Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1965, Az.: VI ZR 146/64
Beurteilung des Verschuldens im Falle eines Verkehrsunfalls; Überwiegendes Verschulden eines Verunfallten im Straßenverkehr durch Missachtung von Vorfahrtsregeln; Notwendigkeit der Geschwindigkeitsverringerung im Falle gerader Straßenführung; Absehen von einem Schadensausgleich nach dem Straßenverkehrsgesetz trotz teilweisem Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 146/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 30.04.1964
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1.Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Körperschaft des öffentlichen Rechts, F., K.str. ...,
vertreten durch ihre Hauptverwaltung daselbst, diese vertreten durch die Bezirksleitung
K. in K., K.str. ...
2. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahn-Ausführungsbehörde der Unfallversicherung, Bezirksleitung in K., H.straße ...
Prozessgegner
Tierarzt Dr. Günther Ko., K., K.straße ...
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1965
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 30. April 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden zu 1/3 der Erstklägerin und zu 2/3 der Zweitklägerin auferlegt.
Tatbestand
Am 27. September 1958 gegen 11:30 Uhr befuhr der am ... 1907 geborene Hilfsschrankenwärter der Bundesbahn Leimenstoll mit seinem Moped die 10 m breite Bundesstraße 3 von Köndringen nordwärts in Richtung Malterdingen. Als er bei Kilometerstein 43 nach links in einen Feldweg einbiegen wollte, stieß er auf seiner linken (der westlichen) Fahrbahn mit dem entgegenkommenden Porsche-Personenkraftwagen des Beklagten zusammen, den dieser selbst steuerte Leimenstoll wurde schwer verletzt und verstarb am selben Tage. Der Beklagte geriet nach dem Zusammenstoß mit seinem beschädigten Wagen von der Straße ab, blieb aber unverletzt.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Die Klägerinnen haben an die Hinterbliebenen, die am ... 1910 geborene Ehefrau und zwei Töchter, Rentenleistungen erbracht. Die Zahlungen an die Tochter endeten am 31. Mai 1959 und am 3. März 1960. An die Witwe werden sie als Hinterbliebenenrente und Beiträge zur Krankenversicherung fortgesetzt. Mit der Klage begehren die Klägerinnen unter Hinweis auf § 1542 RVO vom Beklagten Ersatz eines Teiles ihrer Aufwendungen.
Sie haben vorgetragen, der Beklagte sei vor dem Unfall etwa 160 km/st und damit viel zu schnell gefahren. Hierdurch habe er Leimenstoll beim Linksabbiegen in eine Zwangslage gebracht und irritiert. Die Geschwindigkeit sei auch seiner Sichtstrecke von 20 m nicht angepaßt gewesen. Selbst die vom Beklagten im Strafverfahren angegebene Geschwindigkeit von 90-100 km/st sei übersetzt gewesen.
Unter Einräumung von 1/3 Mitverschulden des Verunglückten haben sie die übergangsfähigen Ansprüche auf der Grundlage einer Haftung des Beklagten von 2/3 berechnet. Dementsprechend haben sie für die Zeit bis 31. Mai 1962 die Zahlung von 2.851,83 DM an die Erstklägerin und von 5.247,38 DM an die Zweitklägerin, jeweils mit Zinsen, gefordert. Ferner haben sie um die Feststellung gebeten, daß der Witwe des Getöteten nach dem 3. Mai 1962 bis zum 31. August 1981 Schadensersatzansprüche in Höhe von 2/3 ihres jeweiligen Unterhaltsschadens entstanden und auf die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen bis zur Höhe ihrer Rentenleistungen und Aufwendungen zur Krankenversicherung übergegangen seien.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, er sei mit einer Geschwindigkeit von 90-100 km/st und damit auf der völlig übersichtlichen Bundesstraße nicht zu schnell gefahren. Der Unfall beruhe ausschließlich darauf, daß Leimenstoll ohne vorheriges einordnen und ohne Anzeige der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO verletzt habe. Für den Beklagten sei der Unfall unabwendbar gewesen. Eine etwaige Haftung nach § 7 StVG führe jedenfalls deshalb nicht zu seiner Haftung, weil die Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens gegenüber dem groben Verstoß des Leimenstoll gänzlich zurücktrete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung, weil ihm ein Verschulden nicht nachzuweisen sei. Eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht es mangels Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses Einen Schadensausgleich hat es trotzdem abgelehnt.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, festgestellt, daß der Beklagte bei einer Sicht von weit über 200 m mit etwa 100 km/st auf die Unfallstelle zugefahren ist. Diese Geschwindigkeit hat es im Hinblick auf die Straßen- und Sichtverhältnisse nicht für überhöht angesehen.
