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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1965, Az.: VI ZR 280/63

Verjährung von unerlaubter Handlung; Annahme eines Anerkenntnisses; Verjährung von Ansprüchen nach dem Straßenverkehrsgesetz ; Berücksichtigung eines Mitverschuldens; Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1965
Aktenzeichen
VI ZR 280/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 29.10.1963

Fundstelle

  • VersR 1965, 958-960 (Volltext mit red. LS)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. Oktober 1963 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Kläger zu 14/39 und den Beklagten zu 25/39 auferlegt.

Tatbestand

1

Am 8. April 1958 morgens gegen 8.00 Uhr wurde der Kläger durch den vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen des Zweitbeklagten, Marke VW, in Bremen in der Straße Fedelhören angefahren und erheblich verletzt. Er kam, an der Hand zwei kleine Kinder, aus den Hause Fedelhören 99 und wollte über die Straße zu seinen auf der gegenüberliegenden Seite abgestellten Kraftfahrzeug gehen, Hierbei wurde er von den für ihn von links könnenden Wagen der Beklagten so erfaßt, daß er auf die vordere Haube und dann auf den Bürgersteig fiel. Der Personenkraftwagen der Beklagten, der kurz vorher an einen für ihn rechts stehenden Lieferwagen (Milchwagen) vorbeigefahren war, verließ nicht die durch Bordsteine begrenzte Fahrbahn. Die beiden Kinder wurden nicht verletzt.

2

Der Erstbeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden.

3

Der Kläger hat die Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Erstbeklagte sei unmittelbar nach Vorbeifahren an den für ihn rechts abgestellten Lieferwagen ohne Not scharf bis zum rechten Bordstein eingebogen. Dabei habe er ihn erfaßt, als er im Begriffe gewesen sei, einen Fuß zum ersten Schritt auf die Fahrbahn zu setzen. Während er die Kinder geistesgegenwärtig habe zurückstoßen können, habe er selbst die begonnene Eigenbewegung zum ersten Schritt auf die Fahrbahn nicht mehr aufzuhalten vermocht. So sei er auf die vordere Haube des Volkswagens gerutscht und, nachdem er sich vom Wagen abgedrückt habe, auf den Bürgersteig zurückgefallen. In erster Linie habe er eine Kompressionsfraktur eines Brustwirbels erlitten, die ihn erhebliche und langandauernde Schmerzen verursacht habe. Erst seit 1961 habe er wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Trotz Einstellung von Aushilfskräften für die Dauer seines Krankenlagers habe er nicht verhindern können, daß sein Geschäft sich nicht so entwickelt habe, wie es bei eigener Mitarbeit der Fall gewesen wäre.

4

Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz für Sachschaden, Heilungskosten, Erwerbsschaden sowie ein Schmerzensgeld verlangt. Nachdem er am 7. März 1960 gegen die Beklagten einen Zahlungsbefehl über einen Teilbetrag von 1.000 DM erwirkt hatte, gegen den diese Widerspruch erhoben, hat er mit der Klage von seinem auf etwa 52.000 DM bezifferten Gesamtschaden Ersatz eines Teilbetrags von 40.000 DM nebst Zinsen verlangt.

5

Die Beklagten haben um Klageabweisung getreten. Sie haben geltend gemacht, den Kläger treffe ein erhebliches Selbetverschulden, während dem Erstbeklagten kein Verschulden angelastet werden könne. Der Kläger habe sich nach seiner Erklärung bei der ersten polizeilichen Vernehnung beim Unfall bereits auf der Fahrbahn befunden. Daß er hinterher auf dem Gehweg gelegen habe, sei damit zu erklären, daß der Wagen, noch nach rechts steuernd, ihn ein kurzes Stück mitgenommen habe. Wegen des am rechten Straßenrand stehenden Lieferwagens habe der Zweitbeklagte den Kläger nicht sehen können. Die geltend gemachten Ansprüche halten sie in der Höhe für übersetzt. Zudem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben, soweit die geltend gemachten Ansprüche über den durch Zahlungsbefehl vom 7. März 1960 geforderten Betrag von 1.000 DM hinausgehen.

6

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.000 DM stattgegeben, sie im übrigen wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zu 50 % bis zum Betrage von 40.000 DM für gerechtfertigt erklärt.

7

Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß die geltend gemachten Ansprüche ohne Einschränkung dem Grunde nach bis zum Betrage von 40.000 DM für gerechtfertigt erklärt werden. Die Beklagten begehren mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei eine Haftung beider Beklagten nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und aus unerlaubter Handlung bejaht. Insoweit erhebt die Anschlußrevision keine Bedenken.

9

Streit besteht nur über die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, was die Anschlußrevision der Beklagten im Gegensatz zum Berufungsgericht mit Ausnahme eines Betrages von 1.000 DM bejaht, und über das vom Berufungsurteil dem Kläger zu ein Halb angelastete Mitverschulden, gegen das sich die Revision des Klägers wendet.

10

II.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Verjährung der Klageansprüche verneint.

11

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche aus §§ 823 ff BGB nicht verjährt, weil die Klageforderung dem Grunde nach im Schreiben des Versicherers der Beklagten vom 22. März 1961 im Sinne des § 208 BGB (in anderer Weise) anerkannt und damit die Verjährung unterbrochen worden sei. Selbst wenn die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) mit dem Unfalltage an 8. April 1958 zu laufen begonnen hätte, so hat das Berufungsgericht erwogen, wäre sie durch das Schreiben von 22. März 1961 unterbrochen und in Zeitpunkt der erneuten Unterbrechung durch die an 16. Januar 1962 eingereichte und den Beklagten an 19. Januar 1962 zugestellte Klage nicht abgelaufen gewesen.

12

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

13

a)

Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung den Berechtigten gegenüber genügt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten von Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (BGH Urt., von 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831 mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht entnimmt den gesamten Inhalt des Schreibens von 22. März 1961, daß der Versicherer der Beklagten das positive Bewußtsein zum Ausdruck gebracht hat, den Grunde nach zum Ausgleich des Unfallschadens verpflichtet zu sein, soweit nicht das Mitverschulden des Klägers zur Schadensteilung führt. In diesen Schreiben, mit den der Versicherer ein Vergleichsangebot in Höhe von 10.000 DM nacht, werden Einwendungen lediglich gegen die Höhe der von Kläger geltend genachten Schadenskosten, insbesondere des Verdienstausfalls erhoben. Im übrigen stellt sich der Versicherer auf den Standpunkt, daß der Kläger den Unfall nicht unerheblich mitverschuldet habe und kündigt an, er werde dieses Mitverschulden in Prozeßfall auch geltend machen. Dagegen wird mit keinen Wort die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen, auch nicht das in damals rechtskräftigen Strafurteil festgestellte Verschulden des Erstbeklagten in Frage gestellt.

14

Der Anschlußrevision kann nicht zugegeben werden, die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße deswegen gegen die Denkgesetze, weil sich der Versicherer ausdrücklich den Einwand des Mitverschuldens vorbehalten habe. Auch wenn der Verpflichtete, wie hier, gegen die Höhe Einwendungen erhebt, wird durch eine Anerkennung allein dem Grunde nach die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen (BGH a.a.O.). Die von der Revision für den Fall erhobenen Bedenkn, daß wogen eines mitwirkenden Verschuldens der Ersatzanspruch des Geschädigten ganz entfällt, sind schon deshalb ohne Belang, weil der Versicherer in seinen Schreiben vom 22. März 1961 davon ersichtlich selbst nicht ausgegangen ist.

15

b)

Dieser Auslegung steht entgegen der Meinung der Anschlußrevision nicht entgegen, daß es in dem erwähnten Schreiben heißt, das Vergleichsangebot erfolgt "ohne jedes Präjudiz für die Rechtslage". Dem Zusammenhang hat das Berufungsgericht in möglicher tatrichterlicher Würdigung entnommen, daß der Versicherer sich mit dieser Wendung trotz Nennung des bestimmten Betrages von 10.000 DM im Hinblick auf die Einwendungen nicht binden wollte, die er vorher zur Höhe der geltend gemachten Schadensposten und insbesondere unmittelbar anschließend im Hinblick auf die Schadensteilung wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers erhoben hat. Das kommt besonders deutlich darin zum Ausdruck, daß in dem Absatz, der mit dem von der Anschlußrevision hervorgehobenen Satz beginnt, ausschließlich Fragen des Mitverschuldens des Klägers erörtert werden. So heißt es, der Versicherer vertrete die Auffassung, daß der Kläger den Unfall nicht unerheblich "mitverschuldet" habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Auslegung dadurch bestätigt gesehen, daß das Schreiben vom 22. März 1961 die Antwort auf den Brief des Vertreters des Klägers vom 23. Februar 1961 darstellt, in dem ausdrücklich auf das Strafurteil des Amtsgerichts Bremen vom 13. Januar 1959 Bezug genommen und ausgeführt wird, daß nach ihm der Erstbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe. Ein hierzu naheliegendes Bestreiten jeder Ersatzpflicht fehlt im Antwortsschreiben des Versicherers. Schließlich weist das Berufungsgericht darauf hin, daß dem auch die wirkliche Beurteilung durch den Versicherer entsprach, wie die Aktennotizen seines Sachbearbeiters K. vom 4. Dezember 1959 und vom 11. März 1960 zeigen.

16

Aus diesen Umständen ergibt sich trotz des Wortlauts, daß der Versicherer sein Angebot nicht "ohne jedes Präjudiz für die Rechtslage" gemacht hat.

17

c)

Zu Unrecht verweist die Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts WarnRspr 1933 Nr. 146 und JW 1911, 32 Nr. 10, nach denen ein Anerkenntnis im Zweifel, dann keine Geltung haben soll, wenn sich der Schuldner bei Vergleichsverhandlungen auf den Standpunkt gestellt hat, daß die gegen ihn erhobene Forderung begründet sei, der Vergleich aber nicht zustande kommt. Wie bereits im Senatsurteil vom 12. Juli 1960 (a.a.O.) im einzelnen ausgeführt ist, hat das Reichsgericht aus besonderen Gründen die Auffassung der Berufungsgerichte gebilligt, daß die Äußerungen der dortigen Beklagten lediglich vergleichshalber erfolgt seien und aus ihnen nicht entnommen werden könne, daß sie sich ihrer Verpflichtung bewußt waren. Andererseits hat das Reichsgericht, worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat (a.a.O.), in mehreren Urteilen (vgl. WarnRspr 1908, 357; 1913 Nr. 294) aus dem Angebot einer bestimmten Abfindungssumme das Bewußtsein des Anbietenden vom Bestehen seiner Schuld und damit ein Anerkenntnis in Sinne des § 208 BGB hergeleitet. Die von der Revision angeführten Entscheidungen stehen daher der Annahme nicht entgegen, der Versicherer der Beklagten habe auch für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs die Haftung beider Beklagten für die Unfallfolgen nicht bestreiten wollen. Daß das Berufungsgericht eine dahingehende Überzeugung gewonnen hat, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen.

18

2.

Die Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz hält das Berufungsgericht für nicht verjährt, weil bis zum Zeitpunkt der durch Schreiben vom 22. März 1961 bewirkten Unterbrechung (§ 208 BGB) von der zweijährigen Verjährungsfrist (§ 14 Abs. 1 StVG) wegen Fristhemmungen auf Grund des § 14 Abs. 2 StVG lediglich 12 Monate und 87 Tage abgelaufen waren, und der erneute Lauf der Zweijahresfrist bei Klageerhebung am 19. Januar 1962 noch nicht beendet war.

19

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen sie erhebt die Anschlußrevision im einzelnen auch keine Einwendungen.

20

III.

Bei der Schadensverteilung im Rahmen der §§ 254 BGB, 9 StVG hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision des Klägers die Schadensverursachung sowie das Verschulden beider Parteien rechtsirrtumsfrei berücksichtigt.

21

1.

Zum Unfallhergang hat das Berufungsgericht unter sachverständiger Beratung festgestellt: Der Erstbeklagte und der Kläger konnten sich trotz des mit seiner Vorderkante in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten etwa 10 m vor dem Hausgang Fedelhören 99 stehenden Milchwagens mindestens 2 1/2-3 1/2 Sekunden vor den Unfall sehen. Unmittelbar vor dem Zusammenprall hatte der Kläger vom Bordstein aus einen Fuß auf die Fahrbahn gesetzt. Hierbei blickte er nicht in die Richtung des Erstbeklagten nach links, sondern nur nach rechts, wo er einen anderen, dem Erstbeklagten entgegenkommenden Kraftwagen beobachtete. Der Erstbeklagte lenkte das Kraftfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 25-30 km/st nach Vorbeifahrt an dem Milchwagen sofort scharf nach rechts und prallte hierbei mit dem Kläger zusammen.

22

Das Berufungsgericht hat dem Erstbeklagten vorgeworfen, daß er das Kraftfahrzeug nach Vorbeifahrt an dem Milchwagen verkehrswidrig sofort scharf nach rechts gelenkt hat, wodurch er eine vermeidbare, für ihn erkennbare Grefahrenlage herbeigeführt habe. Dem Kläger hat es zum Verschulden angerechnet, daß er nicht darauf geachtet habe, ob aus dem für ihn linken Straßenraum Fahrzeuge herankamen, und daß er die Fahrbahn in einem Zeitpunkt betreten habe, in dem er den sich nähernden Personenkraftwagen der Beklagten erkennen konnte.

23

Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht das Verschulden des Klägers mit der Begründung schwerer als das des Erstbeklagten bewertet, das Verschulden des Erstbeklagten bestehe lediglich darin, daß er einem möglicherweise verkchrswidrigen Verhalten des Klägers nicht ausreichend Rechnung getragen habe, während der Kläger den Straßenraum in Richtung des Fahrzeugs der Beklagten gar nicht beobachtet habe, obgleich er wegen der Sichtbehinderung durch den Milchwagen hierzu in besonderen Maße verpflichtet gewesen sei. Unter weiterer Anrechnung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs ist das Berufungsgericht zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1:1 gekommen.

24

2.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Klägers vergeblich.

25

a)

Zu Unrecht meint die Revision, die Erwägungen des Berufungsgerichts verkannten Bedeutung und Tragweite der §§ 37 Abs. 2, 1 StVO. Allerdings darf ein Fußgänger die Fahrbahn nicht nur betreten, wenn von keiner Seite ein Fahrzeug herankommt (BGH Urt. von 23. Juni 1959 - VI ZR 134/58 - VersR 1959, 809). So hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt, daß ein Fußgänger nach Beobachtung des von links kommenden Verkehrs bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorgeht und dort stehen bleibt, um ein von rechts kommendes Fahrzeug vorbeifahren zu lassen (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Ob er auf die Fahrbahn treten darf, hängt von den gesamten Umständen, vor allem von den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage ab. Grundsatz ist hierbei aber, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat (a.a.O.), daß der Fußgänger vor (und beim) Überqueren der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr zu achten hat, vor allem darauf, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert; denn die Fahrbahn der Straße ist in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt.

26

Gegen diese Gebote hat der Kläger nach der rechtsfehlerfreien und auch nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts verstoßen. Er hat das herankommende Fahrzeug der Beklagten nicht gesehen, obwohl es für ihn 2 1/2-3 1/2 Sekunden vor dem Unfall erkennbar war, weil er nicht nach links, sondern nur nach rechts beobachtet hat. Hätte er die Fahrbahn vor und beim Betreten insbesondere nach links daraufhin beobachtet, ob er die von ihm zuerst zu überquerende linke Fahrbahnhälfte ohne Gefahr überschreiten könnte, dann hätte er 2 1/2-3 1/3 Sekunden vor dem Unfall den vom Zweitbeklagten gelenkten Personenkraftwagen herankommen sehen und bei sachgemäßer Überlegung in Rechnung gestellt, daß dieser nach Vorbeifahrt am Milchwagen seine rechte Fahrbahnhälfte befahren werde.

27

Die Revision geht von einem anderen Sachverhalt aus, wenn sie für ihre weiteren Überlegungen an das verkehrserforderliche Verhalten eines Fußgängers anknüpft, der hinter einen parkenden Fahrzeug auf die Fahrbahn tritt, um sich von dort aus zu unterrichten. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger nicht unmittelbar hinter dem Milchwagen hervorgetreten ist, sondern die Fahrbahn in Fahrtrichtung des Erstbeklagten 10 m weiter weg betroten hat. Dort stand ihm bereits vom Gehsteig aus eine, wenn auch begrenzte, Sichtweite in Richtung des Unfallfahrzeugs zur Verfügung; andererseits fehlte ihm der Schutz des für den Erstbeklagten nicht befahrbaren Teils der Fahrbahn unmittelbar hinter dem Milchfahrzeug. Das Mitverschulden des Klägers liegt nicht darin, daß er in die Fahrbahn des Personenkraftwagens hineingelaufen ist, obgleich er sie wegen des Milchwagens nicht zu überblicken vermochte, sondern weil er sie gar nicht beobachtet hat, obgleich das möglich war.

28

Vergeblich hält die Revision den entgegen, daß der Kläger bei Beobachtung nach links das von rechte kömmende Fahrzeug übersehen mußte und dann nicht damit zu rechnen brauchte, daß das etwa auf der Fahrbahnmitte an den Milchwagen vorbeifahrende Fahrzeug der Beklagten diesen Straßenteil verlassen würde. Denn selbst wenn der Kläger das von rechts kommende Fahrzeug übersah, mußte er bei der besonderen Verkehrslage damit rechnen, daß Gegenverkehr herankam, der den Erstbeklagten besonders wegen der für ihn links parkenden Automobile nach Vorbeifahrt am Milchwagen zu einem Hinüberfahren auf die rechte Seite der rechten Fahrbahnhälfte veranlassen könnte.

29

b)

Zu Unrecht vermißt die Revision eine Prüfung der Frage, ob es dem Erstbeklagten möglich gewesen wäre, den Unfall durch eine Lenkkorrektur zu vermeiden, so daß eine Bremsung gar nicht erforderlich gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat dem Erstbeklagten zum Verschulden angerechnet, daß er nach Vorbeifahrt am Milchwagen zu rasch und zu scharf nach rechts eingebogen ist und somit einem möglicherweise verkehrswidrigen Verhalten des Klägers nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Damit hat es bei der Gesantbeurteilung des Unfallbeitrages des Erstbeklagten auch berücksichtigt, daß er sich nicht durch eine mögliche Lenkkorrektur auf das Verhalten des Klägers eingestellt hat. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, jede einzelne Überlegung ausdrücklich niederzulegen (vgl. BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].

30

3.

Somit hat das Berufungsgericht die beiderseitige Schadensverursachung wie auch das Verschulden beider Parteien rechtsirrtumsfrei berücksichtigt. Daher war die seinen tatrichterlichen Ermessen überlassene Schadensverteilung der revisionsgerichtlichen Rachprüfung entzogen.

31

IV.

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten waren daher unbegründet und zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Heinr. Meyer
Dr. Nüßgens