Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1959, Az.: VI ZR 134/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 134/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Köln - 24.02.1958
- Landgerichts in Aachen - 04.07.1957
Prozessführer
des Fliesenlegers Heinz W. in D., M.platz ...,
Prozessgegner
den Bauarbeiter Adolf S. in B. bei D., W.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. Februar 1958 aufgehoben.
- II.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 4. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
- III.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist am 17. August 1956 abends gegen 2030 Uhr bei dem Versuche, die A. Straße in D. zu überqueren, von dem Beklagten, der mit seinem Motorrad heranfuhr, angefahren und erheblich verletzt worden.
Er hat behauptet: Bevor er vom Bürgersteig auf die Fahrbahn getreten sei, habe er diese beobachtet, aber keine herankommenden Fahrzeuge bemerkt. Erst kurz vor der Fahrbahnmitte sei er durch ein Warnsignal des Beklagten auf das Motorrad aufmerksam geworden; er habe es auf eine Entfernung von etwa 75 m von rechts herankommen sehen. Daraufhin sei er stehen geblieben und habe sich etwas nach rechts herumgedreht, um dem Beklagten ins Gesicht sehen zu können. Dabei habe er im Lichtkegel einer Straßenlaterne gestanden. Der Beklagte habe genügend Platz gehabt, um rechts oder links an ihm vorbeizufahren, sei aber stattdessen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st genau auf ihn zugefahren. Im letzten Augenblick habe er, der Kläger, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sich ein weiteres Mal nach rechts gedreht. Das sei jedoch vergeblich gewesen.
Der Kläger hat von dem Beklagten 2.897,88 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Er habe den Kläger auf eine Entfernung von 100 m gesehen, als dieser im Begriffe gewesen sei, vom Bürgersteig auf die Fahrbahn hinabzutreten. Schon in diesem Zeitpunkt habe er Warnsignal gegeben. Der Kläger habe hierauf nicht geachtet, sondern sei weitergegangen. In der Erwartung, daß der Kläger weiter geradeaus gehen werde, habe er, der Beklagte, sich entschlossen, nach links, also hinter dem Kläger vorbeizufahren. Zu diesem Zweck sei er, als er noch etwa 50 m vom Kläger entfernt gewesen sei, zur Straßenmitte hin gefahren. Als er, mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st fahrend, in der Höhe des Klägers gewesen sei, habe dieser sich plötzlich ihm zugewandt und einige Schritte nach rückwärts gemacht. Dabei sei der Kläger in das Motorrad hineingelaufen.
Das Landgericht hat dem Kläger 2.721,18 DM Schadensersatz sowie 2.500 DM Schmerzensgeld zugesprochen und auch dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den vom Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbetrag auf 1.360,59 DM und das Schmerzensgeld auf 835 DM herabgesetzt. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Vermögensschaden aus dem Unfall zur Hälfte und etwaigen nichtvermögensrechtlichen Schaden zu einem Drittel zu ersetzen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Landgericht und Oberlandesgericht haben angenommen, daß der Beklagte den Unfall fahrlässig verursacht hat. Sie haben ihrer Beurteilung das eigene Vorbringen des Beklagten zugrundegelegt. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Beklagte trage selbst vor, er habe 100 m vor dem Kläger ein Warnsignal gegeben, ohne daß dieser im geringsten darauf reagiert habe. Daraufhin habe er sich, wie er ebenfalls selbst vortrage, dem Kläger mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st genähert und zwar so, daß er in einem Abstand von etwa zwei Schrittlängen an dem Kläger habe vorbeifahren können. Wenn der Kläger sich aber trotz des Warnsignals nicht um das heranfahrende Fahrzeug gekümmert habe, dann habe weder die Geschwindigkeit des Beklagten, mit der er sich dem Kläger genähert habe, noch seine Fahrweise der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen. Der Beklagte habe damit rechnen und sich darauf einstellen müssen, daß der Kläger ihm plötzlich in das Motorrad hereinlief, denn ein solches Verhalten sei für einen Fußgänger geradezu typisch. Daher habe der Beklagte entweder seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen müssen, daß er auf kürzester Entfernung habe anhalten können oder beim Vorbeifahren an dem Kläger einen so großen Abstand einhalten müssen, daß der Kläger auch dann nicht gefährdet wurde, wenn er zurücksprang. Diese von Oberlandesgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für den Schaden des Klägers einzustehen hat.
II.