Seine Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist gerechtfertigt durch die Erwägung, daß der Anhalteweg nicht weiter als die Sichtweite war.
2.
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte unaufmerksam gefahren ist und deshalb zu spät auf das Linksabbiegen des Leimenstoll reagierte.
Zur Fahrweise des Verunglückten hat es festgestellt, daß er sich von der rechten Straßenseite zur Mitte einordnete, dort etwa 5-10 Sekunden fuhr und sodann nach links abbog, ohne seine Abbiegeabsicht anzuzeigen.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte sich auf der breiten und übersichtlichen Fern- und Schnellverkehrsstraße, auch wenn er das auf der Straßenmitte entgegenkommende Moped erkannte, darauf verlassen durfte, daß dessen Fahrer eine Abbiegeabsicht deutlich anzeige und jedenfalls die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO beachte. Erst wenn der Beklagte aus dem Verhalten des Mopedfahrers Anhaltspunkte dafür gewinnen mußte, daß dieser sein Vorrecht nicht beachten werde, mußte er sich darauf einstellen (BGH Urteil vom 21. März 1963 - VI ZR 90/62 - VersR 1963, 633; Urteil vom 4. Februar 1964 - VI ZR 79/63 - VersR 1964, 514).
Daß der Beklagte früher als geschehen mit einer Verletzung seines Vorrechts durch Leimenstoll rechnen mußte, hält das Berufungsgericht nicht für nachgewiesen. Mit dem Sachverständigen Benz nimmt es an, daß der Beklagte erstmals in einer Entfernung von 70 m vor der Unfallstelle die Gefahr erkannte und sodann auf sie reagierte. Das könne, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, damit zusammenhängen, daß Leimenstoll plötzlich hinter einem vor ihm fahrenden Personenkraftwagen aufgetaucht sei, was der Beklagte im Ermittlungsverfahren angegeben hatte, oder daß der Verunglückte zwar vorher auf der Straßenmitte wahrnehmbar, für den Beklagten als Gefahr aber erst auffällig gewesen sei, als er durch seine Fahrweise - Hin- und Herschwanken oder beginnendes Linksabbiegen - Anlaß zur Befürchtungen gab. Unter diesen Umständen hat sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte schon vor dem Einsetzen seiner Reaktion die Möglichkeit erkennen mußte, Leimenstoll werde noch vor ihm links abbiegen.
Wenn das Berufungsurteil bei dieser Würdigung bemerkt, der Beklagte habe sich dem "unvermutet" auf der Straßenmitte entgegenkommenden Mopedfahrer gegenüber gesehen, so soll hiermit nach dem Zusammenhang eine Auffälligkeit im Fahrverhalten des Mopedfahrers auf einer ausgesprochenen Fern- und Schnellverkehrsstraße gekennzeichnet, aber nicht gesagt werden, daß der Beklagte ihn später, als für einen aufmerksamen Fahrer geboten erblickt habe.
3.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe vor seiner ersten Reaktion nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Mopedfahrer noch vor ihm abbiegen und ihm sein Vorrecht nahmen werde.
a)
Bei der Prüfung, ob die Geschwindigkeit des Beklagten im Hinblick auf die Straßen- und Sichtverhältnisse zu beanstanden sei, erörtert das Berufungsgericht im Zusatmmenhang mit Ausführungen des Sachverständigen Dr. Essig, ob das weite Blickfeld des Beklagten infolge Gegenverkehrs "unübersichtlich" gewesen sei. Seine Verneinung begründet es mit der Erwägung, Gegenverkehr zwinge bei einer geraden Straße grundsätzlich nicht zur Herabsetzung einer den sonstigen Straßenverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit. Es läßt dahinstehen, ob etwas anderes gilt bei starkem Verkehr in beiden Richtungen und wenn nach der Verkehrslage mit Überholungsvorgängen gerechnet werden muß. Hierzu stellt es fest, daß zur Unfallzeit vor dem Beklagten kein Fahrzeug fuhr, in der Gegenrichtung sich zwar Personenkraftwagen bewegten, aber in einem solchen Abstand, daß ein Überholvorgang nicht zu erwarten war. Hierbei ist es dem Vorbringen des Beklagten und der Aussage des Zeugen M. gefolgt.
Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision und sucht darzutun, der Beklagte habe bei dem im Gegensatz zur Feststellung des Berufungsurteils herrschenden regen Verkehr mit einem Abbiegen des die Straßenmitte befahrenden Leimenstoll rechnen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Einmal ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte bei größerer Dichte des Gegenverkehrs, die nach dem Vorbringen der Revision allein infrage steht, nicht mehr darauf vertrauen durfte, daß der Verunglückte das Vorfahrtsgebot des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO beachten werde. Zudem ist die tatrichterliche Würdigung möglich und verstößt nicht gegen Erfahrungssätze. Etwas anderes brauchte das Berufungsgericht nicht den Bekundungen der Polizeibeamten Ha. und G. im Strafverfahren zu entnehmen, die erst später zur Unfallstelle kamen.
b)
Für seine Annahme, der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß der auf der Straßenmitte fahrende Verunglückte keinesfalls vor ihm abbiegen und ihm das Vorrecht nehmen werde, führt das Berufungsgericht zusätzlich an, der einmündende Feldweg sei dem Beklagten unstreitig nicht bekannt und auch nicht erkennbar gewesen, wie die Lichtbilder zeigten. Diese Auffassung bekämpft die Revision und meint, die Aufnahmen zeigten die Oberteile der weißgestrichenen Straßenbegrenzungssteine des Feldweges sehr deutlich.
Es mag im einzelnen dahinstehen, ob der Revision hierin zu folgen ist. Zweifel bestehen schon deshalb, weil die von ihr herangezogenen Fotografien aus einer Entfernung von nur 100 m vor der Unfallstelle aufgenommen sind. Die von ihr in diesem Zusammenhang vermißte Augenscheinseinnahme war von den Klägerinnen im Anschluß an das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Essig nur zum Nachweis der überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten beantragt worden.
Jedenfalls kann der Revision nicht zugegeben werden, den Beklagten treffe bei der von ihr erstrebten tatsächlichen Feststellung ein Verschulden. Einmal hatte der Beklagte seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die vor ihm liegende Fahrbahn der Bundesstraße zu richten. Zudem- und das ist das Entscheidende - ist rechtlich in erster Linie nicht von Belang, ob der Beklagte erkannte oder erkennen mußte, daß der Verunglückte von der Bundesstraße abbiegen wollte; erheblich ist vielmehr, ob er damit zu rechnen hatte, daß Leimenstoll noch vor ihm abbiegen und ihm sein Vorrecht nehmen werde. Das brauchte er aber allein dem Umstand, daß der Mopedfahrer in Höhe eines einmündenden Feldweges auf der Mitte der Straße fuhr, nicht zu entnehmen. Vielmehr konnte er trotzdem zunächst darauf vertrauen, daß sein Vorrecht geachtet werde.
c)
Das Verhalten des Beklagten wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn Leimenstoll deshalb plötzlich von der Straßenmitte nach links abgebogen wäre, weil er sich im Hinblick auf den nachfolgenden Verkehr und den heranfahrenden Personenkraftwagen des Beklagten gefährdet glaubte, ein Hergang, der im übrigen nicht feststeht. Eine solche Reaktion wäre nach den Verkehrsverhältnissen auf der 10 m breiten Straße nicht geboten gewesen und mußte in Anbetracht der geringen Zeitreserve sowie des großen Geschwindigkeitsunterschieds äußerst gefahrvoll und für den Gegenverkehr verwirrend sein. Sie wäre ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegenüber dem bevorrechtigten Beklagten gewesen, mit dem dieser nicht zu rechnen brauchte.
d)
Darin, daß der auf seiner Fahrbahn zunächst nahe der Straßenmitte fahrende Beklagte, möglicherweise im Hinblick auf den auf der Mitte fahrenden Leimenstoll, sein Kraftfahrzeug auf die rechte Hälfte lenkte, erblickt die Revision zu Unrecht ein schuldhaftes Verhalten. Wenn sie meint, bei Weiterfahren in der bisherigen Fahrtrichtung wäre der Unfall vermieden worden, so geht sie von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Eine Augenscheinseinnahme mit Fahrversuchen hatten die Klägerinnen im Berufungsverfahren nur für ihr Vorbringen beantragt, der Beklagte sei mit einer höheren als der vom Landgericht angenommenen Geschwindigkeit von 110 km/st gefahren. Das von den Klägerinnen vorgelegte Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Essig vom 15. Mai 1962 hatte angeregt, derartige Fahrversuche vorzunehmen oder ein Obergutachten einzuholen. Dem letzteren ist das Landgericht durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Benz vom 27. Februar 1963 gefolgt.
Im übrigen kann dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in dieser plötzlichen von ihm nicht verschuldeten und nicht voraussehbaren Gefahrenlage etwa nicht die bestmögliche Reaktion gezeigt haben sollte (vgl. BGH Urteil vom 2. Mai 1961 - VI ZR 181/60 - VersR 1961, 620; Urteil vom 3. November 1964 - VI ZR 190/63 - VersR 1965, 82).
II.
1.
Eine Haftung nach § 17 StVG hat das Berufungsgericht bejaht. Es hält das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht für erwiesen.
2.
Bei der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG hat das Berufungsgericht davon abgesehen, den Beklagten zum Schadensausgleich heranzuziehen. Nach seiner Meinung fällt die Betriebsgefahr des Porsche-Personenkraftwagens gegenüber der durch das grobe Verschulden des Beklagten gesetzten Unfallverursachung nicht ins Gewicht.
Zum Nachteil der Klägerinnen hat das Berufungsgericht außer der nach seiner Meinung nicht gering zu veranschlagenden Betriebsgefahr des quer zur Fahrtrichtung der Bundesstraße gesteuerten unstabilen Mopeds berücksichtigt, daß der Verunglückte die Änderung seiner Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, worin es auf der Schnellverkehrsstraße einen besonders schweren Verstoß erblickt. Als noch schwerwiegender lastet es ihnen den Verstoß gegen § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO an. Hierzu hat es erwogen, daß gerade die Mißachtung dieser insbesondere auf Fernstraßen mit Schnellverkehr wichtigen Vorschrift immer wieder zu schweren Unfällen führe. Entschuldigungsgründe für das Versagen des Leimenstoll seien nicht ersichtlich. Die mit 100 km/st nicht überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten sei in diesem Bereich gang und gäbe, wie auch Leimenstoll als ständiger Benutzer dieser Straße gewußt habe. Zu Lasten des Beklagten hat es die als hoch bezeichnete Betriebsgefahr seines mit 100 km/st heranfahrenden Personenkraftwagen eingeworfen.
Die Schadensteilung ist somit auf rechtlich zutreffender Grundlage vorgenommen worden. Diese selbst war dem Tatrichter vorbehalten. Hierbei konnte er auch die nach seiner Meinung hohe Betriebsgefahr des Personenkraftwagens des Beklagten gegenüber der nach seiner möglichen Auffassung überwiegenden Verursachung durch Leimenstoll und dessen schwerem Verschulden völlig zurücktreten lassen (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1964 - VI ZR 79/63 - a.a.O.; Urteil vom 3. November 1964 - VI ZR 190/63 - VersR 1965, 82; Urteil vom 8. Januar 1965 - VI ZR 219/63 - VersR 65, 383).
III.
Nach alldem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens