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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1965, Az.: VI ZR 68/64

Schadensersatzpflicht nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG); Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung; Unvorhersehbarer Eintritt einer Verkehrslage; Pflichten eines Fußgängers vor Überschreiten einer belebten Verkehrsstraße; Feststellbarkeit der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs; Schätzung des aus einem Verkehrsunfall erwachsenden Schadens; Berücksichtigung der Verdienstmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensermittlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1965
Aktenzeichen
VI ZR 68/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 08.11.1963

Fundstelle

  • VersR 1965, 1054-1055 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Rentner Hans Ri., B., F.straße ...,

Prozessgegner

Kraftfahrer Johann R., N., S.straße ...

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Parteien gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. November 1963 werden zurückgewiesen.

Jedoch wird der Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger vier vom Hundert Zinsen aus 1.630 DM seit dem 30. November 1962 zu zahlen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 2/7 dem Beklagten und zu 5/7 dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Am 7. Mai 1957 gegen 6.00 Uhr morgens wurde der damals 61-jährige Kläger in der Ortschaft H. bei Bayreuth auf der Bundesstraße 85 durch einen vom Beklagten gelenkten Lastzug angefahren. Der Kläger wollte von der Ortsverbindungsstraße nach Tannenbuch, die in die mit 7 % für den Kläger von rechts nach links abfallende Bundesstraße rechtwinkelig einmündet, zu der etwa 20 m bergab auf der anderen Seite der Bundesstraße gelegenen Metzgerei O. gehen. Als er beim Überqueren der Bundesstraße einige Schritte auf der etwa 7 m breiten Fahrbahn gegangen war, bemerkte er den - für ihn von rechts - aus Richtung Bayreuth herankommenden Lastzug. Er ging zurück, um die linke Straßenseite wieder zu erreichen. Der Beklagte, der den Kläger beim Überqueren von links nach rechts bemerkt hatte, bremste und lenkte das Kraftfahrzeug nach links. Der Kläger wurde von der Stoßstange des Motorwagens getroffen und etwa 8 m unterhalb der Straßeneinmündung nach links in den Straßengraben geschleudert.

2

Der Kläger erlitt einen Bruch des linken Schienbeinkopfes und eine Infraktion des linken Innenknöchels, zu deren Behandlung er längere Zeit in stationärer und ambulanter Behandlung war.

3

Vor dem Unfall war der Kläger vom 1. Juli 1945 bis 31. Januar 1957 als Angestellter der Bayrischen Flüchtlingsverwaltung tätig gewesen. Nach seiner Entlassung im Zuge von Abbaumaßnahmen bezog er bis zum 23. April 1957 Übergangsgeld, das annähernd seinem letzten monatlichen Nettoeinkommen von etwa 485 DM entsprach.

4

Der Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und vorgetragen: Er sei von der Einmündung auf der linken Seite der Bundesstraße einige Meter in Richtung Kulmbach gegangen und habe sich zunächst in Richtung Bayreuth umgeschaut. Da er von dort keine Fahrzeuge habe herankommen sehen, habe er sich zum Überqueren der Bundesstraße im rechten Winkel angeschickt. Als er, vor allem nach links die bei der Metzgerei O. beginnende unübersichtliche Kurve beobachtend, vielleicht zwei Schritte vom Straßenrand zur Fahrbahnmitte hin gegangen sei, habe er den Lastzug bemerkt. Obwohl er sofort zum linken Straßenrand zurückgegangen sei, habe er dem mit überhöhter Geschwindigkeit von etwa 60 km/st herannahenden Lastzug nicht mehr ausweichen können. Den Unfall habe der Beklagte allein verschuldet; er hätte auf der rechten Fahrbahnseite ungehindert weiterfahren können.

5

Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis 31. Mai 1961 Ersatz von Erwerbsschaden nebst Zinsen gefordert, den er schließlich auf 83.515,45 DM beziffert hat, und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld sowie die Feststellung erbeten, daß der Beklagte ihm zum Ersatz des noch entstehenden Unfallschadens verpflichtet sei.