Dagegen kann der Senat den weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger ein Mitverschulden an seinem Unfall zur Last legt, nicht zustimmen. Auch hier ist das Berufungsgericht von der Darstellung ausgegangen, die der Kläger selbst über den Verlauf des Unfalls gegeben hat. Es meint, schon hieraus ergebe sich seine Mitschuld.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Straße in der Richtung, aus welcher der Beklagte kam, etwa 180 m weit übersehen werden konnte und hat errechnet, daß der Beklagte 155 m entfernt gewesen sein müsse, als der Kläger die Fahrbahn betrat. Da der Kläger niemanden habe heranfahren sehen, ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts schon hieraus, daß er die Straße nur mangelhaft auf herankommende Fahrzeuge beobachtet hat. Das Berufungsgericht meint: Der Beklagte habe nach § 13 Abs. 4 StVO den Kläger gegenüber die Vorfahrt gehabt. Er habe sich deshalb vor dem Betreten der Straße davon überzeugen müssen, daß er den fließenden Verkehr nicht behinderte. Er sei verpflichtet gewesen, mit dem Überqueren der Straße zu warten, bis der Beklagte vorbei gewesen sei.
Mit dieser Forderung hat das Berufungsgericht die Bedeutung des § 13 Abs. 4 StVO verkannt und die Anforderungen überspannt, die in einer solchen Lage an die Sorgfaltspflicht eines Fußgängers zu stellen sind. Gewiss war der Kläger verpflichtet, sich vor dem Betreten der Fahrbahn zu vergewissern, ob Fahrzeuge herankamen. Das ergibt sich aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus § 13 Abs. 4 StVO, denn die Regeln über die Vorfahrt gelten nur für Fahrzeuge, nicht auch im Verhältnis von Fußgängern und Fahrzeugen (BGHZ 1, 21). Das Überqueren der Straße durch einen Fußgänger und sein Verhältnis zu herankommenden Kraftfahrzeugen ist vielmehr nach den §§ 37 und 1 StVO zu beurteilen. Da die Fahrbahn der Straße in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, muß der Fußgänger nach diesen Bestimmungen vor und beim Überqueren der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr achten und auf ihn Rücksicht nehmen, vor allem darauf achten, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert. Das bedeutet aber nicht, daß er die Fahrbahn nur betreten darf, wenn von beiden Seiten kein Fahrzeug mehr herankommt. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in mehreren Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt, daß ein Fußgänger nach Beobachtung des von links kommenden Verkehrs bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorgeht und dort stehenbleibt, um ein von rechts kommendes Fahrzeug vorbeifahren zu lassen (Siehe die Urteile des BGH vom 17. April 1956 - VI ZR 120/55 - VersR 1956, 488, vom 10. Januar 1958 - VI ZR 292/56 - VersR 1958, 169, vom 13. Mai 1958 - VI ZR 128/57 - VersR 1958, 543 und vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - DAR 1958, 268 = VRS 15, 164 Nr. 66). Ob ein Fußgänger beim Herannahen eines Kraftfahrzeugs mit dem Überqueren der Straße beginnen darf, hängt von den gesamten Umständen, vor allem von den örtlichen Verhältnissen (Straßenbreite usw.) und der Verkehrslage ab. Im vorliegenden Fall war die Straße nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Unfallstelle 9,15 m breit, weithin zu übersehen und beleuchtet. Wenn der Kläger unter diesen Verhältnissen auf der sonst verkehrsfreien Straße von rechts in einer Entfernung von etwa 155 m das Motorrad des Beklagten hätte herankommen sehen, so wäre er nicht verpflichtet gewesen, mit dem Betreten der Fahrbahn so lange zu warten, bis das Motorrad vorbeigefahren war. In einer solchen Lage ist es nicht verkehrswidrig, wenn der Fußgänger bis zur Mitte der Straße geht und dort stehenbleibt, um das Motorrad vorbeizulassen. Solange die Fahrweise des Motorradfahrers oder die Verkehrslage keinen anderen Schluß zuläßt, darf der Fußgänger darauf vertrauen, daß der Motorradfahrer auf seiner rechten Fahrbahnseite bleiben und vor ihm vorbeifahren wird. Daher hat das Berufungsgericht zu Unrecht ein Verschulden des Klägers darin gesehen, daß er die Fahrbahn betreten hat, bevor der Beklagte mit seinem Motorrad vorbei war.
Eine andere Frage ist, ob das weitere Verhalten des Klägers verkehrswidrig war und nach § 254 BGB zu einer Minderung seiner Schadensersatzansprüche führen kann. Nun ergibt sich zwar aus den eigenen Angaben des Klägers, daß er die erste Hälfte der Straße nicht mit der erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit überschritten hat, denn er will das Motorrad erst kurz vor Erreichen der Straßenmitte auf das Warnzeichen des Beklagten hin bemerkt haben, als es noch etwa 75 m entfernt war. Diese Unaufmerksamkeit des Klägers war aber nicht ursächlich für den Unfall; denn es steht fest, daß der Kläger noch vor der Straßenmitte stehen geblieben ist. Bis dahin hätte er aber, wie schon ausgeführt wurde, auch dann gehen dürfen, wenn er schon beim Überschreiten der Straße das Motorrad des Beklagten bemerkt hätte. Auch das Berufungsgericht hat dieses Verschulden daher mit Recht bei seiner Abwägung nach § 254 BGB nicht in die Waagschale geworfen.
Es hat dem Kläger aber zur Last gelegt, daß er sich unmittelbar vor dem Zusammenstoß, und zwar von dem Zeitpunkt an schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat, seit dem er das Motorrad des Beklagten gesehen hatte. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Vorfahrt der auf der Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer zu achten. Er habe ihnen durch sein Verhalten in eindeutiger Weise zeigen müssen, daß er diese Pflicht erfüllen werde. Deshalb habe er, als er den Beklagten auf eine Entfernung von etwa 75 m gesehen habe, auf den Bürgersteig zurückgehen, zumindest aber ein erhebliches Stück zurücktreten müssen, um dadurch dem Beklagten eindeutig zu zeigen, daß er dessen Fahrbahn freigebe. Das sei bei der herrschenden Dunkelheit, die die Sicht erschwert habe, besonders dringend gewesen. Der Kläger sei stattdessen stehen geblieben und habe so den Beklagten zu der Überlegung gezwungen, ob er rechts oder links an ihm vorbeifahren könne. Für den Beklagten sei also eine unsichere Situation entstanden. Auch durch diesen Umstand habe der Kläger den Unfall mitverschuldet.
In diesem Punkte hält das Berufungsurteil ebenfalls einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit Recht wendet die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Sicht wegen der herrschenden Dunkelheit erschwert gewesen sei. Diese Annahme ist durch nichts gerechtfertigt, sondern steht sogar mit dem Vorbringen der Parteien und mit dem Sachverhalt in Widerspruch, den das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt hat. Dort ist gesagt, daß die Straße beleuchtet war und daß in der Nähe der Unfallstelle eine Laterne brannte. Diese Feststellung beruht augenscheinlich auf der Besichtigung der Unfallstelle durch das Landgericht, über die im Augenscheinsprotokoll u.a. gesagt ist, daß auf der linken Seite, von der Stadtmitte aus gesehen, eine Laterne mit Neonlicht steht und daß der Kläger nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien von dieser Laterne aus mehr oder weniger schräg auf die gegenüberliegende Ecke A.-K.straße zugegangen ist. Der Kläger hat ausdrücklich behauptet, er habe vor der Straßenmitte im Lichtkegel der brennenden Straßenlaterne gestanden, so daß er für den Beklagten gut sichtbar gewesen sei. Der Beklagte hat zugegeben, den Kläger auf 100 m Entfernung gesehen zu haben und hat selbst nicht behauptet, daß er wegen der Dunkelheit in seiner Sicht beeinträchtigt gewesen sei. Hiernach fehlt für die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Gegenteil der Fall sei, jede Grundlage.
War der Kläger aber im Scheine der Straßenlaterne deutlich zu sehen, so ist kein Grund ersichtlich, der die Forderung rechtfertigen könnte, er habe wieder auf den Bürgersteig zurückgehen oder wenigstens ein Stück zurücktreten müssen. Der Kläger ist nach seiner unwiderlegt gebliebenen Behauptung noch vor Erreichen der Straßenmitte stehen geblieben, als das Motorrad noch etwa 75 m von ihm entfernt war, und hat sich durch eine Rechtsdrehung dem Beklagten zugewandt. Da der Beklagte in diesem Zeitpunkt auf seiner rechten Fahrbahnhälfte fuhr und diese ihm ganz zur Vorbeifahrt zur Verfügung stand, ist es verkehrsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Kläger noch vor der Straßenmitte stehen geblieben ist und sich dem heranfahrenden Beklagten zugewandt hat.
Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich schon aus den Behauptungen des Klägers dessen Mitschuld an dem Unfall ergebe, nicht zu billigen. Die Schadensersatzansprüche des Klägers könnten daher nur gekürzt werden, wenn die Behauptungen des Beklagten über den Hergang des Unfalls bewiesen wären. Das aber ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Es hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Aussage der Ehefrau des Beklagten nicht beweiskräftig genug sei, um die Behauptungen des Klägers und die Aussage des Schwagers des Klägers zu widerlegen.
Ist ein Mitverschulden des Klägers aber nicht bewiesen, so kann er vom Beklagten Ersatz seines vollen Schadens beanspruchen. Da das Berufungsgericht ihm nur teilweisen Ersatz gewährt, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Berufungsgericht hat die Höhe der einzelnen Schadensposten bereits geprüft und ohne Rechtsverstoß die Beträge gebilligt, die dem Kläger vom Landgericht zugesprochen worden sind. Daher konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten das zutreffende Urteil des Landgerichts wiederherstellen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren waren nach §§ 97, 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.