 3), "etwas schlechter gebrannt" (S 9). Genaue Feststellungen hat das Landgericht in der irrigen Meinung unterlassen, es falle ins Gewicht, dass der breitere Anhänger den Schlepper für den Ton hinten kommenden Angeklagten verdeckte; jedenfalls aber hätten die stärkeren Scheinwerfer des Angeklagten die des Schleppers "überstrahlt" und "unsichtbar gemacht". Genauere Feststellungen waren aber erforderlich. Der langsam laufende Motor kann auf geringerer Lichtstromspannung der Lichtmaschine und vorschriftswidrig (§ 50 StVZO) schwachem Scheinwerferlicht führen; die Scheinwerfer sind dann zwar von vorn noch deutlich sichtbar, sie werfen aber keinen ausreichend starken Lichtkegel mehr auf die Fahrbahn, der auch von einem überholenden Fahrzeugführer aus grösserer Entfernung von hinten schon wahrgenommen werden kann. Ausreichend wirksame, den Vorschriften der StVZO entsprechende Scheinwerfer haben nicht nur Signalwirkung nach vorne; sie erzeugen auf- und abgeblendet einen kürzeren oder längeren, immer aber starken Lichtkegel auf der Fahrbahn, der schon an sich auffällt und es gestattet, Umrisse des so beleuchteten Fahrzeugs ganz oder teilweise auch von hinten her wahrzunehmen, selbst dann, wenn der Anhänger breiter ist als der ordnungsgemäss beleuchtete Schlepper. Das "Überstrahlen" durch andere Scheinwerfer setzt voraus, dass eine schwächere Lichtquelle in den helleren Strahlenbereich einer andern eintritt . Die Beleuchtung eines Kraftfahrzeugs muss aber ausreichen, es schon aus grösserer Entfernung sichtbar zu machen, nicht erst, wenn die eigene Lichtquelle in den Lichtkegel des andern Fahrzeugs tritt. Hiernach kann schon die leere Batterie des Schleppers zu unvorschriftsmässiger, für den Unfall mit ursächlicher Vorderbeleuchtung geführt haben. Die Nachprüfung der Leuchtwirkung bei gleicher Motordrehzahl des Schleppers nach Abschalten der Batterie ist leicht nachholbar.

13

Der Anhänger war mit nur einem Rückstrahler unzulänglich gekennzeichnet. Nach § 53 Abs. 1 StVZO haben Kraftfahrzeuge hinten zwei dort näher beschriebene Schlusslichter in bestimmter Anordnung zu fuhren. Genügt das Fahrzeug dieser Vorschrift, so ergeben diese Schlußlichter bei Dunkelheit eine auffällige Signalwirkung, nach der andere Verkehrsteilnehmer die Begrenzung des Fahrzeugs und den Abstand von ihm einigermassen verlässlich schätzen können. Nach Abs. 3 des § 53 haben Anhänger von Kraftfahrzeugen grundsätzlich dieselben Schlußzeichen zu führen wie das ziehende Fahrzeug. Abs. 4 schreibt daneben das Führen eines Rückstrahlers vor. Eine gesetzliche Ausnahme von diesen Vorschriften ergibt sich nirgends. Nur Abs. 4 der (bindenden. § 70 StVZO) Dienstanweisung (DA) zum § 53 StVZO sieht eine Ausnahme vom § 53 für die in Abs. 2 Ziffern und b der DA zum § 18 Abs. 1 StVZO näher bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge vor. Anhänger, die für wechselnden Zug durch Gespann oder Zugmaschine eingerichtet sind (a), sind danach von der Führung eines "Schlußzeichens" (= 2 Schlußlichter und 1 Rückstrahler, § 53 Abs. 1, 3, 4 StVZO) aber nur befreite, wenn sie nicht schneller fahren können als 8 km/st. Sie müssen dann ein Geschwindigkeitsschild gemäss § 58 StVZO führen. Aber selbst in diesem Falle - überhaupt ausnahmslos, vgl Abs. 4 der DA zum § 53 StVZO - hat der (letzte) Anhänger auf der Rückseite zwischen der Fahrzeugmitte und der linken Aussenkante ein rotes Schlußlicht zu führen. Ein Rückstrahler genügt nach der StVZO vom 13. November 1937 (RGBl 1937 S 1215 mit Ergänzungen) in keinem Fells mehr. Der Anhänger des Angeklagten Sa. hätte also selbst dann mit einem roten Schlußlicht versehen sein müssen, wenn er unter jene Ausnahme fiel. Das war indes nicht der Fall. Weder war er technisch so eingerichtet, dass er nicht schneller als 8 km/st fahren konnte, noch führte er infolgedessen das vorgeschriebene Geschwindigkeitsschild. Für ihn galten deshalb die allgemeinen Vorschriften des § 53 StVZO, und zwar aus einleuchtenden Gründen. Anhänger, die nicht schneller als 8 km/st fahren können, bleiben aus diesem Grunde regelmässig auf die örtliche Benutzung zu Wirtschaftszwecken beschränkt. Im allgemeinen Strassenverkehr erscheinen sie nur auf kurzen Strecken bei Fahrten zwischen dem Anwesen und der Gemarkung und, dem Wesen der landwirtschaftlichen Arbeit entsprechend, in der Regel ausserhalb der Dunkelheit. Für die kurzen Fahrstrecken, die ausnahmsweise in die Dämmerung oder Dunkelheit fallen und das Fahrzeug mit dem allgemeinen Verkehr in Berührung bringen, kann sich das Gesetz ohne besondere Verkehrsgefährdung mit einem roten Schlußlicht des Anhängers begnügen. Für schneller laufende Anhänger, die im allgemeinen Verkehr auch auf weitere Strecken und zu allen Tageszeiten verwendet zu werden pflegen, gilt dies nicht, weil sie mit nur einem Schlußlicht oder gar nur einem Rückstrahler eine weit grössere Verkehrsgefahr bilden. Sine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften über die Schlußbeleuchtung ist bei ihnen deshalb weder angebracht, noch vorgesehen. Anders als bei jenen langsamen Anhängern würde eine solche Ausnahme der Landwirtschaft einen Verkehrswidrigen, durch ihr eigenes schutzwürdiges Interesse nicht mehr begründeten Vorteil vor anderen Verkehrsteilnehmern einräumen. Der Angeklagte Sa. kann also keinen solchen für sich beanspruchen. Die im § 53 Abs. 1, 3, 4 StVZO vorgeschriebenen und nach Ausführung und Anordnung näher bezeichneten beiden Schlußlichter bilden zusammen mit dem Rückstrahler das Schlußzeichen, das er an seinem Anhänger zu führen hatte.

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Zwar liess die Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Strassen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets vom 8. Mai 1947 (VerkBl 1947 S 35) für alle Verkehrsteilnehmer vorübergehend eine Ausnahme hiervon insofern zu, als sie nur das linke Schlußlicht zu führen brauchten. Diese Bekanntmachung hatte aber, wie aus ihr ersichtlich ist, ihren Grund allein in dem damaligen Werkstoffmangel, der es zeitweise ausschloss, den gesetzlichen Beleuchtungsvorschriften für Kraftfahrzeuge und Anhänger immer zu genügen und sonst zur Stillegung zahlreicher Fahrzeuge gezwungen hätte. Es kann dahinstellen, ob diese Bekanntmachung, deren Voraussetzungen jedenfalls nicht mehr bestehen, inzwischen aufgehoben ist. Denn der Angeklagte hat nicht einmal das linke Schlußlicht geführt, sondern nur einen Rückstrahler. Dass die Wirkung auch nur eines Schlußlichts die eines ordnungsmässigen Rückstrahlers noch übertrifft, bedarf keiner Begründung.

15

Der Hinweis des Gerichts auf die unverschuldete Nichtkenntnis des Angeklagten von diesen Vorschriften geht fehl. Aus § 53 StVZO gehen sie unmißverständlich hervor. Ob die Stadtpolizei in Pfarrkirchen sie gekannt hat, ist schon an sich unerheblich, solange nicht feststeht, ob dies die für den Angeklagten Sammer zuständige Verkehrspolizeibehörde ist, ob sie seinen Anhänger jemals überprüft oder ob der Angeklagte sich jemals bei ihr nach der notwendigen Beleuchtung erkundigt hat. Aber selbst die etwaige unzutreffende Rechtsauskunft der zuständigen Polizeibehörde entschuldigt den Fahrzeughalter nicht, wenn er schon bei geringem Nachdenken einzusehen vermag, dass der vermeintliche Rechtszustand (nur ein Rückstrahler) schwere Gefahr für andere in sich birgt. Führt ein Kraftfahrzeug z.B. so fehlerhaft angebrachte Seitenrichtungsanzeiger, dass andere Verkehrsteilnehmer sie von hinten nicht wahrnehmen können, so bleibt der Fahrzeughalter für diesen offensichtlichen, gefahrbringenden Zustand das Fahrzeugs auch dann verantwortlich, wenn das Fahrzeug überprüft und unbeanstandet zugelassen worden ist (BGH 4 StR 427/51 vom 31. August 1951). Dasselbe gilt sinngemäss auch hier. Dass ein grosses Fahrzeug im Verkehr bei Dunkelheit hinten so ausreichend beleuchtet sein muss, dass andere Verkehrsteilnehmer es rechtzeitig und schon dann erkennen können, wenn es von keiner fremden Lichtquelle beleuchtet wird (Rückstrahlerwirkung), und dass das Fehlen einer solchen Beleuchtung zu schwerer Verkehrsgefahr fahren kann, ergibt sich nicht nur aus dem § 53 StVZO, sondern für jeden Einsichtigen ohne jede Gesetzeskenntnis unmittelbar aus der Erfahrung des täglichen Lebens. Ein Landwirt, der etwa nicht weiss, dass er sein bespanntes Fahrzeug bei Dunkelheit auf einer Verkehrsstrasse so zu beleuchten hat, dass es für andere Verkehrsteilnehmer ausreichend kenntlich gemacht ist, verstösst nicht nur gegen den § 24 StVO, sondern gegen die einfachste Berufserfahrung. Für Anhänger von Kraftfahrzeugen gilt nichts minderes. Schon die allgemeine Erfahrung verlangt es, dass sich jeder im Verkehr so verhält, dass er nicht nur von aufmerksamen und umsichtigen Strassenbenutzern rechtzeitig wahrgenommen wird; die Fahrzeugbeleuchtung muss so beschaffen sein, dass sie geeignet ist, auch weniger Umsichtige noch zu warnen, solange sie nicht bewusst unaufmerksam sind. Anders könnte es nur liegen, wann dem Angeklagten vorgeworfen würde, er habe statt zweier Schlußlichter nur eines geführt, und wenn er ausserdem nachweisbar alle, ihm zumutbaren Möglichkeiten der Erkundigung erschöpft hätte. Das Landgericht wird diese Prüfung nachholen müssen. Die Verjährung der Verkehrsübertretungen ist im Revisionsverfahren durch richterliche Handlungen am 12. November 1951 (Bl 87 d.A.) und - beim Strafsenat - am 9. Februar 1952 unterbrechen worden.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Jagusch