6

Zur Begründung des Verdienstausfalls hat er geltend gemacht, durch die Verletzungen sei er erwerbsunfähig geworden. Anderenfalls hätte er die Möglichkeit gehabt, wieder als Angestellter in der Flüchtlingsverwaltung mit einem monatlichen Mindesteinkommen von 485 DM beschäftigt zu werden; im übrigen hätte er als Handelsvertreter für verschiedene Firmen bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres (am 19. Mai 1961) monatlich 2.000 DM verdienen können.

7

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen: Er sei in Heinersreuth mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st zunächst bergauf bis zur Kuppe gefahren. Von dort aus habe er gesehen, wie der Zeuge P. mit einer Zugmaschine aus Richtung Tannenbuch zur Bundesstraße gefahren und an der Einmündung gehalten habe. Hinter der Zugmaschine vorbei sei der Kläger schnellen Schrittes eine kurze Strecke am linken Rand der Bundesstraße entlang und dann plötzlich schräg über die Fahrbahn in Richtung der Gaststätte O. gegangen, ohne nach rechts zu blicken. Offenbar habe er auf den Fahrzeugverkehr nicht geachtet, sonst hätte er den Lastzug sehen müssen. Als der, der Beklagte, das bemerkt, daraufhin Hupzeichen gegeben und stark gebremst habe, sei der Kläger in einer Entfernung von etwa 15-20 m auf der Mitte der Fahrbahn gewesen. Um einen Unfall zu vermeiden, habe er das Fahrzeug nach links gelenkt. Sodann sei der Kläger aber überraschend und nicht vorhersehbar von der Fahrbahnmitte nach links zurückgegangen. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten sei es zum Zusammenstoß gekommen.

8

Daß der Kläger einen Verdienstausfall erlitten habe, hat der Beklagte bestritten; der bejahrte Kläger sei bereits arbeits- und erwerbsunfähig gewesen.

9

Das Landgericht hat dem Kläger ein Viertel Mitverschulden angelastet und nach Abzug gezahlter Beträge 9.510,50 DM nebst Zinsen, und zwar 6.690,50 DM als Erwerbsschaden und 2.820 DM als Schmerzensgeld, zuerkannt sowie die erbetene Feststellung für drei Viertel des Unfallschadens getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

10

Mit der Berufung hat der Kläger weitere 28.101,97 DM nebst Zinsen für Verdienstausfall, sonstige Schäden und höheres Schmerzensgeld gefordert und begehrt, die Pflicht zum Ersatz des Zukunftsschadens uneingeschränkt festzustellen. Zusätzlich hat er die Feststellung erbeten, daß der Beklagte ihm auch zum Ersatz allen bereits entstandenen Unfallschadens verpflichtet sei.

11

Der Beklagte hat mit der Anschlußberufung die völlige Abweisung der Klage erstrebt. Gegenüber dem Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall hat er sich auf Verjährung berufen, soweit der Kläger für die Zeit bis zum 30. Mai 1960 mehr als den in der Klageschrift angegebenen Betrag von 1.447,40 DM fordert.

12

Das Oberlandesgericht hat dem Kläger unter Verneinung eines Mitverschuldens 9.037,48 DM - teilweise mit Zinsen - zuerkannt und die erbetene Feststellung für Zukunftsschäden in vollem Umfange getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

13

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Anträge des Berufungsverfahrens weiter.

Entscheidungsgründe

14

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie aus unerlaubter Handlung bejaht.

15

I.

1.

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zutreffend vor allem zum Verschulden angerechnet, daß er den Lastzug nach links lenkte statt auf der rechten unbehinderten Straßenseite zu verbleiben.

16

Der Beklagte hat den Kläger auf der linken Hälfte der Fahrbahn angefahren, nachdem dieser zum Straßenrand umgekehrt war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger vor seiner Umkehr die Mitte der Fahrbahn noch nicht erreicht, sondern mit einigen Schritten nur erst etwa ein Drittel ihrer Breite zurückgelegt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Lastzug etwa 15-20 m entfernt. Bei diesen Gegebenheiten durfte der Beklagte entschuldbar nicht damit rechnen, der Kläger werde die Straße weiter überqueren. Das gilt umsomehr, als der Kläger nach dem gemeinsamen Vorbringen der Parteien bis zu seiner Umkehr noch keine Blickverbindung mit dem Beklagten aufgenommen hatte, was entgegen der Ansicht der Revision nicht der im anderen Zusammenhang getroffenen Feststellung widerspricht, der Kläger habe sich vor Überqueren nach beiden Seiten über die Verkehrslage unterrichtet. Im Gegenteil lag die Annahme besonders nahe, der Kläger werde nach Bemerken des Fahrzeugs nicht weitergehen, sondern stehenbleiben oder gar zurückgehen, um den Lastzug vorbeifahren zu lassen, was auch ungehindert möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß ein Kraftfahrer einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nach Möglichkeit in der Weise auszureichen hat, daß er hinter ihm vorbeifährt (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1959 - VI ZR 213/58 - VersR 1960, 495).

17

Der Beklagte ist nicht deshalb entschuldigt, weil diese Verkehrslage für ihn unvorhersehbar eingetreten wäre. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß er den Kläger aus einer Entfernung sehen konnte und auch gesehen hat, die ohne weiteres ausreichte, rechtzeitig der Verkehrslage gerecht zu werden. Es hat sich davon überzeugt, daß er bei einer Sichtweite von 77-100 m schon bei Beginn der von der Kuppe bis zur Unfallstelle 50-70 m langen Gefällstrecke gesehen hat, wie sich der Kläger zum Überqueren der Bundesstraße anschickte.

18

Zutreffend hat das Berufungsgericht den Beklagten wegen Unklarheit der Verkehrslage für verpflichtet gehalten, so rechtzeitig Warnzeichen zu geben und die Geschwindigkeit herabzusetzen, daß eine Gefährdung des Klägers ausgeschlossen war, jedenfalls eine alsbaldige Klärung seines Vorhabens erzielt wurde. Sie nach dem Vorbringen des Beklagten in einer Entfernung von 15-20 m vor dem Kläger gegebene Warnung - die es entgegen der Meinung der Revision des Beklagten diesem nicht anlastet, sondern nur nicht ausreichen läßt - war unter den gegebenen Umständen nicht mehr rechtzeitig. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Erwähnung der polizeilichen Aussage des Zeugen P. in diesem Zusammenhang. Ihr hat das Berufungsgericht nicht ein vorwerfbares Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st, sondern nur die Bestätigung seiner Feststellung entnommen, daß die Geschwindigleit des Lastzuges nicht auf die besondere Verkehrslage eingerichtet war.

19

2.

Die Revision des Beklagten versucht mit ihren Angriffen darzutun, der Beklagte habe den Kläger erst in einer so geringen Entfernung gesehen und sehen können, daß er sich auf ihn nicht rechtzeitig habe einstellen können. Hiermit wendet sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie kann keinen Erfolg haben.

20

a)

Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, der Beklagte habe den Kläger schon von der Kuppe aus gesehen, auf Grund der Angaben des Beklagten vor der Polizei gewonnen. Diese hat es dahin verstanden, daß er von dort aus zugleich mit der Zugmaschine des Zeugen P. den schnellen Schrittes auf die Bundesstraße zugehenden Kläger erblickte. Seinem (späteren) Vorbringen, er habe den Kläger erst in einer Entfernung von etwa 15-20 m - oder gar von 10 m - bemerkt, hat es keinen Glauben geschenkt.

21

Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die polizeiliche Aussage in jenem Sinne nicht habe aufgefaßt werden dürfen. Sie mußte keinesfalls dahin verstanden werden, der Beklagte habe den Kläger nicht schon bei Erblicken des heranfahrenden Traktors, sondern erst nach dessen Anhalten - und damit später - erblickt. Zweifel brauchten dem Berufungsgericht umso weniger zu kommen, als die Aussage so, wie das Berufungsgericht sie verstanden hat, mit der Bekundung des Zeigen P. übereinstimmt, er habe den Kläger 4 m entfernt auf der Bundesstraße gesehen, als er angehalten und nach links geschaut habe.

22

b)

Im übrigen stünde die von der Revision erstrebte Auslegung nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, auf die es entscheidend abgestellt hat, daß der Beklagte den Kläger nämlich in einer Entfernung gesehen hat, die ihm eine hinreichende Reaktion erlaubte. Dies konnte das Berufungsgericht jedenfalls der Aussage des Beklagten ohne Zwang entnehmen. Nach seiner damaligen Schilderung hat er den Geschehensablauf in seinen verschiedenen Stufen beobachtet: Wie der Kläger auf die Bundesstraße zuging, sich vor und beim Überqueren der Straße nicht von der Verkehrslage überzeugte, die Straße zu überqueren begann und einige Schritte zur Fahrbahnmitte hin ging. Als der Kläger umkehrte, war der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen etwa 15-20 m entfernt. Hiermit ist nicht vereinbar - wie die Revision seine polizeiliche Aussage verstehen will -, daß der Beklagte bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st = 11 m/sec davon überrascht worden sei, wie der Kläger 15-20 m oder gar 10 m vor ihm auf tauchte.

23

c)

Ohne Erfolg rügt die Revision die Nichteinholung des von ihr beantragten verkehrstechnischen Gutachtens darüber, wo sich der Lastzug befunden habe, als der Kläger die Fahrbahn zu überschreiten begann und als er auf der Fahrbahn umkehrte. Der zweiten Frage hat es die vom Beklagten selbst vorgetragene Entfernung von 15-20 m zugrunde gelegt. Der ersten Frage brauchte es im einzelnen nicht nachzugehen, weil nach seiner rechtsfehlerfreien Feststellung der Beklagte nicht erst in diesem Zeitpunkt sondern früher das Vorhaben des Klägers erkannt hatte.

24

3.

Das Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten ohne Erfolg.

25

a)

Es hat dem Kläger nicht wie das Landgericht angelastet, daß er die Bundesstraße nicht unmittelbar vor der Metzgerei O. überschritten hat, wo sie in beiden Richtungen gut zu überblicken ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Straße von der Unfallstelle aus nach links nur schwer übersehen werden kann, ist ohne Belang. Nach rechts, von wo der Lastzug herankam, war sie 77-100 m und damit weit genug zu über schauen.

26

b)

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich jeder Fußgänger vor Überschreiten einer belebten Verkehrsstraße nach links und rechts vergewissern muß, ob ein Fahrzeug naht. Es hat sich davon überzeugt, daß der Kläger (auch) nach rechts geschaut hat.

27

Zutreffend hat es des weiteren erwogen, daß der Kläger bei Beginn des Überquerens sein Augenmerk zunächst und vor allem nach links richten mußte. Allerdings hätte er sich bei Erreichen der Fahrbahnmitte (nochmals) nach rechts vergewissern müssen. Er hat aber schon vorher nach rechts geblickt und ist bei Erkennen des Fahrzeugs zurückgegangen, um es nicht an der freien Weiterfahrt zu hindern oder zur Änderung der Fahrweise zu nötigen.

28

Im übrigen laßt sich zum Nachteil des Klägers mit der Revision nicht folgern, bei rechtzeitigem Umsehen nach rechts hätte er bei Betreten der Fahrbahn den herankommenden Lastzug sehen müssen. Eine solche Feststellung ließe sich nur treffen, wenn die Geschwindigkeit des Fahrzeugs feststünde. Das ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist lediglich zugunsten des Beklagten von einer Geschwindigkeit von 40 km/st ausgegangen. Es kann aber nicht zu Lasten des Klägers angenommen werden, daß der Beklagte nicht schneller gefahren ist. Den Aufzeichnungen des Geschwindigkeitsschreibers hat das Berufungsgericht, sachverständig beraten, hierfür nichts Hinreichendes zu entnehmen vermocht, weil er nicht fehlerfrei gearbeitet hat. Dem Antrag des Beklagten auf Ergänzung dieses Gutachtens hat es ohne Rechtsfehler mit der Begründung nicht stattgegeben, daß sie wegen der Ungenauigkeit der Aufzeichnungen zwecklos sei.

29

Mangels Feststellbarkeit der Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugs könnte auch das Gutachten eines technischen Verkehrssachverständigen zu Lasten des Klägers nichts darüber aussagen, wo sich der Lastzug befunden habe, als der Kläger mit dem Überschreiten der Fahrbahn begann.

30

3.

In einer Hilfserwägung hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch bei geringem Mitverschulden des Klägers die Abwägung nicht zu seiner Schadensbeteiligung führe. Gegenüber dem schwerwiegendem Verschulden des Beklagten und der Betriebsgefahr des in Fahrt befindlichen schweren Lastzuges hat nach seiner Auffassung eine etwa vom Kläger zu vertretende Schadensursache außer Betracht zu bleiben. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Abwägung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt die entscheidende Ursache gesetzt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden.

31

II.

Zu Unrecht beanstanden beide Revisionen die Berechnung des Verdienstausfalls des Klägers.

32

1.

Das Berufungsgericht hat die Höhe des für den Kläger vom Unfallzeitpunkt (7. Mai 1957) bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres (19. Mai 1961) erzielbaren Nettoeinkommens im Durchschnitt auf monatlich 300 DM geschätzt.

33

Hierzu hat es den Personal- und Rentenakten entommen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt bereits erheblich beeinträchtigt war. Weiterhin hat es festgestellt, daß er keine Aussicht auf Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Regierungsangestellter hatte. Es hat sich aber davon überzeugt, daß ihm anderweitige Verdienstmöglichkeiten als Handelsvertreter offenstanden und von ihm auch genutzt worden wären. Die für den Kläger erreichbare Höhe eines solchen Verdienstes hat es auf durchschnittlich 300 DM netto im Monat geschätzt. Der Bezifferung des Klägers auf mindestens 800 DM vermochte es nicht zu folgen.

34

Hierbei hat es darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst am Anfang des Rechtsstreits seine Verdienstmöglichkeiten in jener geringeren Höhe eingeschätzt hatte. Weiterhin hat es hervorgehoben, daß der Kläger die für den Beruf des Handelsvertreters erforderlichen geistigen, und körperlichen Fähigkeiten, Kenntnisse sowie Erfahrungen nicht besitze. Er habe nach dem Besuch der Volksschule und einer dreijährigen Lehrzeit als Heizer und Kesselschmied mehrere Jahre als Dreschmaschinenführer sowie beim Autobahnbau gearbeitet. Schon im Jahre 1941 sei er wegen schwerer gesundheitlicher Schäden aus dem Wehrdienst entlassen worden. Solche Schäden hätten laut ärztlichen Gutachten auch seit 1956 bereits wieder bestanden.

35

Auf Grund dessen hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Unfallschäden nur im Zusammenwirken mit den übrigen Leiden zur gänzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab Unfallzeitpunkt führten und daß der Kläger, nach Beendigung der ihm vertrauten Beschäftigung als Angestellter der Flüchtlingsverwaltung eine andere ungewohnte körperliche oder geistige berufliche Tätigkeit auch ohne Unfall nur beschränkt, insbesondere nicht dauernd, sondern allenfalls mit größeren zeitlichen Unterbrechungen hätte ausüben können. Es weist darauf hin, daß er sich nach seiner Entlassung vor allem um Wiederbeschäftigung als Angestellter der Regierung bemüht hatte und auf die Angebote verschiedener Firmen, als Hendelsvertreter tätig zu werden, zunächst nicht eingegangen und daher am 7. Mai 1957 noch arbeitslos war. Wenn er schon nach seinen Personalakten in der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Verwaltungsangestellter die erforderliche Wendigkeit habe vermissen lassen, so habe für ihn erst recht keine Aussicht bestanden, als Handelsvertreter oder in einem anderen neuen Beruf erfolgreich zu sein.

36

Das Berufungsgericht hat für die Zeit vom 1. Juni 1957 - erst ab diesem Zeitpunkt hat es einen Verdienstentgang angenommen - bis zum 19. Mai 1961 einen Erwerbs schaden von 14.283,87 DM berechnet. Nach Abzug unfallbedingt erhaltener oder ersparter Beträge von 9.910,13 DM ist es so zu einem Ersatzanspruch von 4.373,74 DM gelangt.

37

Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

38

2.

Soweit das Berufungsgericht den Schaden nach § 287 ZPO ermittelt hat, kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]/176).

39

Entgegen der Meinung beider Revisionen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts durch solche Rechtsfehler nicht beeinflußt.

40

a)

Vergeblich wendet sich die Revision des Klägers gegen die Schätzung unter Hinweis darauf, daß objektiv Verdienstmöglichkeiten in Höhe von 1.500 DM bestanden hätten, von denen der Klägers nach seinem Vorbringen mit 800 DM nur etwas mehr als die Hälfte ausgeschöpft haben würde. Das Berufungsgericht hat sich in dem ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessensbereich davon überzeugt, daß der Kläger diese nur bei erfolgreicher Tätigkeit erzielbaren Verdienste aus in seiner Person liegenden Umständen nur bis (durchschnittlich) 300 DM erreicht hätte.

41

b)

Der Einschätzung dieser persönlichen Umstände tritt die Revision vergeblich entgegen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung auf Grund sorgfältiger Auseinandersetzung mit den einzelnen Gesichtspunkten in möglicher Würdigung gewonnen. Daß es hierbei von dem ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich und auch von seiner Revision nicht dargetan. Die dem Berufungsgericht nach dieser Bestimmung zustehende Ermessensfreiheit hat es nicht dadurch überschritten, daß es die Erhebung weiterer Beweise über die gesundheitliche Qualifikation des Klägers nicht für erforderlich gehalten hat. Es hat auch nicht übersehen, daß der Kläger nicht den gesamten objektiv erzielbaren Verdienst von 1.500 DM, sondern mit 800 DM nur etwas mehr als die Hälfte verlangt hat. Dem Berufungsgericht war nicht verwehrt, die eigenen Angaben des Klägers zu Anfang des Rechtsstreits im Rahmen der ihm zukommenden Würdigung bei der Schätzung mit zu berücksichtigen.

42

3.

a)

Das Berufungsgericht hat die Forderung auf Ersatz entgangenen Verdienstes insoweit als verjährt angesehen, als der Kläger für die Zeit vom 7. Mai 1957 bis zum 19. Mai 1961 mehr als 4.795,21 DM verlangt. Hilfsweise hat es erwogen, daß es auf die Verjährung deshalb nicht ankomme, weil dem Kläger für diesen Zeitraum ohnedies als Verdienstausfall nur 4.373,74 DM zuständen.

43

Schon aus dieser Hilfserwägung kommt es auf die Angriffe der Revision des Klägers gegen die Annahme der Verjährung nicht an.

44

b)

Allerdings berührt nach ihrer weiteren Meinung die Verjährung die Summe der geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht, weil eine verständige Auslegung des Klageantrages ergebe, daß er sich nicht auf den bis zum 19. Mai 1961 eingetretenen Verdienstausfall beschränke, sondern auch den bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1963 entstandenen Erwerbsschaden umfasse.

45

Diesen Erwägungen, die über die Verjährung hinaus auch die Höhe des Verdienstausfalls selbst betreffen, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat von Anfang an in eindeutiger Weise Verdienstentgang für die Zeit vom 7. Mai 1957 bis zum 19. Mai 1961 verlangt und berechnet. Unter diesen Umständen war der Klageantrag einer Auslegung insoweit nicht zugängig. Das Berufungsgericht war daher auch nicht gehalten, das Fragerecht auszuüben (§ 139 ZPO). Das gilt umsomehr, als der Kläger in beiden Instanzen anwaltlich vertreten und ihm bereits in erster Instanz nur ein Bruchteil des geforderten Erwerbsschadens zuerkannt war.

46

III.

1.

Vergeblich wendet sich die Revision des Klägers gegen die Höhe des vom Berufungsgericht mit 6.700 DM abzüglich gezahlter 2.250 DM = 4.450 DM zuerkannten Schmerzensgeldes. Das Berufungsgericht hat ersichtlich alle wesentlichen Umstände entsprechend BGHZ 18, 149 erwogen, insbesondere die unfallbedingten körperlichen und seelischen Belastungen. Zu Unrecht vermißt die Revision des Klägers die Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Kläger im Unfallzeitpunkt eine neue Existenz aufbauen wollte, die ihm nicht nur materielle Vorteile, sondern auch erneutes immaterielles Selbstwertgefühl vermittelt hätte, und daß ihn sein Gefühl, nunmehr ein wertloser Mensch zu sein, seelisch zusätzlich belastet. Es ist nicht ersichtlich daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt übersehen hat, zumal ihm aus dem Vorbringen zum Erwerbsschaden die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände bekannt waren. Seine Ausführungen genügen auch den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung seiner Schätzung zu stellen sind (vgl. BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Sofern die Revision allerdings geltend machen will, daß diese seelische Belastung aus besonderen Gründen weit über das hinausgeht, was nach den übrigen Vorbringen des Klägers anzusetzen war, ist ihr Vorbringen neu und deshalb nicht zu berücksichtigen.

47

2.

Das Landgericht hatte dem Kläger 4 % Zinsen des in Höhe von 2.820 DM gewährten Schmerzensgeldes ab Klagezustellung zugebilligt. Das Berufungsgericht hat diesen Ausspruch abgeändert und keine Zinsen des von ihm in Höhe von (6.700 DM - 2.250 =) 4.450 DM zuerkannten Betrages gewährt mit der Begründung, das Landgericht habe dem Kläger mehr zugesprochen, als er beantragt habe.

48

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision des Klägers sind teilweise begründet.

49

In erster Instanz hatte der Kläger u.a. Ersatz von Erwerbs schaden von 83.515,85 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung und die Zahlung eines unbezifferten Schmerzensgeldes (ohne Zinsen) begehrt. Damit fehlt es, wie das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler angenommen hat, an einem Zinsantrag. Dieser ist jedoch nicht minder erforderlich, wenn man den Zinsanspruch auch bei unbeziffertem Klagebegehren ab Rechtshängigkeit bejaht (vgl. BGH Urteil vom 5. Januar 1965 - VI ZR 24/64 - VersR 1965, 380).

50

Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß für einen Teil des von ihm gewährten (höheren) Schmerzensgeldes von 4.450 DM vom Kläger Zahlung von 4 % Zinsen seit dem 30. November 1962 begehrt war. Im Berufungsverfahren hat er nämlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer - d.h. über den landgerichtlichen Ausspruch hinausgehender - 28.101,97 DM nebst 4 % Zinsen ab erwähntem Zeitpunkt zu verurteilen. In diesem Betrag sind von geforderten 10.000 DM Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 2.250 DM und weiterer vom Landgericht zugesprochener 2.820 DM = 4.930 DM enthalten. Von dieser zusätzlichen Schmerzensgeldforderung hat das Berufungsgericht (4.450 DM abzüglich bereits vom Landgericht zuerkannter 2.820 DM =) 1.630 DM zugebilligt. Insoweit hat der Kläger den erforderlichen Klageantrag gestellt. Dementsprechend war das Berufungsurteil zu Ziff. I 1) zu ergänzen.

51

IV.

Das Berufungsgericht hat den im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 24. April 1963 zusätzlich gestellten Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte auch jeden bereitsentstandenen Unfallschaden zu ersetzen habe, mangels Feststellungsinteresses abgewiesen. Hierbei hat es mit dem Kläger den einzigen für dieses Begehren in Betracht kommenden Schaden darin gesehen, daß er bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres durch Leistung weiterer Beträge für die Invalidenversicherung mit diesem Zeitpunkt eine höhere Altersrente erworben hätte. Nach Meinung des Berufungsgerichts war der Kläger, der bereits am 19. Mai 1961 das 65. Lebensjahr vollendete, in der Lage und demnach auch gehalten, diesen bereits eingetretenen Schaden als bezifferten Leistungsanspruch geltend zu machen.

52

Entgegen der Meinung der Revision des Klägers ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zu folgen. Mit dem zusätzlichen Antrag erstrebt der Kläger, die Ersatzpflicht hinsichtlich des ab 19. Mai 1961 eingetretenen Schadens festzustellen. Die Pflicht zum Ersatz dieses Schadens war aber bereits (auch) Gegenstand des Antrags, mit dem der Kläger von Anfang an die Ersatzpflicht des Zukunftsschadens festzustellen begehrte. Denn zukünftiger Schaden ist all der Schaden, der nach Rechtshängigkeit entsteht ohne Rücksicht darauf, wann die Feststellung getroffen wird. Damit fehlt das Interesse an der erstrebten zusätzlichen und gesonderten Feststellung.

53

V.

Nach alldem ist die Revision in vollem Umfang und das Rechtsmittel des Klägers überwiegend unbegründet. Beide Revisionen waren daher unter entsprechender Änderung zugunsten des Klägers mit der Kostenfolge aus §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner ist beurlaubt. Hanebeck
Dr. Nüßgens