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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1959, Az.: VI ZR 213/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1959
Aktenzeichen
VI ZR 213/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Oldenburg - 29.10.1958

Prozessführer

der Ehefrau Meta B. geb. K. in A.,

Prozessgegner

1. die minderjährige Waltraud W., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Regierungsrat Dr. W. in O., S.str. ...,

2. die Ehefrau Elli W. geb. E., daselbst,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 18. September 1955 gegen 17.50 Uhr fuhr der Ehemann der Klägerin auf seinem DKW-Kraftrad (122 ccm) mit seiner Frau auf dem Soziussitz in Oldenburg auf der 7,50 m breiten Cloppenburgerstraße in Richtung Stadtausgang. Zur gleichen Zeit näherte sich die Zweitbeklagte mit ihren beiden Töchtern, der damals 13-jährigen Erstbeklagten und deren jüngeren Schwester, auf der - in Fahrtrichtung des Motorradfahrers gesehen - von linke einmündenden Nebenstraße "Sandkamp". Die Erstbeklagte wurde von ihrer Mutter vorausgeschickt, um zu sehen, ob der Bus aus Richtung Stadtmitte, den sie benutzen wollten, schon kam. An der Cloppenburgerstraße angekommen, überquerte sie die Fahrbahn und wurde etwa 1,35 m vor dem jenseitigen Fahrbahnrand vom Motorrad angefahren. Die Klägerin stürzte auf die Straße und wurde erheblich verletzt.

2

Die Klägerin macht die Beklagten für ihren Unfall verantwortlich. Sie hat behauptet, die Erstbeklagte sei plötzlich schnell über die Fahrbahn gelaufen, sei aber auf das Warnzeichen ihres Ehemanns hin mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben und habe sich in Richtung des nahenden Kraftrades umgesehen; in der Annahme, daß sie dort stehen bleiben werde, habe ihr Ehemann, nachdem er vorher bereits seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 35 km/st verringert habe, seine Fahrt fortgesetzt, um rechts an ihr vorbeizufahren; im letzten Augenblick sei die Erstbeklagte aber plötzlich vor das Kraftrad gelaufen, so daß ihr Ehemann den Unfall nicht mehr habe vermeiden können, obwohl er noch versucht habe, links auszuweichen. Der Zweitbeklagten hat die Klägerin zum Vorwurf gemacht, ihre Aufsichtspflicht dadurch verletzt zu haben, daß sie die Erstbeklagte vorschickte, obwohl sie mit deren verkehrswidrigem Verhalten habe rechnen müssen; auf jeden Fall habe sie ihre Tochter aber zurückrufen müssen, nachdem sie die Fahrbahn betreten habe.

3

Zum Ersatz des Schadens, der ihr an Kosten der Heilbehandlung und ihrem Ehemann namentlich durch Ausfall ihrer Mitarbeit in dessen Gastwirtschaft infolge des Unfalls bisher entstanden ist, hat die Klägerin, der ihr Ehemann seine Ansprüche abgetreten hat, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2.544,69 DM (eigener Schaden) + 3.150 DM (Schaden des Ehemannes) = 5.694,69 DM in Anspruch genommen; weiter hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld von ihnen verlangt und festzustellen beantragt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann infolge des Unfalls noch entstehe.

4

Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, daß die Erstbeklagte ein Verschulden an dem Unfall trifft. Sie haben vorgebracht, die Erstbeklagte sei, bevor sie die Fahrbahn der Cloppenburgerstraße betreten habe, um zur Bushaltestelle zu gelangen, auf dem Gehweg stehen geblieben und habe nach links und rechts geschaut; sie habe den Kraftfahrer aber erst bemerkt, als sie schon auf der Mitte der Fahrbahn gewesen sei. Der Unfall sei, so haben die Beklagten geltend gemacht, vor allem auf ein Verschulden des Ehemanns der Klägerin zurückzuführen. Obwohl er noch 50 bis 60 m von der Unfallstelle entfernt gewesen sei, als er die Erstbeklagte auf der Fahrbahn gesehen und als Kind erkannt habe, sei er mit einer Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 45 km/st weitergefahren und habe erst im letzten Augenblick zu bremsen versucht. Auch habe er erst so spät gehupt, daß die Erstbeklagte hierdurch nicht gewarnt, sondern erschreckt worden sei. Fehlerhaft sei es sodann gewesen, daß er versucht habe, rechts vor der Erstbeklagten statt links hinter ihr vorbeizufahren. Die Zweitbeklagte hat weiter vorgetragen, ihre Tochter sei laufend über die Verkehrsregeln belehrt worden, fahre seit Jahren täglich mit dem Bus von der Cloppenburgerstraße aus, die sie jedes Mal überschreiten müsse, zur Schule und sei auch schon mit dem Fahrrad zur Schule gefahren, ohne daß bisher jemals etwas passiert sei. Mit einem verkehrswidrigen Verhalten habe sie, die Zweitbeklagte, nicht rechnen können, als ihre Tochter, wie üblich, vorgelaufen sei, um zu sehen, ob der Bus komme. Sie habe auch nicht einzugreifen brauchen, als ihre Tochter die Fahrbahn betreten habe, zumal sie die Verkehrsverhältnisse auf der Cloppenburgerstraße vom Sandkamp aus nicht habe übersehen können.

5

Das Landgericht hat dahin erkannt, daß der Erstbeklagten gegenüber die Zahlungsansprüche der Klägerin aus eigenem Recht dem Grunde nach voll, die Ansprüche aus abgetretenem Recht zur Hälfte gerechtfertigt seien; in gleichem Sinne hat es über das Feststellungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten entschieden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Mit der Berufung hat die Klägerin ihre abgewiesenen Ansprüche gegen die Erstbeklagte wie auch gegen die Zweitbeklagte weiter verfolgt, die Ansprüche aus abgetretenem Recht mit Beschränkung auf drei Viertel der Schäden.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Erstbeklagten die vom Landgericht ausgesprochenen Verpflichtungen der Erstbeklagten hinsichtlich der Ansprüche aus abgetretenem Recht auf ein Viertel der Schäden begrenzt.

8

Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin das Ziel ihrer Berufung.

9

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

1.

Die Erstbeklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß ihr Verschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last fällt. Die Klägerin hat mit der Beschränkung ihres Berufungsbegehrens hinsichtlich der Ansprüche aus abgetretenem Recht auf drei Viertel der Schäden eingeräumt, daß auch ihr Ehemann nicht schuldlos an dem Unfall gewesen ist. Der Streit geht im Verhältnis der Klägerin zu der Erstbeklagten nur darum, in welchem Verhältnis der Schaden, den der Ehemann der Klägerin erlitten hat, zwischen der Klägerin als Zessionarin seiner Ansprüche und der Erstbeklagten zu verteilen ist.

11

Bei seiner Entscheidung, daß die Erstbeklagte nicht mehr ein Viertel dieser Schäden zu tragen habe, hat sich das Berufungsgericht von folgenden Feststellungen und Erwägungen leiten lassen:

12

Die Erstbeklagte hat die Straße zu überqueren versucht, obwohl sich der Ehemann der Klägerin mit seinem Kraftrad bereits so weit genähert hatte, daß er in der zügigen Weiterfahrt behindert wurde. Darin hat das Berufungsgericht ihr Verschulden erblickt, Auch hat sie nicht deutlich zu erkennen gegeben, ob sie auf der Straße stehenbleiben, vor- oder zurücklaufen wollte.

13

Der Ehemann der Klägerin hat die Beklagte schon gesehen, als sie die Fahrbahn betrat und er, mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st fahrend, noch 30 bis 40 m von der Unfallstelle entfernt war. Er hat sogleich erkannt, daß die Erstbeklagte ein Kind war. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Ehemann der Klägerin habe damit rechnen müssen, daß die Erstbeklagte, nachdem sie schon trotz seines Herannahens die Straße betreten habe, auch versuchen würde, sie in einem Zuge zu überqueren. Es hat ihn daher für verpflichtet gehalten, sich in seiner Fahrweise hierauf einzustellen und sofort seine Geschwindigkeit so weit zu mindern, daß er sich nicht gegebenenfalls im letzten Augenblick zu plötzlichem scharfem Bremsen genötigt zu sehen brauche. Er habe seine Fahrgeschwindigkeit der Verkehrssituation jedoch nicht angepaßt und infolgedessen kurz vor der Unfallstelle nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, ist von dem Ehemann der Klägerin ein Warnzeichen gegeben worden, als die Erstbeklagte die Mitte der 7.50 m breiten Fahrbahn bereits erreicht oder überschritten hatte; sie ist darauf in einem Abstand von einem Drittel der Fahrbahnbreite vor dem jenseitigen Bordstein auf der Straße stehen geblieben und unsicher geworden; der Ehemann der Klägerin hat sodann versucht, in diesem Raum rechts an ihr vorbeizufahren. Das Berufungsgericht hat dies gleichfalls für schuldhaft fehlsam gehalten. Da unsicher gewordene Fußgänger eher nach vorn als nach hinten auszuweichen strebten, hätte der Ehemann der Klägerin, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, für die Erstbeklagte erkennbar nach links zur Straßenmitte hin lenken müssen, um ihr so zu zeigen, daß sie ihren Weg fortsetzen könne.

14

Im Ergebnis ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Unfall überwiegend dadurch verursacht worden ist, daß der Ehemann der Klägerin, obwohl er dazu in der Lage war, seine Geschwindigkeit nicht früh und stark genug verringert und daß er versucht hat, noch rechts an der Beklagten vorbeizufahren. Habe diese auch die Straße betreten, obwohl sie ihn hierdurch in seiner zügigen Weiterfahrt behinderte, so hätte es doch nicht zum Unfall kommen können, wenn er seine Fahrweise nur etwas auf das Verhalten des Kindes eingestellt hätte. Unter Mitberücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftrades hat es daher für gerechtfertigt gehalten, den Schaden in der von ihm vorgenommenen Weise zu verteilen.

15

Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung, die das I Berufungsgericht dem Verhalten des Ehemannes der Klägerin hat zuteil werden lassen. Die der Entscheidung zugrunde gelegte Würdigung ist jedoch frei von Rechtsirrtum.

16

Die Revision meint, nach dem im Verkehr herrschenden Vertrauensgrundsatz habe der Ehemann der Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß ihn die Erstbeklagte, die kein kleines Kind mehr gewesen sei, vorschriftsmässig auf der rechten Fahrbahnseite passieren lassen werde, nachdem sie auf sein Warnsignal hin stehen geblieben sei. Einem Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten war jedoch schon dadurch die Grundlage entzogen, daß die Erstbeklagte zum Überqueren der Straße auf die Fahrbahn getreten war, ohne auf das herannahende Kraftrad zu achten. Vor allem aber läßt die Revision aus den Augen, daß die Erstbeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Signal des Ehemannes der Klägerin erkennbar unsicher geworden ist. Der Ehemann der Klägerin hätte allenfalls dann annehmen können, daß die Erstbeklagte verharren und ihn vor sich auf der rechten Straßenseite vorbeifahren lassen werde, wenn sie zu erkennen gegeben hätte, daß sie sich in ihrem Verhalten nach ihm richten werde. Gerade das hat sie aber festgestelltermaßen nicht getan, sondern, unsicher hin- und hergeblickt. Die Entscheidungen, auf die sich die Revision bei ihrer Ansicht glaubt stützen zu können (Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1954 - VI ZR 93/53 - LM Nr. 2 zu §12 StVO und vom 22. November 1957 - VI ZR 185/56 - LM Nr. 8 zu §831 [F c]BGB), betreffen ganz andere Sachverhalte und sind nicht geeignet, vergleichsweise herangezogen zu werden.

17

Weiter macht die Revision geltend, dem Ehemann der Klägerin sei, als die Erstbeklagte stehen blieb, gar nichts anderes übrig geblieben als an ihr vorbeizufahren. Er sei ihr bereits zu nahe gewesen, als daß er sein Fahrzeug noch hätte anhalten können. Die Revision rügt die Nichterhebung angetretener Beweise (Gutachten eines Sachverständigen und Ortsbesichtigung). Das Berufungsgericht hat indessen nicht verkannt, daß der Ehemann der Klägerin möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen ist, vor der Erstbeklagten anzuhalten, nachdem er das Warnzeichen abgegeben hatte und die Erstbeklagte, unsicher geworden, stehengeblieben war; es hat darauf abgestellt, daß sich der Ehemann der Klägerin nicht sofort darauf eingestellt hat, halten zu müssen, als er die Erstbeklagte die Fahrbahn betreten sah. Sein Verschulden hat es darin erblickt, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht früh und stark genug verringert hat, um einen Unfall verhüten zu können. Darin tritt kein Rechtsfehler zutage. Wenn die Erstbeklagte auch kein kleines Kind mehr gewesen ist, so war ihr unbesonnenes Verhalten beim Betreten der Fahrbahn doch Warnung genug, daß sich der Ehemann der Klägerin zu sofortigem kräftigem Bremsen veranlaßt sehen mußte. Da er, wie das Berufungsgericht seinen eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren entnommen hat und entnehmen konnte, noch 30 bis 40 m von der Unfallstelle entfernt und kein Anhalt dafür gegeben war, daß sein Kraftrad nicht etwa normale Bremaverzögerung hatte, konnte das Berufungsgericht auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen davon ausgehen, daß er bei rechtzeitiger Geschwindigkeitsherabsetzung den Unfall hätte verhüten können. Wie schnell sich die Erstbeklagte bewegt hat, ist für Beginn, Dauer und Weg der Bremsung, die er vornehmen mußte, ohne Bedeutung.

18

Da der Ehemann der Klägerin das Warnzeichen erst gegeben hat, als die Erstbeklagte schon die Straßenmitte überquerte, verfehlte es zwar, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die beabsichtigte Warnwirkung und machte statt dessen die Beklagte unsicher. Das Berufungsgericht hat es aber dem Ehemann der Klägerin weder zum Verschulden angerechnet, daß er das Signal gegeben hat, noch auch bei der Schadensabwägung eingeworfen, daß er nicht schon früher gehupt hat. Die Einwendungen der Revision zu diesem Punkt sind daher gegenstandslos.

19

Frei von rechtlichen Bedenken ist es auch, daß das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächlich gewordenes schuldhaftes Fehlverhalten des Ehemannes der Klägerin darin gesehen hat, daß er versucht hat, rechts vor der Erstbeklagten vorbeizufahren, statt nach links zur Straßenmitte hin zu lenken und ihr den Weg nach vorn freizugeben. Es ist eine im Straßenverkehr anerkannte Fahrregel, daß der Kraftfahrer, wenn nach dem Verhalten eines die Straße überquerenden Fußgängers damit zu rechnen ist, daß er in die Fahrbahn des Kraftfahrzeugs kommen wird, tunlichst hinter ihm vorbeifahren soll, weil sich so die Gefahr für den weitergehenden Fußgänger verringert und der Zwischenraum zwischen Kraftfahrzeug und Fußgänger ständig größer wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 - 2 StR 417/54 - VRS 8, 209, 211 = NJW 1955, 510 mit weiteren Nachweisen; Müller, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. S. 704, 907; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. RZ 24 zu §1 StVO). Daß der Ehemann der Klägerin wegen Gegenverkehrs auf der Straße nicht in der Lage gewesen wäre, diese Fahrregel zu befolgen, hat das Berufungsgericht verneint; es leuchtet auch ohne weiteres ein, daß der Ehemann der Klägerin nicht auf die Gegenfahrbahn zu kommen brauchte, wenn er seinen Fahrweg so nahm, daß die Erstbeklagte, die bereits zwei Drittel der Fahrbahn überschritten hatte, nach vorn weitergehen konnte. Mit dem Hinweis darauf, daß die Erstbeklagte unsicher geworden und nach Aussage der Zeugen Brunken und Waschkau zunächst auch einen Schritt zurückgetreten ist, kann die Revision nicht ausräumen, daß der Ehemann der Klägerin zur Straßenmitte hin hätte fahren müssen; denn wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die Erstbeklagte erst dadurch unsicher geworden, daß er, statt alsbald die Fahrtrichtung hinter ihr her zu nehmen, ein spätes Warnzeichen abgab und dann rechts vor ihr vorbeizukommen suchte. Wenn die Revision schließlich betont, daß der Ehemann der Klägerin nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (richtig: nach dem im Tatbestand wiedergegebenen Parteivorbringen der Klägerin) doch versucht habe, links an der Erstbeklagten vorbeizukommen, so übersieht sie, daß dies nach dem Inhalt des Klagevorbringens erst eine letzte Reflexbewegung gewesen ist, die den Unfall nicht mehr abwenden konnte.

20

Die Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensabwägung ist daher nicht angreifbar. Deshalb ist auch die tatrichterliche Schadensverteilung im Revisionsverfahren nicht zu beanstanden.

21

2.

Das Berufungsgericht hat eine Schadenshaftung der Zweitbeklagten verneint. Es ist der Ansicht, daß sie ihrer Aufsichtspflicht in Bezug auf die Erstbeklagte genügt habe. Diese sei nämlich immer wieder auf die Gefahren des Straßenverkehrs hingewiesen und über die Verkehrsregeln belehrt worden; von einem leichtsinnigen oder grob fahrlässigen Benehmen sei bisher nie etwas bekannt geworden; die Zweitbeklagte habe daher auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihre Tochter sich bei der Ausschau nach dem Bus auf der Cloppenburgerstraße unvorsichtig verhalten werde, zumal sie von hier aus täglich mit dem Bus zur Schule gefahren sei. Ob die Zweitbeklagte die Verkehrssituation auf der Cloppenburgerstraße hat überblicken können, als ihre Tochter die Fahrbahn betrat, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Es ist der Auffassung, daß für die Beklagte in diesem Augenblick keine Möglichkeit zum Eingreifen mehr bestanden habe. Hätte sie ihre Tochter zurückgerufen, würde sie die Verwirrung und damit die Gefahr möglicherweise nur noch vergrößert haben.

22

Diese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum. Es bedeutet eine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht der Eltern eines 13-jährigen normalen Großstadtkindes zu stellenden Anforderungen, wenn die Revision meint, die Zweitbeklagte hätte ihrer Tochter einschärfen müssen, daß sie keinesfalls die Straße allein überqueren dürfe. Auch dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Annahme abgelehnt hat, die Zweitbeklagte hätte ihrer Tochter zurückrufen müssen, als sie die Fahrbahn betrat. Sollte sie haben übersehen können, daß sich das Kraftrad näherte, so konnte sie doch damit rechnen, daß sich der Fahrer verkehrsrichtig verhalten und hinter ihrer Tochter herfahren werde; dann war aber, wie das Berufungsgericht mit Recht erwogen hat, ein Zuruf an die Tochter, stehen zu bleiben oder zurückzukehren, geeignet, grössere Gefahren herbeizuführen, als wenn sie ihre Tochter den Weg über die Straße fortsetzen ließ. Weder nach §832 BGB noch auch nach §823 BGB ist eine Schadensersatzpflicht der Beklagten hiernach begründet.

23

Nach §97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß